Friedhofssatzung – Mömbris

Vollständige Friedhofssatzung für Mömbris.

Friedhofssatzung

35 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeinde-einwohner betreibt der Markt Mömbris als öffentliche Einrichtungen

  1. die gemeindlichen Friedhöfe Mömbris alt und neu, Friedhofstraße Mömbris „Ober dem Grund“, Pfarrer-Wörner-Straße Daxberg alt und neu, Glasbergstraße Dörnsteinbach alt und neu, Spessartstraße Gunzenbach alt und neu, Hofackerstraße Hemsbach alt und neu, Hemsbach Ortsdurchgangsstraße Hohl alt und neu, Johann-Fath-Straße Königshofen alt und neu, Kirchgasse Niedersteinbach alt und neu, Dörnsteinbacher Straße Reichenbach alt und neu, Kirchberg Schimborn alt, Marienstraße Schimborn neu, Kapellenweg

  2. die gemeindlichen Leichenhäuser und Aussegnungshallen Mömbris, Friedhofstraße Daxberg, Glasbergstraße Dörnsteinbach, Kiesgraben Hemsbach, Hemsbacher Ortsdurchgangsstraße Hohl, Johann-Fath-Straße Königshofen, Kirchgasse Niedersteinbach, Dörnsteinbacher Straße Schimborn, Kapellenweg

§ 2 Beschreibung der Friedhöfe

Daxberg alt (Feld A und B) Gräber mit Grabstein, feste Einfassung vorgesehen

Daxberg neu (Feld C und Erweiterung) Rasenfriedhof: Gräber mit Grabstein, feste Einfassung zulässig

Dörnsteinbach alt (Feld A bis C) Gräber mit Grabstein, feste Einfassung vorgesehen

Dörnsteinbach neu (Feld D bis F) Rasenfriedhof: Gräber mit Grabstein, feste Einfassung zulässig

Gunzenbach, alt und neu Gräber mit Grabstein, feste Einfassung zulässig

Hemsbach alt (Feld A und B)

Seite 2 von 16

Gräber mit Grabstein, feste Einfassung vorgesehen

Hemsbach neu (Feld C und E)

Rasenfriedhof:

Gräber mit Grabstein, feste Einfassung zulässig

Hohl alt (Feld A und B)

Gräber mit Grabstein oder Holzkreuz, eingesteckten Grabplatten, feste Einfassung vorgesehen

Hohl neu (Feld C)

Gräber mit Grabstein oder Holzkreuz, eingesteckten Grabplatten, feste Einfassung vorgesehen

Königshofen alt (Feld A und B)

Gräber mit Grabstein, feste Einfassung vorgesehen

Königshofen neu (Feld C bis E)

Rasenfriedhof:

Gräber mit Grabstein, feste Einfassung zulässig

Mömbris alt (Feld 1 bis 11)

Gräber mit Grabstein, feste Einfassung vorgesehen

Mömbris Erweiterung I (Feld 12 bis 17)

Rasenfriedhof:

Gräber mit Grabstein, feste Einfassung vorgesehen – kurze Grabbeete

Mömbris Erweiterung II (Feld 18 bis 24)

Rasenfriedhof:

Gräber mit Grabstein, kurze Grabbeete, feste Einfassung aus Kopfsteinpflaster, höhengleich mit dem umliegenden Erdreich einzubauen

Mömbris Erweiterung III (Feld 25)

Rasenfriedhof:

Grabkammern mit Grabsteinen, kurze Grabbeete, z. T. in Dauergrabpflege

Mömbris Ober dem Grund

Rasenfriedhof:

Gräber mit Grabstein, kurze Grabbeete, feste Einfassung aus Kopfsteinpflaster, höhengleich mit dem umliegenden Erdreich einzubauen;

Grabkammern mit Grabsteinen, kurze Grabbeete, z. T. in Dauergrabpflege

Niedersteinbach alt (Feld A bis D)

Gräber mit Grabstein, feste Einfassung vorgesehen

Niedersteinbach neu ( Feld E und F)

Plattenfriedhof:

Gräber mit Grabstein, feste Einfassung durch Grabplatten

Reichenbach alt und neu

Terrassenfriedhof:

Gräber mit Holzkreuzen und Beistellplatten, feste Einfassung zulässig

Schimborn alt (Feld A und B)

Gräber mit Grabstein, feste Einfassung vorgesehen

Seite 3 von 16

Schimborn neu (Feld A bis D) Rasenfriedhof: Gräber mit Grabstein, feste Einfassung zulässig

Zweiter Teil

Die gemeindlichen Friedhöfe

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 3 Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe stehen im Eigentum des Marktes Mömbris. Sie werden vom Markt Mömbris als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 5 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. der verstorbenen Einwohner des Marktes Mömbris,
  2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Mömbris, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit von 08.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Am Allerheiligen- und Allerseelentag bleiben die Friedhöfe bis 21.00 Uhr geöffnet.

(2) Der Markt Mömbris kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile der Friedhöfe aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen.

Seite 4 von 16

§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde)
  2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die vom Markt Mömbris zugelassenen Fahrzeuge;
  3. ohne Genehmigung des Marktes Mömbris Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Markt Mömbris kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße ausnahmsweise gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(5) Die Zulassung wird befristet auf 2 Jahre erteilt.

(6) Soweit Rechte Dritter eingeschränkt werden, ist das Einvernehmen durch den Bestattungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten einzuholen.

(7) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten, ausgenommen Grabpflege, in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattung.

Seite 5 von 16

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

Abschnitt 1 Grabstätten

§ 9 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Dauerhaft gepflegte Grabstätten können nur erworben werden, wenn gleichzeitig ein Pflegevertrag mit der Treuhandgesellschaft der bayerischen Friedhofsgärtner mbH abgeschlossen wird.

(3) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(4) Auf den Friedhöfen, auf denen bereits Grabkammern bestehen, dürfen Erdbestattungen grundsätzlich nur noch in den Grabkammern durchgeführt werden. In bestehende Erdgräber dürfen Beisetzungen nur durchgeführt werden, wenn dies aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der Anzahl der Belegungen noch möglich ist.

(5) Auf dem alten Friedhof Schimborn dürfen grundsätzlich keine Bestattungen mehr durchgeführt werden. Es handelt sich bei den vorhandenen Grabstätten um sogenannte Pflegegrabstätten. Es sind lediglich Ehegattenbeibestattungen zugelassen.

(6) Der Gemeinderat kann zum Zwecke der Sanierung von Friedhöfen und für die Anlegung neuer Grabkammern für Bereiche von Friedhöfen eine Belegungssperre beschließen. In diesen Bereichen ist keine Erdbestattung mehr möglich. Urnenbestattungen können dort zugelassen werden, wenn der Grabhalter einer Umbettung der Urne zustimmt und hierfür die Kostenübernahme zusichert.

§ 10 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Einzelgrabstätten (§ 11)
  2. Familiengrabstätten (§ 12)
  3. Urnengrabstätten (§ 13)
  4. Kindergrabstätten (§ 14)
  5. Grabkammern (§ 15)

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht. Die Belegung der Grabstätten erfolgt der Reihe nach.

(3) Auf Friedhöfen mit Grabkammern werden keine neuen Einzel- und Familiengrabstätten mehr angeboten. Die Bestattungen von Leichen in einem Sarg erfolgen dort nur noch in Grabkammern (§ 15).

Seite 6 von 16

§ 11 Einzelgrabstätten

Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. In jeder Einzelgrabstätte dürfen nur zwei Leichen übereinander innerhalb der Ruhezeit (§ 29) beigesetzt werden. Ein Sarg ist hierbei in einer Tiefe von 240 cm, ein weiterer Sarg in einer Tiefe von 180 cm über dem anderen Sarg zu bestatten.

§ 12 Familiengrabstätten

Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. In jeder Familiengrabstätte dürfen nur vier Leichen innerhalb der Ruhezeit (§ 29) beigesetzt werden. Zwei Särge sind hierbei in einer Tiefe von 240 cm, zwei weitere Särge in einer Tiefe von 180 cm über den beiden anderen Särgen zu bestatten.

§ 13 Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind.

(2) In jedem Urnenergrab dürfen maximal vier Urnen innerhalb der Ruhezeit beigesetzt werden. In einer Urnenkammer dürfen zwei Urnen oder drei Aschekapseln beigesetzt werden.

(3) Auf Antrag können maximal vier Urnen auf einer Fläche von einem Quadratmeter in bestehenden Einzel- oder Familiengräbern beigesetzt werden. Für die Dauer der Ruhezeit dieser Urnen ist eine Beisetzung von Särgen unterhalb der Urnen nicht zulässig.

(4) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt Mömbris vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Urnengräber und die Urnenkammern verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Das gilt auch für erdbestattete Urnen in Urnen- und Familiengräbern. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab oder die Urnenkammer verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 14 Kindergrabstätten

Kindergrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen, die für Leichen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr bestimmt sind.

§ 15 Grabkammern

(1) Grabkammern sind bauliche Anlagen, die die Bestattung einer Leiche in einem Sarg auch bei schlechter Bodenbeschaffenheit ermöglichen.

(2) In Grabkammern können innerhalb der Ruhefrist (§ 29 Satz 3) zwei Leichen bestattet werden. Eine weitere Bestattung ist nur dann zulässig, wenn a) eine Ruhefrist der vorangegangenen Bestattungen bereits abgelaufen ist, b) der Umsetzungsprozess einer vorangegangenen Bestattung soweit vorangeschritten ist, dass die verbliebenen Gebeinereste in der Gebeinegrube der

Seite 7 von 16

Grabkammer würdig abgelegt werden können und keine gesundheitsrechtlichen Bedenken entgegenstehen, frühestens jedoch nach Ablauf von 8 Jahren einer begonnenen Ruhefrist.

§ 16 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. Das Nutzungsrecht kann nur von einer volljährigen Person erworben werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit erlischt jeder Anspruch auf die Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzungsrechte an der Grabstätte weiter vergeben. Der Antrag auf Wiedererwerb der Nutzungsrechte ist innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit zu stellen.

(3) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(4) Im Erbfall ist das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragbar. Wird keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf Verwandte auf- und absteigender gerader Linie, c) auf Geschwister, d) auf die Ehegatten der unter b) und c) genannten Personen.

(5) Die Beisetzung anderer als der in Absatz 4 bezeichneten Personen in eine Grabstätte bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auf die Erteilung dieser Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte (§ 18).

§ 17 Ausheben der Gräber

(1) Der Grabaushub, das Einfüllen und Herrichten von Erd- und Urnengräbern bzw. das Öffnen und Verschließen von Grabkammern sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials ist von dem Inhaber des Nutzungsrechts einem auf den Friedhöfen des Marktes Mömbris zugelassenen Bestattungsunternehmen oder Gewerbetreibenden zu übertragen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante des Sarges bei Grabkammern mindestens 0,40 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Familien- und Einzelgrabstätten beträgt die Mindestaushubtiefe bei Erstbelegung 2,40 m.

Die weiteren Maße der Gräber bzw. der Grabkammern betragen:

Familiengrab: 200 cm in der Breite und 220 cm in der Länge.
Einzelgrab: 100 cm Breite und 220 cm Länge.
Kindergrab: je nach Alter: mind. 35 cm Breite und mind. 100 cm Länge.
Urnengrab: 100 cm in der Breite und 100 cm in der Länge
Grabkammern: 84 cm in der Breite und 207 cm in der Länge

Seite 8 von 16

(3) Unter der Voraussetzung, dass die erste Bestattung in einer Tiefe von 240 cm erfolgte, dürfen während der Ruhefrist maximal zwei Särge übereinander gestellt werden.

(4) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein. Bei Grabkammern kann der Seitenabstand auf 0,20 m reduziert werden.

(5) Wenn wegen einer Beisetzung Grabmale, sonstige bauliche Anlagen, Grabschmuck oder Teile hiervon abzuheben sind, hat dies der Verfügungsberechtigte der Grabstätte auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen.

(6) Wird ein Grab ausgehoben, so haben die Nutzungsinhaber von umliegenden Grabstätten die Ablagerung von Aushub und Arbeitsgerät zu dulden.

§ 18 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten, sodass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.

(2) Vier Monate nach der Bestattung ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Grabstätten und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 0,30 m sein. Eingebrachte Pflanzen sollen die Grabmäler nicht übersteigen.

(4) Die Größe der Grabbeete auf den einzelnen gemeindlichen Friedhöfen wird nach der örtlichen Situation im Einzelfall in der Graburkunde festgelegt. Änderungen der Grabbeetgröße behält sich der Markt Mömbris vor.

(5) Notwendige Änderungen an den Grabeinfassungen hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat einen umlaufenden Bereich von 20 cm außerhalb seiner Grababgrenzung/Grabeinfassung/Pflanzbeet zu pflegen.

§ 19 Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 15) auf schriftlich Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der nach Satz 1 Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein ent-

Seite 9 von 16

sprechender sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 24 Absatz 2 und Absatz 3 hinzuweisen.

(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofshalter ist im Falle des Satz 1 nicht, im anderen Falle 3 Monate lang zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.

Abschnitt 2

Grabmäler

§ 20 Errichtung von Grabmäler

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis des Marktes Mömbris. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich vom Nutzungsberechtigten oder einem von diesem Bevollmächtigten zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung
  3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können vom Markt Mömbris im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt Mömbris die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmales auf Kosten des Nutzungsberechtigten anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Der Markt Mömbris kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 21 Größe der Grabmäler

(1) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Familiengrabstätten Breite: bis 1,60 m Höhe: bis 1,20 m Stärke: bis 0,18 m

b) Einzelgrabstätten Breite: bis 1,15 m Höhe: bis 1,20 m Stärke: bis 0,18 m

c) Urnengrabstätten

Seite 10 von 16

Breite: bis 0,40 m Höhe: bis 0,60 m Stärke: bis 0,18 m Maße für Grabplatten: 0,80 x 0,80 m; ohne Grabstein

d) Kindergrab Breite: 0,40 m Höhe: 0,60 m Stärke: 0,12 bis 0,18 m e) Grabkammern Breite: 0,65 m Höhe: 1,20 m Stärke: bis 0,18 m.

Ausnahmen von den festgesetzten Höhen sind für Schmiedekreuze und Stelen bis zu einer Höhe von 1,40 m, gemessen ab der Erdoberfläche möglich. Stelen im Sinne der Satzung sind aufrecht im Boden stehende Platten aus Stein oder Holz von geringer Breite.

(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Erlaubnis nach § 20. (4) Sichtbare Fundamente, vor allem in den neuen Friedhofsteilen bzw. neuen Friedhöfen, gelten als ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn das zugehörige Grabmal bereits gesetzt ist. (5) Bei den Grabeinfassungen gelten insbesondere die Vorgaben der §§ 22 Abs. 4 und 18 Abs. 6.

§ 22 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfen (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Der Markt Mömbris ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde der Friedhöfe im Einklang stehen. (3) Ein Grabmal darf frühestens vier Monate nach der Bestattung aufgestellt werden. In Friedhofsteilen, in denen Streifenbetonfundamente vorhanden sind, ist im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung eine frühere Aufstellung möglich. (4) In den Friedhöfen sollen die festen Einfassungen passend und entsprechend des § 2 (Beschreibung der Friedhöfe) zum umliegenden Erdreich gestaltet werden. Vorgesehen werden kann ein höhengleicher Einbau. Höhe und Breite der Einfassungen sollen zur Größe des Grabes und des Grabsteines passen.

Seite 11 von 16

§ 23 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Die Prüfung der Standsicherheit der Grabmale richtet sich nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal).

(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt der Markt Mömbris Mängel in der Standsicherheit fest und werden diese vom Nutzungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung nach einer festzusetzenden angemessenen Frist nicht behoben, kann der Markt Mömbris das Grabmal oder Bestandteile des Grabmales auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Markt Mömbris ebenfalls auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen, wie z.B. Umlegen des Grabmales oder Absperrungen.

(4) Der Markt Mömbris ist nicht verpflichtet, die entfernten Grabmale bzw. Teile von Grabmalen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(5) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 24 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des Marktes Mömbris entfernt werden.

(2) Wird die Grabstätte nicht wieder erworben (§ 15), so ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte ordnungsgemäß abzuräumen. Eine ordnungsgemäße Abräumung der Grabstätte beinhaltet insbesondere die Entfernung des Grabmales, der evtl. Einfassung sowie der Bepflanzung und die Einebnung des Erdreiches.

(3) Sollte trotz schriftlicher Aufforderung durch den Markt Mömbris innerhalb von 3 Monaten die Grabstätte nicht ordnungsgemäß abgeräumt sein, wird die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten vom Markt Mömbris ordnungsgemäß abgeräumt. Das Grabmal geht in das Eigentum des Marktes Mömbris über.

Vierter Teil

Die gemeindlichen Leichenhäuser

§ 25 Widmungszweck, Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser

(1) Die gemeindlichen Leichenhäuser dienen – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) – der Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

Seite 12 von 16

(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 26 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau mindestens 24 Stunden vor der Bestattung in ein gemeindliches Leichenhaus zu verbringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in ein Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankhaus, Klinik u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist; b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

§ 27 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den Aussegnungshallen, auf den Freiflächen vor den Leichenhäusern, am Grabe oder an den Freiflächen vor den Friedhofskreuzen abgehalten werden.

(2) Die für den Ablauf der Trauerfeierlichkeit benötigten Anlagen und Geräte sind vom Bestattungspflichtigen bzw. dem von ihm beauftragten Bestattungsunternehmen zu organisieren. Anlagen und Geräte des Marktes Mömbris können auf Anfrage genutzt werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Anlagen und Geräte besteht nicht.

(3) Die Benutzung der Aussegnungshallen bzw. Freiflächen vor den Leichenhäusern kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

Fünfter Teil

Bestattungsvorschriften

§ 28 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Mömbris anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Mömbris im Einvernehmen mit dem vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestattungsunternehmen fest. Dieses klärt seinerseits den Bestattungszeitpunkt mit dem Bestattungspflichtigen und den Vertretern von Religionsgemeinschaften bzw. sonstigen an der Trauerfeierlichkeit Beteiligten ab.

Seite 13 von 16

§ 29 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit in den Grabkammern (§ 15) beträgt 12 Jahre.

(2) Die Ruhezeit in Erdgräbern (§§ 11, 12) beträgt für Leichen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 25 Jahre, bei Leichen von Kindern (§ 14) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen (§ 13) beträgt 15 Jahre.

§ 30 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes Mömbris. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Nutzungsberechtigten der Grabstätte notwendig. Die Kosten der Umbettung hat der Antragssteller zu tragen.

(3) Der Markt Mömbris bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung wird von dem Bestattungsunternehmen durchgeführt, das den Auftrag hierfür vom Nutzungsberechtigten der Grabstätte erhalten hat. Er kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

§ 31 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Es dürfen nur Särge der Holzklassen 3 – 4, 4 und 5 DIN EN 350-2 oder gleichwertiges Material, dessen gleichwertige Eigenschaften der Hersteller durch Sachverständigengutachten nachzuweisen hat, verwendet werden. „In begründeten Einzelfällen kann von der Verwaltung ausnahmsweise auf Antrag eine andere Holzart zugelassen werden“ Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Generell darf die Sarginnenauskleidung/Sargausstattung nur aus Papier oder leicht zersetzbaren Leinen- oder Baumwollstoffen bestehen. Die Benutzung von Leichenhüllen oder Hemden aus Plastik oder nicht verrottbaren Materialien ist nicht gestattet. Die Bekleidung der Leichen ist ebenfalls nur mit leicht zersetzbaren Papier-, Leinen- oder Baumwollstoffen gestattet. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und höchstens 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Marktes Mömbris bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Seite 14 von 16

Sechster Teil

Schlussbestimmungen

§ 32 Haftung

(1) Die Friedhofsverwaltung hat keine Obhut- und Überwachungspflicht über die Grabstätten und deren Zubehör.

(2) Der Markt Mömbris haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Markt Mömbris.

(3) Schäden aus beerdigungsbedingten Grabsenkungen gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten der betroffenen Grabstätte, außer dass ein gesetzlicher Haftungstatbestand (wie eine objektive Pflichtverletzung des Friedhofsträgers oder ein grob fahrlässiges Verhalten) gegeben ist.

(4) Entstandene Schäden an Grabstätten, Grabmälern oder gemeinschaftlich genutzten Anlagen sind der Friedhofsverwaltung umgehend anzuzeigen.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder einen Friedhof entgegen einer Anordnung des Marktes Mömbris betritt (§ 6).
  2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 7).
  3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 8).
  4. Mängel in der Standsicherheit eines Grabmales trotz schriftlicher Aufforderung nicht in angemessener Frist beheben lässt (§ 23).
  5. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Mömbris anzeigt (§ 28).
  6. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30).

§ 34 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Der Markt Mömbris kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 3.Januar 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 8.August 2013 außer Kraft.

Seite 15 von 16

Mömbris, den 23.12.2013

Felix Wissel Erster Bürgermeister

veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Marktes Mömbris Nr. 1/2014 vom 02.01.2014, Inkrafttreten am 03.01.2014

  1. Änderungssatzung vom 29.09.2016, veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 21/2016 vom 13.10.2016, Inkrafttreten am 01.10.2016
  2. Änderungssatzung vom 02.02.2017, veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 4/2017 vom 16.02.2017, Inkrafttreten am 24.02.2017

Seite 16 von 16

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde