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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 14 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt a) ein Familiengrab 750,00 € b) ein Reihengrab 450,00 € c) ein Urnengrab 350,00 € d) eine Urnenröhre 400,00 € (2) Die Gebühr nach Abs. 1 ermäßigt sich bei der Bestattung von Kindern bis 5 Jahren im Reihen- oder Familiengrab um 96,00 €.
(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Benutzungsrechts beträgt jährlich a) für ein Familiengrab 30,00 € b) für ein Reihengrab 18,00 € c) für ein Urnengrab 35,00 € d) für eine Urnenröhre 40,00 € (4) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 30,00 € je angefangenen Benutzungstag.
§ 5 Paragraph 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes beträgt a) für die Bestattung von Verstorbenen ab 5 Jahren im Reihen- oder Familiengrab 357,00 € b) für die Bestattung von Verstorbenen bis 5 Jahren im Reihen- oder Familiengrab 119,00 € c) für die Urnenbeisetzung im Reihen-, Familien- oder Urnengrab, einer Urnenbeisetzung am Urnenstein sowie eine Urnenbeisetzung in einer Urnenröhre zur Baumbestattung 119,00 € d) für die Beisetzung von Totgeburten 11,90 €. Findet eine Bestattung unterhalb der Rasenfläche statt, dann wird neben der Gebühr für die Grabherstellung nach Satz 1 eine weitere Gebühr für die Abnahme und den Wiedereinbau der Rasenfläche von 47,60 € erhoben. (2) Zu den Gebühren nach Abs. 1 wird bei Übertiefe der Grabstätte ein Zuschlag von 100,00 € erhoben. (3) Für die Reinigung des Leichenhauses wird eine Gebühr von 40,00 € erhoben. (4) Die Gebühr für die Abfuhr des Bodenaushubs zum Ablagerungsplatz beträgt 95,20 €. (5) Die Gebühr für a) die Aufbahrung bis zur Bestattung 59,50 € b) die Übernahme einer Leiche von einem anderen Bestattungsunternehmen 95,20 € c) die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung, je Leichenträger 35,70 €. (6) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung beträgt
- bei einer Leiche ab 5 Jahren a) während der ersten 10 Jahre der Ruhefrist 309,40 € b) ab dem 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 238,00 €
- bei einer Leiche bis 5 Jahren a) während der ersten 10 Jahre der Ruhefrist 154,70 € b) ab dem 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 119,00 € Zu der Gebühr nach Satz 1 kommen die Gebühren nach § 4 Abs. 1 bis 4 hinzu.
§ 6 Paragraph 6
Sonstige Gebühren
Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr in Höhe von 1,5 % der Bruttokosten des Grabmals bzw. der sonstigen baulichen Anlage erhoben.
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.01.2022 (Amtsblatt der Gemeinde Michelau i. Steigerwald vom 05.02.2022, Nr. 2/2022, außer Kraft.
Michelau, 14.12.2023 Gemeinde Michelau i. Steigerwald
gez.
Wolf,
- Bürgermeister
Vermerk:
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Michelau i. Steigerwald vom 13.01.2024, Nr. 01/2024, amtlich bekanntgemacht. Die Satzung ist am 14.01.2024 in Kraft getreten.
Gerolzhofen, 29.01.2024 VGem Gerolzhofen gez. Lang
Paragraph 01
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
Paragraph 02
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 03
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 14 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 04
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt a) ein Familiengrab 750,00 € b) ein Reihengrab 450,00 € c) ein Urnengrab 350,00 € d) eine Urnenröhre 400,00 € (2) Die Gebühr nach Abs. 1 ermäßigt sich bei der Bestattung von Kindern bis 5 Jahren im Reihen- oder Familiengrab um 96,00 €.
(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Benutzungsrechts beträgt jährlich a) für ein Familiengrab 30,00 € b) für ein Reihengrab 18,00 € c) für ein Urnengrab 35,00 € d) für eine Urnenröhre 40,00 € (4) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 30,00 € je angefangenen Benutzungstag.
Paragraph 05
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes beträgt a) für die Bestattung von Verstorbenen ab 5 Jahren im Reihen- oder Familiengrab 357,00 € b) für die Bestattung von Verstorbenen bis 5 Jahren im Reihen- oder Familiengrab 119,00 € c) für die Urnenbeisetzung im Reihen-, Familien- oder Urnengrab, einer Urnenbeisetzung am Urnenstein sowie eine Urnenbeisetzung in einer Urnenröhre zur Baumbestattung 119,00 € d) für die Beisetzung von Totgeburten 11,90 €. Findet eine Bestattung unterhalb der Rasenfläche statt, dann wird neben der Gebühr für die Grabherstellung nach Satz 1 eine weitere Gebühr für die Abnahme und den Wiedereinbau der Rasenfläche von 47,60 € erhoben. (2) Zu den Gebühren nach Abs. 1 wird bei Übertiefe der Grabstätte ein Zuschlag von 100,00 € erhoben. (3) Für die Reinigung des Leichenhauses wird eine Gebühr von 40,00 € erhoben. (4) Die Gebühr für die Abfuhr des Bodenaushubs zum Ablagerungsplatz beträgt 95,20 €. (5) Die Gebühr für a) die Aufbahrung bis zur Bestattung 59,50 € b) die Übernahme einer Leiche von einem anderen Bestattungsunternehmen 95,20 € c) die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung, je Leichenträger 35,70 €. (6) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung beträgt
- bei einer Leiche ab 5 Jahren a) während der ersten 10 Jahre der Ruhefrist 309,40 € b) ab dem 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 238,00 €
- bei einer Leiche bis 5 Jahren a) während der ersten 10 Jahre der Ruhefrist 154,70 € b) ab dem 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 119,00 € Zu der Gebühr nach Satz 1 kommen die Gebühren nach § 4 Abs. 1 bis 4 hinzu.
Paragraph 06
Sonstige Gebühren
Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr in Höhe von 1,5 % der Bruttokosten des Grabmals bzw. der sonstigen baulichen Anlage erhoben.
Paragraph 07
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.01.2022 (Amtsblatt der Gemeinde Michelau i. Steigerwald vom 05.02.2022, Nr. 2/2022, außer Kraft.
Michelau, 14.12.2023 Gemeinde Michelau i. Steigerwald
gez.
Wolf,
- Bürgermeister
Vermerk:
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Michelau i. Steigerwald vom 13.01.2024, Nr. 01/2024, amtlich bekanntgemacht. Die Satzung ist am 14.01.2024 in Kraft getreten.
Gerolzhofen, 29.01.2024 VGem Gerolzhofen gez. Lang
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Friedhof und seine Einrichtungen im Gemeindeteil Michelau stehen teilweise im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung Michelau, teilweise im Eigentum der Gemeinde. Der sich im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung befindliche Friedhof (Fl.Nr. 23/3 der Gemarkung Michelau) wird im Folgenden als „kirchlicher Friedhof“ bezeichnet. Der sich im Eigentum der Gemeinde auf dem Grundstück Fl.Nr. 23/4 der Gemarkung Michelau befindliche Friedhof wird im Folgenden als „gemeindlicher Friedhof“ bezeichnet. Der sich im Eigentum der Gemeinde auf dem Grundstück Fl.Nr. 388 der Gemarkung Michelau befindliche Friedhof wird im Folgenden als „neuer gemeindlicher Friedhof“ bezeichnet.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des gesamten Friedhofs- und Bestattungswesens im Gemeindeteil Michelau obliegt der Gemeinde; im Hinblick auf den kirchlichen Friedhof nach Maßgabe des Vertrags mit der katholischen Kirchenstiftung Michelau vom 29.07./12.08.1983.
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen im Gemeindeteil Michelau als öffentliche Einrichtungen:
- a) den Friedhof in Michelau (kirchlicher Friedhof, gemeindlicher Friedhof, neuer gemeindlicher Friedhof),
- b) das Leichenhaus in Michelau und
- c) das Bestattungspersonal.
(2) Der Friedhof und seine Einrichtungen im Gemeindeteil Hundelshausen stehen im Eigentum der Gemeinde.
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen im Gemeindeteil Hundelshausen als öffentliche Einrichtungen:
- a) den Friedhof in Hundelshausen,
- b) das Leichenhaus in Hundelshausen und
- c) das Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
- a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
- b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
- c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Paragraph 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 II.
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind jederzeit geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III.
Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
Grabarten
(1) In den nachgenannten Gemeindeteilen werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:
- Gemeindeteil Michelau (kirchlicher, gemeindlicher sowie neuer gemeindlicher Friedhof):
a) Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen b) Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen c) Urnengräber d) Urnenröhren zur Baumbestattung e) Urnen am Urnenstein
- Gemeindeteil Hundelshausen:
a) Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen b) Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen c) Urnenröhren zur Baumbestattung
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Reihengräbern kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung mit einer zweiten Leiche nur zulässig, wenn die Erstbestattung um 0,60 m tiefer (mindestens 2,20 m) vorgenommen wurde. Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden. Ein Reihengrab, in dem zwei Leichen bestattet worden sind, kann dann neu belegt werden, wenn die Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche abgelaufen ist.
In Reihengräber können Aschereste von höchstens 4 Familienangehörigen beigesetzt werden; Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) In Familiengräbern können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. Die Bestattung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die Erstbestattung um 0,60 m tiefer (mindestens 2,20 m) vorgenommen wurde.
In Familiengräbern können Aschereste von höchstens 8 Familienangehörigen beigesetzt werden; Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(5) Urnengräber sind Erdgräber, die zur Beisetzung von Ascheresten bereitgestellt werden. In diesen Gräbern können Ascheresten von höchstens 2 Familienangehörigen beigesetzt (über- oder nebeneinander) werden (vgl. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BestV). Urnen und Aschereste müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern gelten die §§ 14 und 15 entsprechen. Die Urnen müssen in einer Tiefe von mindestens 0,60 m beigesetzt werden.
§ 11 Urnenröhren zur Baumbestattung
(1) In Urnenröhren zur Baumbestattung werden die Urnen in den dafür vorgesehenen Röhren beigesetzt. In einer Urnenröhre dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Über jeder Urnenröhre wird eine ovale Bodenplatte aus Muschelkalk in der Größe von 45 cm x 30 cm x 4 cm verlegt. Die Bodenplatte wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Bodenplatte sind vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Die Beschriftung einschl. der Farbe der Schriftzeichen, die Schriftart und die Schriftgröße auf der Bodenplatte sind frei wählbar.
Die Kosten für die Beschriftung der Bodenplatte hat der Inhaber des Grabnutzungsrechts zu tragen. Treten beim Transport zum bzw. vom Steinmetz oder bei der Bearbeitung der Platte Schäden auf, so geht die Behebung der Schäden sowie eine etwaige Ersatzbeschaffung zu Lasten des Antragstellers.
(3) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck und ähnlichem ist max. bis zu 4 Wochen nach einer Bestattung zulässig. Außerdem ist das Ablegen von Blumenschmuck für die Dauer von 2 Wochen um den 01.11. eines jeden Jahres zulässig.
§ 12 Urnen am Urnenstein
(1) In der Rasenfläche um einen Urnenstein können Urnen in einem Abstand von 1,00 m zum Urnenstein beigesetzt werden. Die Gemeinde bestimmt den Standort an den Urnen beigesetzt werden. Die Urnen müssen in einer Tiefe von mindestens 0,60 m beigesetzt werden. Es können 2 Urnen übereinander beigesetzt werden.
(2) Das Anbringen einer Bodenplatte o. ä. in der Rasenfläche ist unzulässig. Der Inhaber des Grabnutzungsrechts kann auf dem Urnenstein eine Bronzeplatte mit einer Länge von 40 cm und einer Höhe von 10 cm anbringen. Die Bronzeplatte wird von der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung einschl. der Farbe der Schriftzeichen, die Schriftart und die Schriftgröße auf der Bronzeplatte sind frei wählbar. Die Kosten des Erwerbs sowie die Beschriftung usw. der Bronzeplatte trägt der Inhaber des Grabnutzungsrechts.
(3) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Die Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck auf der Rasenfläche ist max. bis zu 4 Wochen nach einer Bestattung zulässig.
§ 13 Paragraph 13
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
- im Gemeindeteil Michelau
Reihengräber
| im gemeindlichen sowie im kirchlichen Friedhof: | Länge 2,50 m, Breite 1,10 m |
|---|---|
| im neuen gemeindlichen Friedhof: | Länge 2,40 m, Breite max. 1,20 m |
Familiengräber
| im gemeindlichen Friedhof: | Länge 2,50 m Breite 2,20 m |
|---|---|
| im kirchlichen Friedhof | Länge 2,10 m Breite 1,80 m |
| im neuen gemeindlichen Friedhof | Länge 2,40 m Breite 2,10 m |
Urnengräber
| im neuen gemeindlichen Friedhof | Länge 1,00 m Breite 1,00 m |
|---|---|
| sonstige Urnengräber | Länge 1,00 m Breite 0,50 m |
- im Gemeindeteil Hundelshausen
| Familiengräber: | Länge 2,10 m Breite 2,40 m |
|---|---|
| Reihengräber | Länge 2,10 m Breite 1,15 m |
(2) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens:
bei Kindern bis 5 Jahre 0,80 m
bei verstorbenen ab 5 Jahre 1,00 m
unter Gelände liegt. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,60 m, gerechnet von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urnen.
(3) Der Abstand zwischen 2 Gräbern beträgt im neuen gemeindlichen Friedhof max. 0,40 m, ansonsten soll der Abstand bei mindestens 0,30 m betragen.
§ 14 Paragraph 14
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens zwei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31).
§ 19 b
Grababdeckungen
Die Grabfläche kann ganz oder teilweise mit Platten abgedeckt werden. Grababdeckungen sind dem Niveau der Grabeinfassungen anzupassen. Grababdeckungen sind nur aus Natur- oder Betonwerksteinen (nicht farbig) zugelassen.
§ 20 Grabgestaltung
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder
der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV.
Bestattungsvorschriften
§ 22 Paragraph 22
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine Gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 23 Paragraph 23
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 24 Paragraph 24
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 Paragraph 25
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26 Paragraph 26
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen
Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 27 Paragraph 27
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 28 Paragraph 28
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 29 Paragraph 29
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Verstorbene über 5 Jahren beträgt 25 Jahre. Für Verstorbene unter 5 Jahren beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 30 V.
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V.
Schlussbestimmungen
§ 31 Paragraph 31
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche
Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 32 Haftungsausschluss
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 33 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 34 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Michelau, 25.01.2022
Gemeinde Michelau i. Steigerwald
gez.
Wolf,
- Bürgermeister
Vermerk
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Michelau i. Steigerwald vom 05.02.2022, Nr. 02/2022, amtlich bekanntgemacht. Die Satzung ist am 06.02.2022 in Kraft getreten.
Gerolzhofen, 16.02.2022
Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen
gez. Lang
Paragraph 01
(1) Der Friedhof und seine Einrichtungen im Gemeindeteil Michelau stehen teilweise im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung Michelau, teilweise im Eigentum der Gemeinde. Der sich im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung befindliche Friedhof (Fl.Nr. 23/3 der Gemarkung Michelau) wird im Folgenden als „kirchlicher Friedhof“ bezeichnet. Der sich im Eigentum der Gemeinde auf dem Grundstück Fl.Nr. 23/4 der Gemarkung Michelau befindliche Friedhof wird im Folgenden als „gemeindlicher Friedhof“ bezeichnet. Der sich im Eigentum der Gemeinde auf dem Grundstück Fl.Nr. 388 der Gemarkung Michelau befindliche Friedhof wird im Folgenden als „neuer gemeindlicher Friedhof“ bezeichnet.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des gesamten Friedhofs- und Bestattungswesens im Gemeindeteil Michelau obliegt der Gemeinde; im Hinblick auf den kirchlichen Friedhof nach Maßgabe des Vertrags mit der katholischen Kirchenstiftung Michelau vom 29.07./12.08.1983.
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen im Gemeindeteil Michelau als öffentliche Einrichtungen:
- a) den Friedhof in Michelau (kirchlicher Friedhof, gemeindlicher Friedhof, neuer gemeindlicher Friedhof),
- b) das Leichenhaus in Michelau und
- c) das Bestattungspersonal.
(2) Der Friedhof und seine Einrichtungen im Gemeindeteil Hundelshausen stehen im Eigentum der Gemeinde.
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen im Gemeindeteil Hundelshausen als öffentliche Einrichtungen:
- a) den Friedhof in Hundelshausen,
- b) das Leichenhaus in Hundelshausen und
- c) das Bestattungspersonal.
Paragraph 02
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
Paragraph 03
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
- a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
- b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
- c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Paragraph 04
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
Paragraph 05
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II.
Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind jederzeit geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 07
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Paragraph 08
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III.
Grabstätten und Grabmale
Paragraph 09
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
Paragraph 10
Grabarten
(1) In den nachgenannten Gemeindeteilen werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:
- Gemeindeteil Michelau (kirchlicher, gemeindlicher sowie neuer gemeindlicher Friedhof):
a) Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen b) Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen c) Urnengräber d) Urnenröhren zur Baumbestattung e) Urnen am Urnenstein
- Gemeindeteil Hundelshausen:
a) Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen b) Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen c) Urnenröhren zur Baumbestattung
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Reihengräbern kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung mit einer zweiten Leiche nur zulässig, wenn die Erstbestattung um 0,60 m tiefer (mindestens 2,20 m) vorgenommen wurde. Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden. Ein Reihengrab, in dem zwei Leichen bestattet worden sind, kann dann neu belegt werden, wenn die Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche abgelaufen ist.
In Reihengräber können Aschereste von höchstens 4 Familienangehörigen beigesetzt werden; Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) In Familiengräbern können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. Die Bestattung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die Erstbestattung um 0,60 m tiefer (mindestens 2,20 m) vorgenommen wurde.
In Familiengräbern können Aschereste von höchstens 8 Familienangehörigen beigesetzt werden; Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(5) Urnengräber sind Erdgräber, die zur Beisetzung von Ascheresten bereitgestellt werden. In diesen Gräbern können Ascheresten von höchstens 2 Familienangehörigen beigesetzt (über- oder nebeneinander) werden (vgl. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BestV). Urnen und Aschereste müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern gelten die §§ 14 und 15 entsprechen. Die Urnen müssen in einer Tiefe von mindestens 0,60 m beigesetzt werden.
Paragraph 11
(1) In Urnenröhren zur Baumbestattung werden die Urnen in den dafür vorgesehenen Röhren beigesetzt. In einer Urnenröhre dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Über jeder Urnenröhre wird eine ovale Bodenplatte aus Muschelkalk in der Größe von 45 cm x 30 cm x 4 cm verlegt. Die Bodenplatte wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Bodenplatte sind vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Die Beschriftung einschl. der Farbe der Schriftzeichen, die Schriftart und die Schriftgröße auf der Bodenplatte sind frei wählbar.
Die Kosten für die Beschriftung der Bodenplatte hat der Inhaber des Grabnutzungsrechts zu tragen. Treten beim Transport zum bzw. vom Steinmetz oder bei der Bearbeitung der Platte Schäden auf, so geht die Behebung der Schäden sowie eine etwaige Ersatzbeschaffung zu Lasten des Antragstellers.
(3) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck und ähnlichem ist max. bis zu 4 Wochen nach einer Bestattung zulässig. Außerdem ist das Ablegen von Blumenschmuck für die Dauer von 2 Wochen um den 01.11. eines jeden Jahres zulässig.
Paragraph 12
(1) In der Rasenfläche um einen Urnenstein können Urnen in einem Abstand von 1,00 m zum Urnenstein beigesetzt werden. Die Gemeinde bestimmt den Standort an den Urnen beigesetzt werden. Die Urnen müssen in einer Tiefe von mindestens 0,60 m beigesetzt werden. Es können 2 Urnen übereinander beigesetzt werden.
(2) Das Anbringen einer Bodenplatte o. ä. in der Rasenfläche ist unzulässig. Der Inhaber des Grabnutzungsrechts kann auf dem Urnenstein eine Bronzeplatte mit einer Länge von 40 cm und einer Höhe von 10 cm anbringen. Die Bronzeplatte wird von der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung einschl. der Farbe der Schriftzeichen, die Schriftart und die Schriftgröße auf der Bronzeplatte sind frei wählbar. Die Kosten des Erwerbs sowie die Beschriftung usw. der Bronzeplatte trägt der Inhaber des Grabnutzungsrechts.
(3) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Die Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck auf der Rasenfläche ist max. bis zu 4 Wochen nach einer Bestattung zulässig.
Paragraph 13
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
- im Gemeindeteil Michelau
Reihengräber
| im gemeindlichen sowie im kirchlichen Friedhof: | Länge 2,50 m, Breite 1,10 m |
|---|---|
| im neuen gemeindlichen Friedhof: | Länge 2,40 m, Breite max. 1,20 m |
Familiengräber
| im gemeindlichen Friedhof: | Länge 2,50 m Breite 2,20 m |
|---|---|
| im kirchlichen Friedhof | Länge 2,10 m Breite 1,80 m |
| im neuen gemeindlichen Friedhof | Länge 2,40 m Breite 2,10 m |
Urnengräber
| im neuen gemeindlichen Friedhof | Länge 1,00 m Breite 1,00 m |
|---|---|
| sonstige Urnengräber | Länge 1,00 m Breite 0,50 m |
- im Gemeindeteil Hundelshausen
| Familiengräber: | Länge 2,10 m Breite 2,40 m |
|---|---|
| Reihengräber | Länge 2,10 m Breite 1,15 m |
(2) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens:
bei Kindern bis 5 Jahre 0,80 m
bei verstorbenen ab 5 Jahre 1,00 m
unter Gelände liegt. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,60 m, gerechnet von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urnen.
(3) Der Abstand zwischen 2 Gräbern beträgt im neuen gemeindlichen Friedhof max. 0,40 m, ansonsten soll der Abstand bei mindestens 0,30 m betragen.
Paragraph 14
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
Paragraph 15
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
Paragraph 16
(1) Jede Grabstätte ist spätestens zwei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
Paragraph 17
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
Paragraph 18
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31).
Paragraph 19
Grababdeckungen
Die Grabfläche kann ganz oder teilweise mit Platten abgedeckt werden. Grababdeckungen sind dem Niveau der Grabeinfassungen anzupassen. Grababdeckungen sind nur aus Natur- oder Betonwerksteinen (nicht farbig) zugelassen.
Paragraph 20
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
Paragraph 21
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder
der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV.
Bestattungsvorschriften
Paragraph 22
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine Gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
Paragraph 23
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
Paragraph 24
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 25
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 26
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen
Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
Paragraph 27
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
Paragraph 28
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
Paragraph 29
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Verstorbene über 5 Jahren beträgt 25 Jahre. Für Verstorbene unter 5 Jahren beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
Paragraph 30
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V.
Schlussbestimmungen
Paragraph 31
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche
Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 32
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Paragraph 33
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
Paragraph 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Michelau, 25.01.2022
Gemeinde Michelau i. Steigerwald
gez.
Wolf,
- Bürgermeister
Vermerk
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Michelau i. Steigerwald vom 05.02.2022, Nr. 02/2022, amtlich bekanntgemacht. Die Satzung ist am 06.02.2022 in Kraft getreten.
Gerolzhofen, 16.02.2022
Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen
gez. Lang
Gebührenordnung
Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 14 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt a) ein Familiengrab 750,00 € b) ein Reihengrab 450,00 € c) ein Urnengrab 350,00 € d) eine Urnenröhre 400,00 € (2) Die Gebühr nach Abs. 1 ermäßigt sich bei der Bestattung von Kindern bis 5 Jahren im Reihen- oder Familiengrab um 96,00 €.
(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Benutzungsrechts beträgt jährlich a) für ein Familiengrab 30,00 € b) für ein Reihengrab 18,00 € c) für ein Urnengrab 35,00 € d) für eine Urnenröhre 40,00 € (4) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 30,00 € je angefangenen Benutzungstag.
§ 5 Paragraph 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes beträgt a) für die Bestattung von Verstorbenen ab 5 Jahren im Reihen- oder Familiengrab 357,00 € b) für die Bestattung von Verstorbenen bis 5 Jahren im Reihen- oder Familiengrab 119,00 € c) für die Urnenbeisetzung im Reihen-, Familien- oder Urnengrab, einer Urnenbeisetzung am Urnenstein sowie eine Urnenbeisetzung in einer Urnenröhre zur Baumbestattung 119,00 € d) für die Beisetzung von Totgeburten 11,90 €. Findet eine Bestattung unterhalb der Rasenfläche statt, dann wird neben der Gebühr für die Grabherstellung nach Satz 1 eine weitere Gebühr für die Abnahme und den Wiedereinbau der Rasenfläche von 47,60 € erhoben. (2) Zu den Gebühren nach Abs. 1 wird bei Übertiefe der Grabstätte ein Zuschlag von 100,00 € erhoben. (3) Für die Reinigung des Leichenhauses wird eine Gebühr von 40,00 € erhoben. (4) Die Gebühr für die Abfuhr des Bodenaushubs zum Ablagerungsplatz beträgt 95,20 €. (5) Die Gebühr für a) die Aufbahrung bis zur Bestattung 59,50 € b) die Übernahme einer Leiche von einem anderen Bestattungsunternehmen 95,20 € c) die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung, je Leichenträger 35,70 €. (6) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung beträgt
- bei einer Leiche ab 5 Jahren a) während der ersten 10 Jahre der Ruhefrist 309,40 € b) ab dem 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 238,00 €
- bei einer Leiche bis 5 Jahren a) während der ersten 10 Jahre der Ruhefrist 154,70 € b) ab dem 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 119,00 € Zu der Gebühr nach Satz 1 kommen die Gebühren nach § 4 Abs. 1 bis 4 hinzu.
§ 6 Paragraph 6
Sonstige Gebühren
Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr in Höhe von 1,5 % der Bruttokosten des Grabmals bzw. der sonstigen baulichen Anlage erhoben.
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.01.2022 (Amtsblatt der Gemeinde Michelau i. Steigerwald vom 05.02.2022, Nr. 2/2022, außer Kraft.
Michelau, 14.12.2023 Gemeinde Michelau i. Steigerwald
gez.
Wolf,
- Bürgermeister
Vermerk:
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Michelau i. Steigerwald vom 13.01.2024, Nr. 01/2024, amtlich bekanntgemacht. Die Satzung ist am 14.01.2024 in Kraft getreten.
Gerolzhofen, 29.01.2024 VGem Gerolzhofen gez. Lang
Paragraph 01
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
Paragraph 02
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 03
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 14 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 04
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt a) ein Familiengrab 750,00 € b) ein Reihengrab 450,00 € c) ein Urnengrab 350,00 € d) eine Urnenröhre 400,00 € (2) Die Gebühr nach Abs. 1 ermäßigt sich bei der Bestattung von Kindern bis 5 Jahren im Reihen- oder Familiengrab um 96,00 €.
(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Benutzungsrechts beträgt jährlich a) für ein Familiengrab 30,00 € b) für ein Reihengrab 18,00 € c) für ein Urnengrab 35,00 € d) für eine Urnenröhre 40,00 € (4) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 30,00 € je angefangenen Benutzungstag.
Paragraph 05
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes beträgt a) für die Bestattung von Verstorbenen ab 5 Jahren im Reihen- oder Familiengrab 357,00 € b) für die Bestattung von Verstorbenen bis 5 Jahren im Reihen- oder Familiengrab 119,00 € c) für die Urnenbeisetzung im Reihen-, Familien- oder Urnengrab, einer Urnenbeisetzung am Urnenstein sowie eine Urnenbeisetzung in einer Urnenröhre zur Baumbestattung 119,00 € d) für die Beisetzung von Totgeburten 11,90 €. Findet eine Bestattung unterhalb der Rasenfläche statt, dann wird neben der Gebühr für die Grabherstellung nach Satz 1 eine weitere Gebühr für die Abnahme und den Wiedereinbau der Rasenfläche von 47,60 € erhoben. (2) Zu den Gebühren nach Abs. 1 wird bei Übertiefe der Grabstätte ein Zuschlag von 100,00 € erhoben. (3) Für die Reinigung des Leichenhauses wird eine Gebühr von 40,00 € erhoben. (4) Die Gebühr für die Abfuhr des Bodenaushubs zum Ablagerungsplatz beträgt 95,20 €. (5) Die Gebühr für a) die Aufbahrung bis zur Bestattung 59,50 € b) die Übernahme einer Leiche von einem anderen Bestattungsunternehmen 95,20 € c) die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung, je Leichenträger 35,70 €. (6) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung beträgt
- bei einer Leiche ab 5 Jahren a) während der ersten 10 Jahre der Ruhefrist 309,40 € b) ab dem 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 238,00 €
- bei einer Leiche bis 5 Jahren a) während der ersten 10 Jahre der Ruhefrist 154,70 € b) ab dem 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 119,00 € Zu der Gebühr nach Satz 1 kommen die Gebühren nach § 4 Abs. 1 bis 4 hinzu.
Paragraph 06
Sonstige Gebühren
Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr in Höhe von 1,5 % der Bruttokosten des Grabmals bzw. der sonstigen baulichen Anlage erhoben.
Paragraph 07
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.01.2022 (Amtsblatt der Gemeinde Michelau i. Steigerwald vom 05.02.2022, Nr. 2/2022, außer Kraft.
Michelau, 14.12.2023 Gemeinde Michelau i. Steigerwald
gez.
Wolf,
- Bürgermeister
Vermerk:
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Michelau i. Steigerwald vom 13.01.2024, Nr. 01/2024, amtlich bekanntgemacht. Die Satzung ist am 14.01.2024 in Kraft getreten.
Gerolzhofen, 29.01.2024 VGem Gerolzhofen gez. Lang
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Friedhof und seine Einrichtungen im Gemeindeteil Michelau stehen teilweise im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung Michelau, teilweise im Eigentum der Gemeinde. Der sich im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung befindliche Friedhof (Fl.Nr. 23/3 der Gemarkung Michelau) wird im Folgenden als „kirchlicher Friedhof“ bezeichnet. Der sich im Eigentum der Gemeinde auf dem Grundstück Fl.Nr. 23/4 der Gemarkung Michelau befindliche Friedhof wird im Folgenden als „gemeindlicher Friedhof“ bezeichnet. Der sich im Eigentum der Gemeinde auf dem Grundstück Fl.Nr. 388 der Gemarkung Michelau befindliche Friedhof wird im Folgenden als „neuer gemeindlicher Friedhof“ bezeichnet.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des gesamten Friedhofs- und Bestattungswesens im Gemeindeteil Michelau obliegt der Gemeinde; im Hinblick auf den kirchlichen Friedhof nach Maßgabe des Vertrags mit der katholischen Kirchenstiftung Michelau vom 29.07./12.08.1983.
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen im Gemeindeteil Michelau als öffentliche Einrichtungen:
- a) den Friedhof in Michelau (kirchlicher Friedhof, gemeindlicher Friedhof, neuer gemeindlicher Friedhof),
- b) das Leichenhaus in Michelau und
- c) das Bestattungspersonal.
(2) Der Friedhof und seine Einrichtungen im Gemeindeteil Hundelshausen stehen im Eigentum der Gemeinde.
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen im Gemeindeteil Hundelshausen als öffentliche Einrichtungen:
- a) den Friedhof in Hundelshausen,
- b) das Leichenhaus in Hundelshausen und
- c) das Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
- a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
- b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
- c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Paragraph 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 II.
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind jederzeit geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III.
Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
Grabarten
(1) In den nachgenannten Gemeindeteilen werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:
- Gemeindeteil Michelau (kirchlicher, gemeindlicher sowie neuer gemeindlicher Friedhof):
a) Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen b) Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen c) Urnengräber d) Urnenröhren zur Baumbestattung e) Urnen am Urnenstein
- Gemeindeteil Hundelshausen:
a) Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen b) Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen c) Urnenröhren zur Baumbestattung
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Reihengräbern kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung mit einer zweiten Leiche nur zulässig, wenn die Erstbestattung um 0,60 m tiefer (mindestens 2,20 m) vorgenommen wurde. Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden. Ein Reihengrab, in dem zwei Leichen bestattet worden sind, kann dann neu belegt werden, wenn die Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche abgelaufen ist.
In Reihengräber können Aschereste von höchstens 4 Familienangehörigen beigesetzt werden; Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) In Familiengräbern können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. Die Bestattung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die Erstbestattung um 0,60 m tiefer (mindestens 2,20 m) vorgenommen wurde.
In Familiengräbern können Aschereste von höchstens 8 Familienangehörigen beigesetzt werden; Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(5) Urnengräber sind Erdgräber, die zur Beisetzung von Ascheresten bereitgestellt werden. In diesen Gräbern können Ascheresten von höchstens 2 Familienangehörigen beigesetzt (über- oder nebeneinander) werden (vgl. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BestV). Urnen und Aschereste müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern gelten die §§ 14 und 15 entsprechen. Die Urnen müssen in einer Tiefe von mindestens 0,60 m beigesetzt werden.
§ 11 Urnenröhren zur Baumbestattung
(1) In Urnenröhren zur Baumbestattung werden die Urnen in den dafür vorgesehenen Röhren beigesetzt. In einer Urnenröhre dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Über jeder Urnenröhre wird eine ovale Bodenplatte aus Muschelkalk in der Größe von 45 cm x 30 cm x 4 cm verlegt. Die Bodenplatte wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Bodenplatte sind vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Die Beschriftung einschl. der Farbe der Schriftzeichen, die Schriftart und die Schriftgröße auf der Bodenplatte sind frei wählbar.
Die Kosten für die Beschriftung der Bodenplatte hat der Inhaber des Grabnutzungsrechts zu tragen. Treten beim Transport zum bzw. vom Steinmetz oder bei der Bearbeitung der Platte Schäden auf, so geht die Behebung der Schäden sowie eine etwaige Ersatzbeschaffung zu Lasten des Antragstellers.
(3) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck und ähnlichem ist max. bis zu 4 Wochen nach einer Bestattung zulässig. Außerdem ist das Ablegen von Blumenschmuck für die Dauer von 2 Wochen um den 01.11. eines jeden Jahres zulässig.
§ 12 Urnen am Urnenstein
(1) In der Rasenfläche um einen Urnenstein können Urnen in einem Abstand von 1,00 m zum Urnenstein beigesetzt werden. Die Gemeinde bestimmt den Standort an den Urnen beigesetzt werden. Die Urnen müssen in einer Tiefe von mindestens 0,60 m beigesetzt werden. Es können 2 Urnen übereinander beigesetzt werden.
(2) Das Anbringen einer Bodenplatte o. ä. in der Rasenfläche ist unzulässig. Der Inhaber des Grabnutzungsrechts kann auf dem Urnenstein eine Bronzeplatte mit einer Länge von 40 cm und einer Höhe von 10 cm anbringen. Die Bronzeplatte wird von der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung einschl. der Farbe der Schriftzeichen, die Schriftart und die Schriftgröße auf der Bronzeplatte sind frei wählbar. Die Kosten des Erwerbs sowie die Beschriftung usw. der Bronzeplatte trägt der Inhaber des Grabnutzungsrechts.
(3) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Die Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck auf der Rasenfläche ist max. bis zu 4 Wochen nach einer Bestattung zulässig.
§ 13 Paragraph 13
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
- im Gemeindeteil Michelau
Reihengräber
| im gemeindlichen sowie im kirchlichen Friedhof: | Länge 2,50 m, Breite 1,10 m |
|---|---|
| im neuen gemeindlichen Friedhof: | Länge 2,40 m, Breite max. 1,20 m |
Familiengräber
| im gemeindlichen Friedhof: | Länge 2,50 m Breite 2,20 m |
|---|---|
| im kirchlichen Friedhof | Länge 2,10 m Breite 1,80 m |
| im neuen gemeindlichen Friedhof | Länge 2,40 m Breite 2,10 m |
Urnengräber
| im neuen gemeindlichen Friedhof | Länge 1,00 m Breite 1,00 m |
|---|---|
| sonstige Urnengräber | Länge 1,00 m Breite 0,50 m |
- im Gemeindeteil Hundelshausen
| Familiengräber: | Länge 2,10 m Breite 2,40 m |
|---|---|
| Reihengräber | Länge 2,10 m Breite 1,15 m |
(2) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens:
bei Kindern bis 5 Jahre 0,80 m
bei verstorbenen ab 5 Jahre 1,00 m
unter Gelände liegt. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,60 m, gerechnet von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urnen.
(3) Der Abstand zwischen 2 Gräbern beträgt im neuen gemeindlichen Friedhof max. 0,40 m, ansonsten soll der Abstand bei mindestens 0,30 m betragen.
§ 14 Paragraph 14
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens zwei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31).
§ 19 b
Grababdeckungen
Die Grabfläche kann ganz oder teilweise mit Platten abgedeckt werden. Grababdeckungen sind dem Niveau der Grabeinfassungen anzupassen. Grababdeckungen sind nur aus Natur- oder Betonwerksteinen (nicht farbig) zugelassen.
§ 20 Grabgestaltung
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder
der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV.
Bestattungsvorschriften
§ 22 Paragraph 22
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine Gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 23 Paragraph 23
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 24 Paragraph 24
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 Paragraph 25
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26 Paragraph 26
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen
Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 27 Paragraph 27
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 28 Paragraph 28
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 29 Paragraph 29
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Verstorbene über 5 Jahren beträgt 25 Jahre. Für Verstorbene unter 5 Jahren beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 30 V.
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V.
Schlussbestimmungen
§ 31 Paragraph 31
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche
Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 32 Haftungsausschluss
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 33 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 34 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Michelau, 25.01.2022
Gemeinde Michelau i. Steigerwald
gez.
Wolf,
- Bürgermeister
Vermerk
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Michelau i. Steigerwald vom 05.02.2022, Nr. 02/2022, amtlich bekanntgemacht. Die Satzung ist am 06.02.2022 in Kraft getreten.
Gerolzhofen, 16.02.2022
Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen
gez. Lang
Paragraph 01
(1) Der Friedhof und seine Einrichtungen im Gemeindeteil Michelau stehen teilweise im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung Michelau, teilweise im Eigentum der Gemeinde. Der sich im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung befindliche Friedhof (Fl.Nr. 23/3 der Gemarkung Michelau) wird im Folgenden als „kirchlicher Friedhof“ bezeichnet. Der sich im Eigentum der Gemeinde auf dem Grundstück Fl.Nr. 23/4 der Gemarkung Michelau befindliche Friedhof wird im Folgenden als „gemeindlicher Friedhof“ bezeichnet. Der sich im Eigentum der Gemeinde auf dem Grundstück Fl.Nr. 388 der Gemarkung Michelau befindliche Friedhof wird im Folgenden als „neuer gemeindlicher Friedhof“ bezeichnet.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des gesamten Friedhofs- und Bestattungswesens im Gemeindeteil Michelau obliegt der Gemeinde; im Hinblick auf den kirchlichen Friedhof nach Maßgabe des Vertrags mit der katholischen Kirchenstiftung Michelau vom 29.07./12.08.1983.
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen im Gemeindeteil Michelau als öffentliche Einrichtungen:
- a) den Friedhof in Michelau (kirchlicher Friedhof, gemeindlicher Friedhof, neuer gemeindlicher Friedhof),
- b) das Leichenhaus in Michelau und
- c) das Bestattungspersonal.
(2) Der Friedhof und seine Einrichtungen im Gemeindeteil Hundelshausen stehen im Eigentum der Gemeinde.
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen im Gemeindeteil Hundelshausen als öffentliche Einrichtungen:
- a) den Friedhof in Hundelshausen,
- b) das Leichenhaus in Hundelshausen und
- c) das Bestattungspersonal.
Paragraph 02
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
Paragraph 03
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
- a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
- b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
- c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Paragraph 04
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
Paragraph 05
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II.
Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind jederzeit geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 07
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Paragraph 08
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III.
Grabstätten und Grabmale
Paragraph 09
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
Paragraph 10
Grabarten
(1) In den nachgenannten Gemeindeteilen werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:
- Gemeindeteil Michelau (kirchlicher, gemeindlicher sowie neuer gemeindlicher Friedhof):
a) Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen b) Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen c) Urnengräber d) Urnenröhren zur Baumbestattung e) Urnen am Urnenstein
- Gemeindeteil Hundelshausen:
a) Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen b) Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen c) Urnenröhren zur Baumbestattung
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Reihengräbern kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung mit einer zweiten Leiche nur zulässig, wenn die Erstbestattung um 0,60 m tiefer (mindestens 2,20 m) vorgenommen wurde. Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden. Ein Reihengrab, in dem zwei Leichen bestattet worden sind, kann dann neu belegt werden, wenn die Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche abgelaufen ist.
In Reihengräber können Aschereste von höchstens 4 Familienangehörigen beigesetzt werden; Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) In Familiengräbern können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. Die Bestattung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die Erstbestattung um 0,60 m tiefer (mindestens 2,20 m) vorgenommen wurde.
In Familiengräbern können Aschereste von höchstens 8 Familienangehörigen beigesetzt werden; Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(5) Urnengräber sind Erdgräber, die zur Beisetzung von Ascheresten bereitgestellt werden. In diesen Gräbern können Ascheresten von höchstens 2 Familienangehörigen beigesetzt (über- oder nebeneinander) werden (vgl. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BestV). Urnen und Aschereste müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern gelten die §§ 14 und 15 entsprechen. Die Urnen müssen in einer Tiefe von mindestens 0,60 m beigesetzt werden.
Paragraph 11
(1) In Urnenröhren zur Baumbestattung werden die Urnen in den dafür vorgesehenen Röhren beigesetzt. In einer Urnenröhre dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Über jeder Urnenröhre wird eine ovale Bodenplatte aus Muschelkalk in der Größe von 45 cm x 30 cm x 4 cm verlegt. Die Bodenplatte wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Bodenplatte sind vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Die Beschriftung einschl. der Farbe der Schriftzeichen, die Schriftart und die Schriftgröße auf der Bodenplatte sind frei wählbar.
Die Kosten für die Beschriftung der Bodenplatte hat der Inhaber des Grabnutzungsrechts zu tragen. Treten beim Transport zum bzw. vom Steinmetz oder bei der Bearbeitung der Platte Schäden auf, so geht die Behebung der Schäden sowie eine etwaige Ersatzbeschaffung zu Lasten des Antragstellers.
(3) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck und ähnlichem ist max. bis zu 4 Wochen nach einer Bestattung zulässig. Außerdem ist das Ablegen von Blumenschmuck für die Dauer von 2 Wochen um den 01.11. eines jeden Jahres zulässig.
Paragraph 12
(1) In der Rasenfläche um einen Urnenstein können Urnen in einem Abstand von 1,00 m zum Urnenstein beigesetzt werden. Die Gemeinde bestimmt den Standort an den Urnen beigesetzt werden. Die Urnen müssen in einer Tiefe von mindestens 0,60 m beigesetzt werden. Es können 2 Urnen übereinander beigesetzt werden.
(2) Das Anbringen einer Bodenplatte o. ä. in der Rasenfläche ist unzulässig. Der Inhaber des Grabnutzungsrechts kann auf dem Urnenstein eine Bronzeplatte mit einer Länge von 40 cm und einer Höhe von 10 cm anbringen. Die Bronzeplatte wird von der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung einschl. der Farbe der Schriftzeichen, die Schriftart und die Schriftgröße auf der Bronzeplatte sind frei wählbar. Die Kosten des Erwerbs sowie die Beschriftung usw. der Bronzeplatte trägt der Inhaber des Grabnutzungsrechts.
(3) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Die Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck auf der Rasenfläche ist max. bis zu 4 Wochen nach einer Bestattung zulässig.
Paragraph 13
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
- im Gemeindeteil Michelau
Reihengräber
| im gemeindlichen sowie im kirchlichen Friedhof: | Länge 2,50 m, Breite 1,10 m |
|---|---|
| im neuen gemeindlichen Friedhof: | Länge 2,40 m, Breite max. 1,20 m |
Familiengräber
| im gemeindlichen Friedhof: | Länge 2,50 m Breite 2,20 m |
|---|---|
| im kirchlichen Friedhof | Länge 2,10 m Breite 1,80 m |
| im neuen gemeindlichen Friedhof | Länge 2,40 m Breite 2,10 m |
Urnengräber
| im neuen gemeindlichen Friedhof | Länge 1,00 m Breite 1,00 m |
|---|---|
| sonstige Urnengräber | Länge 1,00 m Breite 0,50 m |
- im Gemeindeteil Hundelshausen
| Familiengräber: | Länge 2,10 m Breite 2,40 m |
|---|---|
| Reihengräber | Länge 2,10 m Breite 1,15 m |
(2) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens:
bei Kindern bis 5 Jahre 0,80 m
bei verstorbenen ab 5 Jahre 1,00 m
unter Gelände liegt. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,60 m, gerechnet von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urnen.
(3) Der Abstand zwischen 2 Gräbern beträgt im neuen gemeindlichen Friedhof max. 0,40 m, ansonsten soll der Abstand bei mindestens 0,30 m betragen.
Paragraph 14
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
Paragraph 15
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
Paragraph 16
(1) Jede Grabstätte ist spätestens zwei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
Paragraph 17
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
Paragraph 18
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31).
Paragraph 19
Grababdeckungen
Die Grabfläche kann ganz oder teilweise mit Platten abgedeckt werden. Grababdeckungen sind dem Niveau der Grabeinfassungen anzupassen. Grababdeckungen sind nur aus Natur- oder Betonwerksteinen (nicht farbig) zugelassen.
Paragraph 20
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
Paragraph 21
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder
der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV.
Bestattungsvorschriften
Paragraph 22
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine Gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
Paragraph 23
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
Paragraph 24
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 25
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 26
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen
Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
Paragraph 27
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
Paragraph 28
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
Paragraph 29
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Verstorbene über 5 Jahren beträgt 25 Jahre. Für Verstorbene unter 5 Jahren beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
Paragraph 30
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V.
Schlussbestimmungen
Paragraph 31
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche
Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 32
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Paragraph 33
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
Paragraph 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Michelau, 25.01.2022
Gemeinde Michelau i. Steigerwald
gez.
Wolf,
- Bürgermeister
Vermerk
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Michelau i. Steigerwald vom 05.02.2022, Nr. 02/2022, amtlich bekanntgemacht. Die Satzung ist am 06.02.2022 in Kraft getreten.
Gerolzhofen, 16.02.2022
Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen
gez. Lang