Gebührenordnung – Meschede,_Kreis-_und__Hochschul

Vollständige Gebührenordnung für Meschede,_Kreis-_und__Hochschul.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht**

Für die Inanspruchnahme der sich im städtischen Eigentum befindlichen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für die damit zusammenhängenden besonderen Leistungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 (I) Erwerb des Nutzungsrechts

Gebühren**

(I) Erwerb des Nutzungsrechts

1. für ein Erdwahl-/Erdreihengrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) 1.040,00 €
2. für ein Erdwahl-/Erdreihengrab im Rasengrabfeld (Nutzungsdauer 30 Jahre) 1.805,00 €
3. für ein Erdreihengrab im Rasengrabgemeinschaftsfeld (Nutzungsdauer 30 Jahre) 1.805,00 €
4. für ein Erdreihengrab für Kinder bis 10 Jahren (Nutzungsdauer 20 Jahre) 520,00 €
5. für ein Urnenwahl-/Urnenreihengrab (Nutzungsdauer 20 Jahre) 965,00 €
6. für ein Urnenwahl-/Urnenreihengrab im Rasenfeld (Nutzungsdauer 20 Jahre) 1.575,00 €
7. für ein Urnenreihengrab im Rasengrabgemeinschaftsfeld (Nutzungsdauer 20 Jahre) 1.575,00 €
8. für ein Urnengrab im Urnenhain (Nutzungsdauer 20 Jahre) 2.255,00 €

(II) Beisetzung im Kolumbarium

1. je Urnenkammer (Nutzungsdauer 20 Jahre) 3.705,00 €

(III) Verlängerung/ Erweiterung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten:

  1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Erdwahlgrabstellen gelten pro Jahr und Stelle ein Dreißigstel der Gebühren zu Ziff. I.1. und I.2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstellen gelten pro Jahr und Stelle ein Zwanzigstel der Gebühren zu Ziff. I.5. und I.6. sowie I.8.

  2. Für die Verlängerung des Rechts an einer Stelle in einem Kolumbarium gilt pro Jahr und Stelle ein Zwanzigstel der Gebühren zu Ziff. II.1.

  3. Der Betrag für die Erweiterung des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstelle berechnet sich aus den Kosten für den Erwerb des jeweiligen Nutzungsrechtes unter (I) abzüglich des noch nicht verbrauchten Nutzungsrechtsentgeltes.

  4. Für die einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergräbern um 10 Jahre wird die Hälfte der Gebühren nach Ziffer I.4.) erhoben.

(IV) Ausheben einer Grabstelle, erstmalige Herrichtung und anschließendes Abräumen der Grabstelle:

1. Erdbestattung für eine Person über 10 Jahre 810,00 €
2. Erdbestattung für Kinder bis zu 10 Jahren 200,00 €
3. Urnenbeisetzung 380,00 €
4. Urnenbeisetzung im Kolumbarium 340,00 €

Für Bestattungen, die am Freitag ab 13 Uhr oder am Samstag stattfinden, wird ein Zuschlag in Höhe von 10% der jeweiligen, vorgenannten Gebühr erhoben.

(V) Benutzung der Trauerhallen und Leichenkammern:

1. Benutzung einer Trauerhalle 340,00 €
2. Aufbewahrung einer Leiche in einer Leichenkammer bis zur Beisetzung oder Überführung 50,00 €
3. Benutzung des Kühlraums je Tag 25,00 €
4. Benutzung des Obduktionsraums 200,00 €

(VI) Ausgrabung:

Für die Ausgrabung der sterblichen Überreste

1. Ausgrabung Sarg nach Aufwand
2. Ausgrabung Urne 335,00 €

(VII) Umbettung:

Die Kosten einer Umbettung bei einer zuvor erfolgten Erdbestattung/Urnenbestattung setzen sich jeweils zusammen aus den Entgelten für die erfolgte Ausgrabung und die nachfolgende Bestattung.

(VIII) Sonstige Gebühren:

1. Genehmigung eines Grabmales 86,00 €
2. Genehmigung einer Grabeinfassung 43,00 €
3. Genehmigung einer Kiesabdeckung 43,00 €

§ 3 Paragraph 3

Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühren ist die Person verpflichtet, die selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist,

a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, haftet jede Person gesamtschuldnerisch.

§ 4 Paragraph 4

Fälligkeit

Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid angegebenen Zahlungstermin fällig. Auf Verlangen der Stadt sind die Gebühren vor der Bestattung zu entrichten.

§ 5 Paragraph 5

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen in ihren jeweils aktuellen Fassungen.

Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner aktuellen Fassung.

§ 6 Bekanntmachungsanordnung

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Meschede vom 14.12.2018 in der aktuellen Fassung vom 23.05.2025 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, t) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, u) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder v) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

59872 Meschede, den 12.12.2025

Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister

Christoph Weber

Original-Gebührenordnung als PDF

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