Friedhofssatzung – Meschede,_Kreis-_und__Hochschul

Vollständige Friedhofssatzung für Meschede,_Kreis-_und__Hochschul.

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Kreis- und Hochschulstadt Meschede gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

Südfriedhof Meschede, Nordfriedhof Meschede, Eversberg, Wehrstapel, Remblinghausen, Alter Friedhof Freienohl (geschlossen, siehe § 3), Waldfriedhof Freienohl, Grevenstein.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Kreis- und Hochschulstadt Meschede waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Kreis- und Hochschulstadt Meschede sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

§ 3 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

§ 4 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Sind Öffnungszeiten nicht nachlesbar, wird die Öffnungszeit auf die hellen Tagesstunden beschränkt.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerklichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch einen Bescheid. Dieser Bescheid, bzw. eine beglaubigte Fotokopie davon sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von einem Monat entschieden. Ist innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(6) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.

(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um

17.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(9) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Abfall und Verpackungsmaterial gleich welcher Art (biologische Abfälle oder Kunststoffabfälle) nach Beendigung ihrer Arbeiten durch Entsorgungssysteme ihrer eigenen Betriebe zu entsorgen. Die Nutzung der städtischen Abfallsammelsysteme ist ausdrücklich untersagt.

Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(11) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte oder Kolumbarium beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4a) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 8 Särge und Urnen

Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden in Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind dieser die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen in Feldern mit Wahl-, Reihengrabstätten und Sonderfeldern für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre.

Die Ruhezeit für die Beisetzung von Aschen in Feldern mit Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten einschl. des Kolumbariums sowie in Gemeinschaftsgrabfeldern beträgt 20 Jahre.

Die Ruhezeit für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kinder) beträgt 20 Jahre. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht für Kinderreihengräber auf 30 Jahre verlängert werden, wenn die Belegung des Friedhofes dies zulässt. Eine weitere Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

§ 11 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung angeordnet und durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neuregelung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Reihengrabstätten –
      • als Erwachsenengrabstätten; auch als pflegefreie Rasengräber
      • oder Kindergräbern,
  • b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen; auch als pflegefreie Rasengräber,
  • c) Urnenreihengrabstätten,
  • d) Urnenwahlgrabstätten,
  • e) Gemeinschaftsgrabfelder; sowohl für Urnen-, als auch für Erdbestattung
  • f) Urnenpflegefelder,
  • g) Kolumbarien,
  • h) Urnenhaine,
  • i) Sonderfelder,
  • j) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

  • a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
  • b) für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr.
  • c) Erdbestattungen in Reihengrabstätten sind auch in ausgewiesenen Gemeinschaftsgrabfeldern möglich.

(3) Reihengrabstätten können auch als pflegefreie Rasengräber in einem Rasenfeld erworben werden.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14 Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

Die Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ist nicht an einen Sterbefall gebunden. Sie kann nur für die gesamte Grabstätte erfolgen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Ein Wiedererwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann von der letztgenannten Vorschrift Ausnahmen zulassen. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung bestehender Nutzungsrechte einer Grabstätte können für einen Zeitraum

  • von zehn Jahren
  • von zwanzig Jahren
  • für die gesamte Nutzungszeit von dreißig Jahren erfolgen.

Bestehende Nutzungsrechte werden dabei nach Ablauf des bestehenden Rechts für den gewünschten Zeitraum verlängert.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In jeder Stelle kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten können auch als pflegefreie Rasengräber in einem Rasengrabfeld erworben werden.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird derjenige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Eine anderslautende Übergangsregelung des Nutzungsrechts bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der betreffenden Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.

  1. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

  2. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  3. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstelle möglich. Die Friedhofsverwaltung kann von der letztgenannten Vorschrift Ausnahmen zulassen. Eine Erstattung bereits gezahlter Nutzungsrechtsgebühren erfolgt nicht.

  4. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 Aschenbeisetzungen

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

d) Urnengemeinschaftsgrabfeldern, e) Urnenpflegefeldern f) Kolumbarien g) Urnenhainen

(zu a) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(zu b) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Anzahl der Stellen der Grabstätte.

(zu c) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können pro Stelle anstatt eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

Bestehende Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag erweitert werden. Nach dieser Erweiterung können zusätzlich zu einer Sargbestattung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Erweiterungsgebühr ergibt sich aus der Gebühr des Neuerwerbs abzüglich des bereits anteilig verbrauchten Nutzungsentgeltes.

(zu d) Urnengemeinschaftsgrabfelder sind Urnenreihengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Pflege der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit sichergestellt.

(zu e) Urnenpflegefelder sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die entsprechende Nutzungszeit verliehen wird. Die Grabstätten werden als Wahl- und Reihengrabstätten vergeben.

Vor der Vergabe des Nutzungsrechtes muss ein Grabpflegevertrag eines zugelassenen Unternehmens über die entsprechende Laufzeit vorgelegt werden.

(zu f) Kolumbarien verfügen über Grabnischen für Urnenbestattungen. Es können Urnen für eine Ruhezeit von zwanzig Jahren beigesetzt werden. In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist möglich. Eine Nach-/ Mitnutzung der Grabnische wird dabei analog der Regelungen des §14 Absatz 8) (Wahlgrabstätten) ermöglicht für

a) den überlebenden Ehegatten, b) den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaft, c) die Kinder, d) die Stiefkinder.

Die Herrichtung und Beschriftung der Grabnischen erfolgt einheitlich nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung.

Die Nachbestattung der Aschen aus dem Kolumbarium erfolgt auf einem Rasenfeld auf dem Friedhof in Wehrstapel.

(zu g) Urnenhaine verfügen über Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten. Urnenhaine eröffnen die Möglichkeit, Aschen im Wurzelbereich eines Baumes für eine Ruhezeit von zwanzig Jahren beizusetzen und kommen dem Wunsch der Verstorbenen nach, auf diese Weise erneut Teil des immer wiederkehrenden Kreislaufs der Natur zu werden.

Insbesondere bei Bestattungen im Wurzelbereich von Bäumen im Urnenhain müssen die Behältnisse zur Beisetzung von Aschen (Urnen und Überurnen) so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre schnelle Verrottung innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 16 Gemeinschaftsgrabfelder

Gemeinschaftsgrabfelder

Gemeinschaftsgrabfelder dienen der Beisetzung ohne Zuteilung einer Einzelgrabfläche. Sie werden innerhalb des jeweiligen Friedhofes separat angelegt und nach der Bestattung für den Zeitraum des erworbenen Nutzungsrechts von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch betreut.

(1) Gemeinschaftsgrabfelder für Beisetzungen in Urnenreihengräbern

Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen auf einem Gemeinschaftsgrabfeld beträgt 20 Jahre.

(2) Gemeinschaftsgrabfelder für Reihengrabstätten für Erdbestattungen

Die Ruhezeit für eine Erdbestattung im Reihengrab auf einem Gemeinschaftsgrabfeld beträgt 30 Jahre. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt.

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstelle ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstelle auf einem Gemeinschaftsgrabfeld darf nur eine Leiche bestattet werden.

(3) Gemeinschaftsgrabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Gemeinschaftsgrabfelder für Urnen- und Reihengrabbeisetzungen können auch als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen werden.

§ 17 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Bereiche mit allgemeinen und erweiterten Gestaltungsvorschriften (Sonderfeld)

Bereiche mit allgemeinen und erweiterten Gestaltungsvorschriften (Sonderfeld)

(1) Auf allen Friedhöfen werden Bereiche mit allgemeinen und auf dem Nordfriedhof in Meschede ein Sonderfeld mit erweiterten Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Bereich mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien oder auf dem Sonderfeld auf dem Nordfriedhof zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung in einem Bereich mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 17 nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Ein Entfernen bzw. ein Rückschnitt von Bäumen auf Wunsch von Nutzungsberechtigten erfolgt nur in besonderen Fällen (wie z.B. einer Schädigung durch Krankheit) nach Genehmigung eines zuvor schriftlich zu stellenden Antrages. Die Arbeiten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Bereiche mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Bereiche mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Bereichen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. b) Grababdeckungen und Grabeinfassungen dürfen nur aus Naturstein bestehen. c) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von

Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

d) Grababgrenzungen zwischen den Grabfeldern werden vom Träger erstellt. Die Kosten sind mit dem Erwerb des Nutzungsrechts abgegolten.

Sollte die Reparatur einer bestehenden Grabeinfassung notwendig sein, sind anfallende Reparaturkosten vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Nutzungsberechtigten sind vor der Vergabe auf diese Tatsache hinzuweisen.

e) Die Verwendung von naturfarbenem Kies zum Zweck der Grababdeckung ist nur zulässig, wenn der Gasaustausch zwischen den Bodenschichten hierdurch nicht unterbrochen oder erschwert wird.

Ein Antrag auf Zulassung ist vorab bei der Friedhofsverwaltung unter Erläuterung des Aufbaus und der verwendeten Materialien zu stellen.

Die abgedeckte Fläche darf nicht mehr als zwei Drittel der freien Fläche betragen.

Die Verwendung von farbigem oder schneeweißem Kies ist nicht zulässig.

f) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten (Verstorbene unter und über 10 Jahre)

  1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m,

Mindeststärke: 0,14 m; Maximalstärke bis 0,20 m;

  1. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, max. Länge: 0,70 m, Höhe bis

0,16 m

b) auf Wahlgrabstätten:

  1. stehende Grabmale:

aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe: 1,00 m,

Breite bis 0,60 m, Mindeststärke: 0,14 m; Maximalstärke bis 0,20 m;

bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße

zulässig: Höhe: 1,00 m, Breite bis 1,30 m, Mindeststärke 0,14 m,

Maximalstärke bis 0,22 m;

  1. liegende Grabmale:

aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m,

Höhe bis 0,18 m.

bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m,

Höhe bis 0,18 m.

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis

1,20 m, Höhe bis 0,18 m.

Bei liegenden Grabmalen darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

c) Grababdeckungen:

Grababdeckungen dürfen höchstens 1,20 x 0,75 m groß sein. Bei mehrstelligen Wahlgrabstellen darf pro Grabstelle nicht mehr als 0,90 m² Fläche abgedeckt werden. In diesem Fall gilt die vorgenannte Größenbezeichnung pro Stelle nicht.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

  1. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,60 m,

  2. liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante

0,15 m

b) auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss

max. 0,40 x 0,40 m, Höhe bis 0,80 m,

  1. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 x 0,60 m, Höhe der Hinterkante:

0,16 m

(4) a) Auf Reihengrabstätten im pflegefreien Rasenfeld sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. stehende Grabmale: Höhe: bis 0,60 m, Breite bis 0,40 m, Stärke bis 0,15 m;

  2. liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,60 m; Stärke bis 0,16 m;

b) auf Wahlgrabstätten im pflegefreien Rasenfeld:

  1. stehende Grabmale:

aa) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe: bis 0,60 m, Breite bis 0,40 m, Stärke bis 0,15 m;

bb) bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe: bis 0,60 m, Breite bis 0,80 m, Stärke

bis 0,20 m, 2) liegende Grabmale aa) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge bis 0,60 m; Stärke bis 0,16m bb) bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,80 m Stärke bis 0,20 m; (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Einfassungen aus Naturstein mit folgenden Maßen zulässig: Höhe: bis 0,18 m, davon maximal 0,05 m oberhalb der natürlichen Erdoberkante, Breite bis 0,18 m, (6) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Einfassungen aus Naturstein mit folgenden Maßen zulässig: Höhe: bis 0,18 m, davon maximal 0,05 m oberhalb der natürlichen Erdoberkante, Breite bis 0,10 m, Mindeststärke: 0,16 m (7) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 Absatz 1 für vertretbar hält, kann er im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 bei Holzkreuzen, säulenförmigen Denkmälern und Findlingen zulassen.

§ 21 Bereiche mit erweiterten Gestaltungsvorschriften (Sonderfeld)

Bereiche mit erweiterten Gestaltungsvorschriften (Sonderfeld)

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und baulichen Anlagen auf dem Sonderfeld auf den Nordfriedhof unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Absatz 1 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,20 m und ab 1,50 m Höhe 0,22 m. (2) Die Vorschriften des § 20 Abs.2 Buchst. c (Grababdeckungen) gelten entsprechend auch auf diesem Feld. (3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 22 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Kiesabdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie

dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 20 und 21.

§ 24 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige für die Unterhaltung Verantwortliche/ Nutzungsberechtigte. Jeder für die Unterhaltung Verantwortliche/ Nutzungsberechtigte hat sich zweimal jährlich mittels einer Rüttelprobe selbst oder durch Beauftragung einer Fachfirma von der Standfestigkeit des errichteten Grabmales zu überzeugen.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen.

Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 Entfernung

Entfernung

  1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

  2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Einziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen inklusive der Fundamente und Grabbepflanzung zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

  3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Es ist mindestens eine immergrüne, winterharte Bepflanzung durchzuführen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen müssen die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§27

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 28

Rückbau von Grabfeldern

Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen ihres Friedhofsentwicklungskonzeptes den Rückbau von nicht weiter für Belegungszwecke benötigten Grabfeldern betreiben.

Zu diesem Zwecke kann Nutzungsberechtigten die vorzeitige Rückgabe von Grabstellen angeboten werden.

Eine Entschädigung für eine vorzeitige Rückgabe wird nicht gezahlt, es besteht jedoch die Möglichkeit einer kostenfreien Umbettung.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 Benutzung der Leichenhallen

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Im Regelfall kann den Angehörigen auch ein Schlüssel ausgehändigt werden, um einen Besuch zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen. Diese Entscheidung obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30 Trauerfeier

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. Die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde ist der Friedhofsverwaltung frühzeitig, mindestens aber zwei Tage vor der Bestattung vorzulegen. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Bei Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen muss gewährleistet sein, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 32 Haftung

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die von der Stadt erbrachten Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofs-gebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, e) außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, f) Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, an den Wasserstellen reinigt oder g) Abfall unzulässig entsorgt, h) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, i) entgegen § 19 Abs. 2 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Bäume entfernt oder zurückschneidet, bzw. dies ausführen lässt. j) entgegen § 22 Abs. (1) und (3), § 25 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale, Grabeinfassungen, Kiesabdeckungen oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, k) Grabmale oder Grabeinfassungen entgegen § 23 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, l) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. (8) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt (Gewerbetreibende) oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt (Besucher), m) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt, n) entgegen § 30 Abs. (2) ohne schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde den Sarg während der Trauerfeier öffnet.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 35 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 6. November 2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Vorstehendes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meschede, den 12.12.2025

Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister

Christoph Weber

Original-Satzung als PDF

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