Gebührenordnung – Melsungen

Vollständige Gebührenordnung für Melsungen.

Gebührenordnung

12 Abschnitte.

§ 1 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, einer anonymen Reihengrabstätte, einer Urnenreihengrabstätte, einer Grabstätte in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und einer Baumgrabstätte

§ 6 erhält folgende Fassung:

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, einer anonymen Reihengrabstätte, einer Urnenreihengrabstätte, einer Grabstätte in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und einer Baumgrabstätte

  1. (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
    1. a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 2 Jahren 100 € für die Dauer von 20 Jahren.
    2. b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von 2 bis 12 Jahren 200 € für die Dauer von 20 Jahren.
    3. c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 12 Jahre 450 € für die Dauer von 30 Jahren.
  2. (2) Für die Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
    1. a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 2 Jahren 200 € für die Dauer von 20 Jahren.
    2. b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von 2 bis 12 Jahren 400 € für die Dauer von 20 Jahren.
    3. c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 12 Jahre 900 € für die Dauer von 30 Jahren.
  3. (3) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 100 € erhoben.
  4. (4) Für die Überlassung einer Grabstätte im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen werden für die Dauer von 30 Jahren 250 € erhoben.
  5. (5) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 400 € erhoben.

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§ 2 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, pfleglosen Rasenwahlgrabstätten, pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätten und Urnenwandkammern

§ 7 erhält folgende Fassung:

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, pfleglosen Rasenwahlgrabstätten, pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätten und Urnenwandkammern

  1. (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 800 € je Grabstätte erhoben.
  2. (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 350 € je Grabstätte erhoben.
  3. (3) Für die Überlassung einer pfleglosen Rasenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 1.600 € je Grabstätte erhoben.
  4. (4) Für die Überlassung einer pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 900 € je Grabstätte erhoben.
  5. (5) Für die Überlassung einer Urnenwandkammer werden für die Dauer von 30 Jahren 280 € erhoben.
  6. (6) Für die jährliche Verlängerung der unter Absatz 1 bis Absatz 5 bezeichneten Nutzungsrechte sind 3,33% der jeweils gültigen Gebühren der Absätze 1 bis 5 zu zahlen.

§ 3 Paragraph 3

§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

§ 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Für das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte werden 150 € Gebühren erhoben.

§ 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden, wird eine Gebühr von 100 € erhoben.

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§ 4 Paragraph 4

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Für die Benutzung des Kühlraumes der Friedhofskapelle auf dem Friedhof „Am Huberg“ werden pro Tag 30 € Gebühren erhoben.

§ 5 Verteiler:

(1) Die I. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Melsungen, den 24.10.2019 I/5 02-03-22

Der Magistrat der Stadt Melsungen

Markus Boucsein Bürgermeister

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Verteiler:

  1. Original Sammlung Satzungen Abt. I/1
  2. je 1 x Abt. I, II, III, IV
  3. Homepage – nh@eskor.de
  4. Abt. I/5
  5. Original z. d. A.

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§ 6 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, einer anonymen Reihengrabstätte, einer Urnenreihengrabstätte, einer Grabstätte in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und einer Baumgrabstätte

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, einer anonymen Reihengrabstätte, einer Urnenreihengrabstätte, einer Grabstätte in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und einer Baumgrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 2 Jahren 75 € für die Dauer von 20 Jahren. b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von 2 bis 12 Jahren 150 € für die Dauer von 20 Jahren. c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 12 Jahre 300 € für die Dauer von 30 Jahren.

(2) Für die Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 2 Jahren 150 € für die Dauer von 20 Jahren. b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von 2 bis 12 Jahren 300 € für die Dauer von 20 Jahren. c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 12 Jahre 600 € für die Dauer von 30 Jahren.

(3) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 100 € erhoben.

(4) Für die Überlassung einer Grabstätte im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen werden für die Dauer von 30 Jahren 200 € erhoben.

(5) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 300 € erhoben.

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§ 7 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, pfleglosen Rasenwahlgrabstätten, pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätten und Urnenwandkammern

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, pfleglosen Rasenwahlgrabstätten, pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätten und Urnenwandkammern

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden für die Dauer von 40 Jahren 600 € je Grabstätte erhoben.

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 40 Jahren 280 € je Grabstätte erhoben.

(3) Für die Überlassung einer pfleglosen Rasenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 40 Jahren 1.200 € je Grabstätte erhoben.

(4) Für die Überlassung einer pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 40 Jahren 560 € je Grabstätte erhoben.

(5) Für die Überlassung einer Urnenwandkammer werden für die Dauer von 40 Jahren 280 € erhoben.

(6) Für die jährliche Verlängerung der unter Absatz 1 bis Absatz 5 bezeichneten Nutzungsrechte sind 2,5% der jeweils gültigen Gebühren der Absätze 1 bis 5 zu zahlen.

§ 8 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Friedhofskapelle sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Erstbestattung der Leiche einer Person über 12 Jahre 700 €, jede weitere Bestattung 800 €.

b) Bei der Erstbestattung der Leiche einer Person über 2 bis zu 12 Jahren 350 €, jede weitere Bestattung 450 €.

c) Bei der Erstbestattung einer Leiche bis 2 Jahre 175 €, jede weitere Bestattung 225 €.

(2) Für das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte und das Absenken der Urne in das Grab werden 150 € Gebühren erhoben. Für das Öffnen und Schließen der Urnenwandkammer und Einstellen der Urne werden 50 € Gebühren erhoben.

(3) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % der jeweils vollen Gebühr berechnet.

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(4) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von 100 €.

(5) In den Stadtteilen, in denen das Ausheben und Schließen eines Grabes in Nachbarschaftshilfe durchgeführt wird, werden hierfür keine Gebühren erhoben. In den Stadtteilen, in denen das Ausheben eines Grabes in Nachbarschaftshilfe durchgeführt wird, werden für das Schließen eines Grabes durch die Stadt 25 % der jeweils gültigen Gebühren der Absätze 1 bis 4 erhoben. In den Stadtteilen in denen das Schließen eines Grabes in Nachbarschaftshilfe durchgeführt wird, werden für das Ausheben eines Grabes durch die Stadt 75 % der jeweils gültigen Gebühren der Absätze 1 bis 4 erhoben.

§ 9 Paragraph 9

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer Liegedauer bis zu 10 Jahren 800 €.

(2) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer Liegedauer von 10 – 20 Jahren 700 €.

(3) Umbettung einer Leiche bei einer Liegedauer über 20 Jahre 600 €.

(4) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis 12 Jahre beträgt die Gebühr 50% der vorstehenden Gebührensätze.

(5) Für die Umbettung einer Urne beträgt die Gebühr 150 €.

§ 10 Paragraph 10

Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle und des Aufbahrungsraumes

(1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich Reinigung werden 150 € Gebühren erhoben. Für die Benutzung der Friedhofskapelle zur Aufbahrung eines Sarges oder einer Urne werden 50 € Gebühren erhoben.

(2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle zur Aufbahrung einer Leiche für die spätere Überführung auf einen anderen Friedhof werden pro Tag 30 € Gebühren erhoben.

(3) Für die Benutzung der Orgel werden 10 € Gebühren erhoben.

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§ 11 III. In-Kraft-Treten

Sonstige Gebühren

(1) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen wird eine Gebühr von 80 € erhoben.

(2) Die Gebühr für die Jahreserlaubnis für die Ausführung gewerblicher Arbeiten von Gärtnern, Bildhauern, Steinmetzen, Bestattern und sonstigen Handwerkern und Gewerbetreibenden beträgt je Betrieb 100 €.

III. In-Kraft-Treten

§ 12 I. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen vom 11.05.1992 sowie die Nachträge vom 15.03.1994, 20.12.1995 und 21.02.2001.

Melsungen, den 09.07.2009 I/3 02-03-22

Der Magistrat der Stadt Melsungen

Runzheimer Bürgermeister

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I. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), der §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl I S. 618), des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2019 (GVBl. S. 381), in Verbindung mit § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Melsungen vom 08.07.2009 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen am 22.10.2019 folgende I. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

Original-Gebührenordnung als PDF

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