Gebührenordnung
10 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- a) eine Grabgebühr (§ 4)
- b) Bestattungsgebühren (§ 5)
- c) weitere Gebühren (§ 6 und § 7)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht beim Erwerb eines Grabnutzungsrechts mit Aushändigung der Graburkunde, im Übrigen mit der Inanspruchnahme der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Grabgebühr
(1) Grabgebühren sind für die Dauer des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist jeweils im voraus zu entrichten.
(2) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist für
| eine Reihengrabstätte für Kinder bis zu 5 Jahren | 110,00 € |
|---|---|
| eine Reihengrabstätte für Kinder über 5 Jahre | 231,00 €. |
(3) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte beträgt für die Dauer der Ruhefrist
| für ein Wahlgrab mit zwei Grabstellen (Einzelgrab) | 521,00 € |
|---|---|
| und für ein Wahlgrab mit vier Grabstellen (Familiengrab) | 1.043,00 €. |
(4) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte beträgt für die Dauer der Ruhefrist
| für eine Urnengrabstätte | 738,00 € |
|---|---|
| für eine pflegeleichte Urnengrabstätte | 435,00 € |
| für eine Urnennische | 1.042,00 € |
| für ein Urnengrab in Pflanzfläche | 1.801,00 € |
| für ein Urnengrab im Urnenhain | 1.506,00 €. |
(5) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist zu entrichten.
(6) Ist ein Grabnutzungsrecht nach Abs. 2, 3 oder 4 abgelaufen, kann der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht für maximal eine ganze Ruhefrist verlängern. Die Verlängerung ist auch für kürzere Fristen, jeweils in ganzen Jahren, mindestens aber für fünf Jahre möglich.
(7) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen
- a) für die Benutzung der Leichenhalle und des Vordachs bei einer Aufbahrung ab dem Tag vor oder am Tag der Bestattung 280,00 €
- b) Zuschlag für jeden weiteren angefangenen Tag 25,00 €
- c) für die Aufbahrung einer Aschenurne in der Leichenhalle oder unter dem Vordach der Leichenhalle 85,00 €
(2) Bei Bestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
- Vorbereitung der Bestattung
a) Annahme der/des Verstorbenen oder der Urne 38,00 € b) Verabschiedung 40,00 € c) Aufbahren einer Urne am Grab 18,00 € d) Leitung der Trauerfeier oder Bestattung, sofern diese im Zusammenhang mit einer Bestattung zum zweiten Mal anfällt 25,00 €
- Durchführung der Bestattung einschließlich Transport und Leitung der Bestattung:
a) Öffnen und Schließen eines Erdgrabes Tiefe 2,50 m 456,00 € b) Öffnen und Schließen eines Erdgrabes Tiefe 1,80 m 406,00 € c) Öffnen und Schließen eines Kindergrabes 186,00 € d) Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes Tiefe 1,10 m 139,00 € e) Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes Tiefe 0,80 m 129,00 € f) Öffnen und Schließen einer Urnenkammer 114,00 €
- Zuschläge für Dienstleistungen außerhalb der Dienstzeit (Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr):
a) Dienstleistungen 50,00 € b) Grab öffnen 50,00 € c) Grab schließen am Samstag 50,00 € d) Beerdigung Urne am Samstag 50,00 €.
§ 6 Sonstige Gebühren
Die Gebühren betragen
a) Verwaltungsgebühr je Sterbefall 25,00 €, b) Ausstellen eines Grabbriefes 12,00 €, c) Umschreiben einer Grabstätte 15,00 €, d) Genehmigung eines Grabmals oder Einfassung 15,00 €, e) Genehmigungen nach dieser Satzung oder der BestV 10,00 bis 100,00 €, f) Entfernen des Grabsteines, Abräumen und Einebnen des Grabhügels nach Erlöschen oder Entzug des Nutzungsrechts für ein Einzelgrab/Reihengrab über 5 Jahre (Grabstein mit Umrandung) 285,60 €, für ein Einzelgrab/Reihengrab über 5 Jahre (Grababdeckung) 68,54 € für ein Familiengrab (Grabstein mit Umrandung) 354,14 € für ein Familiengrab (Grababdeckung) 91,39 € für ein Reihengrab unter 5 Jahren (Grabstein mit Umrandung) 239,90 € für ein Reihengrab unter 5 Jahren (Grababdeckung) 34,27 € für eine Urnengrabstätte 239,90 €
§ 7 Unkostenbeitrag
(1) Für die Unterhaltung der Wege und Außenanlagen, die Abgabe von Wasser und die Beseitigung der Abfälle im Friedhof erhebt der Markt einen allgemeinen Unkostenbeitrag. Dieser ist von den Nutzungsberechtigten an Grabstätten während der
Nutzungszeit zu entrichten. Der Unkostenbeitrag beträgt jährlich einheitlich für alle Grabstätten 33,00 €. Zu zahlen ist der Unkostenbeitrag von allen Nutzungsberechtigten, deren Nutzungsrecht an einer Grabstätte am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres besteht. Fällig ist der Unkostenbeitrag am 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres.
(2) Die Ablösung des Unkostenbeitrags im Voraus ist möglich, wenn der Grabrechtsinhaber gleichzeitig den Verzicht auf die Nutzung des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist erklärt und den Markt Meitingen mit der Beseitigung des Grabmales beauftragt. In diesem Falle werden die aufsummierten Unkostenbeiträge, zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 5 vom Hundert der aufsummierten Unkostenbeiträge und die Gebühr für das Entfernen des Grabsteines (§ 6 Buchst. f) sofort fällig.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
(2) Wird ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben, in der vom Markt Meitingen ein Fundament errichtet oder eine Abdeckplatte angebracht wurde, hat der Erwerber die Gestehungskosten für das Fundament oder die Abdeckplatte mit der Grabgebühr an die Gemeinde zu entrichten.
§ 9 Übergangsregelung $^{2)}$
(1) Für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabrechte werden bis zum Ablauf der Nutzungsrechte über die nach den bisherigen Vorschriften gezahlten Gebühren keine weiteren Gebühren erhoben.
(2) Grabgebühren nach § 4 der neuen Fassung werden erhoben für Bestattungen, die nach dem 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. Für Bestattungen vor diesem Zeitpunkt gelten die Sätze der Gebührensatzung in der Fassung vom 29.07.2019. Im Zusammenhang mit einer Bestattung anfallende Gebühren nach § 5 und § 6 teilen den Rechtsstand der Grabgebühren.
(3) Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts ist der Ablauftermin des vorangehenden Nutzungsrechts ausschlaggebend. Liegt dieser nach dem 31. Dezember 2020, gelten die Grabgebühren nach § 4 der neuen Fassung. Im Zusammenhang mit einer Verlängerung des Nutzungsrechts anfallende Gebühren nach § 5 und § 6 teilen den Rechtsstand der Grabgebühren.
(4) Unkostenbeiträge für Gräber deren Nutzungsfrist bis 30. Juni 2021 abläuft werden noch nach altem Recht erhoben. Für alle anderen Gebühren ist der Termin der Auftragserteilung oder der Antragstellung und der zu diesem Zeitpunkt jeweils geltende Rechtsstand ausschlaggebend.
(5) Maßgebend für die Festsetzung der Bestattungsgebühren nach § 5 in der Fassung der 3. Änderungssatzung ist der Termin der Bestattung. Fallen Tätigkeiten zur Vorbereitung der Bestattung in den Zeitraum vor dem 1.1.2021, ist die Satzung auch
auf diese Tätigkeiten anzuwenden, wenn die Bestattung am 1.1.2021 oder später erfolgt.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. April 2010 in Kraft. $^{1)}$
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 19.11.1998 außer Kraft.
Meitingen, 18.3.2010
Markt Meitingen
Dr. Higl 1. Bürgermeister
$^{1)}$ bezieht sich auf das ursprüngliche Inkrafttreten dieser Satzung.
$^{2)}$ bezieht sich auf die Termine der ersten Änderungen