Friedhofssatzung – Meitingen

Vollständige Friedhofssatzung für Meitingen.

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Benutzung folgender im Gebiet des Marktes Meitingen gelegenen und von ihm verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile einschließlich deren Leichenhäuser:

  1. Friedhof Meitingen,
  2. Friedhof Erlingen,
  3. Friedhof Herbertshofen,
  4. Friedhof Langenreichen.

II. Friedhöfe

§ 2 Widmungszweck

Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. Die zugehörigen Leichenhäuser dienen der Aufbahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden vom Markt Meitingen als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den vom Markt Meitingen verwalteten Friedhöfen werden Verstorbene bestattet, die

  1. bei ihrem Ableben im Markt Meitingen ihren Wohnsitz hatten,
  2. im Gemeindegebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. durch Grabnutzungsrechte berechtigte Personen sind.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben.

(2) Der Markt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Assistenzhunde);
  2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die vom Markt zugelassenen Fahrzeuge;
  3. ohne Genehmigung des Marktes Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende, die beabsichtigen, auf den Friedhöfen regelmäßig gewerblich tätig zu sein, haben diese Absicht der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende von der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn diese in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht ausreichend zuverlässig sind oder trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Regelungen dieser Satzung verstoßen.

(3)Unbeschadet des § 6 Abs. 3 Nr. 4 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4)Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5)Personen, die in unzulässiger Weise auf einem Friedhof gewerbsmäßig Arbeiten verrichten, können vorbehaltlich weiterer Maßnahmen vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

III. Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengräber (§10),
  2. Wahlgräber (§ 11),
  3. Urnengräber (§ 12),
  4. Urnennischen (§ 12a).

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist der Markt dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.

§ 10 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.

(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:

  1. Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr.

§ 11 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Lebenspartner nach dem LPartG, Kinder, Eltern und Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Bestattung der Familienmitglieder kann nur erfolgen, wenn sie beim Ableben Einwohner des Marktes Meitingen waren. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt des Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird vom Markt entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist dem Markt anzuzeigen, der dann die Graburkunde umschreibt. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Der Ablauf soll dem Grabrechtsinhaber wenigstens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Grabrechtsinhaber nicht bekannt oder ist er oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt die öffentliche Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs und ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.

§ 12 a Urnennischen

(1) Urnennischen sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Urnen, die in Stelen oder anderen Bauwerken von der Friedhofsverwaltung erstellt werden.

(2) Kerzen, Blumen und sonstiger Grabschmuck können jeweils vor der gesamten Nischenanlage abgestellt werden; an den einzelnen Nischen dürfen keinerlei Gegenstände angebracht werden. Auf den Abdeckplatten ist die Anbringung der Namen der Verstorbenen sowie von religiösen Symbolen zulässig.

(3) Wird vom Markt entsprechend § 11 Absatz 7 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Der Grabrechtsinhaber ist in der Mitteilung nach § 11 Abs. 7 darauf hinzuweisen.

(4) Soweit sich nicht aus der Bestattungs- und Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnennischen.“

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

1. Kinderreihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m
2. Wahlgräber mit zwei Grabstellen (§ 11): Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m
Wahlgräber mit vier Grabstellen (§11): Länge: 2,00 m, Breite: 1,80 m
3. Urnengrabstätten (§ 12 Abs. 1 Nr.1): Länge: 0,70 m, Breite: 0,70 m
4. Pflegeleichte Urnengräber (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) Länge: 0,30 m, Breite: 0,30 m
5. Urnengrab in Pflanzfläche (§12 Abs. 1 Nr. 3) Länge: 0,30 m, Breite: 0,30 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf in der Regel 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. Bei „Urnengräbern in Pflanzfläche“ darf der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte 0,30 cm nicht unterschreiten.“

(3) Die Grabstätten werden bei einer Einfachbelegung mindestens 1,80 m, bei einer Doppelbelegung mindestens 2,50 m tief ausgehoben. Eine Urne wird in einer Tiefe von mindestens 0,80 m beigesetzt. Bei Erdbestattungen muss der Abstand zwischen Sargoberkante und Erdoberfläche mindestens 0,80 m betragen.

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätte

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen überlassen, deren Inhalt dem Markt auf dessen Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist der Markt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften

der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat der Markt die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.

(6) Bei pflegeleichten Urnengrabstätten liegt die gärtnerische Gestaltung ausschließlich bei der Friedhofsverwaltung. An diesen Grabstätten kann abgesehen von der Abdeckplatte keinerlei dauerhafter oder vorübergehender Grabschmuck angebracht werden, insbesondere keine Kerzen, Gestecke und ähnlicher Schmuck.

(7) Bei Urnengräbern in Pflanzfläche liegt die gärtnerische Gestaltung ausschließlich bei der Friedhofsverwaltung. An diesen Grabstätten kann keinerlei dauerhafter oder vorübergehender Grabschmuck angebracht werden, insbesondere keine Kerzen, Gestecke oder ähnlicher Schmuck.

IV. Die Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis des Marktes. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können vom Markt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Der Markt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16 Grabmäler und Einfassungen

(1) Die Grabmäler müssen sich in ihrer Gestaltung, insbesondere nach Größe, Form, Farbe, Werkstoff, Bearbeitung und Anbringungsart der Umgebung im Friedhof so einfügen, dass sie weder benachbarte Gräber, noch das Gesamtbild der umgebenden Friedhofsanlage stören. Die Wirkung eines Grabmales wird durch die gute Form und die Einheitlichkeit des Werkstoffes bedingt. Auf fachgerechte, formal einwandfreie und würdige Ausführung ist Bedacht zu nehmen.

(2) Für jede Grabstätte wird nur ein Grabmal zugelassen.

(3) Der Markt ist berechtigt, im Rahmen der jeweils geltenden Richtlinien Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen.

§ 17 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt der Markt Mängel in der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 18 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des Marktes entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung des Marktes zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum des Marktes über. § 11 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.

V. Das gemeindliche Leichenhaus

§ 19 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau

  1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 20 (aufgehoben)

VI. Leichentransportmittel

§ 21 Leichentransportmittel

(1) Für die Beförderung der Särge innerhalb der Friedhöfe unterhält der Markt Sargwagen.

(2) Auf dem Gebiet der Leichenbeförderung außerhalb der Friedhöfe wird der Markt nicht tätig. Für diese Beförderung sind von den mit der Leichenversorgung befassten Personen für die Leichenbeförderung zugelassene Fahrzeuge Dritter heranzuziehen.

VII. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 22 Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe

(1) Abgesehen von rein kirchlichen oder entsprechenden Diensten sowie von musikalischen Darbietungen werden alle im Zusammenhang mit Bestattungen oder Umbettungen erforderlichen Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe und der Leichenhäuser ausschließlich von dem zuständigen gemeindlichen Personal durchgeführt oder die Durchführung dieser Leistungen bzw. Arbeiten durch Verträge mit Dritten gesichert. § 7 bleibt unberührt.

(2) Auf dem Gebiet der Leichenbesorgung (Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen) außerhalb des Friedhofes und des Leichenhauses, sowie Lieferung der Särge und Sargausstattung wird der Markt nicht tätig."

§ 23 Vorbereitung der Grabstätte

Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen, wie rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände von der Grabstätte, haben die Bestattungspflichtigen vor der Graböffnung zu sorgen. Dies gilt auch für die rechtzei-

tige Entfernung eines Denkmals, das aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn die Bestattungspflichtigen Verpflichtungen nach den vorstehenden Sätzen nicht rechtzeitig erfüllen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die entsprechenden Arbeiten auf Kosten dieser durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 24 (aufgehoben)

VIII. Bestattungsvorschriften

§ 25 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 26 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 7 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 27 Umbettungen

(1) Die Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Bezüglich der Aschenreste ist § 12 Abs. 2 Satz 3 zu berücksichtigen.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die Umbettung durch eigenes Personal oder durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen durchführen.

IX. Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung des Marktes den Friedhof betritt (§ 5),
  2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzeigt (§ 25 Abs. 1),
  5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27),

§ 29 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 1999 in Kraft. 1)

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. Mai 1969 außer Kraft.

Meitingen, 19.11.1998

Markt Meitingen

Sartor

  1. Bürgermeister
  1. bezieht sich auf das ursprüngliche Inkrafttreten dieser Satzung

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