Ev.-luth. Kirchengemeinde Martfeld
Satzung (Originalwortlaut)
FRIEDHOFSORDNUNG
für den Friedhof der
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Martfeld
in 27327 Martfeld , Landkreis Diepholz
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Fried-
hofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) hat der Kirchen-
vorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Martfeld am 9. Februar 2016 folgende Fried-
hofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet wer-
den. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Men-
schen. Er ist zugleich ein Ort, an dem Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus
dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben
geben wird. Aus dieser Erkenntnis und dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestal-
tung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und § 21 Rückgabe von Grabstätten
Friedhofszweck § 22 Bestattungsverzeichnis
§ 2 Schließung und Entwidmung
§ 3 Friedhofsverwaltung V. Gestaltung der Grabstätten und der
Grabmale
II. Ordnungsvorschriften § 23 Anlage und Unterhaltung der
§ 4 Öffnungszeiten Grabstätten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof § 24 Grabgewölbe
§ 6 Dienstleistungen § 25 Errichtung und Veränderung von
Grabmalen und sonstigen Anlagen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 26 Gestaltung und Standsicherheit
§ 7 Anmeldung einer Bestattung von Grabmalen
§ 8 Beschaffenheit von Särgen § 27 Entfernung von Grabmalen
und Urnen § 28 Künstlerisch oder historisch
§ 9 Ruhezeiten wertvolle Grabmale
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
VI. Benutzung der Leichenkammer und
IV. Grabstätten der Friedhofskapelle
§ 11 Allgemeines § 29 Leichenkammer
§ 12 Nutzungsrecht § 30 Friedhofskapelle
§ 13 Reihengrabstätten für Särge
§ 14 Reihengrabstätten für Urnen VII. Haftung und Gebühren
§ 15 Wahlgrabstätten für Särge § 31 Haftung
§ 16 Wahlgrabstätten für Urnen § 32 Gebühren
§ 17 Rasenreihengrabstätten für Särge
§ 18 Rasenreihengrabstätten für Urnen VIII. Schlussvorschriften
§ 19 Rasenwahlgrabstätten für Särge § 33 Inkrafttreten
§ 20 Rasenwahlgrabstätten für Urnen
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Martfeld in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 83,
84/2 und 81/4, Flur 14, Gemarkung Martfeld in Größe von zusammen 1,8481 ha.
Eigentümerin der Flurstücke ist die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde
Martfeld.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren
Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Martfeld hatten, sowie derjenigen, die bei
ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Dar-
über hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungebo-
renen i. S. d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Einwilligung der Fried-
hofsverwaltung.
§2
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem
wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen.
Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhe-
zeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen zum Zeit-
punkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grab-
stätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezei-
ten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungs-
berechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Fried-
hofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nut-
zungsrechten genehmigen.
(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen auf-
gehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte
mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pie-
tätsfrist vergangen ist.
§3
Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhöfe sind unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie werden
vom Kirchenvorstand (Friedhofsverwaltung) verwaltet.
(2) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den
kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann die Friedhofs-
verwaltung einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstel-
le beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlänge-
rung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur
Errichtung eines Grabmals oder sonstiger Anlagen, Zulassung von Dienstleistungser-
bringern mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen
Zweck die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und ge-
nutzt werden.
(5) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gege-
benen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass können die Friedhöfe vorübergehend ganz oder teilweise
für den Besuch geschlossen werden.
§5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äuße-
rungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die
evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofsper-
sonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofs-
ordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Ver-
antwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten sowie Pflanzen und
Gehölze oder Eingrenzungen und Schutzmaterialien zu verunreinigen, zu be-
schädigen oder zu entfernen (z.B. Papierkörbe, Bänke etc.),
b) Einfriedungen oder Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht
als Wege dienen, unbefugt zu betreten. Gleiches gilt für fremde Grabstätten
oder Grabeinfassungen,
c) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder sonstigen Fortbewegungsmitteln, wie
z.B. Fahrrädern, Skateboards, Rollschuhen oder Inlinern, zu befahren. Aus-
genommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofs-
verwaltung, der Feuerwehr und oder Fahrzeuge für Kranken- und Beerdi-
gungstransporte,
d) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste
anzubieten,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. digitale Speichermedien) zu verteilen,
ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig
und üblich sind,
f) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu er-
stellen und zu verwerten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder
mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
h) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen,
i) zu lagern oder zu nächtigen,
j) Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,
k) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten aus-
zuführen,
l) alle sonstigen Handlungen, die zu einer Beeinträchtigung oder zu einer Beläs-
tigung von Personen führen, insbesondere zu lärmen und zu spielen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestim-
mungen erlassen. Sie kann auch Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck
des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
§6
Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben
die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet
und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofs-
verwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungser-
bringer nach vorheriger Mahnung gegen für die Friedhöfe geltende Bestimmungen
verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht
hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säu-
bern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung
der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist.
Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-
und Verpackungsmaterial ablagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Friedhofsverwaltung für alle
Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft
verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen
rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die
Bestattung leitet und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestal-
tend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der
Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerun-
gen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine
Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Grabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist,
ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Der Zeitpunkt der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung im Benehmen
mit dem zuständigen Pfarramt festgelegt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei
nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen zu-
lässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Aus-
nahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt
und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhal-
tig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit
sein. Bei Urnen darf der Durchmesser 0,20 m nicht überschreiten. Für größere Särge
und Urnen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Be-
stattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforde-
rungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die
aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind, die
eine Verwesung nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist sicherstellen oder die
geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffen-
heit des Bodens oder des Grundwasser zu verändern.
§9
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für die Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenom-
men werden.
(2) Jede Umbettung oder Ausgrabung bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwal-
tung, die auch den Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung bestimmt. Vorausset-
zung für die Zustimmung ist die Vorlage einer Genehmigung der unteren Gesund-
heitsbehörde sowie ein Nachweis über eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestattungs-
ort.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu
verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung
und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstät-
ten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-
terbrochen oder gehemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden,
wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Särge (§ 13)
b) Reihengrabstätten für Urnen (§ 14)
c) Wahlgrabstätten für Särge (§ 15)
d) Wahlgrabstätten für Urnen (§ 16)
e) Rasenreihengrabstätten für Särge (§ 17)
f) Rasenreihengrabstätten für Urnen (§ 18)
g) Rasenwahlgrabstätten für Särge (§ 19)
h) Rasenwahlgrabstätten für Urnen (§ 20)
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrab-
stätten für Särge, Wahlgrabstätten für Urnen, Rasenwahlgrabstätten für Särge sowie
Rasenwahlgrabstätten für Urnen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
(3) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt wer-
den. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt –
verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.
(4) In einer bereits belegten Wahlgrabstelle für Särge, Wahlgrabstelle für Urnen, Ra-
senwahlgrabstelle für Särge, sowie einer Rasenwahlgrabstelle für Urnen darf zusätz-
lich eine Asche beigesetzt werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte
oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Ge-
setz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(5) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe
haben:
a) für Särge
Länge : 2,50 m; Breite : 1,20 m;
b) für Urnen
Länge : 1,00 m; Breite : 1,00 m.
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der
Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(6) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche
(ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante der Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die
Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.
(7) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür
von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(8) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lam-
pen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kos-
ten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(9) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 8 nicht
nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von der Friedhofsver-
waltung entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungs-
berechtigten Person der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ein Anspruch auf Wieder-
verwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 12
Nutzungsrecht
(1) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte unter den in
dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich
begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben im Eigentum des
Friedhofsträgers.
(2) Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Per-
sonen zugleich zustehen. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage
und Pflege der Grabstelle sowie zur Aufstellung eines von der Friedhofsverwaltung
genehmigten Grabmals, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das
Nutzungsrecht bei der Friedhofsverwaltung beantragen.
(4) Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung etwaige
Anschriften- und Namensänderungen schriftlich mitzuteilen. Kommt sie dieser Ver-
pflichtung nicht nach, so hat sie die daraus entstehenden Nachteile hinzunehmen
und einen damit zusammenhängenden Schaden selbst zu tragen.
(5) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwen-
dung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so
kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und Zwischen-
regelungen treffen.
(6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn die Grabstätten
trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind, ihre Pflege
vernachlässigt wird oder die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Gebühren nicht
entrichtet wurden.
§ 13
Reihengrabstätten für Särge
(1) Reihengrabstätten für Särge sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbe-
stattung, die anlässlich einer Beisetzung eines Sarges der Reihe nach für die Dauer
der Ruhezeit vergeben werden. In einer Reihengrabstätte für Särge darf nur ein Sarg
beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ru-
hezeiten wird nicht vorher öffentlich bekannt gegeben. Die Verpflichtung nach § 27
Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 14
Reihengrabstätten für Urnen
(1) Reihengrabstätten für Urnen sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Ur-
nenbestattung, die anlässlich einer Beisetzung einer Asche der Reihe nach für die
Dauer der Ruhezeit vergeben werden. In einer Reihengrabstätte für Urnen darf nur
eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ru-
hezeiten wird nicht vorher öffentlich bekannt gegeben. Die Verpflichtung nach § 27
Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 15
Wahlgrabstätten für Särge
(1) Wahlgrabstätten für Särge werden mit einer oder mehreren Grabstellen verge-
ben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an
gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Anstelle der
Bescheinigung genügt auch eine Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das
Nutzungsrecht.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag für
die gesamte Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert werden. Ohne, dass eine Beiset-
zung erfolgt, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 nach
Ablauf des Nutzungsrechtes auf Antrag um weitere 5 Jahre für die gesamte Wahl-
grabstätte verlängert werden.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Ver-
längerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungs-
recht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für
die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige
des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner/ Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die
eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder und Stiefkinder sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner/ Lebens-
partnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter die Nr. a) bis g) fallenden Erben,
soweit es sich um natürliche Personen handelt.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den beisetzungs-
berechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsbe-
rechtigten die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwal-
tung nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsver-
waltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Bei-
setzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen, bedarf eines Antrages
der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf
eine der in Absatz 3 Nrn. a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirk-
samkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen
Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung
erforderlich.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen,
auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach
ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechts-
nachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen.
(6) Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht
nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3
beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei
steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person
zu. Der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung auf dessen Verlangen nachzu-
weisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran
interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine
andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden
ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungs-
berechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
§ 16
Wahlgrabstätten für Urnen
(1) Wahlgrabstätten für Urnen werden mit einer oder mehreren Grabstellen für die
Dauer von 30 Jahren vergeben. In einer Wahlgrabstelle für Urnen kann nur eine Urne
beigesetzt werden.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-
schriften für Wahlgrabstätten für Särge auch für Wahlgrabstätten für Urnen.
§ 17
Rasenreihengrabstätten für Särge
(1) Rasenreihengrabstätten für Särge sind im Rasen eingebettete Grabstellen, die
anlässlich einer Beisetzung eines Sarges der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit
vergeben werden. In einer Rasenreihengrabstätte für Särge darf nur ein Sarg beige-
setzt werden. Rasenreihengrabstätten werden nicht einzeln eingefasst oder gekenn-
zeichnet.
(2) An Rasenreihengrabstätten für Särge wird kein Gestaltungsrecht – gleich welcher
Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale,
Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jegli-
cher Art sind auf Rasenreihengrabstätten für Särge nicht gestattet.
(3) Die Rasenreihengrabstätte für Särge ist nur mit einer von der Friedhofsverwal-
tung vorgegebenen Grabplatte zu versehen, die im Rasen so einzulassen ist, dass ein
Mähen der Rasenfläche ungehindert möglich ist. Für die Anlage und Pflege der Grab-
stätten ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung verantwortlich.
(4) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-
schriften für Reihengrabstätten auch für Rasenreihengrabstätten für Särge.
§ 18
Rasenreihengrabstätten für Urnen
(1) Rasenreihengrabstätten für Urnen sind im Rasen eingebettete Grabstellen für
Urnen, die anlässlich einer Beisetzung einer Asche der Reihe nach für die Dauer der
Ruhezeit vergeben werden. In einer Rasenreihengrabstätte für Urnen darf nur eine
Asche beigesetzt werden. Rasenreihengrabstätten für Urnen werden nicht einzeln
eingefasst oder gekennzeichnet.
(2) An Rasenreihengrabstätten für Urnen wird kein Gestaltungsrecht – gleich welcher
Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale,
Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jegli-
cher Art sind auf Rasenreihengrabstätten für Urnen nicht gestattet.
(3) Die Rasenreihengrabstätte für Urnen ist nur mit einer von der Friedhofsverwal-
tung vorgegebenen Grabplatte zu versehen, die im Rasen so einzulassen ist, dass ein
Mähen der Rasenfläche ungehindert möglich ist. Für die Anlage und Pflege der Grab-
stätten ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung verantwortlich.
(4) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-
schriften für Reihengrabstätten auch für Rasenreihengrabstätten für Urnen.
§ 19
Rasenwahlgrabstätten für Särge
(1) Rasenwahlgrabstätten für Särge sind im Rasen eingebettete Grabstellen für zwei
Särge, die anlässlich einer Beisetzung einer Leiche für die Dauer der Ruhezeit verge-
ben werden. In einer Rasenwahlgrabstelle für Särge darf nur eine Leiche beigesetzt
werden. Rasenwahlgrabstätten für Särge werden nicht einzeln eingefasst oder ge-
kennzeichnet.
(2) Die Rasenwahlgrabstätte für Särge ist nur mit einer von der Friedhofsverwaltung
vorgegebenen Grabplatte zu versehen, die im Rasen so einzulassen ist, dass ein Mä-
hen der Rasenfläche ungehindert möglich ist. Für die Anlage und Pflege der Grabstät-
ten ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung verantwortlich.
(3) An Rasenwahlgrabstätten für Särge wird kein Gestaltungsrecht – gleich welcher
Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale,
Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jegli-
cher Art sind auf Rasenwahlgrabstätten für Särge nicht gestattet.
(4) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-
schriften für Wahlgrabstätten auch für Rasenwahlgrabstätten für Särge.
§ 20
Rasenwahlgrabstätten für Urnen
1) Rasenwahlgrabstätten für Urnen sind im Rasen eingebettete Grabstellen für zwei
Urnen, die anlässlich einer Beisetzung einer Asche für die Dauer der Ruhezeit verge-
ben werden. In einer Rasenwahlgrabstelle für Urnen darf nur eine Asche beigesetzt
werden. Rasenwahlgrabstätten für Urnen werden nicht einzeln eingefasst oder ge-
kennzeichnet.
(2) Die Rasenwahlgrabstätte für Urnen ist nur mit einer von der Friedhofsverwaltung
vorgegebenen Grabplatte zu versehen, die im Rasen so einzulassen ist, dass ein Mä-
hen der Rasenfläche ungehindert möglich ist. Für die Anlage und Pflege der Grabstät-
ten ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung verantwortlich.
(3) An Rasenwahlgrabstätten für Urnen wird kein Gestaltungsrecht – gleich welcher
Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale,
Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jegli-
cher Art sind auf Rasenwahlgrabstätten für Urnen nicht gestattet.
(4) Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-
schriften für Wahlgrabstätten auch für Rasenwahlgrabstätten für Urnen.
§ 21
Rückgabe von Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Bei der
Rückgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten besteht kein Anspruch auf Gebüh-
renerstattung.
(2) Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen
der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Bei der Rückgabe einer Grabstätte ist dieses von der nutzungsberechtigen Person
auf ihre Kosten abzuräumen. § 27 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 22
Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der
Nutzungsrechten und der Ruhezeiten.
V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
§ 23
Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in sei-
ner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Für die gärtnerische Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nut-
zungsberechtigten verantwortlich, soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nicht et-
was anderes ergibt. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nut-
zungsrechtes.
(3) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Er-
werb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd an-
gemessen instandgehalten werden, dazu gehören insbesondere auch notwendige
Grabauffüllungen. Anpflanzungen sind nur innerhalb der Grenzen der Grabstätte ge-
stattet, und dürfen nur so gesetzt oder verändert werden, dass eine Beeinträchti-
gung anderer Grabstätten, insbesondere beim Ausheben von Nachbargräbern ausge-
schlossen ist. Das Belegen der Grabstätten mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen
anstelle einer Bepflanzung ist nicht erwünscht.
Die Anpflanzung von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern oder Hecken ist wegen der
damit verbundenen Beeinträchtigung anderer Grabstätten nicht erlaubt. Die Fried-
hofsverwaltung kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen. Anpflanzungen
dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Wenn die Anpflanzungen infolge ihres
Wachstums oder ihrer Größe störend wirken, sind diese auf Kosten des Nutzungsbe-
rechtigten zu entfernen.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den
dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung
nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung be-
rechtigt, die Anpflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzuschneiden
oder zu beseitigen.
Sofern ein ordnungsgemäßes Ausheben von Gräbern im Falle einer bevorstehenden
Beisetzung durch Anpflanzungen behindert wird, ist die Friedhofsverwaltung auch
ohne eine vorherige Aufforderung berechtigt, die Anpflanzungen auf Kosten des Nut-
zungsberechtigten zurückzuschneiden oder zu entfernen, wenn damit das Ausheben
ermöglicht wird. Falls es die Arbeiten erfordern, ist das Personal der Friedhofsverwal-
tung auch berechtigt, die Nachbargrabstätten in Anspruch zu nehmen sowie Grabma-
le, Einfassungen und Fundamente, Aufwuchs und Grabzubehör abzuräumen, wenn
dieses für einen ordnungsgemäßen Grabaushub notwendig erscheint.
(5) Grababdeckungen (z.B. Beton, Teerpappe u. ä.) sowie die Einbringung von was-
serundurchlässigem Material als Untergrund (z.B. Folien), die eine ordnungsgemäße
Verwesung beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.
(6) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger
als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder,
wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseiti-
gung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsbe-
rechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimo-
natiger Hinweis auf der Grabstätte, dass sich der Nutzungsberechtigte bei der Fried-
hofsverwaltung melden soll. Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt,
so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten
einebnen und begrünen lassen. Grabmale können nur gemäß § 26 entfernt werden.
(7) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht
verändern.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Pro-
dukten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken,
im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an
der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen hiervon sind
Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Vorschriften zur Gestaltung der Grabstät-
ten und Grabmale beschließen.
(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln bei der
Grabpflege ist nicht gestattet.
(11) Jeder Friedhofsbenutzer soll soweit möglich zur Abfallvermeidung beitragen. Bei
der Entsorgung sind ausschließlich die dazu vorgesehenen Auffangbehälter zu benut-
zen.
§ 24
Grabgewölbe
Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind sol-
che Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungs-
berechtigten in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im
Übrigen gelten § 26 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 25
Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-
chen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist schriftlich durch die Nut-
zungsberechtigte, den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stel-
len.
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die
nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne
des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das
Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit“ hergestellt sind.
(3) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab
1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentie-
rung.
b) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter
Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grab-
mal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung,
das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vor-
handene Beschriftung angebracht werden soll.
(4) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie
sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu funda-
mentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim
Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Ausle-
gung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der Richtlinie
des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-
handwerks (BIV). Die BIV-Richtlinie gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung und
jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
(5) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen nur so errichtet, aufgestellt oder verän-
dert werden, dass eine Beeinträchtigung anderer Grabstätten, insbesondere beim
Ausheben von Nachbargräbern ausgeschlossen ist.
(6) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen Anlagen, Einfriedi-
gungen (Steineinfassungen), Bänke et cetera bedarf ebenfalls der vorherigen schrift-
lichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1, 3 bis 5 gelten entspre-
chend.
(7) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der
genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Friedhofsver-
waltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder
Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofs-
verwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals
gilt § 26 Abs. 3.
§ 26
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass
sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in Ihrer An-
dacht stören können. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen sich ferner in
ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Werkstattbezeichnun-
gen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger
Weise angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung kann weitere Vorschriften zur
Gestaltung der Grabmale beschließen.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und im ver-
kehrssicheren Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwort-
lich.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberech-
tigten Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen).
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-
waltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf
Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht
bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforde-
rung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf den Grabstätten,
das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 27
Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an
der Grabstätte nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt
werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte Grab-
male und sonstige Anlagen zu entfernen. Soweit es sich um Grabmale nach § 27
handelt, bedarf die Entfernung der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Kommt der
bisherige Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf des Nutzungsrechtes nach, kann die Friedhofsverwaltung die Abräumung
auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten vornehmen oder veranlassen. Er-
satz für Grabmale und sonstige Anlagen ist von der Friedhofsverwaltung nicht zu
leisten. Die Friedhofsverwaltung ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale
oder sonstiger Anlagen nicht verpflichtet.
(3) Die Verpflichtungen aus der vorstehenden Bestimmung erstrecken sich auch auf
bei In-Kraft-Treten dieses Absatzes bereits vorhandene Grabmale und sonstige Anla-
gen.
§ 28
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der
Friedhofsverwaltung erhalten.
VI. Benutzung der Leichenkammer und der
Friedhofskapelle
§ 29
Leichenkammer
(1) Die Leichenkammer dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf
nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in
der Leichenkammer von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet wer-
den. Särge sollen spätestens ½ Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen wer-
den.
(3) Ein Sarg, in dem ein Verstorbener liegt, der im Zeitpunkt des Todes an einer
nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei dem
der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat,
wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit
schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
§ 30
Friedhofskapelle
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle, die im Eigentum der politischen
Gemeinde Martfeld steht, zur Verfügung. Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes
entsprechen.
(2) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person
zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen
Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genann-
ten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche
bestehen.
VII. Haftung und Gebühren
§ 31
Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in
ihrem Auftrag errichteten Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entste-
hen.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die
durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der
jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
VIII. Schlussvorschriften
§ 33
In-Kraft-Treten
Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage
nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen
Bestimmungen der Kirchengemeinde Martfeld für den Friedhof mit Ausnahme der
Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Martfeld, den 10. Februar 2016
Der Kirchenvorstand
Wigger
(Vorsitzende)
(L. S.)
Freese
(Kirchenvorsteher)
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Nr. 5 und Ab-
satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Sulingen, den 26. Februar 2016
KIRCHENAMT IN SULINGEN
(L.S.)
Schimke
(Bevollmächtigter)
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührenordnung
# für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Martfeld
in 27327 Martfeld
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und
§ 32 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Martfeld
für den Friedhof in 27327 Martfeld am 9. Februar 2016 folgende Friedhofsgebührenordnung
beschlossen:
# § 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6
aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Gebührenordnung erhoben.
# § 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ein ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erworben oder verlangert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
# § 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstände oder bereits mit der Veränderung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Veränderung der Grabstände.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
# § 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranzierung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
# § 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Sümmeris ein Sümmerisuschlag von 1% des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
# § 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Reihengrabstätte für Särge:
für 30 Jahre
160,00 €
2. Reihengrabstätte für Urnen:
für 30 Jahre
150,00 €
3. Wahlgrabstätte für Särge:
a) für 30 Jahre - je Grabstelle: 240,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstelle 8,00 €
4. Wahlgrabstätte für Urnen:
a) für 30 Jahre - je Grabstelle: 180,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstelle 6,00 €
5. Rasenreihengrabstätte für Särge
(einschließlich Grabplatte und Rasenpflege)
für 30 Jahre
1.400,00 €
6. Rasenreihengrabstätte für Urnen
(einschließlich Grabplatte und Rasenpflege)
für 30 Jahre
1.000,00 €
7. Rasenwahlgrabstätte für Särge
(einschließlich Grabplatte und Rasenpflege)
a) für zwei Erdbestattungen für 30 Jahre - je Grabstelle 1.500,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstelle 50,00 €
8. Rasenwahlgrabstätte für Urnen
(einschließlich Grabplatte und Rasenpflege)
a) für zwei Urnen für 30 Jahre - je Grabstelle 1.050,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstelle 35,00 €
9. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahlgrabstätte für Särge, Wahlgrabstätte für Urnen, Rasenwahlgrabstätten für Särge sowie Rasenwahlgrabstätten für Urnen gemäß § 11 Absatz 4 der Friedhofsordnung:
a) eine Gebühr gemäß Nummer 3.b), 4.b), 7.b) oder 8.b) für alle Grabstellen der Grabstände zur Anpassung an die neue Ruhezeit und
b) eine Gebühr gemäß Abschnitt II. Nummer 2.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
# II. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube:
1. für eine Erdbestattung:
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €
b) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr 450,- 420,00 €
2. Änderung
2. für eine Urnenbestattung:
2. Änderung: Gebühr Leichenkammer 70,- €
Gebühr Kapelle 200,- €
# III. Verwaltungsgebühren:
1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines Grabmals
2. Prüfung der Anzeige bei Veränderung eines Grabmales 40,00 €
150,00 €
40,00 €
# IV. Friedhofsunterhaltungsgebühren:
für ein Jahr- je Grabstelle:
9,00 € zur Finanzierung der Unterhaltungskosten der Wege und Außenanlagen (einschließlich Personalkosten), Kosten für Strom, Wasser und Abfallbeseitigung.
Die Gebühr wird jeweils für 2 Jahre in der Mitte des zweiten Jahres erhoben.
# § 7
# Zusätzliche Leistungen
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
# § 8
# Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) These Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung und nach der öffentlichen Bekanntmachung am 1. März 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 21.06.2001 außer Kraft.
Martfeld, den 9. Februar 2016
Der Kirchenvorstand:
L. S.
Wigger
(Vorsitzende)
Freese
(Kirchenvorsteher)
Die vorstehende Änderung der Friedhofgebührensordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Sulingen, den 26. Februar 2016
KIRCHENAMT IN SULINGEN
(L.S.)