Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Marsberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
| Friedhof Bredelar | Friedhof Canstein |
|---|---|
| Friedhof Erlinghausen | Friedhof Essentho |
| Friedhof Heddinghausen | Friedhof Helminghausen |
| Friedhof Leitmar | Friedhof Niedermarsberg |
| Friedhof Oesdorf | Friedhof Padberg |
| Friedhof Udorf |
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Marsberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Marsberg sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
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§ 3 Paragraph 3
Bestattungsbezirke
(1) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteiles (zugleich Bestattungsbezirk) bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während folgender Zeiten für den Besuch geöffnet:
März – Oktober 6 – 20 Uhr November – Februar 7 – 19 Uhr
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
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(3) Die auf den Friedhöfen anfallenden Abfälle sind getrennt nach kompostierbarem und sonstigem Abfall in die dafür vorgesehenen Behälter abzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
(6) Bei Schnee- und Eisglätte dürfen nur die geräumten und gestreuten Wege benutzt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(8) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
§ 7 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende können für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen tätig werden, sofern ihr Handeln im Einklang mit der Friedhofssatzung steht. Abs. 8 bleibt unberührt.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen können oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Sonstige Gewerbetreibende können andere als in Abs. 1 genannte Tätigkeiten ausüben, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
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(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid die gewerbliche Betätigung auf städt. Friedhöfen untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, bei der kein Nutzungsberechtigter im Gräberverzeichnis eingetragen ist, kann die Friedhofsverwaltung vom Antragsteller einen geeigneten Nachweis des Nutzungsrechtes verlangen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
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(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in der anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte beigesetzt.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung der Asche ohne Urne (Vergrabung) gestatten, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist bei Antragstellung die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen, vorhandene Grabsteine durch einen Fachbetrieb abnehmen zu lassen und die Bepflanzung sowie die Pflanzerde vom Grab abzuräumen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Aschen 25 Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenstreufelder
§ 13 Paragraph 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenwahlgrabstätten, d) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten, e) Ehrengrabstätten, f) Gemeinschaftsgrabstätte für Tot- und Fehlgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. g) Rasengrabstätten h) Baumwahlgrabstätten i) Baumgemeinschaftsgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 a Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, in denen Personen beigesetzt werden können. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt. Sie bestehen aus einer befestigten Fläche am Kopf- bzw. Fußende, auf der Grabsteine, Lampen, Vasen usw. aufgestellt werden können sowie einer Fläche, die mit Rasen eingesät wird. Auf der befestigten Fläche am Fußende sind ausschließlich liegende Grabmale zulässig. Die Rasenfläche wird von der Stadt für die Dauer der Ruhefrist laufend unterhalten. Das Aufstellen von Grablampen, Blumenschmuck, Grabkennzeichen und dergleichen auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Dort widerrechtlich abgestellte oder eingebaute Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Mitteilung entfernt und entsorgt.
(2) Abweichend von den allgemeinen Rasengrabstätten kann eine einheitliche Namenskennzeichnung auf bestimmten Friedhöfen durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Die einheitliche Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt auf einem liegenden Grabmal auf der befestigten Fläche am Kopf- bzw. Fußende. Hierauf werden Vor- und Nachname und auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person auch das Geburts- und Sterbejahr des Bestatteten eingraviert. Die Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten an bestehenden Wahlgrabstätten ist nicht an einen Sterbefall gebunden. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
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(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- bis dreistellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Unabhängig von einer Sargbestattung können in jeder Grabstelle einer Wahlgrabstätte bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhefrist für Aschen innerhalb der laufenden Nutzungszeit endet bzw. die Nutzungszeit dementsprechend verlängert wird.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
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Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten und schriftlicher Anfrage durch die Friedhofsverwaltung die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Erstattung der gezahlten Grabnutzungsgebühr erfolgt nicht. Wird eine teilbelegte Grabstätte vorzeitig zurückgegeben, ist für die verbleibende Ruhefrist eine Pflegegebühr vom Nutzungsberechtigten an die Stadt zu zahlen.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16 Aschenbeisetzungen
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenwahlgrabstätten,
- b) Anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten,
- c) Grabstätten für Sargbestattungen
- d) Baumwahlgrabstätten
- e) Baumgemeinschaftsgrabstätten
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden angelegt werden. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen bestattet werden.
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(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für anonyme Beisetzungen vorgesehene Flächen, in denen Urnen an einer nur der Friedhofsverwaltung bekannten Stelle beigesetzt werden. Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtnerische Gestaltung sowie das Aufstellen eines Grabmales/Gedenkzeichens sind nicht gestattet. Die Gestaltung und Pflege der Anlage ist Angelegenheit der Friedhofsverwaltung.
(4) In Baumwahlgrabstätten können bis zu 6 Urnen im Umkreis von einem Meter um einen vorhandenen/neu gepflanzten Baum beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an einer solchen Grabstätte wird auf Antrag für die Dauer von 35 Jahren verliehen. Die Errichtung eines Grabmales je Baumwahlgrabstätte ist im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung zulässig. Weiterhin dürfen Grablampen und Vasen aufgestellt werden. Eine Bepflanzung der Grabfläche oder eine räumliche Abtrennung durch Einfassungen, Trittplatten und dergleichen ist unzulässig.
(5) Baumgemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Es wird kein Nutzungsrecht an der Grabstätte erworben. Die gärtnerische Gestaltung sowie das Aufstellen von Grabmalen sind nicht gestattet. Auf Antrag kann an dem gemeinschaftlichen Gedenkstein eine Grabkennzeichnung mit max. Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. An dem betreffenden Baum darf keine Kennzeichnung erfolgen. Sollte der Baum zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch die Pflanzung eines geeigneten Gehölzes. Es besteht kein Anspruch auf die gleiche Art und Größe. Die Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Besetzung gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen.
(6) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bzw. unabhängig von einer Sargbestattung bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, soweit die Ruhezeit für Aschen innerhalb der laufenden Nutzungszeit endet bzw. die Nutzungszeit dementsprechend verlängert wird.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. für die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 17 (weggefallen)
§ 17 (weggefallen)
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§ 18 ### Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 #### Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 18 nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 20 #### Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 29) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,50 m Höhe 0,14 m; ab 1,50 m Höhe 0,16 m. Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstelle durch Stein abgedeckt werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 22 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Unbearbeitete oder grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen. Bearbeitete Findlinge sind zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- Die Grabmale dürfen gesägt, gehauen, gespalten oder gesprengt sein.
- Politur und Feinschliff von Steinen sind zulässig.
- Schriften, Ornamente und Symbole dürfen aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen oder auch serienmäßig hergestellt sein.
- Die Grabmale können einen Sockel haben.
- Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Kunststoff, Gold, Silber, aufdringliche Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m;
- liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m; b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,14 m;
- liegende Grabmale: Breite bis 0,70 m, Länge bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m;
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c) Auf Wahlgrabstätten:
- stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Grabstätten:
Höhe 0,65 m bis 1,20 m, Breite 0,65 m Mindeststärke 0,14 m;
bb) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten sind auch folgende Maße zulässig:
Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
- liegende Grabmale:
aa) bei einstelligen Grabstätten:
Breite bis 0,70 m, Länge bis 0,90 m, Mindeststärke 0,12 m;
bb) bei zweistelligen Grabstätten:
Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m;
cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:
Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m.
d) Auf Rasengrabstätten
- stehende Grabmale:
Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,14 m;
- liegende Grabmale:
Breite bis 0,70 m, Länge bis 0,70 m höchstens jedoch Länge der befestigten Fläche zur Aufstellung von Grabmalen.
Auf den Rasengräbern mit vorgegebener Namenskennzeichnung ist ein liegendes Grabmal von 0,30 m x 0,20 m x 0,05 m am Fußende der Grabfläche zulässig.
Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
(3) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
-
stehende Grabmale - quadratischer oder runder Grundriss ist zulässig - Breite bis 1,00 m, Höhe bis 1,20 m; Mindeststärke 0,14 m
-
liegende Grabmale - quadratischer Grundriss ist zulässig – Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,00 m, Mindesthöhe 0,12 m.
(4) Auf Baumwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig.
a) stehend: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,14 m
b) liegend: Breite bis 0,70 m, Länge bis 0,90 m, Mindeststärke 0,12 m.
(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
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§ 23 Paragraph 23
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind in einfacher Ausfertigung beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf ( Vorderansicht bei stehenden, Draufsicht bei liegenden Grabmalen) im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Grundriss, Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 24 Paragraph 24
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
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(2) Für ausreichende und fachgerechte Fundamentierung und Befestigung, insbesondere in Bezug auf Größe und Stärke der Fundamente ist der von den Nutzungsberechtigten beauftragte Steinmetz verantwortlich. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung hat ihr der Steinmetz die Berechnung zur Ermittlung der Fundamentgröße vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die angegebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 21 und 22.
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 26 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen (z. B. Reihengräber für Personen aus Altenheimen).
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(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(10) Grabstätten sind höhengleich mit der Umgebung herzurichten.
(11) Die teilweise sowie vollständige Abdeckung der Grabfläche mit Kunststofffolien oder vergleichbarem Material ist nicht gestattet.
§ 28 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 29 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten sollten in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Steine und Kies-Splitt sind jedoch auch auf der gesamten Grabfläche zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.
(2) Die seitliche Abgrenzung der Grabstätten erfolgt mit einzelnen Steinplatten, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben werden. Die betreffenden Grabfelder auf denen Begrenzungssteine vorgeschrieben sind sowie deren Anzahl und deren Anordnung werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
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(3) Innerhalb der Abgrenzung durch Steinplatten sind feste Umrandungen aus Natur-, Kunststein oder Metall mit einer Höhe von bis zu 12 cm über Weg zugelassen. Komplettabdeckungen bei Urnenwahlgräbern erfordern eine Einfassung als Unterbau.
(4) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern (vorhandene Pflanzen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten), b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, c) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheit.
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 27 und 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 30 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte, Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden. Trauerfeiern an anderen Stellen auf den Friedhöfen sind nicht zulässig.
(2) Trauerfeiern am geöffneten Sarg sind nur in den Leichhallen bzw. Friedhofskapellen unter Beachtung der Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW zulässig.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
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§ 34 Paragraph 34
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Haftungsausschluss bezieht die Erfüllungsgehilfen der Stadt mit ein. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte für den gesamten Friedhofsbereich besteht nicht. Eine Haftung der Stadt für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze oder Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
§ 35 Paragraph 35
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Paragraph 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerdem der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 23 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Marsberg vom 21.07.2004, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 20.10.2017, außer Kraft.
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