Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung**
Für die Benutzung der Friedhöfe in den OT Bartelshagen I und Gresenhorst und der Trauerhallen/Leichenhallen in den OT Bartelshagen I, Kuhlrade und Marlow sowie für die in § 7 aufgeführten Leistungen der Stadtverwaltung werden Gebühren erhoben.
§ 2 3
Gebührenschuldner**
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer eine gebührenpflichtige Leistung in Auftrag gegeben hat b) wer eine gebührenpflichtige Leistung in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
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(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenschuld mit Erbringen der Leistungen.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig und zahlbar. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung bei Bestattungen ist möglich.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangverfahren beigetrieben.
§ 4
Absetzung, Änderung und Zurücknahme von Anträgen
(1) Bei Zurücknahme eines erteilten Antrages für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofseinrichtungen wird im Umfang der bereits getätigten sächlichen Vorbereitungen eine anteilige Gebühr erhoben.
(2) Wird für einen bereits angemeldeten Sterbefall oder eine bereits angemeldete Wiederbestattung die festgesetzte Bestattungsart nachträglich geändert oder die Bestattung wieder abgesetzt, wird eine Verwaltungsgebühr von 24,00 € erhoben. Das gleiche gilt für bereits angemeldete und nachträglich abgesetzte bzw. geänderte Ausgrabungen und Umbettungen, es sei denn, die Absetzung geschieht auf Anordnung einer Behörde.
§ 5
Verzicht auf Leistungen
(1) Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der in § 7 genannten Leistungen tritt keine Ermäßigung bzw. Rückerstattung ein.
(2) Wird auf ein Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit verzichtet, besteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung der Gebühren. Die durch die Stadtverwaltung zu erbringenden Pflegeleistungen bis zum Ablauf der Ruhezeit sind durch den Nutzungsberechtigten finanziell zu begleichen (Vorfälligkeitsentschädigung).
§ 6
Verlängerung der Nutzungszeiten in Abhängigkeit der gesetzlichen Ruhezeit
Die Ruhezeit einer Bestattung beginnt mit der Beisetzung. Übersteigt die Ruhezeit die Nutzungszeit einer Grabstätte, so sind die Antragsteller verpflichtet, gegen erneute Zahlungen der in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren, die Nutzungszeit entsprechend der Ruhezeit zu verlängern.
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§ 7 I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
Gebührentarife
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
| (1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes betragen für | |
|---|---|
| 1. Reihengrabstätten – Erdbestattung | |
| 1.1 Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 150,00 € |
| 1.1.1 Für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle - | 10,00 € |
| 1.2 Für Verstorbene bis zum vollenden 5. Lebensjahr | 60,00 € |
| 1.2.1 Für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle - | 3,00 € |
| 2. Wahlgrabstätten – Erdbestattung | |
| 2.1 Wahlgrab mit einem verliehenen Nutzungsrecht für 25 Jahre | 200,00 € |
| 2.1.1 Für jedes Jahr der Verlängerung –je Grabstelle- | 10,00 € |
| 3. Urnenreihengrabstätten – Feuerbestattung | |
| 3.1 Urnenreihengrabstätte | 100,00 € |
| 4. Urnenwahlgrabstätte – Feuerbestattung | |
| 4.1 Urnenwahlgrabstätte mit einem verliehenen Nutzungsrecht für 20 Jahre | 150,00 € |
| 4.1.1 Für jedes Jahr der Verlängerung –je Urnengrabstelle- | 10,00 € |
| (2) Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne (Aufbettung) in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte | |
| a) bei einer Beisetzung in einer Reihengrabstätte | 150,00 € 1) |
| b) bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte | 200,00 € 1) |
- Durch diese Gebühr wird die Dauer des Grabnutzungsrechtes an die neue Ruhezeit angepasst.
II. Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen/Leichenhalle
| Gebühr für die Benutzung der Trauerhallen/Leichenhalle pro Tag | |
|---|---|
| 4 Trauerhalle Kuhlrade | 26,00 € |
| 5 Trauerhalle/Leichenhalle Marlow | 26,00 € |
| 6 Trauerhalle Bartelshagen I | 15,00 € |
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III. Gebühren für die Verwaltung und Genehmigung, Errichtung oder Änderung von Grabmalen
| a) Ausstellung, Umschreibung, Nutzungsrecht eines Grabbriefes, Verlängerung des Grabnutzungsrechtes | 10,00 € |
|---|---|
| b) Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales | 15,00 € |
| c) Genehmigung für die Beisetzung eines Nichtberechtigten | 10,00 € |
| d) Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen | 30,00 € |
IV. Sonstige Gebühren
| Einebnen der Grabstätte und Entfernen von Steinmaterial pro Stunde | 20,00 € |
|---|
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher gültigen Friedhofsgebührenordnungen für Bartelshagen I und Gresenhorst außer Kraft.
Ausgefertigt:
Marlow, d. 15.12.2006
S c h ü t t Bürgermeister (Siegel)
Vermerk
Die Gebührensatzung der Stadt Marlow für die Friedhöfe in den OT Gresenhorst und Bartelshagen I sowie für die Trauerhallen in den OT Bartelshagen I, Kuhlrade und Marlow (Friedhofsgebührensatzung) vom 13.12.2006 wurde gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) der Rechtsaufsichtsbehörde, in dieser Sache dem Landkreis Nordvorpommern – Der Landrat – in 18507 Grimmen, Bahnhofstr. 12/13 mit Datum vom 14.12.2006 angezeigt.
Hinweis
Gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung, nicht mehr geltend gemacht werden können.