Friedhofssatzung – Marlow

Vollständige Friedhofssatzung für Marlow.

Friedhofssatzung

29 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Marlow gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile

  • a) Friedhof im Ortsteil Bartelshagen I (Gemarkung Bartelshagen I, Flur 11, Flurstück 67)
  • b) Friedhof im Ortsteil Gresenhorst (Gemarkung Gresenhorst, Flur 4, Flurstück 108) sowie für die Trauerfeierhallen in den Ortsteilen Bartelshagen I, Gresenhorst, Kuhlrade und Marlow.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Marlow. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Marlow waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.

§ 3 Schließung und Entwidmung

  • (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
  • (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich

bekanntzumachen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Der Besuch der Friedhöfe ist auf die Tageszeit beschränkt.

(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Stadtverwaltung und der Bestatter,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie

nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Die Stadt Marlow kann Personen, die der Satzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten der Friedhöfe untersagen.

(4) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.

§ 6 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbetreibende

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(2) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur werktags zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschebestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 8. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte

beigesetzt.

(5) Die Bestattungen erfolgen an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag erfolgen.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Gräber

Gräber

(1) Die Gräber werden in der Regel von einem Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Stadt Marlow.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Grabstätten haben folgende Größen:

  1. Grabstellen für Erdbestattungen Länge: 3,00 m Breite: 1,50 m

  2. Grabstellen für Feuerbestattungen Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

  3. Urnengemeinschaftsanlagen und anonyme Urnengrabstätten Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m

§ 10 Ruhezeit

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets sind in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von einem dafür zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung ist mit der Stadt Marlow abzustimmen.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. Rechte können nach dieser Satzung nur als Nutzungsrechte erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Das Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Fläche einer Grabstelle.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Grabstätten für Erdbestattungen a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten
  2. Grabstätten für Feuerbestattungen a. Urnenreihengrabstätten b. Urnenwahlgrabstätten c. Urnengemeinschaftsanlagen

d. anonyme Urnenreihengrabstätten

  1. Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) In jedem Grab darf grundsätzlich nur ein Sarg bestattet oder eine Urne beigesetzt werden. Eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren dürfen in einem Grab bestattet werden.

(5) Urnen dürfen auch in Gräbern für Erdbestattungen beigesetzt werden und zwar bis zu zwei in einem Grab. In einem bereits belegten Urnengrab darf eine weitere Urne beigesetzt werden, wenn eine dort bereits beigesetzte Person der Ehepartner oder ein naher Verwandter des Verstorbenen ist.

(6) In bereits mit einer Urne belegten Erdgrabstätte darf, außer in gesetzlich bestimmten Fällen, vor Ablauf der Mindestruhezeit keine nachträgliche Sargbestattung erfolgen.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden.

(3) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 cm mal 0,50 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(4) In Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 cm mal 0,50 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten können gekennzeichnet werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(5) Die Aufforderung zum Abräumen eines Reihengrabes wird 3 Monate vor Ablauf der Ruhezeit öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Nutzungsurkunde.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.

(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Marlow.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Paragraph 16

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 17 Paragraph 17

Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) die Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein. b) jede handwerkliche Bearbeitung am Stein ist möglich c) Grabmale dürfen einen Sockel haben, der nicht höher als 10 cm aus dem Erdreich ragt d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen aus unterschiedlichem Material, passend zum Grabmal, bestehen. Sie müssen gestalterisch wohl durchdacht auf dem Grabmal angebracht werden.

(4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. Liegende Grabmale sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(5) Die Größe eines Grabmales sollte der Umgebung angepasst sein. In den Belegungsplänen können im Rahmen der Absätze 6 und 7 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.

(6) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 1/3 der Fläche zulässig.

(7) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 16 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 2 bis 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 18 Paragraph 18

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 19 Paragraph 19

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der

jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 20 Paragraph 20

Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Marlow ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 21 VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Marlow. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22 Paragraph 22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.

(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung hergerichtet sein.

(7) Die Stadt kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.

(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 23 Herrichtung und Unterhaltung

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.

(3) Nicht zugelassen sind: a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern b) das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichem c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(4) Soweit es die Stadtverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 im Einzelfall zulassen.

§ 24 VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 25 Paragraph 25

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung des Bestattungsinstitutes betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 26 VIII. Schlussvorschriften

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 Paragraph 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 10 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Paragraph 28

Haftung

(1) Die Stadt Marlow haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Marlow nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 29 Paragraph 29

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Marlow verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 Paragraph 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann gem. § 5 Abs. 3 KV M-V belegt werden, wer vorsätzlich

  1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

  2. entgegen § 5 Abs. 3

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern)

ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen befährt,

  • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,
  • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
  • d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
  • e) Druckschriften verteilt,
  • f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  • g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
  • h) lärmt, isst und trinkt, lagert,
  • i) Tiere mitbringt.3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,4. entgegen § 6 Abs. 2 als Gewerbetreibender außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,5. entgegen § 18 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,6. Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,7. Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 21 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 22 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,10. Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 Vermerk:

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Marlow für die Friedhöfe in den OT Gresenhorst und Bartelshagen I sowie für die Trauerhallen in den OT Bartelshagen I, Kuhlrade und Marlow (Friedhofssatzung) vom 15.12.2006 sowie die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Marlow für die Friedhöfe in den OT Gresenhorst und Bartelshagen I sowie für die Trauerhallen in den OT Bartelshagen I, Kuhlrade und Marlow (Friedhofssatzung) vom 10.12.2009 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Marlow, 16.04.2018

gez. Schöler Bürgermeister

(Siegel)

Vermerk:

Die Friedhofssatzung der Stadt Marlow wurde gem. § 5 Abs. 4 KV M-V der Kommunalaufsicht, in dieser Sache dem Landkreis Vorpommern-Rügen, - Der Landrat -, in 18437 Stralsund, Carl-Heydemann-Ring 67 mit Datum vom 16.04.2018 angezeigt.

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens – und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung, nicht mehr geltend gemacht werden können.

gez. Schöler Bürgermeister

(Siegel)

Diese Friedhofssatzung der Stadt Marlow vom 16.04.2018 wurde gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Marlow in der derzeit gültigen Fassung im Internet auf der Homepage der Stadt Marlow am 16.04.2018 veröffentlicht und ergänzend im Amtlichen Bekanntmachungsblatt, dem „Marlow-Kurier“, Erscheinungsdatum 29.05.2018, entsprechend informiert.

Original-Satzung als PDF

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