Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6), und d) Friedhofsunterhaltungsgebühren (§ 7) (3) Bei den Gebühren handelt es sich um Netto-Beträge. Soweit die entsprechenden Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist dem Grundbetrag die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
§ 2 Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt taggenau und beginnt jeweils mit dem Folgetag. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
| 01 | Einzelgräber | |
|---|---|---|
| a) | Einzelgrab | 1.258,00 € und |
| b) | Einzelgräber (einstellig) für bis zu zwei Sargbestattungen | 1.379,00 € |
| 02. | Familiengräber | |
| a) | Familiengräber (zweistellig) für bis vier Sargbestattungen | 1.524,00 € und |
| b) | Familiengräber (vierstellig) für bis zu acht Sargbestattungen | 1.524,00 € |
| 03. | Grabkammern | |
| a) | Grabkammern (einstellig) für bis zu zwei Sargbestattungen | 742,00 € und |
| b) | Grabkammern (zweistellig) für bis zu vier Sargbestattungen | 936,00 € |
| 04. | Kindergräber | 622,00 € |
| 05. | Einzelgräber für Verstorbenen muslimischen Glaubens | 1.258,00 € |
| 06. | Urnenerdgrabstätten für bis zu vier Urnenbestattungen | 1.046,00 € |
| 07. | Urnennischengräber | |
| a) | Urnennischengräber für bis zu zwei Urnenbestattungen | 852,00 € und |
| b) | Urnennischengräber für bis zu vier Urnenbestattungen | 1.019,00 € |
| 08. | Baumbestattungsplätze | 788,00 € |
| 09. | Anonyme Grabstätten | |
| a) | anonymes Erdgrab | 1.381,00 € und |
| b) | anonymes Urnengrab | 767,00 €, |
| 10. | Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Pflege | 1.848,00 €. |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird die jeweilige Grabnutzungsgebühr anteilig erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Bestattungsgebühren
Folgende Gebühren werden erhoben für:
| (01) | Die Benutzung eines städtischen Leichenhauses (ohne Dekoration) | |
|---|---|---|
| pro Belegungstag | 53,00 €. | |
| (02) | Die Benutzung einer Leichenklimatruhe je angefangenem Benutzungstag | 28,00 €. |
| (03) | Leichenwärterdienst | |
| a) | Sarg (Aufbewahrung, Betreuung, Entgegennehmen, Reinigung) | 110,00 €, |
| b) | Urne (Betreuung, Entgegennehmen, Reinigung) | 92,00 €. |
| (04) | Herstellung eines Erdgrabes | |
|---|---|---|
| a) | bis 180 cm Tiefe | 519,00 € und |
| b) | über 180 cm Tiefe (Tieferlegung) | 669,00 €. |
| (05) | Öffnen einer Grabkammer (ohne Abräumung der Bepflanzung) | 339,00 €. |
| (06) | Tätigkeit der Träger (je 4) | |
| a) | bei Erdgräbern (Transport Sarg auf dem Friedhof, Versenken Sarg und Schließung Grab mit Anlegung, Anlegung provisorischer Grabhügel) | 540,00 € und |
| b) | bei Grabkammern (Transport Sarg auf dem Friedhof, Versenken Sarg und Schließung Grab mit Auffüllung auf Bodenniveau) | 430,00 €. |
| (07) | Urnenerdbeisetzung | |
| a) | ohne Trauerfeier (Öffnen, Schließen des Grabes) | 329,00 € und |
| b) | mit Trauerfeier (Öffnen, Schließen des Grabes) | 379,00 €. |
| (08) | Urnennischenbeisetzung und | |
| a) | ohne Trauerfeier (Öffnen, Schließen der Nische) | 249,00 € und |
| b) | mit Trauerfeier (Öffnen, Schließen der Nische) | 319,00 €. |
| (09) | Beisetzung Kinder, Früh – und Totgeborener | 145,00 €. |
| (10) | Auflösung eine Urnengrabstätte | |
| a) | Urnennische | 198,00 €, |
| b) | Urne im Erdgrab | 143,00 €. |
§ 6 Sonstige Gebühren
Folgende Gebühren werden erhoben für:
| (01) | die Bereitstellung einer Urnennischen-Abdeckplatte | 255,00 €. |
|---|---|---|
| (02) | die Bereitstellung eines Kohle-Aktiv-Filters (Ersatz für Grabkammern) | 80,00 €. |
| (03) | die Bereitstellung einer Vegetation-Matte (Ersatz für Grabkammern) | 40,00 €. |
| (04) | die Bereitstellung einer beschrifteten Namenstafel bei Baumbestattungsplätzen | 261,55 €. |
| (05) | die Bereitstellung einer beschrifteten Tafel bei Urnensammelgrab mit Pflege | |
| - Schwarze Tafel | 976,00 €. | |
| - Weiße Tafel | 720,00 €. | |
| (06) | die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung | 14,00 €. |
| (07) | die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen | 32,00 €. |
| (08) | die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen | 21,00 €. |
| (09) | die Bereitstellung eines Raumes (Leichenhaus) für rituelle Waschungen inklusiver anschließender Reinigung | 68,00 €. |
| (10) | die Ausstellung eines Leichenpasses (§ 9 Abs. 2 BestV) | 32,00 €. |
§ 7 Paragraph 7
Ermäßigungen und Zuschläge und sonstige Leistungen
(1) Es gelten folgende Ermäßigungen und Zuschläge:
a) Für Todgeburten und Fehlgeburten die im Grabfeld bestattet werden, werden keine Gebühren nach § 4, § 5 und § 6 dieser Satzung erhoben b) Für Sterbefälle von Kindern bis zu einem Alter von einschließlich 8 Jahren werden nur 50 % der Gebühren nach § 5 Ziffern 3a und b dieser Satzung erhoben. c) Für Beerdigungen oder notwendige Grabherstellung an Samstagen werden 50 % Zuschlag, bei Beerdigung oder notwendiger Grabherstellung an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 100 % der Gebührensätze nach § 5 Ziffern 3a bis Ziffer 7b dieser Satzung erhoben. (2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht explizit ausgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach dem tatsächlichen Kosten. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 8 Paragraph 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.07.2017 mit der letzten Änderung vom 24.01.2022 außer Kraft.
Stadt Marktoberdorf, den 24.10.2022
Dr. Wolfgang Hell Erster Bürgermeister