Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Die Stadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als eine öffentliche Einrichtung:
a) Friedhof: namentlich den städtischen Schlossberg-Friedhof in Marktoberdorf, den neuen Friedhof im Stadtteil Geisenried, den Friedhof bei der St. Magnus-Kirche im Stadtteil Leuterschach, sowie b) Leichenhaus: namentlich die städtischen Leichenhäuser in Marktoberdorf und in den Stadtteilen Geisenried, Sulzschneid und Thalhofen a.d. Wertach, und c) das Bestattungspersonal.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Stadteinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Paragraph 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes, sowie e) Leichenteile und abgetrennte Körperteile. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Paragraph 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise ge-
schlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Stadt kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu larmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, ausgenommen für Mustergrabstätten, die auf Anregung und in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erstellt wurden. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens drei Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind
- Einzelgräber
a) Einzelgräber, und
b) Einzelgräber (einstellig) für bis zu zwei Sargbestattungen
- Familiengräber
a) Familiengräber (zweistellig) für bis vier Sargbestattungen, und
b) Familiengräber (vierstellig) für bis zu acht Sargbestattungen
- Grabkammern
a) Grabkammern (einstellig) für bis zu zwei Sargbestattungen, und
b) Grabkammern (zweistellig) für bis zu vier Sargbestattungen
-
Kindergräber
-
Einzelgräber für Verstorbenen muslimischen Glaubens
-
Urnenerdgrabstätten für bis zu vier Urnenbestattungen
-
Urnennischengräber
a) Urnennischengräber für bis zu zwei Urnenbestattungen
b) Urnennischengräber für bis zu vier Urnenbestattungen
-
Tot- und Fehlgeburtengräber
-
Baumbestattungsplätze
-
Anonyme Grabstätten: Das sind Urnen- oder Erdgrabstätten
-
Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Pflege
(2)Alternativ zu einer Sargbestattung sind zwei Urnenbestattungen unter Berücksichtigung der Ruhefristen in einem Erdgrab möglich. (3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (4) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.
§ 11 a
Baumbestattungsplätze, muslimische Bestattungen, anonyme Grabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Pflege
(1) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. § 11 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §3 13 und 14 entsprechend. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengrab) Aschereste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Nach Ablauf der Ruhefrist wird die beschriftete Namenstafel von der Steinstele abgenommen; sie kann von dem Grabnutzungsberechtigten binnen 3 Kalendermonaten ab Ende der Ruhefrist abgeholt werden. Und wird danach vernichtet. Die Bestattung erfolgt bei diesem Grab letztens ausschließlich in Aschebehältnissen. Bei Beisetzungen in diesen Grabplätzen muss es von der Stadt Marktoberdorf vorgegebene Kennzeichnungsverfahren (Bereitstellung beschrifteter Namenstafeln zur Anbringung an Steinstellen) verwendet werden.
(2) Die Bäume der Baumbestattungsplätze dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist insbesondere nicht zulässig, die Urnenbäume zu bearbeiten, zu schmücken, zu entfernen oder in sonstiger Weise zu verändern. Jegliche Gestaltung ist unzulässig. Im Wurzelbereich und auf dem Boden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
(3) Im städtischen Schlossberg – Friedhof in Marktoberdorf – werden auch Grabplätze zur Verfügung gestellt, welche hinsichtlich ihrer Ausrichtung und nach ihren besonderen Anforderungen der islamischen Religion entsprechen. Die Vorschriften für die Errichtung von Grabmälern gelten entsprechend. Als Besonderheit sind aber die Anbringung eines sogenannten Fußsteines, dessen Maße durch die Friedhofsverwaltung gegrenzt werden kann und eine arabische Beschriftung möglich.
(4) Aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit der Grabplätze nach vorstehend Abs. 3 bis 5 ist von Seiten der Stadt Marktoberdorf eine Beschränkung auf in Marktoberdorf wohnhafte Personen (Verstorbene und/oder Nutzungsberechtigte) möglich.
(5) Anonyme Grabstätten sind die im Belegungsplan gekennzeichneten Urnen- oder Erdgrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnenerdgräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Stadt durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnenerdgrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnenerdgrab nicht angebracht werden.
(6) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Pflege werden auf dem alten Teil des Friedhofs auf dem ehemaligen Areal aufgelassener Familiengräber (für ehemals bis zu 8 Sargbestattungen) zu je 4 Parzellen angelegt, die mit jeweils 2 Urnen belegt werden können.
Jede Parzelle wird durch eine Tafel mit den Namen und den Geburts- und Sterbedaten gekennzeichnet; Schriftart und Größe sind vorgegeben. § 11 Abs. 3 Satz 2-Satz 5 gelten entsprechend.
Die Pflege der Grabstätte für die komplette Ruhefrist wird durch eine beauftragte Gärtnerei übernommen (immergrüne Dauerbepflanzung). Seitens des Nutzungsberechtigten dürfen keine Änderungen an der Grabstätte vorgenommen werden; ausgenommen die Aufstellung kleiner Dekorationsgegenstände, z.B. Engel, einzelne Blumen u.a..
§ 12 Paragraph 12
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten hatten ursprünglich folgende Ausmaße:
| 01. Einzelgräber (Personen älter als 6 Jahre) | Länge | 2,40 Meter |
|---|---|---|
| Breite | 1,00 Meter | |
| 02. Familiengräber (zweistellig) | Länge | 2,40 Meter |
| Breite | 2,00 Meter | |
| 03. Grabkammern (einstellig) | Länge | 2,35 Meter |
| Breite | 1,00 Meter | |
| 04. Grabkammern (zweistellig) | Länge | 2,35 Meter |
| Breite | 2,00 Meter | |
| 05. Kindergräber (Personen bis einschließlich 6 Jahre) | Länge | 1,20 Meter |
| Breite | 0,80 Meter | |
| 06. Einzelgräber für Verstorbene des muslimischen Glaubens | Länge | 2,40 Meter |
| Breite | 1,00 Meter | |
| 07. Urnengräber | ||
| a) innerhalb des Friedhofsteils Nord | Länge | 1,00 Meter |
| Breite | 1,00 Meter | |
| b) innerhalb des Friedhofsteils B und Ost | Länge | 0,40 Meter |
| Breite | 0,70 Meter |
-
Urnennischen haben eine Grundfläche von 0,16 m² bzw. 0,13 m².
-
Tot- und Fehlgeburtengrab
Länge 1,20 Meter
Breite 0,80 Meter
(2) Ein Großteil der Grabstätten weicht mittlerweile von diesen Maßen ab. Dort wo dies der Fall ist, ist abweichend von Abs. 1 eine Orientierung an den vorhandenen Grabgrößen vorzunehmen.
§ 13 Paragraph 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlsslich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um mindestens weitere 10 Jahre und mit Verlängerungsschritten von noch (anteiligen) je weiteren 5 Jahren auf hochstens 25 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts diese Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Paragraph 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkommling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfugung zugewendet wurde. Bei einer Verfugung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genommen bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die altere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrunung) und die Pflege der Grabstände
während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens ein Jahr nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Das Bestreuen der Gräber mit Sand, Kies, Splitt und ähnlichem Material, ist untersagt.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
(5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(6) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Breite des Grabes sowie die Höhe der Grabmale richten sich nach der Umgebungsgestaltung.
(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Besondere und im Belegungsplan gekennzeichnete Vorgaben gelten für den historischen Friedhof und dort insbesondere für die Familiengräber („Doppelgrabstätten“) zur Grabmalgestaltung und für die ausschließlich aus Stein anzubringenden Grabumrandungen.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e. V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 ge-
nannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Dies gilt insbesondere für die im Belegungsplan gekennzeichneten Familiengräber („Doppelgrabstätten“) auf dem historischen Friedhof. Die Entfernung oder Änderung dieser Anlagen bedarf auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts der besonderen Erlaubnis der Stadt.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Vorausset-
zungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Paragraph 23
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 Paragraph 24
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 Paragraph 25
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
- a) Leichenwärterdienst
- aa) Sarg (Aufbewahrung, Betreuung, Entgegennehmen, Reinigung)
- bb) Urne (Betreuung, Entgegennehmen, Reinigung)
- b) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- c) das Versenken des Sarges,
- d) die Beisetzung von Urnen,
- e) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- f) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- g) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Stadt von den Verrichtungen nach Abs. 1a) (Leichenwärterdienst), der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Grundausstattung mit Trauerschmuck nach Abs. 1 g) befreien.
§ 26 Paragraph 26
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 27 Paragraph 27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Paragraph 28
Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Widerbelegung beträgt für Verstorbenen bis einschließlich 10 Jahre bei einer Sargbestattung 15 Jahre; und für Verstorbenen über 10 Jahre beträgt die Ruhefrist 25 Jahre. Sie wird für Grabkammern auf 12 Jahre und für Urnengräber auf 15 Jahre festgesetzt. Die Stadt Marktoberdorf kann die Ruhefristen im Einzelfall im Benehmen mit dem Landratsamt Ostallgäu, Abteilung Gesundheitswesen, bei Vorliegen zwingender Gründen verlängern oder verkürzen. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 V.
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer sollen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V.
Schlussbestimmungen
§ 30 Paragraph 30
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Paragraph 31
Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Paragraph 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 2.500,– Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Paragraph 33
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Marktoberdorf, den 24.01.2022
Dr. Wolfgang Hell
Erster Bürgermeister
