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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Der Markt Marktleugast erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren
(2) Als Gebühren werden erhoben: a) Bestattungsgebühren (§ 5) b) Grabnutzungsgebühren (§ 6) c) Verwaltungsgebühren (§ 7) d) sonstige Gebühren (§ 8)
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde.
§ 3 Paragraph 3
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
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§ 4 II.
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Grabnutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenpflichtigen fällig.
II.
Die Gebühren im Einzelnen
(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:
| für Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres | € 618,50 |
|---|---|
| für Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres mit Tieferlegung | € 668,50 |
| für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | € 398,50 |
| für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern | € 278,50 |
| für die Bestattung von Urnen in Urnenmauernischen mit Öffnen und Schließen der Steinabdeckplatte | € 278,50 |
Die Gebühr beinhaltet das Ausheben und Ausgrünen des Grabes.
| Der Erschwerniszuschlag bei Eis, Stein oder vergleichbaren Hindernissen beträgt je angefangene Stunde | € 50,00 |
|---|
(2) Für die Benutzung der Leichenhalle, unabhängig davon ob es sich um einen Sarg oder Urne handelt, wird eine Gebühr in Höhe von 175,00 Euro erhoben.
§ 6
Grabnutzungsgebühr
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(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit auf den Friedhöfen Marktleugast und Hohenberg:
| Einzelgrab | € 460,87 |
|---|---|
| Doppelgrab | € 921,74 |
| Dreiteilige Gräber | € 950,00 |
| Vierteilige Gräber | € 975,00 |
| Fünfteilige Gräber | € 1.000,00 |
| Kindergrab | € 208,93 |
| Urnenerdgrab | € 268,46 |
| Urnengrabkammer | € 880,84 |
| Urensteinsäulengrab/Urnenbaumgrab | € 939,60 |
-
Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur.
-
Das Grabnutzungsrecht an einer Grabstätte muss für 20 Jahre erworben werden. Bei einer Urnengrabstätte verkürzen sich die Zeiten auf 15 Jahre (§ 29 der Friedhofssatzung).
-
Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Grabnutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 7 Verwaltungsgebühren
d) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof
| - für einmalige Arbeiten | € 10,00 |
|---|---|
| - jährlich | € 60,00 |
| e) Gebühr für die Überführung einer Leiche nach auswärts | € 45,00 |
| f) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung | € 45,00 |
| g) Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung | € 45,00 |
| g) Genehmigung einer Urnenüberführung | € 15,00 |
| h) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt | € 10,00 |
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 8 Sonstige Gebühren
(1) Für die Beschaffung und Anbringung der Beschriftung der Urnenbaumgrabstätten wird eine Gebühr in Höhe von 140,00 Euro erhoben.
(2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 15 Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.
(3) Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabstätten wird eine Gebühr von jeweils 2 v.H. der Herstellungskosten erhoben.
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(4) Für die Hinterstellung einer Urne bei der Gemeinde wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.
(5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 9 Paragraph 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung des Marktes Marktleugast in der Fassung vom 20.02.2017 außer Kraft.
Marktleugast, 28.06.2021 MARKT MARKTLEUGAST
Uome Erster Bürgermeister
Paragraph 01
Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
Paragraph 02
Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Der Markt Marktleugast erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren
(2) Als Gebühren werden erhoben: a) Bestattungsgebühren (§ 5) b) Grabnutzungsgebühren (§ 6) c) Verwaltungsgebühren (§ 7) d) sonstige Gebühren (§ 8)
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde.
Paragraph 03
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
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Paragraph 04
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Grabnutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenpflichtigen fällig.
II.
Die Gebühren im Einzelnen
(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:
| für Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres | € 618,50 |
|---|---|
| für Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres mit Tieferlegung | € 668,50 |
| für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | € 398,50 |
| für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern | € 278,50 |
| für die Bestattung von Urnen in Urnenmauernischen mit Öffnen und Schließen der Steinabdeckplatte | € 278,50 |
Die Gebühr beinhaltet das Ausheben und Ausgrünen des Grabes.
| Der Erschwerniszuschlag bei Eis, Stein oder vergleichbaren Hindernissen beträgt je angefangene Stunde | € 50,00 |
|---|
(2) Für die Benutzung der Leichenhalle, unabhängig davon ob es sich um einen Sarg oder Urne handelt, wird eine Gebühr in Höhe von 175,00 Euro erhoben.
§ 6
Grabnutzungsgebühr
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(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit auf den Friedhöfen Marktleugast und Hohenberg:
| Einzelgrab | € 460,87 |
|---|---|
| Doppelgrab | € 921,74 |
| Dreiteilige Gräber | € 950,00 |
| Vierteilige Gräber | € 975,00 |
| Fünfteilige Gräber | € 1.000,00 |
| Kindergrab | € 208,93 |
| Urnenerdgrab | € 268,46 |
| Urnengrabkammer | € 880,84 |
| Urensteinsäulengrab/Urnenbaumgrab | € 939,60 |
-
Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur.
-
Das Grabnutzungsrecht an einer Grabstätte muss für 20 Jahre erworben werden. Bei einer Urnengrabstätte verkürzen sich die Zeiten auf 15 Jahre (§ 29 der Friedhofssatzung).
-
Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Grabnutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
Paragraph 07
d) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof
| - für einmalige Arbeiten | € 10,00 |
|---|---|
| - jährlich | € 60,00 |
| e) Gebühr für die Überführung einer Leiche nach auswärts | € 45,00 |
| f) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung | € 45,00 |
| g) Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung | € 45,00 |
| g) Genehmigung einer Urnenüberführung | € 15,00 |
| h) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt | € 10,00 |
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Paragraph 08
(1) Für die Beschaffung und Anbringung der Beschriftung der Urnenbaumgrabstätten wird eine Gebühr in Höhe von 140,00 Euro erhoben.
(2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 15 Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.
(3) Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabstätten wird eine Gebühr von jeweils 2 v.H. der Herstellungskosten erhoben.
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(4) Für die Hinterstellung einer Urne bei der Gemeinde wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.
(5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Paragraph 09
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung des Marktes Marktleugast in der Fassung vom 20.02.2017 außer Kraft.
Marktleugast, 28.06.2021 MARKT MARKTLEUGAST
Uome Erster Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereiche
Diese Friedhofssatzung gilt für die gemeindlichen Friedhöfe in den Ortsteilen Marktleugast und Hohenberg, einschließlich deren Leichen- und Aussegnungshallen. Die Gemeinde errichtet und unterhält die Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen Marktleugast und Hohenberg werden Verstorbene beigesetzt, die
- a) bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten oder
- b) ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen oder
- c) im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist oder
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer Personen als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.
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Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung oder Entwidmung, so werden über den Tag der Schließung oder Entwidmung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst, die Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung gem. Abs. 1 vornehmen, wenn alle Grabnutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder im Wege der Entziehung aufgehoben worden sind.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung gem. Abs. 1 vornehmen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann für einzelne Friedhöfe an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen.
(3) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
(2) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
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(3) Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(4) Besuchern des Friedhofes ist nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde b) zu rauchen und zu lärmen c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren i) private Sitzgelegenheiten aufzustellen j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag, Ausnahmen von den Verboten erteilen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer/innen, Steinmetze/innen, Kunstschmiede/innen, Gärtner/innen und sonstige Gewerbebetreibende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Bewilligung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Die Bewilligung wird erteilt an Gewerbetreibende für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung.
(3) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet. Die Einfahrt von schwereren Kraft-
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fahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt aller Fahrzeuge zeitweise untersagt werden. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
(4) Film- und Fotoaufnahmen zur gewerblichen Nutzung sind nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig.
(5) Jede/r Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Nicht gestattet sind:
a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern; b) Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen; c) das –auch nur vorübergehende –Lagern von Arbeitsgeräten (Gerüste, Schragen, Dekorationsteile, etc.) und Arbeitsmaterialien (Kies, Sand, etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden; d) das Entsorgen jeglicher Abfälle (z.B. Bauschutt, Blumentöpfe, Pflanzenpaletten, Plastiksäcke etc.), ausgenommen Erdabraum und Pflanzenabfälle, die in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen anfallen, getrennt an den hierfür bestimmten Sammelstellen im Friedhof;
(7) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Paragraph 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. Grabnutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.
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(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
(3) Der Inhaber eines Grabnutzungsrechtes hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Eine Beisetzung aufgrund Ausübung eines Grabnutzungsrechtes darf jedoch nur dann erfolgen, wenn die Ruhezeit die Dauer der Nutzungsberechtigung nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wird.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- a) Einzelgrabstätten
- b) Doppelgrabstätten
- c) Drei-, Vier-, Fünfteilige Grabstätten
- d) Kindergrabstätten
- e) Urnenerdgrabstätten
- f) Urnengrabkammern
- g) Urnenbaumgrabstätten
- h) Urnensteinsäulengrabstätten
- i) Gemeinschaftserdgrabstätten für Föten
- j) Gemeinschaftsgruft für anonyme Urnenbeisetzungen
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(4) Bei Urnenerdgräbern können bis zu vier Urnen, in einer Urnenkammer bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.
(5) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
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(6) Doppelgrabstätten können mit Genehmigung der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.
(7) In dem Grabsystem, für die Urnenbaumgrabstätte, können maximal zwei Urnen beigesetzt werden.
(8) In der Urnensteinsäulengrabstätte können maximal zwei Urnen pro Seite beigesetzt werden.
(9) In der Gemeinschaftserdgrabstätte für Föten (≤ 500g Geburtsgewicht) sog. Sternenkinder darf auf Antrag bei der Gemeinde eine Beisetzung erfolgen. Die Beisetzung des Föten, muss in einem verrottbarem Behältnis erfolgen.
(10) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(11) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 Aschereste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Einzel-, Doppelergrabstätten, Urnenerdgrabstätten, Urnengrabkammern, Urnenbaumgrabstätten, Urnensteinsäulengrabstätten oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen.
(3) Die Hinterbliebenen haben innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung oder nach Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht, so wird die Urne gebührenpflichtig in einer Sammelanlage aufbewahrt. Nach der Ruhezeit wird die Asche in einer Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden.
(5) Für das Grabnutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Grabnutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
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§ 12 ### Beisetzung in Urnengrabkammern, -baumgrabstätten, -steinsäulengrabstätten
(1) In den Urnenstelen werden geschlossene Kammern als Grabstätte für die Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt. In einer Urnengrabkammer können bis zu drei Urnen/Schmuckurnen beigesetzt werden. Bei Belegung einer Kammer mit drei Urnen können aus Platzgründen nur die Aschekapseln ohne Schmuckurne beigesetzt werden.
(2) Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Abdeckplatten wird von den Angehörigen oder dessen Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst. Die Schrift darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt und in bronzener Farbe hervorgehoben werden. Als Schriftart wird Scriptura mit einer Schriftgröße von 4 cm festgelegt. Als Beschriftung der Abdeckplatten sind Vornamen, Namen, akademischer Grad, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr und christliche Symbole nach Vorgabe der Gemeinde, zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche und figürliche Darstellungen. Das Anbringen von Bildern, Symbolen oder sonstigen Verzierungen ist unzulässig. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Abdeckplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
(3) Es ist nicht gestattet, die Kammern zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Fächern zu entnehmen; es ist ferner nicht gestattet, Bilder anzubringen, an Wänden und Nischen Kränze oder Blumen zu befestigen. Natürlicher Blumenschmuck darf nur an den hierfür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden. Bei der Urnenwand, wurde hierfür ein Tisch vorgesehen, welcher sich rechts neben der Grabstätte befindet. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Grabstätte monatlich zum Ende des Monats, abzuräumen.
(4) In den Urnenbaumgrabstätten wird ein Urnenerdgrabsystem als Grabstätte für die Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt. In die Urnenerdröhre aus Edelstahl können bis zu zwei Urnen/Schmuckurnen beigesetzt werden.
(5) Die Beschriftung der Grabstättensiegel aus Bronzeguss erfolgt auf Antrag der Angehörigen bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung). Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich nach Beisetzung, spätestens jedoch nach 3 Monaten, die Grabstätte mit 2 von vier Messingschildern beschriften zu lassen. Erfolgt der Ankauf der Grabstätte zum Alleingebrauch, da nur eine Urne beigesetzt wird, müssen alle vier Messingschilder angekauft und beschriftet werden. Es ist Platz für insgesamt 4 Messingschilder am Verschlussdeckel. Die Bestellung der Messingschilder mit Beschriftung wird bei der Fa. Weiher durch die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die Oberfläche der Messingschilder ist matt (gold-geschliffen), Größe 2,4 x 16,0 cm, Schriftfarbe schwarz, Schriftart Antiqua, Lasergravur, Hauptzeile (6mm, max. 30 Zeichen) Optional 2. Zeile (4mm, max. 40 Zeichen). Als Beschriftung der Messingschilder sind Vornamen, Namen, akademischer Grad, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr oder ein Vers, zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche und figürliche Darstellungen. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Grabstättensiegel incl. der Messingschilder bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung
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bleibt vorbehalten. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde nach einem angemessenen Zeitraum, frühestens 6 Wochen nach Beisetzung, abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird von Gemeinde übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen sowie das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck. Das Anbringen von Bildern, Symbolen oder sonstigen Verzierungen sowie das Ablegen von Blumen, Figuren sind unzulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Grabstätte monatlich zum Ende des Monats, abzuräumen.
(6) In den Urnensteinsäulengrabstätten können bis zu zwei Urnen/Schmuckurnen auf je einer Seite der Steinsäule beigesetzt werden. Demzufolge umfasst die Kapazität einer Steinsäule bis zu acht Urnen/Schmuckurnen. Die Urnen werden direkt in die Erde beigesetzt.
(7) Die Beschriftung der Urnensteinsäulen erfolgt auf Antrag der Angehörigen bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung). Die Auftragserteilung zur Bestellung und Beschriftung der Schriftplatten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.
Die separaten Schriftplatten sind aus Granit Impala, Größe 25 x 20 x 1,7 cm. Die Schrift darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt und in der Farbe Durol Silber hervorgehoben werden. Als Schriftart wird „Walcher“ mit einer Schriftgröße von 2,3 – 3 cm festgelegt. Als Beschriftung der Schriftplatten sind Vornamen, Nachnamen, akademischer Grad, Geburtsname, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr und christliche Symbole nach Vorgabe der Gemeinde, zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche und figürliche Darstellungen. Das Anbringen von Bildern, Symbolen oder sonstigen Verzierungen ist unzulässig. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Schriftplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
Grabstätten Friedhof Marktleugast
| 1. Kindergrabstätten | Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 1,00 m |
|---|---|
| 2. Einzelgrabstätten | Länge 2,00 m, Breite 1,00 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 3. Doppelgrabstätten | Länge 2,00 m, Breite 2,00 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 4. Urnengrabstätten | Länge 1,10 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 0,50 m |
Grabstätten Friedhof Hohenberg
| 1. Kindergrabstätten | Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 1,00 m |
|---|---|
| 2. Einzelgrabstätten | Länge 1,90 m, Breite 1,00 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 3. Doppelgrabstätten | Länge 1,90 m, Breite 1,90 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 4. Urnengrabstätten | Länge 1,10 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 0,50 m |
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(2) Der Abstand von Grab zu Grab beträgt mindestens 0,40 m.
§ 14 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Grabnutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen.
(2) Das Grabnutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Grabnutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(7) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(8) Bei Entzug des Grabnutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
(9) Auf das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Nur der Erwerber/die Erwerberin des Grabnutzungsrechts kann nach Ablauf der Ruhezeit auf ein darüber hinaus gehendes Grabnutzungsrecht verzichten. Eine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
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(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechts gestellt, so wird das Grabnutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Zur Grabpflege gehören auch ca. 20 cm ab der Einfassung der Grabstätte, rings um die Grabstätte. Dieser Bereich gehört zur Grabpflege und muss von den Grabnutzungsberechtigten, sauber gehalten werden.
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(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die angepflanzten Gehölze dürfen eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten. Um dies zu verhindern, ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet den Rückschnitt der Gehölze vorzunehmen.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Grabnutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
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(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Farbe, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
c) Ein Kostenvoranschlag.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 13 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 13 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Die Grabstätte ist mit einer Einfassung zu versehen.
§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes nicht überschreiten.
(2) Die Grabmale dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:
| 1. Kindergrabstätten | 0,80 m |
|---|---|
| 2. Einzelgrabstätten | 1,30 m |
| 3. Doppelgrabstätten | 1,30 m |
| 4. Urnengrabstätten | 0,80 m |
(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 20 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
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§ 20 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 32).
(3) Der Grabnutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Grabnutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Grabnutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unter-
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stehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Paragraph 22
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 23 Paragraph 23
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 24 Paragraph 24
Leichentransport
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Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 Paragraph 25
Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestat- tungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26 Paragraph 26
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtun- gen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
- a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließ- lich der Stellung der Träger,
- d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestat- tungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
§ 27 Paragraph 27
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichen- teilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern und Urnensystemen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnenkammer, bzw. das Urnensystem, geschlossen ist.
§ 28 Paragraph 28
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzei- gen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinter- bliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
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§ 29 Paragraph 29
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Bestattungen in Einzel-, Doppel- oder Mehrfamiliengräber wird auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Kindergrabstätten, Urnenbestattungen in Urnengrabstätten, -fächern, -systemen beträgt 15 Jahre.
§ 30 V. Schlussbestimmungen
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 31 Paragraph 31
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte enden mit deren Ablauf.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechtes (Abs. 1) ein neues Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Satzung begründet werden.
§ 32 Paragraph 32
Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 33 Paragraph 33
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
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§ 34 Paragraph 34
Zuwiderhandlungen
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2.500,– Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) private Sitzgelegenheiten aufstellt, e) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 35 Paragraph 35
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Paragraph 36
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenhaussatzung des Marktes Marktleugast vom 29.07.1986 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 30 v. 13.08.1986), zuletzt geändert durch Satzung vom 21.10.2013 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 44 vom 31.10.2013) außer Kraft.
Marktleugast, den 28.06.2021 Markt Marktleugast
Uome Erster Bürgermeister
Paragraph 01
Diese Friedhofssatzung gilt für die gemeindlichen Friedhöfe in den Ortsteilen Marktleugast und Hohenberg, einschließlich deren Leichen- und Aussegnungshallen. Die Gemeinde errichtet und unterhält die Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen.
Paragraph 02
Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
Paragraph 03
(1) Auf den Friedhöfen Marktleugast und Hohenberg werden Verstorbene beigesetzt, die
- a) bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten oder
- b) ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen oder
- c) im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist oder
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer Personen als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung).
Paragraph 04
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.
Paragraph 05
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.
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Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung oder Entwidmung, so werden über den Tag der Schließung oder Entwidmung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst, die Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung gem. Abs. 1 vornehmen, wenn alle Grabnutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder im Wege der Entziehung aufgehoben worden sind.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung gem. Abs. 1 vornehmen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann für einzelne Friedhöfe an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen.
(3) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
Paragraph 07
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
(2) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
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(3) Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(4) Besuchern des Friedhofes ist nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde b) zu rauchen und zu lärmen c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren i) private Sitzgelegenheiten aufzustellen j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag, Ausnahmen von den Verboten erteilen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 08
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer/innen, Steinmetze/innen, Kunstschmiede/innen, Gärtner/innen und sonstige Gewerbebetreibende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Bewilligung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Die Bewilligung wird erteilt an Gewerbetreibende für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung.
(3) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet. Die Einfahrt von schwereren Kraft-
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fahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt aller Fahrzeuge zeitweise untersagt werden. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
(4) Film- und Fotoaufnahmen zur gewerblichen Nutzung sind nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig.
(5) Jede/r Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Nicht gestattet sind:
a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern; b) Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen; c) das –auch nur vorübergehende –Lagern von Arbeitsgeräten (Gerüste, Schragen, Dekorationsteile, etc.) und Arbeitsmaterialien (Kies, Sand, etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden; d) das Entsorgen jeglicher Abfälle (z.B. Bauschutt, Blumentöpfe, Pflanzenpaletten, Plastiksäcke etc.), ausgenommen Erdabraum und Pflanzenabfälle, die in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen anfallen, getrennt an den hierfür bestimmten Sammelstellen im Friedhof;
(7) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
Paragraph 09
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. Grabnutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.
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(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
(3) Der Inhaber eines Grabnutzungsrechtes hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Eine Beisetzung aufgrund Ausübung eines Grabnutzungsrechtes darf jedoch nur dann erfolgen, wenn die Ruhezeit die Dauer der Nutzungsberechtigung nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wird.
Paragraph 10
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- a) Einzelgrabstätten
- b) Doppelgrabstätten
- c) Drei-, Vier-, Fünfteilige Grabstätten
- d) Kindergrabstätten
- e) Urnenerdgrabstätten
- f) Urnengrabkammern
- g) Urnenbaumgrabstätten
- h) Urnensteinsäulengrabstätten
- i) Gemeinschaftserdgrabstätten für Föten
- j) Gemeinschaftsgruft für anonyme Urnenbeisetzungen
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(4) Bei Urnenerdgräbern können bis zu vier Urnen, in einer Urnenkammer bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.
(5) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
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(6) Doppelgrabstätten können mit Genehmigung der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.
(7) In dem Grabsystem, für die Urnenbaumgrabstätte, können maximal zwei Urnen beigesetzt werden.
(8) In der Urnensteinsäulengrabstätte können maximal zwei Urnen pro Seite beigesetzt werden.
(9) In der Gemeinschaftserdgrabstätte für Föten (≤ 500g Geburtsgewicht) sog. Sternenkinder darf auf Antrag bei der Gemeinde eine Beisetzung erfolgen. Die Beisetzung des Föten, muss in einem verrottbarem Behältnis erfolgen.
(10) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(11) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
Paragraph 11
(1) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Einzel-, Doppelergrabstätten, Urnenerdgrabstätten, Urnengrabkammern, Urnenbaumgrabstätten, Urnensteinsäulengrabstätten oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen.
(3) Die Hinterbliebenen haben innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung oder nach Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht, so wird die Urne gebührenpflichtig in einer Sammelanlage aufbewahrt. Nach der Ruhezeit wird die Asche in einer Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden.
(5) Für das Grabnutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Grabnutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
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Paragraph 12
(1) In den Urnenstelen werden geschlossene Kammern als Grabstätte für die Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt. In einer Urnengrabkammer können bis zu drei Urnen/Schmuckurnen beigesetzt werden. Bei Belegung einer Kammer mit drei Urnen können aus Platzgründen nur die Aschekapseln ohne Schmuckurne beigesetzt werden.
(2) Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Abdeckplatten wird von den Angehörigen oder dessen Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst. Die Schrift darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt und in bronzener Farbe hervorgehoben werden. Als Schriftart wird Scriptura mit einer Schriftgröße von 4 cm festgelegt. Als Beschriftung der Abdeckplatten sind Vornamen, Namen, akademischer Grad, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr und christliche Symbole nach Vorgabe der Gemeinde, zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche und figürliche Darstellungen. Das Anbringen von Bildern, Symbolen oder sonstigen Verzierungen ist unzulässig. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Abdeckplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
(3) Es ist nicht gestattet, die Kammern zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Fächern zu entnehmen; es ist ferner nicht gestattet, Bilder anzubringen, an Wänden und Nischen Kränze oder Blumen zu befestigen. Natürlicher Blumenschmuck darf nur an den hierfür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden. Bei der Urnenwand, wurde hierfür ein Tisch vorgesehen, welcher sich rechts neben der Grabstätte befindet. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Grabstätte monatlich zum Ende des Monats, abzuräumen.
(4) In den Urnenbaumgrabstätten wird ein Urnenerdgrabsystem als Grabstätte für die Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt. In die Urnenerdröhre aus Edelstahl können bis zu zwei Urnen/Schmuckurnen beigesetzt werden.
(5) Die Beschriftung der Grabstättensiegel aus Bronzeguss erfolgt auf Antrag der Angehörigen bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung). Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich nach Beisetzung, spätestens jedoch nach 3 Monaten, die Grabstätte mit 2 von vier Messingschildern beschriften zu lassen. Erfolgt der Ankauf der Grabstätte zum Alleingebrauch, da nur eine Urne beigesetzt wird, müssen alle vier Messingschilder angekauft und beschriftet werden. Es ist Platz für insgesamt 4 Messingschilder am Verschlussdeckel. Die Bestellung der Messingschilder mit Beschriftung wird bei der Fa. Weiher durch die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die Oberfläche der Messingschilder ist matt (gold-geschliffen), Größe 2,4 x 16,0 cm, Schriftfarbe schwarz, Schriftart Antiqua, Lasergravur, Hauptzeile (6mm, max. 30 Zeichen) Optional 2. Zeile (4mm, max. 40 Zeichen). Als Beschriftung der Messingschilder sind Vornamen, Namen, akademischer Grad, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr oder ein Vers, zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche und figürliche Darstellungen. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Grabstättensiegel incl. der Messingschilder bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung
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bleibt vorbehalten. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde nach einem angemessenen Zeitraum, frühestens 6 Wochen nach Beisetzung, abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird von Gemeinde übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen sowie das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck. Das Anbringen von Bildern, Symbolen oder sonstigen Verzierungen sowie das Ablegen von Blumen, Figuren sind unzulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Grabstätte monatlich zum Ende des Monats, abzuräumen.
(6) In den Urnensteinsäulengrabstätten können bis zu zwei Urnen/Schmuckurnen auf je einer Seite der Steinsäule beigesetzt werden. Demzufolge umfasst die Kapazität einer Steinsäule bis zu acht Urnen/Schmuckurnen. Die Urnen werden direkt in die Erde beigesetzt.
(7) Die Beschriftung der Urnensteinsäulen erfolgt auf Antrag der Angehörigen bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung). Die Auftragserteilung zur Bestellung und Beschriftung der Schriftplatten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.
Die separaten Schriftplatten sind aus Granit Impala, Größe 25 x 20 x 1,7 cm. Die Schrift darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt und in der Farbe Durol Silber hervorgehoben werden. Als Schriftart wird „Walcher“ mit einer Schriftgröße von 2,3 – 3 cm festgelegt. Als Beschriftung der Schriftplatten sind Vornamen, Nachnamen, akademischer Grad, Geburtsname, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr und christliche Symbole nach Vorgabe der Gemeinde, zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche und figürliche Darstellungen. Das Anbringen von Bildern, Symbolen oder sonstigen Verzierungen ist unzulässig. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Schriftplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
Grabstätten Friedhof Marktleugast
| 1. Kindergrabstätten | Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 1,00 m |
|---|---|
| 2. Einzelgrabstätten | Länge 2,00 m, Breite 1,00 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 3. Doppelgrabstätten | Länge 2,00 m, Breite 2,00 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 4. Urnengrabstätten | Länge 1,10 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 0,50 m |
Grabstätten Friedhof Hohenberg
| 1. Kindergrabstätten | Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 1,00 m |
|---|---|
| 2. Einzelgrabstätten | Länge 1,90 m, Breite 1,00 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 3. Doppelgrabstätten | Länge 1,90 m, Breite 1,90 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 4. Urnengrabstätten | Länge 1,10 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 0,50 m |
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(2) Der Abstand von Grab zu Grab beträgt mindestens 0,40 m.
Paragraph 14
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Grabnutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen.
(2) Das Grabnutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Grabnutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(7) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(8) Bei Entzug des Grabnutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
(9) Auf das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Nur der Erwerber/die Erwerberin des Grabnutzungsrechts kann nach Ablauf der Ruhezeit auf ein darüber hinaus gehendes Grabnutzungsrecht verzichten. Eine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
Paragraph 15
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(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechts gestellt, so wird das Grabnutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
Paragraph 16
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Zur Grabpflege gehören auch ca. 20 cm ab der Einfassung der Grabstätte, rings um die Grabstätte. Dieser Bereich gehört zur Grabpflege und muss von den Grabnutzungsberechtigten, sauber gehalten werden.
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(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
Paragraph 17
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die angepflanzten Gehölze dürfen eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten. Um dies zu verhindern, ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet den Rückschnitt der Gehölze vorzunehmen.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Grabnutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
Paragraph 18
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
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(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Farbe, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
c) Ein Kostenvoranschlag.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 13 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 13 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Die Grabstätte ist mit einer Einfassung zu versehen.
Paragraph 19
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes nicht überschreiten.
(2) Die Grabmale dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:
| 1. Kindergrabstätten | 0,80 m |
|---|---|
| 2. Einzelgrabstätten | 1,30 m |
| 3. Doppelgrabstätten | 1,30 m |
| 4. Urnengrabstätten | 0,80 m |
(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 20 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
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Paragraph 20
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist
Paragraph 21
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 32).
(3) Der Grabnutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Grabnutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Grabnutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unter-
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stehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
Paragraph 22
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
Paragraph 23
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
Paragraph 24
Leichentransport
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Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 25
Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestat- tungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 26
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtun- gen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
- a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließ- lich der Stellung der Träger,
- d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestat- tungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
Paragraph 27
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichen- teilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern und Urnensystemen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnenkammer, bzw. das Urnensystem, geschlossen ist.
Paragraph 28
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzei- gen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinter- bliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
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Paragraph 29
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Bestattungen in Einzel-, Doppel- oder Mehrfamiliengräber wird auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Kindergrabstätten, Urnenbestattungen in Urnengrabstätten, -fächern, -systemen beträgt 15 Jahre.
Paragraph 30
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
Paragraph 31
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte enden mit deren Ablauf.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechtes (Abs. 1) ein neues Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Satzung begründet werden.
Paragraph 32
Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 33
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
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Paragraph 34
Zuwiderhandlungen
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2.500,– Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) private Sitzgelegenheiten aufstellt, e) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
Paragraph 35
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 36
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenhaussatzung des Marktes Marktleugast vom 29.07.1986 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 30 v. 13.08.1986), zuletzt geändert durch Satzung vom 21.10.2013 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 44 vom 31.10.2013) außer Kraft.
Marktleugast, den 28.06.2021 Markt Marktleugast
Uome Erster Bürgermeister
Gebührenordnung
Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Der Markt Marktleugast erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren
(2) Als Gebühren werden erhoben: a) Bestattungsgebühren (§ 5) b) Grabnutzungsgebühren (§ 6) c) Verwaltungsgebühren (§ 7) d) sonstige Gebühren (§ 8)
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde.
§ 3 Paragraph 3
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
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§ 4 II.
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Grabnutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenpflichtigen fällig.
II.
Die Gebühren im Einzelnen
(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:
| für Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres | € 618,50 |
|---|---|
| für Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres mit Tieferlegung | € 668,50 |
| für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | € 398,50 |
| für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern | € 278,50 |
| für die Bestattung von Urnen in Urnenmauernischen mit Öffnen und Schließen der Steinabdeckplatte | € 278,50 |
Die Gebühr beinhaltet das Ausheben und Ausgrünen des Grabes.
| Der Erschwerniszuschlag bei Eis, Stein oder vergleichbaren Hindernissen beträgt je angefangene Stunde | € 50,00 |
|---|
(2) Für die Benutzung der Leichenhalle, unabhängig davon ob es sich um einen Sarg oder Urne handelt, wird eine Gebühr in Höhe von 175,00 Euro erhoben.
§ 6
Grabnutzungsgebühr
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(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit auf den Friedhöfen Marktleugast und Hohenberg:
| Einzelgrab | € 460,87 |
|---|---|
| Doppelgrab | € 921,74 |
| Dreiteilige Gräber | € 950,00 |
| Vierteilige Gräber | € 975,00 |
| Fünfteilige Gräber | € 1.000,00 |
| Kindergrab | € 208,93 |
| Urnenerdgrab | € 268,46 |
| Urnengrabkammer | € 880,84 |
| Urensteinsäulengrab/Urnenbaumgrab | € 939,60 |
-
Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur.
-
Das Grabnutzungsrecht an einer Grabstätte muss für 20 Jahre erworben werden. Bei einer Urnengrabstätte verkürzen sich die Zeiten auf 15 Jahre (§ 29 der Friedhofssatzung).
-
Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Grabnutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 7 Verwaltungsgebühren
d) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof
| - für einmalige Arbeiten | € 10,00 |
|---|---|
| - jährlich | € 60,00 |
| e) Gebühr für die Überführung einer Leiche nach auswärts | € 45,00 |
| f) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung | € 45,00 |
| g) Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung | € 45,00 |
| g) Genehmigung einer Urnenüberführung | € 15,00 |
| h) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt | € 10,00 |
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 8 Sonstige Gebühren
(1) Für die Beschaffung und Anbringung der Beschriftung der Urnenbaumgrabstätten wird eine Gebühr in Höhe von 140,00 Euro erhoben.
(2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 15 Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.
(3) Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabstätten wird eine Gebühr von jeweils 2 v.H. der Herstellungskosten erhoben.
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(4) Für die Hinterstellung einer Urne bei der Gemeinde wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.
(5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 9 Paragraph 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung des Marktes Marktleugast in der Fassung vom 20.02.2017 außer Kraft.
Marktleugast, 28.06.2021 MARKT MARKTLEUGAST
Uome Erster Bürgermeister
Paragraph 01
Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
Paragraph 02
Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Der Markt Marktleugast erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren
(2) Als Gebühren werden erhoben: a) Bestattungsgebühren (§ 5) b) Grabnutzungsgebühren (§ 6) c) Verwaltungsgebühren (§ 7) d) sonstige Gebühren (§ 8)
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde.
Paragraph 03
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
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Paragraph 04
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Grabnutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenpflichtigen fällig.
II.
Die Gebühren im Einzelnen
(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:
| für Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres | € 618,50 |
|---|---|
| für Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres mit Tieferlegung | € 668,50 |
| für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | € 398,50 |
| für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern | € 278,50 |
| für die Bestattung von Urnen in Urnenmauernischen mit Öffnen und Schließen der Steinabdeckplatte | € 278,50 |
Die Gebühr beinhaltet das Ausheben und Ausgrünen des Grabes.
| Der Erschwerniszuschlag bei Eis, Stein oder vergleichbaren Hindernissen beträgt je angefangene Stunde | € 50,00 |
|---|
(2) Für die Benutzung der Leichenhalle, unabhängig davon ob es sich um einen Sarg oder Urne handelt, wird eine Gebühr in Höhe von 175,00 Euro erhoben.
§ 6
Grabnutzungsgebühr
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(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit auf den Friedhöfen Marktleugast und Hohenberg:
| Einzelgrab | € 460,87 |
|---|---|
| Doppelgrab | € 921,74 |
| Dreiteilige Gräber | € 950,00 |
| Vierteilige Gräber | € 975,00 |
| Fünfteilige Gräber | € 1.000,00 |
| Kindergrab | € 208,93 |
| Urnenerdgrab | € 268,46 |
| Urnengrabkammer | € 880,84 |
| Urensteinsäulengrab/Urnenbaumgrab | € 939,60 |
-
Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur.
-
Das Grabnutzungsrecht an einer Grabstätte muss für 20 Jahre erworben werden. Bei einer Urnengrabstätte verkürzen sich die Zeiten auf 15 Jahre (§ 29 der Friedhofssatzung).
-
Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Grabnutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
Paragraph 07
d) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof
| - für einmalige Arbeiten | € 10,00 |
|---|---|
| - jährlich | € 60,00 |
| e) Gebühr für die Überführung einer Leiche nach auswärts | € 45,00 |
| f) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung | € 45,00 |
| g) Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung | € 45,00 |
| g) Genehmigung einer Urnenüberführung | € 15,00 |
| h) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt | € 10,00 |
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Paragraph 08
(1) Für die Beschaffung und Anbringung der Beschriftung der Urnenbaumgrabstätten wird eine Gebühr in Höhe von 140,00 Euro erhoben.
(2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 15 Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.
(3) Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabstätten wird eine Gebühr von jeweils 2 v.H. der Herstellungskosten erhoben.
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(4) Für die Hinterstellung einer Urne bei der Gemeinde wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.
(5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Paragraph 09
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung des Marktes Marktleugast in der Fassung vom 20.02.2017 außer Kraft.
Marktleugast, 28.06.2021 MARKT MARKTLEUGAST
Uome Erster Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereiche
Diese Friedhofssatzung gilt für die gemeindlichen Friedhöfe in den Ortsteilen Marktleugast und Hohenberg, einschließlich deren Leichen- und Aussegnungshallen. Die Gemeinde errichtet und unterhält die Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen Marktleugast und Hohenberg werden Verstorbene beigesetzt, die
- a) bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten oder
- b) ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen oder
- c) im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist oder
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer Personen als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.
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Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung oder Entwidmung, so werden über den Tag der Schließung oder Entwidmung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst, die Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung gem. Abs. 1 vornehmen, wenn alle Grabnutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder im Wege der Entziehung aufgehoben worden sind.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung gem. Abs. 1 vornehmen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann für einzelne Friedhöfe an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen.
(3) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
(2) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
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(3) Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(4) Besuchern des Friedhofes ist nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde b) zu rauchen und zu lärmen c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren i) private Sitzgelegenheiten aufzustellen j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag, Ausnahmen von den Verboten erteilen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer/innen, Steinmetze/innen, Kunstschmiede/innen, Gärtner/innen und sonstige Gewerbebetreibende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Bewilligung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Die Bewilligung wird erteilt an Gewerbetreibende für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung.
(3) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet. Die Einfahrt von schwereren Kraft-
4
fahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt aller Fahrzeuge zeitweise untersagt werden. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
(4) Film- und Fotoaufnahmen zur gewerblichen Nutzung sind nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig.
(5) Jede/r Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Nicht gestattet sind:
a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern; b) Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen; c) das –auch nur vorübergehende –Lagern von Arbeitsgeräten (Gerüste, Schragen, Dekorationsteile, etc.) und Arbeitsmaterialien (Kies, Sand, etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden; d) das Entsorgen jeglicher Abfälle (z.B. Bauschutt, Blumentöpfe, Pflanzenpaletten, Plastiksäcke etc.), ausgenommen Erdabraum und Pflanzenabfälle, die in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen anfallen, getrennt an den hierfür bestimmten Sammelstellen im Friedhof;
(7) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Paragraph 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. Grabnutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.
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(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
(3) Der Inhaber eines Grabnutzungsrechtes hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Eine Beisetzung aufgrund Ausübung eines Grabnutzungsrechtes darf jedoch nur dann erfolgen, wenn die Ruhezeit die Dauer der Nutzungsberechtigung nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wird.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- a) Einzelgrabstätten
- b) Doppelgrabstätten
- c) Drei-, Vier-, Fünfteilige Grabstätten
- d) Kindergrabstätten
- e) Urnenerdgrabstätten
- f) Urnengrabkammern
- g) Urnenbaumgrabstätten
- h) Urnensteinsäulengrabstätten
- i) Gemeinschaftserdgrabstätten für Föten
- j) Gemeinschaftsgruft für anonyme Urnenbeisetzungen
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(4) Bei Urnenerdgräbern können bis zu vier Urnen, in einer Urnenkammer bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.
(5) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
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(6) Doppelgrabstätten können mit Genehmigung der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.
(7) In dem Grabsystem, für die Urnenbaumgrabstätte, können maximal zwei Urnen beigesetzt werden.
(8) In der Urnensteinsäulengrabstätte können maximal zwei Urnen pro Seite beigesetzt werden.
(9) In der Gemeinschaftserdgrabstätte für Föten (≤ 500g Geburtsgewicht) sog. Sternenkinder darf auf Antrag bei der Gemeinde eine Beisetzung erfolgen. Die Beisetzung des Föten, muss in einem verrottbarem Behältnis erfolgen.
(10) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(11) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 Aschereste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Einzel-, Doppelergrabstätten, Urnenerdgrabstätten, Urnengrabkammern, Urnenbaumgrabstätten, Urnensteinsäulengrabstätten oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen.
(3) Die Hinterbliebenen haben innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung oder nach Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht, so wird die Urne gebührenpflichtig in einer Sammelanlage aufbewahrt. Nach der Ruhezeit wird die Asche in einer Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden.
(5) Für das Grabnutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Grabnutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
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§ 12 ### Beisetzung in Urnengrabkammern, -baumgrabstätten, -steinsäulengrabstätten
(1) In den Urnenstelen werden geschlossene Kammern als Grabstätte für die Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt. In einer Urnengrabkammer können bis zu drei Urnen/Schmuckurnen beigesetzt werden. Bei Belegung einer Kammer mit drei Urnen können aus Platzgründen nur die Aschekapseln ohne Schmuckurne beigesetzt werden.
(2) Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Abdeckplatten wird von den Angehörigen oder dessen Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst. Die Schrift darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt und in bronzener Farbe hervorgehoben werden. Als Schriftart wird Scriptura mit einer Schriftgröße von 4 cm festgelegt. Als Beschriftung der Abdeckplatten sind Vornamen, Namen, akademischer Grad, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr und christliche Symbole nach Vorgabe der Gemeinde, zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche und figürliche Darstellungen. Das Anbringen von Bildern, Symbolen oder sonstigen Verzierungen ist unzulässig. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Abdeckplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
(3) Es ist nicht gestattet, die Kammern zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Fächern zu entnehmen; es ist ferner nicht gestattet, Bilder anzubringen, an Wänden und Nischen Kränze oder Blumen zu befestigen. Natürlicher Blumenschmuck darf nur an den hierfür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden. Bei der Urnenwand, wurde hierfür ein Tisch vorgesehen, welcher sich rechts neben der Grabstätte befindet. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Grabstätte monatlich zum Ende des Monats, abzuräumen.
(4) In den Urnenbaumgrabstätten wird ein Urnenerdgrabsystem als Grabstätte für die Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt. In die Urnenerdröhre aus Edelstahl können bis zu zwei Urnen/Schmuckurnen beigesetzt werden.
(5) Die Beschriftung der Grabstättensiegel aus Bronzeguss erfolgt auf Antrag der Angehörigen bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung). Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich nach Beisetzung, spätestens jedoch nach 3 Monaten, die Grabstätte mit 2 von vier Messingschildern beschriften zu lassen. Erfolgt der Ankauf der Grabstätte zum Alleingebrauch, da nur eine Urne beigesetzt wird, müssen alle vier Messingschilder angekauft und beschriftet werden. Es ist Platz für insgesamt 4 Messingschilder am Verschlussdeckel. Die Bestellung der Messingschilder mit Beschriftung wird bei der Fa. Weiher durch die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die Oberfläche der Messingschilder ist matt (gold-geschliffen), Größe 2,4 x 16,0 cm, Schriftfarbe schwarz, Schriftart Antiqua, Lasergravur, Hauptzeile (6mm, max. 30 Zeichen) Optional 2. Zeile (4mm, max. 40 Zeichen). Als Beschriftung der Messingschilder sind Vornamen, Namen, akademischer Grad, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr oder ein Vers, zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche und figürliche Darstellungen. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Grabstättensiegel incl. der Messingschilder bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung
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bleibt vorbehalten. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde nach einem angemessenen Zeitraum, frühestens 6 Wochen nach Beisetzung, abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird von Gemeinde übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen sowie das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck. Das Anbringen von Bildern, Symbolen oder sonstigen Verzierungen sowie das Ablegen von Blumen, Figuren sind unzulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Grabstätte monatlich zum Ende des Monats, abzuräumen.
(6) In den Urnensteinsäulengrabstätten können bis zu zwei Urnen/Schmuckurnen auf je einer Seite der Steinsäule beigesetzt werden. Demzufolge umfasst die Kapazität einer Steinsäule bis zu acht Urnen/Schmuckurnen. Die Urnen werden direkt in die Erde beigesetzt.
(7) Die Beschriftung der Urnensteinsäulen erfolgt auf Antrag der Angehörigen bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung). Die Auftragserteilung zur Bestellung und Beschriftung der Schriftplatten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.
Die separaten Schriftplatten sind aus Granit Impala, Größe 25 x 20 x 1,7 cm. Die Schrift darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt und in der Farbe Durol Silber hervorgehoben werden. Als Schriftart wird „Walcher“ mit einer Schriftgröße von 2,3 – 3 cm festgelegt. Als Beschriftung der Schriftplatten sind Vornamen, Nachnamen, akademischer Grad, Geburtsname, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr und christliche Symbole nach Vorgabe der Gemeinde, zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche und figürliche Darstellungen. Das Anbringen von Bildern, Symbolen oder sonstigen Verzierungen ist unzulässig. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Schriftplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
Grabstätten Friedhof Marktleugast
| 1. Kindergrabstätten | Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 1,00 m |
|---|---|
| 2. Einzelgrabstätten | Länge 2,00 m, Breite 1,00 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 3. Doppelgrabstätten | Länge 2,00 m, Breite 2,00 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 4. Urnengrabstätten | Länge 1,10 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 0,50 m |
Grabstätten Friedhof Hohenberg
| 1. Kindergrabstätten | Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 1,00 m |
|---|---|
| 2. Einzelgrabstätten | Länge 1,90 m, Breite 1,00 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 3. Doppelgrabstätten | Länge 1,90 m, Breite 1,90 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 4. Urnengrabstätten | Länge 1,10 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 0,50 m |
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(2) Der Abstand von Grab zu Grab beträgt mindestens 0,40 m.
§ 14 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Grabnutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen.
(2) Das Grabnutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Grabnutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(7) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(8) Bei Entzug des Grabnutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
(9) Auf das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Nur der Erwerber/die Erwerberin des Grabnutzungsrechts kann nach Ablauf der Ruhezeit auf ein darüber hinaus gehendes Grabnutzungsrecht verzichten. Eine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
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(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechts gestellt, so wird das Grabnutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Zur Grabpflege gehören auch ca. 20 cm ab der Einfassung der Grabstätte, rings um die Grabstätte. Dieser Bereich gehört zur Grabpflege und muss von den Grabnutzungsberechtigten, sauber gehalten werden.
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(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die angepflanzten Gehölze dürfen eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten. Um dies zu verhindern, ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet den Rückschnitt der Gehölze vorzunehmen.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Grabnutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
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(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Farbe, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
c) Ein Kostenvoranschlag.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 13 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 13 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Die Grabstätte ist mit einer Einfassung zu versehen.
§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes nicht überschreiten.
(2) Die Grabmale dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:
| 1. Kindergrabstätten | 0,80 m |
|---|---|
| 2. Einzelgrabstätten | 1,30 m |
| 3. Doppelgrabstätten | 1,30 m |
| 4. Urnengrabstätten | 0,80 m |
(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 20 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
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§ 20 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 32).
(3) Der Grabnutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Grabnutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Grabnutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unter-
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stehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Paragraph 22
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 23 Paragraph 23
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 24 Paragraph 24
Leichentransport
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Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 Paragraph 25
Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestat- tungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26 Paragraph 26
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtun- gen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
- a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließ- lich der Stellung der Träger,
- d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestat- tungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
§ 27 Paragraph 27
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichen- teilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern und Urnensystemen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnenkammer, bzw. das Urnensystem, geschlossen ist.
§ 28 Paragraph 28
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzei- gen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinter- bliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
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§ 29 Paragraph 29
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Bestattungen in Einzel-, Doppel- oder Mehrfamiliengräber wird auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Kindergrabstätten, Urnenbestattungen in Urnengrabstätten, -fächern, -systemen beträgt 15 Jahre.
§ 30 V. Schlussbestimmungen
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 31 Paragraph 31
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte enden mit deren Ablauf.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechtes (Abs. 1) ein neues Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Satzung begründet werden.
§ 32 Paragraph 32
Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 33 Paragraph 33
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
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§ 34 Paragraph 34
Zuwiderhandlungen
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2.500,– Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) private Sitzgelegenheiten aufstellt, e) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 35 Paragraph 35
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Paragraph 36
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenhaussatzung des Marktes Marktleugast vom 29.07.1986 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 30 v. 13.08.1986), zuletzt geändert durch Satzung vom 21.10.2013 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 44 vom 31.10.2013) außer Kraft.
Marktleugast, den 28.06.2021 Markt Marktleugast
Uome Erster Bürgermeister
Paragraph 01
Diese Friedhofssatzung gilt für die gemeindlichen Friedhöfe in den Ortsteilen Marktleugast und Hohenberg, einschließlich deren Leichen- und Aussegnungshallen. Die Gemeinde errichtet und unterhält die Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen.
Paragraph 02
Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
Paragraph 03
(1) Auf den Friedhöfen Marktleugast und Hohenberg werden Verstorbene beigesetzt, die
- a) bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten oder
- b) ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen oder
- c) im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist oder
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer Personen als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung).
Paragraph 04
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.
Paragraph 05
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.
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Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung oder Entwidmung, so werden über den Tag der Schließung oder Entwidmung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst, die Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung gem. Abs. 1 vornehmen, wenn alle Grabnutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder im Wege der Entziehung aufgehoben worden sind.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung gem. Abs. 1 vornehmen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann für einzelne Friedhöfe an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen.
(3) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
Paragraph 07
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
(2) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
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(3) Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(4) Besuchern des Friedhofes ist nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde b) zu rauchen und zu lärmen c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren i) private Sitzgelegenheiten aufzustellen j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag, Ausnahmen von den Verboten erteilen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 08
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer/innen, Steinmetze/innen, Kunstschmiede/innen, Gärtner/innen und sonstige Gewerbebetreibende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Bewilligung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Die Bewilligung wird erteilt an Gewerbetreibende für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung.
(3) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet. Die Einfahrt von schwereren Kraft-
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fahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt aller Fahrzeuge zeitweise untersagt werden. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
(4) Film- und Fotoaufnahmen zur gewerblichen Nutzung sind nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig.
(5) Jede/r Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Nicht gestattet sind:
a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern; b) Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen; c) das –auch nur vorübergehende –Lagern von Arbeitsgeräten (Gerüste, Schragen, Dekorationsteile, etc.) und Arbeitsmaterialien (Kies, Sand, etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden; d) das Entsorgen jeglicher Abfälle (z.B. Bauschutt, Blumentöpfe, Pflanzenpaletten, Plastiksäcke etc.), ausgenommen Erdabraum und Pflanzenabfälle, die in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen anfallen, getrennt an den hierfür bestimmten Sammelstellen im Friedhof;
(7) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
Paragraph 09
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. Grabnutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.
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(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
(3) Der Inhaber eines Grabnutzungsrechtes hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Eine Beisetzung aufgrund Ausübung eines Grabnutzungsrechtes darf jedoch nur dann erfolgen, wenn die Ruhezeit die Dauer der Nutzungsberechtigung nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wird.
Paragraph 10
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- a) Einzelgrabstätten
- b) Doppelgrabstätten
- c) Drei-, Vier-, Fünfteilige Grabstätten
- d) Kindergrabstätten
- e) Urnenerdgrabstätten
- f) Urnengrabkammern
- g) Urnenbaumgrabstätten
- h) Urnensteinsäulengrabstätten
- i) Gemeinschaftserdgrabstätten für Föten
- j) Gemeinschaftsgruft für anonyme Urnenbeisetzungen
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(4) Bei Urnenerdgräbern können bis zu vier Urnen, in einer Urnenkammer bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.
(5) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
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(6) Doppelgrabstätten können mit Genehmigung der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.
(7) In dem Grabsystem, für die Urnenbaumgrabstätte, können maximal zwei Urnen beigesetzt werden.
(8) In der Urnensteinsäulengrabstätte können maximal zwei Urnen pro Seite beigesetzt werden.
(9) In der Gemeinschaftserdgrabstätte für Föten (≤ 500g Geburtsgewicht) sog. Sternenkinder darf auf Antrag bei der Gemeinde eine Beisetzung erfolgen. Die Beisetzung des Föten, muss in einem verrottbarem Behältnis erfolgen.
(10) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(11) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
Paragraph 11
(1) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Einzel-, Doppelergrabstätten, Urnenerdgrabstätten, Urnengrabkammern, Urnenbaumgrabstätten, Urnensteinsäulengrabstätten oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen.
(3) Die Hinterbliebenen haben innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung oder nach Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht, so wird die Urne gebührenpflichtig in einer Sammelanlage aufbewahrt. Nach der Ruhezeit wird die Asche in einer Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden.
(5) Für das Grabnutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Grabnutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
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Paragraph 12
(1) In den Urnenstelen werden geschlossene Kammern als Grabstätte für die Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt. In einer Urnengrabkammer können bis zu drei Urnen/Schmuckurnen beigesetzt werden. Bei Belegung einer Kammer mit drei Urnen können aus Platzgründen nur die Aschekapseln ohne Schmuckurne beigesetzt werden.
(2) Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Abdeckplatten wird von den Angehörigen oder dessen Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst. Die Schrift darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt und in bronzener Farbe hervorgehoben werden. Als Schriftart wird Scriptura mit einer Schriftgröße von 4 cm festgelegt. Als Beschriftung der Abdeckplatten sind Vornamen, Namen, akademischer Grad, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr und christliche Symbole nach Vorgabe der Gemeinde, zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche und figürliche Darstellungen. Das Anbringen von Bildern, Symbolen oder sonstigen Verzierungen ist unzulässig. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Abdeckplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
(3) Es ist nicht gestattet, die Kammern zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Fächern zu entnehmen; es ist ferner nicht gestattet, Bilder anzubringen, an Wänden und Nischen Kränze oder Blumen zu befestigen. Natürlicher Blumenschmuck darf nur an den hierfür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden. Bei der Urnenwand, wurde hierfür ein Tisch vorgesehen, welcher sich rechts neben der Grabstätte befindet. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Grabstätte monatlich zum Ende des Monats, abzuräumen.
(4) In den Urnenbaumgrabstätten wird ein Urnenerdgrabsystem als Grabstätte für die Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt. In die Urnenerdröhre aus Edelstahl können bis zu zwei Urnen/Schmuckurnen beigesetzt werden.
(5) Die Beschriftung der Grabstättensiegel aus Bronzeguss erfolgt auf Antrag der Angehörigen bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung). Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich nach Beisetzung, spätestens jedoch nach 3 Monaten, die Grabstätte mit 2 von vier Messingschildern beschriften zu lassen. Erfolgt der Ankauf der Grabstätte zum Alleingebrauch, da nur eine Urne beigesetzt wird, müssen alle vier Messingschilder angekauft und beschriftet werden. Es ist Platz für insgesamt 4 Messingschilder am Verschlussdeckel. Die Bestellung der Messingschilder mit Beschriftung wird bei der Fa. Weiher durch die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die Oberfläche der Messingschilder ist matt (gold-geschliffen), Größe 2,4 x 16,0 cm, Schriftfarbe schwarz, Schriftart Antiqua, Lasergravur, Hauptzeile (6mm, max. 30 Zeichen) Optional 2. Zeile (4mm, max. 40 Zeichen). Als Beschriftung der Messingschilder sind Vornamen, Namen, akademischer Grad, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr oder ein Vers, zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche und figürliche Darstellungen. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Grabstättensiegel incl. der Messingschilder bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung
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bleibt vorbehalten. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde nach einem angemessenen Zeitraum, frühestens 6 Wochen nach Beisetzung, abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird von Gemeinde übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen sowie das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck. Das Anbringen von Bildern, Symbolen oder sonstigen Verzierungen sowie das Ablegen von Blumen, Figuren sind unzulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Grabstätte monatlich zum Ende des Monats, abzuräumen.
(6) In den Urnensteinsäulengrabstätten können bis zu zwei Urnen/Schmuckurnen auf je einer Seite der Steinsäule beigesetzt werden. Demzufolge umfasst die Kapazität einer Steinsäule bis zu acht Urnen/Schmuckurnen. Die Urnen werden direkt in die Erde beigesetzt.
(7) Die Beschriftung der Urnensteinsäulen erfolgt auf Antrag der Angehörigen bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung). Die Auftragserteilung zur Bestellung und Beschriftung der Schriftplatten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.
Die separaten Schriftplatten sind aus Granit Impala, Größe 25 x 20 x 1,7 cm. Die Schrift darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt und in der Farbe Durol Silber hervorgehoben werden. Als Schriftart wird „Walcher“ mit einer Schriftgröße von 2,3 – 3 cm festgelegt. Als Beschriftung der Schriftplatten sind Vornamen, Nachnamen, akademischer Grad, Geburtsname, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr und christliche Symbole nach Vorgabe der Gemeinde, zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche und figürliche Darstellungen. Das Anbringen von Bildern, Symbolen oder sonstigen Verzierungen ist unzulässig. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Schriftplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
Grabstätten Friedhof Marktleugast
| 1. Kindergrabstätten | Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 1,00 m |
|---|---|
| 2. Einzelgrabstätten | Länge 2,00 m, Breite 1,00 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 3. Doppelgrabstätten | Länge 2,00 m, Breite 2,00 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 4. Urnengrabstätten | Länge 1,10 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 0,50 m |
Grabstätten Friedhof Hohenberg
| 1. Kindergrabstätten | Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 1,00 m |
|---|---|
| 2. Einzelgrabstätten | Länge 1,90 m, Breite 1,00 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 3. Doppelgrabstätten | Länge 1,90 m, Breite 1,90 m, Tiefe wenigstens 1,40 m |
| 4. Urnengrabstätten | Länge 1,10 m, Breite 0,60 m, Tiefe wenigstens 0,50 m |
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(2) Der Abstand von Grab zu Grab beträgt mindestens 0,40 m.
Paragraph 14
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Grabnutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen.
(2) Das Grabnutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Grabnutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(7) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(8) Bei Entzug des Grabnutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
(9) Auf das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Nur der Erwerber/die Erwerberin des Grabnutzungsrechts kann nach Ablauf der Ruhezeit auf ein darüber hinaus gehendes Grabnutzungsrecht verzichten. Eine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
Paragraph 15
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(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechts gestellt, so wird das Grabnutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
Paragraph 16
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Zur Grabpflege gehören auch ca. 20 cm ab der Einfassung der Grabstätte, rings um die Grabstätte. Dieser Bereich gehört zur Grabpflege und muss von den Grabnutzungsberechtigten, sauber gehalten werden.
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(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
Paragraph 17
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die angepflanzten Gehölze dürfen eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten. Um dies zu verhindern, ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet den Rückschnitt der Gehölze vorzunehmen.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Grabnutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
Paragraph 18
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
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(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Farbe, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
c) Ein Kostenvoranschlag.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 13 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 13 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Die Grabstätte ist mit einer Einfassung zu versehen.
Paragraph 19
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes nicht überschreiten.
(2) Die Grabmale dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:
| 1. Kindergrabstätten | 0,80 m |
|---|---|
| 2. Einzelgrabstätten | 1,30 m |
| 3. Doppelgrabstätten | 1,30 m |
| 4. Urnengrabstätten | 0,80 m |
(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 20 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
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Paragraph 20
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist
Paragraph 21
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 32).
(3) Der Grabnutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Grabnutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Grabnutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unter-
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stehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
Paragraph 22
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
Paragraph 23
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
Paragraph 24
Leichentransport
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Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 25
Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestat- tungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 26
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtun- gen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
- a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließ- lich der Stellung der Träger,
- d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestat- tungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
Paragraph 27
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichen- teilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern und Urnensystemen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnenkammer, bzw. das Urnensystem, geschlossen ist.
Paragraph 28
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzei- gen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinter- bliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
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Paragraph 29
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Bestattungen in Einzel-, Doppel- oder Mehrfamiliengräber wird auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Kindergrabstätten, Urnenbestattungen in Urnengrabstätten, -fächern, -systemen beträgt 15 Jahre.
Paragraph 30
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
Paragraph 31
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte enden mit deren Ablauf.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechtes (Abs. 1) ein neues Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Satzung begründet werden.
Paragraph 32
Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 33
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
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Paragraph 34
Zuwiderhandlungen
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2.500,– Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) private Sitzgelegenheiten aufstellt, e) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
Paragraph 35
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 36
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenhaussatzung des Marktes Marktleugast vom 29.07.1986 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 30 v. 13.08.1986), zuletzt geändert durch Satzung vom 21.10.2013 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 44 vom 31.10.2013) außer Kraft.
Marktleugast, den 28.06.2021 Markt Marktleugast
Uome Erster Bürgermeister