Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)
für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der
Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April
1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über
das
kirchliche
Friedhofswesen
in
der
Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche
Sachsens
(Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth.
Kirchgemeinde Markranstädter Land für ihre Friedhöfe:
Friedhof Markranstädt
Friedhof Kulkwitz
Friedhof Quesitz
Kirchhof Quesitz
Waldfriedhof Miltitz
Kirchhof Miltitz
Kirchhof Lausen
die folgende Gebührenordnung beschlossen.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte
Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder
durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
nommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind
innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht
verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit
im Voraus erhoben.
(4) Auf Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung kann die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die
gesamte Nutzungszeit im Voraus entrichtet werden. Sie ist bis zum 30. September des jeweiligen
Erhebungsjahres fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu
erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der
Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten
gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1.
Reihengrabstätten (für 1 Beisetzung)
1.1.1
Sargbestattung für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres
(Ruhezeit 10 Jahre)
210,00 €
1.1.2
Sargbestattung für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres
(Ruhezeit 20 Jahre)
420,00 €
1.2
Urnenbestattung (Ruhezeit 20 Jahre)
420,00 €
2.
Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.1
für Sargbestattungen
2.1.1
Einzelstelle (Grab für 1 Sarg und 2 Urnen)
480,00 €
2.1.2
Doppelstelle (Grab für 2 Särge und 4 Urnen)
960,00 €
2.2
für Urnenbeisetzungen
2.2.1
Einzelstelle (Grab für 2 Urnen)
480,00 €
2.2.2
Doppelstelle (Grab für 4 Urnen)
960,00 €
2.2.3
Partnerurnengrab (Grab für 2 Urnen) mit Nutzungs- und Friedhofs-
unterhaltungsgebühr, Dauerbepflanzung, Pflege für 20 Jahre
2961,00 €
2.2.4
Partnerurnengrab (Grab für 2 Urnen) mit Nutzungs- und Friedhofs-
unterhaltungsgebühr, Dauerbepflanzung, Pflege für 20 Jahre
mit Wechselbepflanzung (Frühjahr, Sommer, Herbst)
3826,00 €
2.2.5
Partnerurnengrab (Grab für 2 Urnen) mit Nutzungs- und Friedhofs-
unterhaltungsgebühr, Dauerbepflanzung, Pflege für 20 Jahre
mit Wechselbepflanzung (Frühjahr, Sommer, Herbst, Winterab-
deckung)
4086,00 €
2.3
Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
(Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten
nach
2.1.1.
Einzelstelle Sargwahlgrab (Grab für 1 Sarg und 2 Urnen)
24,00 €
nach
2.1.2
Doppelstelle Sargwahlgrab (Grab für 2 Särge und 4 Urnen)
48,00 €
nach
2.2.1
Einzelstelle Urnenwahlgrab (Grab für 2 Urnen)
24,00 €
nach
2.2.2
Doppelstelle Urnenwahlgrab (Grab für 4 Urnen)
48,00 €
nach
2.2.3
Partnerurnengrab (Grab für 2 Urnen) ohne Wechselbepflanzung
148,05 €
nach
2.2.4
Partnerurnengrab (Grab für 2 Urnen) mit Wechselbepflanzung
(Frühjahr, Sommer, Herbst)
191,30 €
nach
2.2.5
Partnerurnengrab (Grab für 2 Urnen) mit Wechselbepflanzung
(Frühjahr, Sommer, Herbst, Winterabdeckung)
204,30 €
II. Gebühren für die Bestattung:
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1
Sargbestattung und Erst-Hügelung (Verstorbene bis 5 Jahre)
250,00 €
1.2
Sargbestattung und Erst-Hügelung (Verstorbene ab 5 Jahre)
395,00 €
1.3
Urnenbeisetzung
225,00 €
1.4
Zuschlag bei Sargübergrößen mit einer Sarglänge über 205 cm
oder/und Sargbreite über 70 cm oder/und Sarghöhe über 65 cm
100,00 €
1.5
Zuschlag bei Urnenübergrößen mit einem Urnendurchmesser über 20
cm oder/und Urnenhöhe über 30 cm
25,00 €
III. Umbettungen, Ausbettungen
1.1
Ausbettung einer Urne aus dem Sarggrab einschl. Versand
180,00 €
1.2
Ausbettung einer Urne aus dem Urnengrab einschl. Versand
150,00 €
1.3
Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
150,00 €
2. Bei Umbettungen und Ausbettungen eines Sarges wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von
allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine
jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofs-
unterhaltungsgebühr beträgt 20,00 € pro Grablager.
V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle:
1.
Benutzung der Friedhofskapelle bis 60 min einschließlich Vor- und
Nachbereitung, Grunddekoration, Orgel/Harmonium
155,00 €
2.
Benutzung der Friedhofskapelle über 60 min je angefangene ½ Stunde
oder Aufbahrung bis 30 min
50,00 €
VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
1.
pflegevereinfachte Reihengräber auf dem Friedhof Markranstädt
1.1
für
ein
pflegevereinfachtes
Urnenreihengrab
mit
Nutzungs-,
Beisetzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr, Dauerbepflanzung,
Pflege (Grab für 1 Urne / Nutzungszeit 20 Jahre)
ohne Grabmal von Friedhofsverwaltung (Grabmalpflicht von
Angehörigen nach Gestaltungsvorschriften)
2549,00 €
1.2
für
ein
pflegevereinfachtes
Urnenreihengrab
mit
Nutzungs-,
Beisetzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr, Dauerbepflanzung,
Pflege (Grab für 1 Urne / Nutzungszeit 20 Jahre) und
liegendes Grabmal von Friedhofsverwaltung
2920,00 €
1.3
für
ein
pflegevereinfachtes
Urnenreihengrab
mit
Nutzungs-,
Beisetzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr, Dauerbepflanzung,
Pflege (Grab für 1 Urne / Nutzungszeit 20 Jahre) und
stehendes Grabmal von Friedhofsverwaltung
3135,00 €
1.4
für ein pflegevereinfachtes Erdreihengrab mit Nutzungs-, Beisetzungs-
und Friedhofsunterhaltungsgebühr, Dauerbepflanzung, Pflege (Grab für 1
Sarg / Nutzungszeit 20 Jahre) und
stehendes Holzgrabmal von Friedhofsverwaltung
4405,00 €
2.
Ruhegemeinschaftsanlage pro Beisetzung auf dem Waldfriedhof Miltitz
und dem Friedhof Markranstädt
2.1
für eine Urnenbestattung in der Ruhegemeinschaft mit Nutzungs-,
Beisetzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr, Dauerbepflanzung,
Pflege und Namensträger (Grabmal/Platte etc.)
(Nutzungszeit 20 Jahre)
2525,00 €
VII. sonstige Gebühren
1.
Streublumen je Korb für ca. 15 Personen
7,50 €
B. Verwaltungsgebühren
1.
Genehmigung für die Errichtung eines stehenden Grabmals sowie
anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)
45,00 €
2.
Genehmigung für die Errichtung eines liegenden Grabmals oder
Holzgrabmal sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)
25,00 €
2.
Genehmigung für die Errichtung eines provisorischen Grabmals, für die
Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder
anderer baulicher Maßnahmen
15,00 €
3.
Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden für
5 Jahre
60,00 €
4.
einmalige
Erteilung
einer
Berechtigungskarte
an
einen
Gewerbetreibenden
25,00 €
5.
Verwaltungsaufwand für Organisation und Durchführung von Trauerfeiern
bei späterer Beisetzung auf einem fremden Friedhof
35,00 €
6.
Ausstellung Beräumungsschein
5,00 €
7.
Umschreibung von Nutzungsrechten
15,00 €
8.
Mahngebühr
5,00 €
9.
Exemplar Friedhofsordnung
3,00 €
10.
Verwaltungsgebühr je angefangene ½ Stunde für z.B.:
Ermittlung Wohnanschriften
schriftliche Auskünfte aus Friedhofsarchiv
18,50 €
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von
der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen
Bekanntmachung.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungs-
satzung durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Markranstädt (Markranstädt informativ) und
Hinweis im Amtsblatt der Stadt Leipzig.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch
das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom
10.10.2011 außer Kraft.
Markranstädt, den 31.03.2015
(Siegel) Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land
gez. Pfarrer Michael Zemmrich
gez. Torsten Ifland
(Vorsitzender)
(Mitglied)
Kirchenaufsichtlich bestätigt:
Leipzig, den 21.04.2015
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt
gez. Schlichting
Oberkirchenrat