ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig

Satzung (Originalwortlaut)

2026 Ausgegeben: Dresden, 15. Juli 2026 Nr. 108

Reg.-Nr. 34021 / 2026-108

Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmars-
dorf-Dölzig
Für die Friedhöfe:
In Kommune Leipzig: Kirchhof Lausen, Waldfriedhof Miltitz, Kirchhof Miltitz, Friedhof Rückmarsdorf
In Kommune Markranstädt: Kirchhof Frankenheim, Kirchhof Kulkwitz, Kirchhof Lindennauendorf,
Friedhof Markranstädt, Kirchhof Priesteblich, Friedhof Quesitz, Kirchhof Quesitz
In Kommune Schkeuditz: Kirchhof Dölzig

vom 25.03.2026

Der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde Markranstäd- § 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
ter Land-Rückmarsdorf-Dölzig hat in seiner Sitzung vom
25.03.2026 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Musikalische Darbietungen
§§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeinde- B. Bestattungsbestimmungen
ordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) § 14 Ruhefristen
vom 13. April 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils
§ 15 Grabgewölbe
geltenden Fassung, §§ 11 Absatz 1 und 12a der Rechts-
verordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der § 16 Ausheben der Gräber
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
– FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der § 18 Umbettungen
jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Ver-
bindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über § 19 Särge, Urnen und Trauergebinde
die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer III. Grabstätten
Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzei- A. Allgemeine Bestimmungen
ger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der § 20 Vergabebestimmungen
jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsordnung be-
schlossen: § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der
Grabstätte
I. Allgemeines § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
§1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes § 22 aufgehoben
§2 Benutzung des Friedhofes § 23 Grabmale
§3 Schließung und Entwidmung § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
und baulichen Anlagen
§4 Beratung
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher
§5 Verhalten auf dem Friedhof
Anlagen
§6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§7 Gebühren
§ 27 Entfernen von Grabmalen
II. Bestattungen und Feiern B. Reihengrabstätten
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
Feier- und Leichenhallen § 28 a Ruhegemeinschaftsgrabstätten für Urnenbe-
§8 Bestattungen stattung
§9 Anmeldung der Bestattung C. Wahlgrabstätten
§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer § 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle § 29 a Partnerurnengrab
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

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§ 31 Alte Rechte schen Gemeinden hatten oder ein Recht auf Bestat-
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung tung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder
in einer örtlichen Beziehung zu den Orten stehen.
§ 37 - § 39 aufgehoben
Der Kirchhof Miltitz ist bestimmt zur Bestattung der
Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mar-
IV. Schlussbestimmungen
kranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig sowie aller
§ 40 Zuwiderhandlungen Personen, die ein Recht auf Bestattung in einer be-
§ 41 Haftung stimmten Grabstätte besaßen.
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung 2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmi-
§ 43 Inkrafttreten gung des Friedhofsträgers.

Einführung §3 Schließung und Entwidmung
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche 1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne
Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für Grabstätten können aus einem wichtigen Grund be-
alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des per- schränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet
sönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenzt- werden.
heit des eigenen Lebens. An seiner Gestal- 2) Nach der beschränkten Schließung werden Nut-
tung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe ge- zungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlänge-
dacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christli- rung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur An-
che Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferste- passung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur
hungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeit-
erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst punkt der beschränkten Schließung noch Nutzungs-
an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die rechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht
nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt
Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt
damit die persönliche Würde der Toten wie der Leben- werden kann auch der Kreis der Bestattungsberech-
den gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Ge- tigten.
sellschaft erhalten bleibt. 3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht
mehr vorgenommen werden.
I. Allgemeines 4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ru-
hestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwid-
§1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes mung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nut-
1) Die Friedhöfe/Kirchhöfe in Markranstädt mit den zungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten
Ortsteilen Frankenheim, Lindennaundorf, Prieste- abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist
blich, Quesitz und Kulkwitz, Leipzig-Rückmarsdorf, vergangen ist.
Leipzig-Miltitz und Leipzig-Lausen, Schkeuditz-Döl- 5) Folgende Friedhofsteile sind im Sinne der vorste-
zig stehen im Eigentum des jeweiligen Kirchlehns. henden Bestimmungen geschlossen / beschränkt
Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchge- geschlossen: Kirchhof Quesitz geschlossen.
meinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig.
Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des §4 Beratung
öffentlichen Rechts.
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Aus-
2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kir- kunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich
chenvorstand. auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte ein-
3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach die- schließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Fried-
ser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen hofsträger bzw. die Friedhofsverwaltung wenden.
Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
4) Aufsichtsbehörde ist das Regionalkirchenamt §5 Verhalten auf dem Friedhof
Chemnitz-Leipzig. 1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Or-
5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verlei- tes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen
hung, Verlängerung oder Übertragung des Nut- des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
zungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmi- 2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet.
gung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger
a) In den Monaten März – Oktober 7 Uhr bis zum
baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbe-
Eintritt der Dunkelheit.
treibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren
und Entgelten werden die dafür erforderlichen per- b) In den Monaten November – Februar 8 Uhr bis
sonenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und zum Eintritt der Dunkelheit.
genutzt. 3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in
Begleitung und Verantwortung Erwachsener betre-
§2 Benutzung des Friedhofes ten.
1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Ge- 4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs
meindeglieder der Ev.-Luth. Markranstädter Land- oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem An-
Rückmarsdorf-Dölzig, sowie aller Personen, die bei lass vorübergehend untersagen.
ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politi-

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5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet: 5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportge- anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten ge-
räten zu befahren – Kinderwagen, Rollstühle und stattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck
Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausge- zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entspre-
nommen. chend.
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer 6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen
Bestattung an Werktagen störende Arbeiten aus- zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelun-
zuführen, gen oder Verordnungen entgegenstehen.
c) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, 7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon ab-
hängig, dass der Antragsteller einen für die Aus-
d) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu vertei- übung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtver-
len, sicherungsschutz nachweist.
e) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür 8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid
bestimmten Plätze abzulegen sowie Haus- und (Ausstellen einer Genehmigung im Zusammen-hang
Gewerbemüll auf dem Friedhof zu entsorgen. mit der Zahlung der Gebühr). Die zugelassenen Ge-
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anla- werbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen
gen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein- Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung
friedungen und Hecken zu über-steigen und Ra- und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsbe-
senflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen rechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzu-
unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige zeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber 9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewer-
zu pflücken, an-derer Leute Eigentum zu nutzen betreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend
oder zu entfernen. gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung ver-
g) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betä- stoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Ab-
tigen, sätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gege-
h) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist ben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Be-
zu beseitigen, scheid entziehen.
i) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung 10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht
Ansprachen zu halten und Musik darzubieten, geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit
Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene,
j) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Ge-
nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe
fäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
von max. 3 cm oder Aufkleber/-Plaketten mit max.
k) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schäd- Größe von 4 x 6 cm sind jedoch an der Seite oder
lingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzu- Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschil-
wenden. der zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit
6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulas- voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind
sen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und nicht zulässig.
der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche 11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die
Genehmigungen sind rechtzeitig bei den entspre- sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer
chenden Friedhofsverwaltungen einzuholen. Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die
Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien
§6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen auf dem Friedhof nur vorüber-gehend und nur
1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stö-
sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Aus-übung ren. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unter-
der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf brechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lager-
dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit fest- Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof kei-
legt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schrift- nerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen
lich zu beantragen. nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des
Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushub von
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende,
Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof
die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hin-
an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgese-
sicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung
henen Ablagestellen zu deponieren.
schriftlich anerkennen.
12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof
3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachli-
beschränkt sich auf die Werktage Montag bis Freitag
chen Vertreter müssen darüber hinaus die Meister-
in der Zeit von 7.00 – 16.00 Uhr. Andere Zeiten be-
prüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderwei-
dürfen der vorherigen Absprache und Genehmigung
tig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben
der Friedhofsverwaltung.
haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entspre-
chend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle einge-
tragen sein. §7 Gebühren
4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich-
sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung tungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich
abgelegt haben. bestätigten Gebührenordnung erhoben.

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II. Bestattungen und Feiern der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungs-
stätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.
für Feier- und Leichenhallen 3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlos-
§8 Bestattungen sen. Das Aufstellen des Sarges in der Friedhofska-
pelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene
1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche
an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder
Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwal-
sonstige gesundheitliche Bedenken dagegenstehen.
tung im Einvernehmen mit den Angehörigen und
dem zuständigen Pfarrer fest. 4) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt
der Friedhofsträger bzw. der Eigentümer der Fried-
2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf
hofkapelle. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem
der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die lan-
Friedhofsträger abzustimmen.
deskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung ei-
nes Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unbe- 5) Die Friedhofskapelle Dölzig steht im Eigentum und
rührt. Aufgabenträgerschaft der Kommune Schkeuditz.
3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt
der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Ange- § 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
hörigen fest. Auf Friedhöfen, auf denen eine Kapelle vorhanden ist,
4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines ist diese für Bestattungsfeiern zu nutzen. Bei Bestat-
Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen. tungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grab-
schmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das
5) Bestattungen finden von montags bis freitags in der Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
Zeit von 9 bis 15 Uhr statt.
6) Auf dem Friedhof Markranstädt und dem Waldfried- § 13 Musikalische Darbietungen
hof Miltitz beginnen die Bestattungen grundsätzlich
in der Friedhofskapelle. 1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Friedhofs-
kapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirch-
lichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in
§9 Anmeldung der Bestattung anderen Fällen der des Friedhofsträgers.
1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofträ- 2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem
ger unter Vorlage der Bescheinigung des Standes- Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen
amtes für die Beurkundung des Todes-falles oder ei- der vorherigen Genehmigung des jeweiligen Fried-
nes Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungs- hofsträgers.
behörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer
vorzeitig erworbenen Grab-stätte erfolgen, ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattun- B. Bestattungsbestimmungen
gen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung § 14 Ruhefristen
vorzulegen. 1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20
2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Fried- Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren
hofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die An-mel- oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres
dung der Bestattung durch die antragstellende Per- gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre.
son zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person 2) Bei der Verwendung von Hartholzsärgen und Über-
nicht nutzungsberechtigt an der Grab-stätte, so hat urnen (z. B. Eiche, Buche) verlängert sich die Ruhe-
auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unter- zeit auf 30 Jahre.
schrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nut-
zungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrab- § 15 Grabgewölbe
stätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberech-
tigte durch Unterschrift die Übernahme des Nut- 1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie
zungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantra- die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind
gen.in der Anmeldung schriftlich zu beantragen. nicht zulässig.
3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erfor- 2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen
derlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Fried- beigesetzt werden und Särge, sofern keine hygieni-
hofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur schen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungs-
Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen berechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt
auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschrif- der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 ent-
ten nicht geleistet, können Bestattungen nicht ver- sprechend.
langt werden.
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer 1) Die Gräber werden vom Friedhofsträger oder in des-
aufgehoben sen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt
§ 11 Friedhofskapelle bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Ober-
kante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze
1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestat-
Urne mindestens 0,50 m.
tung als Stätte der christlichen Verkündigung.
3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen vonei-
2) Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstor-
nander durch mindestens 0,30 m starke gewach-
bene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist
sene Erdwände getrennt sein.

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4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer 5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu
Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Aushe- tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden,
ben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grab- die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbar-
zubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt wer- grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung
den müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten zwangsläufig entstehen.
durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der 6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung
Friedhofsverwaltung zu erstatten. nicht unterbrochen oder gehemmt.
7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden,
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen
1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet wer- Grabfeldes entsprechen.
den. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mut- 8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungs-
ter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leich- zwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterli-
name zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister chen oder behördlichen Anordnung.
im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestat-
ten.
§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde
2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zu-
lässig. 1) Särge sollen nicht länger als 2,05 m, die Kopf-enden
einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,65 m
3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festge- und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahme-
setzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt fällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmi-
werden. gung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der
4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wieder-be- Bestattung einzuholen.
legung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefun- 2) Urnen sollen nicht höher als 30 cm und nicht breiter
den werden, sind diese unter der Sohle des neu auf- als 20 cm sein. Werden in Ausnahmefällen größere
geworfenen Grabes zu versenken. Werden noch Urnen gewünscht, ist die Genehmigung des Fried-
nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das hofsträger bei der Anmeldung der Bestattung einzu-
Grab sofort wieder zu schließen und als Bestat- holen.
tungsstätte für die erforderliche Zeit zu sperren.
3) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen
5) Die Öffnung einer Grabstätte ist abgesehen von der sein, dass die chemische, physikalische oder biolo-
richterlichen Leichenschau nur mit Genehmigung gische Beschaffenheit des Bodens und des Grund-
des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesund- wassers nicht nachteilig verändert wird und bei Sär-
heitsamtes zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entspre- gen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhe-
chend. zeit ermöglicht wird. Urnen sollen aus einem leicht
zersetzbaren Material bestehen (kein Blech, Kera-
§ 18 Umbettungen mik o. ä.).
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört 4) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet
werden. sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssig-
2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedür- keit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge,
fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtun-
Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist gen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung
die vorherige schriftliche Genehmigung des Ge- müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbe-
sundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Ertei- lastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im
lung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten.
Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydab-
zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei spaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine an- Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und
dere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind Naturtextilien bestehen.
nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen 5) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem,
von Amts wegen. biologisch abbaubarem Material hergestellt sein.
3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen An- Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der
trag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreiben-
Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des den wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als
Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbe- Verpackungsmaterial nicht zulässig.
nen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen wer-
den. III. Grabstätten
4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Be-
auftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der A. Allgemeine Grabstättenbestimmungen
Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger § 20 Vergabebestimmungen
festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grund-
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in
sätzlich nur in den Monaten Dezember bis März
dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen verge-
statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs
ben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte
Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von
Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten
Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung
bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
ausgeführt.

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2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten
künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht gärtnerisch hergerichtet werden.
beim Friedhofsträger beantragen. 3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nut-
3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben zungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die
an Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen
a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung, zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen
kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des
b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung, Nutzungsrechtes.
c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattung, 4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für
d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattung, die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist unter-
e) Partnerurnengrab für Aschenbestattung (§ 29 a) sagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen,
nur auf den Friedhöfen in Miltitz, Lausen, Mar- Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nut-
kranstädt, Quesitz, Kulkwitz, Rückmarsdorf und zungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden
Dölzig, Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen
und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter,
f) vorhandenen Gruftanlagen in baulich intaktem
getrennt nach kompostierbarem und nicht kompos-
Zustand für Leichen- und/oder Aschenbestattu-
tierbarem Material, abzulegen.
gen.
5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur
Auf den folgenden Friedhöfen werden einge-
mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert
schränkte Nutzungsrechte vergeben an:
oder beseitigt werden.
g) pflegevereinfachtes Erdreihengrab für Leichen-
6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der
bestattung (§28 b) nur Friedhof Markranstädt
gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten
h) Baumgrab für Aschenbestattungen (§ 29 a) nur obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nut-
Friedhof Markranstädt zungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Besei-
i) Ruhegemeinschaft für Aschenbestattung (§ 28 tigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich
a) nur auf den Friedhöfen Lausen, Markranstädt, in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
Kulkwitz, Rückmarsdorf, Dölzig, Frankenheim, 7) Nicht gestattet sind
Lindennaundorf und Waldfriedhof Miltitz
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtneri-
4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig sche Bepflanzung,
gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmit-
Ordnung.
teln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmit-
5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung teln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.
c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien
6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem jewei- etc.),
ligen Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohn-
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf
anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für
und außerhalb der Grabstätte sowie
Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unter-
lassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der e) das Aufstellen von Rankgerüsten, Pergolen, Git-
Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. tern und ähnlichen Einrichtungen
7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nut- f) die Abdeckung der Grabstelle sowie der äußeren
zungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in ab- Randbereiche mit Kies, Sand, Platten, Steinen
geräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grab- und ähnlichem Material.
stätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der
Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher 1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß herge-
nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine richtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte
Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers
bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten ange-
nicht. messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nut-
8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheiden die zungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne wei-
jeweiligen Friedhofsträger. teres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekannt-
machung und ein sechswöchiger Hinweis an der
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, In-
Grabstätte standhaltung und Pflege.
1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die 2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß
Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der
erfüllt wird und die Würde des Friedhofes gewahrt Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nut-
bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu be- zungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
pflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche 3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nut-
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die zungsberechtigten stark wuchernde oder ab-ster-
Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand 1,50 bende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschnei-
m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht den oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des
überschreiten. Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 1 gilt ent-
2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. sprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von
nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich,

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den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vor- halt, Anordnung und Art der Schrift und des Sym-
gesehenen Plätzen abzulegen. bols sowie der Fundamentierung und Verdübe-
4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 lung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich
Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht hält, kann er die statische Berechnung der
befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlan-
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der gen, dass ihm Proben des Materials und der vor-
Friedhofsträger den Grabschmuck kostenpflichtig gesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck län- b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist,
ger als sechs Wochen aufzubewahren. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der
Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) ge-
§ 22 Grabpflegevereinbarungen nannten Angaben. In besonderen Fällen kann
die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder
aufgehoben
das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher
Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
§ 23 Grabmale
3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem
1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtig-
bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. ten eine angemessene Frist zur Abänderung oder
Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der
das christliche Empfinden verletzt und der Würde Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsbe-
des Ortes abträglich ist. rechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und
2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiede- zur Abholung bereitgestellt.
tem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende 4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale
oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein ste- und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden
hendes Grabmal je Grablager. Auf Gräbern für Lei- Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen
chenbestattung mit stehendem Grabmal ist ein zu- von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes
sätzliches liegendes Grabmal, welches in Material, des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhau-
Farbe, Bearbeitung und Schrift dem Stehenden ent- erhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
spricht zulässig. Bei liegenden Grabmalen darf nicht
mehr als ein Drittel der Grabstätte durch das Grab- 5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen
mal abgedeckt sein. baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen
bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Aus-
3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales führung der schriftlichen Genehmigung durch den je-
soll gleich oder größer als 2:1 sein. Bei mehrstelligen weiligen Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten
Gräbern kann hiervon abgewichen werden. entsprechend.
4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen 6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder
muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grab- die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jah-
malen bis 1,20 m Höhe 12 cm, über 1,20 m bis 1,60 res nach der Genehmigung errichtet worden ist.
m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60
m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuwei- 7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anla-
sen. Liegende Grabmale müssen eine Mindest- gen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der
stärke von 10 cm aufweisen. Holzgrabmale müssen Friedhofsmauer sind unzulässig.
ebenso wie Grabeinfassungen eine Mindeststärke 8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte
von 5 cm aufweisen. Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum
5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt
beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofs- werden.
mauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen,
1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderli- die ohne Genehmigung errichtet oder verändert wor-
chen Mindestabstand gesondert vor. den sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese
6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichti-
Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet. gung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten
entfernen zu lassen.
7) Nicht zugelassen sind Lichtbilder und -gravuren auf
dem Grabmal. 10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen
baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Ge-
nehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
Aufstellung ist mit dem jeweiligen Friedhofsträger
und baulichen Anlagen
abzustimmen.
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabma-
len bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Ge- § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher
nehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provi- Anlagen
sorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der
Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. 1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind
dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssiche-
2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: rem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenan- jeweilige Nutzungsberechtigte.
sicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben 2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sons-
über Art und Bearbeitung des Materials, über Ab- tigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefähr-
messungen und Form des Steins sowie über In- det, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unver-
züglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder

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Steinmetze zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann B. Reihengrabstätten
die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungs- § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
berechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z.
B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) tref- 1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen-
fen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schrift- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der
licher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in- Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit ver-
nerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist geben werden.
hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, 2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
dies an Stelle des Nutzungsberechtigten zu veran- a) Leichenbestattung,
lassen oder das Grabmal oder Teile davon zu ent-
Größe der Grabstätte:
fernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen.
L 2,50 m, B 1,25 m
Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht Größe des Grabhügels:
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als L 1,50 m, B 0,75 m, H bis 0,15 m
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und b) Aschenbestattung,
ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Größe der Grabstätte
Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nut- L 1,00 m, B 1,00 m
zungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von
einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht be-
rührt.
kann.
3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder
3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der
Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile eine Asche bestattet werden.
und sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicher- 4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer
heit. Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheini-
gung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihen-
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten grabstätte anzugeben.
1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, 5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entspre-
bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstät- chend.
ten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus 6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte er-
früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem lischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten
Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestands- Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.
garantie, werden in eine vom Friedhofsträger ge- 7) Über den Ablauf der Ruhezeit informiert der Fried-
führte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur hofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate
mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder,
vergeben, verändert oder an eine andere Stelle ver- wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche
legt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffen-
Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies den Grabstätte. Die Beräumung der Grabstätte ob-
außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmi- liegt dem Nutzungsberechtigten nach Antrag an die
gung. Friedhofsverwaltung. § 27 Absatz 1 bleibt unbe-
2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten rührt.
nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abge-
schlossen werden, in denen sich der Pate zur In- § 28 a Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestat-
standsetzung und laufenden Unterhaltung von Grab- tung
mal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmun-
1) Bei den Gemeinschaftsgrabstätten handelt es sich
gen in Absatz 1 verpflichtet.
auf den Friedhöfen Markranstädt, Frankenheim,
Lausen, Kulkwitz und Waldfriedhof Miltitz um Grab-
§ 27 Entfernen von Grabmalen stätten mit einzeln gekennzeichneten Bestattungs-
1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grab- stellen und auf den Friedhöfen Rückmarsdorf, Dölzig
male, Fundamente, Einfassungen und sonstigen und Lindennaundorf um Grabstätten mit nicht ein-
baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zeln gekennzeichneten Bestattungsstellen. Für die
zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Ein- Bestattung im Gemeinschaftsgrab werden einge-
fassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht schränkte Nutzungsrechte vergeben. Es gelten die
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nut- für Reihengräber gültigen Ruhezeiten.
zungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger be- 2) Ein Anspruch auf Bestattung im Gemeinschafts-grab
rechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet über
Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt die Aufnahme in das Gemeinschaftsgrab.
der Nutzungsberechtigte.
3) Die Namen der im Gemeinschaftsgrab Bestatteten
2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, werden auf dem dafür vom Friedhofsträger vorgese-
Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit henen Namensträger (Grabmal/Platte/Stele etc.) auf
vorheriger schriftlicher Zustimmung des entspre- der Grabanlage genannt.
chenden Friedhofsträgers entfernt werden.
4) Die Anlage und Gestaltung sowie laufende Unterhal-
3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26. tung der Grabstätte auf Dauer der Ruhezeit sowie
die Beschaffung des Grabdenkmals obliegen dem
Friedhofsträger. Diese Leistung beinhaltet die Erhal-
tung der Grabstätte sowie erforderlichenfalls unmit-
telbar mit dieser verbundene Gestaltungsräume.

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Eine Mitbestimmung des Nutzungsberechtigten bei oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffent-
der Anlage, Gestaltung und Unterhaltung der Grab- liche Bekanntmachung und Hinweis auf der betref-
stätte ist ausgeschlossen. fenden Grabstätte.
5) Eine individuelle Bepflanzung, Schmuck oder an- 7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbele-
dere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungs- gung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ru-
stelle ist nicht zulässig. Blumenschmuck kann in den hezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nut-
dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Behäl- zungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ru-
ter/Steckvase abgelegt werden. Die Friedhofsver- hezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahl-
waltung ist befugt, im Sinne aller Nutzer der Urnen- grabstätte zu verlängern.
gemeinschaftsanlagen, zusätzlichen Grabschmuck 8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wie-
nach billigem Ermessen zu beräumen (z. B. Later- dererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage
nen, Grabschmuck aus Plastik, Figuren u. ä.). nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränder-
6) Aus- oder Umbettungen aus dem Gemeinschafts- lichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der
grab sind nicht gestattet. Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwe-
ckes nicht möglich ist.
C. Wahlgrabstätten 9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten von 2,50 m vom Stammfuß vorhande-
ner Bäume durch den Friedhofsträger für Leichen-
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder
bestattungen aufgehoben werden, um die Stand-si-
Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im To-
cherheit von Bäumen zu gewährleisten.
desfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jah-
ren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung verge- 10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmal-
ben wird und deren Lage gleichzeitig im Einverneh- schutz stehenden Grabstätten erworben werden.
men mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die
begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nut- zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt wer-
zungsrecht vergeben werden. den, binden den Nutzungsberechtigten und seine
Nachfolger im Nutzungsrecht.
2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung
ist 2,50 m lang und 1,25 m breit, für Aschenbestat- 11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstät-
tung 1,00 m lang und 1,00 m breit. Maße auf alten ten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst
Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgege-
ben werden. Eine Rückgabe ist nur für die ge-
3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige
samte Grabstätte möglich.
Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen
Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine
Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche § 29 a Partnerurnengrab
belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich zwei 1) Das Nutzungsrecht an einem Partnerurnengrab wird
Aschen bestattet werden. In einer einstelligen Wahl- nach den in der Friedhofsordnung aufgestellten Be-
grabstätte für Aschenbestattungen können bis zu dingungen auf Antrag vergeben. In einem Partnerur-
zwei Aschen bestattet werden. nengrab dürfen zwei Urnen bestattet werden. Die
4) In einer Wahlgrabstätte werden die Angehörigen des Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht beträgt mindes-
Nutzungsberechtigten und der Nutzungsberechtigte tens 20 Jahre. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag
selbst bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser verlängert werden. Das Abräumen des Partnerur-
Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf - nengrabes erfolgt nach Ablauf der Nutzungszeit
und absteigender Linie sowie Geschwister, Ge- (min. 20 Jahre) durch die Friedhofsverwaltung. Das
schwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Partnerurnengrab wird der Reihe nach vergeben.
Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können dar- 2) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung an-
über hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers gelegt, bepflanzt und für die Dauer der Nutzungs-
auch andere Verstorbene bestattet werden. Grund- zeit gepflegt.
sätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer 3) Die Gräber sind namentlich gekennzeichnet und es
von den beisetzungsberechtigten Personen bestat- gelten die im Merkblatt geregelten Bestimmungen
tet wird. für die Gestaltung der jeweiligen Partner-grabformen
5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer auf den Friedhöfen Markranstädt, Waldfriedhof
Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung Miltitz, Lausen, Quesitz, Kulkwitz, Rückmarsdorf und
erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrab- Dölzig
stätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. 4) Folgende Partnergrabformen werden angeboten:
Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des
Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der • Partnergrab mit Bepflanzung (3 Varianten) auf
Friedhofsordnung richtet. den Friedhöfen Markranstädt, Waldfried-
hof Miltitz, Lausen, Quesitz und Kulkwitz
6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungs-
recht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte • im Ruhegarten mit Bepflanzung und Partner-
verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht grab Baum mit Bepflanzung auf dem Friedhof
verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Markranstädt
Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der • Partnergrab in der Ruhegemeinschaft mit Be-
Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs pflanzung auf dem Waldfriedhof Miltitz und
Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung Kirchhof Lausen
• Partnergrab mit Bepflanzung auf den Friedhö-
fen Rückmarsdorf und Dölzig

Reg.-Nr. 34021 / 2026-108 Seite 9 von 11
Jahrgang 2026 – Nr. 108
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§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser
1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungs-recht Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb,
nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertra- begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ru-
gen. Zur Rechtswirksamkeit der Über-tragung sind hezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ab-
schriftliche Erklärungen des bisherigen und des lauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche
Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich. D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll - Zusätzliche Vorschriften -
der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen § 32 Wahlmöglichkeiten
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm aufgehoben
das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag
übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des
§ 33
Übertragenden wirksam wird.
aufgehoben
3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten
keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-
zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die § 34
Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtig- aufgehoben
ten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch § 35 Grabmalgrößenfestlegung
dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vor- aufgehoben
handen sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkin- § 36 Material, Form und Bearbeitung
der, aufgehoben
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechti- § 37 Schrift, Inschrift und Symbol
gung ihrer Väter oder Mütter, aufgehoben
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister, § 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
g) auf die Stiefgeschwister, aufgehoben
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
§ 39 Grabstättengestaltung
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis
h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. aufgehoben

4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz IV. Schlussbestimmungen
3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schrift-
lichen Bescheid bekanntzugeben.
§ 40 Zuwiderhandlungen
5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vor- 1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12,
handen oder zu ermitteln, so kann das Nutzungs- 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 7 und 22
recht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauf-
von einer anderen Person übernommen werden. tragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des
Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nut- Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Haus-
zungsrechtes auf eine andere als im § 29 Absatz 4 friedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die
genannte Person ist mit Genehmigung des Fried- geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.
hofsträgers möglich.
2) Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich
6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechts- Einfassungen) und 23 Absatz 1 und 2 wird nach § 24
nachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtig- Absatz 3 verfahren.
ten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüg- 3) Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich
lich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungs- Grabstättengestaltung) und 7 wird nach § 21 a ver-
rechtes ist dem neuen Nutzungs-berechtig- fahren.
ten schriftlich zu bescheinigen. Solange das
nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht ver-
§ 41 Haftung
langt werden.
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch
§ 31 Alte Rechte nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, sei-
ner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen,
1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In- durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm
krafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa-
sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig chungspflichten.
gewesenen Vorschriften.
2) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene
Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimm-
ter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte,
deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsord-
nung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden

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§ 42 Öffentliche Bekanntmachung Bestätigt
1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Ände-
rungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wort- Leipzig, den 29.05.2026
laut.
2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan- Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried- Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig
hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht L. S.
und ist erreichbar unter
www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng-
lich gemacht: Pfarramt und Friedhofsverwaltungen i. A. Appel
Markranstädt und Rückmarsdorf. Ein Ausdruck der Sachbearbeiter
Friedhofsordnung in der jeweils gültigen Fassung
aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskir-
che Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger
zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstat-
tung der Auslagen kann verlangt werden.

§ 43 Inkrafttreten
1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch
das Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig am Tage
nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung treten die
Friedhofsordnungen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Markranstädter Land vom 18.03.2015 und die Fried-
hofsordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rück-
marsdorf-Dölzig vom 17.12.2010 außer Kraft.

Markranstädt, den 01.04.2026

Kirchenvorstand der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rück-
marsdorf-Dölzig

L. S.

Zemmrich Ifland
Vorsitzender Mitglied

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Quelle

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Markranstädter Land-Rückmarsdorf-Dölzig

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