Friedhofssatzung – Markkleeberg

Vollständige Friedhofssatzung für Markkleeberg.

Friedhofssatzung

35 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Markkleeberg gelegenen und von ihrem verwalteten Friedhof in der Hauptstraße 118, dessen Träger die Stadt Markkleeberg ist.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Der städtische Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Markkleeberg. (2) Er dient der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Markkleeberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung). (3) Der Friedhof erfüllt aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Schließung und Aufhebung

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse für weitere Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Nach einer teilweisen Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der teilweisen Schließung noch Nutzungsrechte bestehen und die noch nicht belegt sind oder sofern die Ruhezeiten der darin beigesetzten Verstorbenen abgelaufen waren. (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Reihengrabstellen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Reihengrabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen oder Urnen verlangen. (4) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Markkleeberg in andere Grabstätten umgebettet. Der Umbettungstermin wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vor Umbettung schriftlich bekanntgegeben. (5) Die Schließung oder Aufhebung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles werden öffentlich bekanntgemacht (§ 8 SächsBestG).

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II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist wie folgt geöffnet: 01.04. bis 30.09. von 8 Uhr bis 20 Uhr und vom 01.10. bis 31.03. von 8 Uhr bis 17 Uhr. Außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt das Betreten auf eigene Gefahr. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Die Friedhofseinrichtungen (Trauerhalle, Abschiedsraum, Warteraum) sind nur bei Bedarf und auf Antrag geöffnet. (4) Bei Schnee- und Eisglätte werden die Friedhofswege nur eingeschränkt geräumt und gestreut.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof und in den Bestattungseinrichtungen der Würde des Ortes entsprechend zu Verhalten, dass die Ruhe und Ordnung des Friedhofes nicht gestört werden. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet, a) die Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer, zu befahren, b) Fahrräder in den Grabfeldern abzustellen, c) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, e) ohne Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, f) Druckschriften zu verteilen, g) Abraum und Abfälle, die aus Betätigung im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu entsorgen, h) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigung im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern, i) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten sowie Blumen und Zweige außerhalb der eigenen Grabstätte zu pflücken oder abzuschneiden, j) Hunde ohne Leine laufen zu lassen und ggf. deren Kot nicht zu beseitigen, k) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden, l) zu lärmen, zu spielen oder sich mit bzw. ohne Spielgerät sportlich zu betätigen, m) Speisen und/oder alkoholische Getränke einzunehmen sowie zu lagern. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern in und außerhalb der Trauerhalle bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens am Vortag bis 12.00 bei der Verwaltung des Friedhofes anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigungen

Gewerbliche Betätigungen

  1. Dienstleistungserbringer (Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende) bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und deren Umfang auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung). Der Antrag ist bei der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) zu stellen.
  2. Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die

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a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 24.09.1998 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) einen entsprechenden und ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen können.

Bei Dienstleistungserbringern mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden im Wesentlichen vergleichbare Nachweise und Sicherheiten anerkannt.

Die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) kann von Abs. 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

  1. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  2. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden.
  3. Die Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Das Betreten von Rabatten und Bepflanzungen zur Abkürzung von Wegen bis zur Grabstätte ist verboten.
  4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den von der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) genehmigten Stellen gelagert werden. Bei mehrtägiger Unterbrechung oder Beendigung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Erde und sonstige Materialien sind von den Dienstleistungserbringern oder deren Bediensteten auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
  5. Die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) kann die Zulassung der Dienstleistungserbringer, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid widerrufen.

§ 7 Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner

Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner

Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 4 EU-Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sowie die Benutzung der Trauerhalle sind mit der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) mindestens zwei Tage vor der Beisetzung zu vereinbaren.

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(2) Die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Bestattungen werden von Montag bis Freitag sowie auf Antrag an Samstagen durchgeführt. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. (4) Bei Erdbestattungen sind nur solche Zusätze zur Geruchsveränderung zulässig, die kein Paradichlorbenzol enthalten.

§ 9 Paragraph 9

Särge und Urnen

(1) Die Särge für Erdbestattungen müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgeschrieben ist. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt (Friedhofsverwaltung) bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Urnenkapseln und Überurnen müssen aus leicht zersetzbarem Material sein (Höhe max. 0,32 m, Durchmesser 0,20 m), welches innerhalb der Ruhezeit einer Urne verrottet.

§ 10 Paragraph 10

Benutzung der Kühlräume

(1) Die Kühlräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) betreten werden. (2) Die Sargdeckel müssen grundsätzlich geschlossen sein. Sofern der Nachweis erbracht wird, dass keine hygienischen, gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen ihre Verstorbenen während festgesetzter Zeiten sehen.

§ 11 Paragraph 11

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Räumen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Trauerfeiern sollten jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung). (3) Die Standard-Ausschmückung der Friedhofskapelle erfolgt durch die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung). Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung).

§ 12 Paragraph 12

Ausheben der Gräber

(1) Erdgräber werden durch von der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) zugelassene Fachfirmen ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe der Erdgräber beträgt von der Graboberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m. (3) Die Tiefe der Urnengräber beträgt mindestens 0,70 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Vor dem Ausheben eines bestehenden Grabes sind, bei Bedarf, vom Inhaber des Grabscheines oder in seinem Auftrag vorhandenes Grabzubehör / Pflanzen zu entfernen. (6) Für unvermeidbare Beschädigungen an Nachbargräbern übernimmt der Friedhof keine Haftung. Entstandene Schäden sind vom Verursacher zu beheben.

§ 13 Paragraph 13

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen Verstorbener beträgt 20 Jahre.

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§ 14 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung). Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. (3) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte (Inhaber des Grabscheines) oder ein von ihm schriftlich beauftragter Angehöriger. Dem Antrag ist ein Nachweis der Berechtigung beizufügen. (4) Umbettungen werden von den Mitarbeitern des Friedhofes durchgeführt. Die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden des Friedhofsträgers vor. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (8) Umbettungen oder Ausgrabungen aus Urnengemeinschaftsanlagen werden nicht vorgenommen.

IV. Grabstätten

§ 15 Paragraph 15

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Markkleeberg. An ihnen können zeitlich begrenzte Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (2) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt: a) Reihengrabstätten (Erdreihengrab, Urnenreihengrab, Urnenreihenrasengrab, Baumgrab), b) Wahlgrabstätten (Erdwahlgrab, Urnenwahlgrab, Urnennische), c) Gemeinschaftsgrabstellen (Erd- und Urnengrabstätten ohne oder mit Namensnennung) (3) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, ihrer Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung bzw. deren Gestaltung in einer bestimmten Art und Weise besteht nicht. (4) Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in den Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmalen und Grabstätten einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) wenden. (5) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

§ 16 Paragraph 16

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen werden. (2) Es werden folgende Grabfelder eingerichtet: a) Reihengrabfelder Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte: Länge: 2,65 m, Breite: 1,10 m, b) Reihengrabfelder für anonyme Bestattungen Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte: Länge: 2,65 m, Breite: 1,10 m.

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Unter Bruttograbfläche ist die für die Beisetzung des Sarges benötigte Fläche (Nettograbfläche) zuzüglich der angrenzenden Rasen- und Wegefläche zu verstehen. Die Grabstätten unter b) werden ohne individuelle Grabsteine und Grabeinfassung angelegt.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen sind zulässig für die Bestattung gleichzeitig verstorbener Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für die Beisetzung eines noch nicht ein Jahr alten Kindes bei einem Elternteil, wenn die Verstorbenen in einem gemeinsamen Sarg bestattet werden. (4) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte kann nur einmal zugewiesen. Auf Antrag bei der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) kann das Nutzungsrecht verlängert werden. (5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung des Grabscheines. (6) Auf den Ablauf der Ruhezeit weist die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) durch Anschreiben an die Angehörigen hin. Die Angehörigen der hier Bestatteten haben nach Ablauf der Ruhezeit das Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von einem Monat, kann die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) das Grabzubehör ohne weiteres auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen. Eine Aufbewahrungs- oder Schadenersatzpflicht über sechs Monate hinaus besteht nicht. (7) Für den Übergang von Rechten gelten die Regelungen des § 17 Abs. 7 bis 11 entsprechend. (8) Die Umbettung aus einer Erdreihengrabstätte ist unter Beachtung des § 14 möglich.

§ 17 Paragraph 17

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage innerhalb der zu belegenden Grabfelder im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte: Länge: 3,30 m, Breite: 1,15 m.

Unter Bruttograbfläche ist die für die Beisetzung des Sarges benötigte Fläche (Nettograbfläche) zuzüglich der angrenzenden Rasen- und Wegefläche zu verstehen.

Für mehrstellige Grabstätten ergibt sich die Bruttograbfläche aus dem Mehrfachen dieser Breite zzgl. der dazwischenliegenden Wegfläche.

(3) In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Die zusätzliche Beisetzung von Urnen kann auf Antrag bei der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) gestattet werden. (4) Bestattungen und Beisetzungen, die zur Wahrung der Ruhefrist eine Verlängerung der Nutzungsdauer bedingen, können nur gegen Zahlung des auf diese Zeit entfallenden Gebührenanteils zugelassen werden. Angefangene Jahre sind dabei voll zu rechnen. (5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung des Grabscheines. (6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll dessen Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine solche Regelung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister,

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h) auf die Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Nutzungsberechtigten verwandte bzw. verschwägerte Personen, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben. j) Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis i) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen, er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung). (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Unterlässt er dies oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der in der Reihenfolge nach Absatz 6 Satz 2 a) bis i) der Nächste ist. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten oder Rechtsnachfolgers ist der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) schriftlich mitzuteilen. (9) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und maximal bis zum Ende des jeweils geltenden Kalkulationszeitraumes der Friedhofsgebühren verlängert werden. Wird es nicht verlängert, verfällt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Hierauf wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens sechs Monate vorher durch einen Aushang an den Eingängen des Friedhofs hingewiesen. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, zurückgegeben werden. Eine Rückerstattung von Gebühren erfolgt nicht. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles ist er berechtigt, über die Bestattung von Angehörigen in der Grabstätte sowie über die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Der Nutzungsberechtigte ist zur Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung verpflichtet. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 18 Paragraph 18

Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen verstorbener Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr) oder 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage innerhalb der zu belegenden Grabfelder im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Kindergrabstätten werden als einstellige Grabstätten vergeben. (3) In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Die zusätzliche Beisetzung der Urne von Geschwisterkindern kann gestattet werden. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 17 Abs. 4 bis 9 und Abs. 11 Satz 2 bis 12 entsprechend.

§ 19 Paragraph 19

Erdgemeinschaftsgrabstellen

(1) Erdgemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten mit und ohne Namensnennung für die Beisetzung von Särgen. (2) Der Erwerb einer Erdgemeinschaftsgrabstelle mit und ohne Namensnennung erfolgt erst im Todesfalle. Deren Vergabe erfolgt in der Reihenfolge ihrer Anmeldung. In der Grabstelle kann nur ein Sarg beigesetzt werden. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Ein Nutzungsrecht dafür wird durch die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) vergeben. Die einzelnen Flächengrößen werden von der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) vor der Einrichtung neuer Grabfelder festgelegt. Die Herrichtung und Unterhaltung dieser Anlagen obliegt der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung). Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nur in den dafür vorgesehenen

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Aufstellflächen zulässig. Aus- und Umbettungen aus Erdgemeinschaftsgrabanlagen sind nicht gestattet.

(3) In Erdgemeinschaftsgrabanlagen mit von der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) vorgegebenen Grabsteinen ist eine Namensnennung der Beigesetzten möglich.

§ 20 Urnengrabstätten und Urnengemeinschaftsanlagen

Urnengrabstätten und Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Urnengrabstätten werden unterschieden in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnengemeinschaftsanlagen. (2) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Urnengemeinschaftsanlagen, d) Grabstätten für Erdbestattungen.

(3) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden.

Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte: Länge: 1,40 m, Breite: 1,15 m.

Unter Bruttograbfläche ist die für die Beisetzung der Urne benötigte Fläche (Nettograbfläche) zuzüglich der angrenzenden Rasen- und Wegefläche zu verstehen.

Bezüglich der Urnenreihengrabstätten gelten die Regelungen des § 16 Abs. 4 ff. entsprechend.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage innerhalb der zu belegenden Grabfelder im Einvernehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. (5) Als Urnenwahlgrabstätten werden folgende Grabstätten angeboten:

a) Urnenwahlgrab, b) Baumgrab, c) Grabkammer in Urnenwand.

Für die Urnenwahlgrabstätten sind die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 ff. entsprechend anzuwenden.

(6) Für das Urnenwahlgrab nach Abs. 5 a) beträgt die

Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte: Länge: 1,50 m, Breite: 1,60 m.

In Urnenwahlgrabstätten können bis zu 4 Ascheurnen beigesetzt werden.

(7) In einem Baumgrab nach Abs. 5 b) kann eine Urne beigesetzt werden. Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Beisetzungsstelle ist nicht zulässig, jedoch können die vorgesehenen zentralen Aufstellflächen für Blumen oder Trauerbindereien genutzt werden. Abgelegte Blumen oder Trauerbindereien können von der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) ohne Rücksprache entfernt werden. (8) In den Urnenwänden nach Abs. 5 c) werden Grabkammern für die Einstellung von bis zu drei Urnen angeboten. Die Abdeckplatte wird von der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) zur individuellen Gestaltung zur Verfügung gestellt, jedoch wird für eine harmonische Gestaltung der Gesamtanlage eine Auswahl an Schriftfarbe und -größe vorgegeben. Der Gestaltungsvorschlag ist mit der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) vor Verschluss der Grabkammer durch den Steinmetz abzustimmen. Die Kosten für die Beauftragung und Gestaltung der Abdeckplatte trägt der Nutzungsberechtigte. Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung an der unmittelbaren Grabkammer ist nicht zulässig, insbesondere Grabkerzen und Vasenhalterungen sind verboten. Jedoch können die

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vorgesehenen zentralen Aufstellflächen für Blumen und Trauerbindereien genutzt werden. Abgelegte Blumen oder Trauerbindereien können von der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) ohne Rücksprache entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Asche in einem anonymen Urnengemeinschaftsgrabfeld beigesetzt und Aschekapsel und Urne entsorgt.

(9) Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten mit nicht einzeln gekennzeichneten, also anonymen, Beisetzungsstellen. Deren Vergabe erfolgt in der Reihenfolge ihrer Anmeldung. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Ein Nutzungsrecht wird durch die Stadt Markkleeberg vergeben. Die Herrichtung und Unterhaltung dieser Anlagen obliegt der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung). Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nur in den dafür vorgesehenen Aufstellflächen zulässig. Aus- und Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht gestattet. In Urnengemeinschaftsanlagen mit von der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) vorgegebenen Grabsteinen ist eine Namensnennung der Beigesetzten möglich. (10) Ein Nachweis der direkten Beisetzungsstelle wird nicht geführt.

§ 21 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Markkleeberg.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 22 Gestaltungsvorschriften

Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Zulässig sind Grabmale aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Edelstahl. (3) Die Grabschrift ist in Form, Größe und Anordnung dem Grabmal anzupassen. (4) Grabmale können mit einem unauffälligen Kennzeichen des Herstellers versehen werden. Dieses darf nicht höher als 20 cm über dem Erdboden und nicht an der Vorderseite des Grabmales angebracht sein. (5) Auf jeder Grabstätte ist nur ein Hauptgrabmal zulässig. Zusätzliche Elemente (z.B. Kissensteine u.a.) sind nur zulässig, wenn das Hauptgrabmal durch seine architektonische, ornamentale oder figürliche Ausbildung die gesamte Beschriftung nicht aufnehmen kann, die Einheitlichkeit der Gestaltung gewahrt und der Friedhofszweck nicht gestört wird. (6) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden Anforderungen:

a) Stehende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:

Reihengrabstätten:

a. Erdreihengrabstätten (Langform) Hochformat bis 0,50 m² Ansichtsfläche,
(Kurzform) Hochformat bis 0,45 m² Ansichtsfläche,
(Kindergrab) Hochformat bis 0,45 m² Ansichtsfläche.
b. Urnenreihengrabstätten Hochformat bis 0,25 m² Ansichtsfläche

Wahlgrabstätten:

a. Einstelligen Erdwahlgrabstätten Hochformat bis 0,55 m² Ansichtsfläche
b. Zweistelligen Erdwahlgrabstätten Hochformat bis 1,50 m² Ansichtsfläche,
Breitformat bis 1,50 m² Ansichtsfläche.

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c. Dreistelligen Erdwahlgrabstätten Hochformat bis 1,75 m² Ansichtsfläche, Breitformat bis 1,75 m² Ansichtsfläche. d. Urnenwahlgrabstätten Hochformat bis 0,35 m² Ansichtsfläche

b) Liegende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:

a. Urnenreihenrasengrabstätte bis zu 2 Urnen = liegender Grabstein/Kissenstein = 0,40 m x 0,30 m b. Urnenreihenrasengrabstätte bis zu 4 Urnen = liegender Grabstein/Kissenstein = 0,50 m x 0,40 m

In einzelnen Grabfeldern können für Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen als Kernmaße mit einer Toleranz von 10% zugelassen werden.

Die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(7) An Grabmalen sind folgende Gestaltungselemente nicht gestattet:

a) Glas, b) Kunststoff, c) Ersatzstoffe (z.B. Gips, Kork, Tropf- und Grottenstein, Blech), d) Einfassungen aus gegossener Zementmasse, e) Natursteinsockel aus anderem Werkstoff und anderer Farbe als er zum Grabmal selbst verwendet wird, f) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen, g) Zementschmuck, h) Farbanstriche auf Grabsteinen (außer Schriftzeichen), i) Einfriedungen mit Holz, Zement, Eisen oder Kunststoff, j) Abdeckungen mit Grabplatten und/ oder Grab-Kies aus jeglichem Steinmaterial.

Die Verwendung von Grabeinfassungen aus diesen Materialien ist ebenfalls untersagt.

Bei der Verwertung von Grabschmuck und/ oder Pflanzenanzuchtbehältern dürfen Kunst- und sonstige nicht verrottbare Stoffe nicht an der Pflanze verbleiben. Bei den Urnengemeinschaftsanlagen sind Trauergebinde, Blumensträuße, Grablichter sowie sonstige Gegenstände aus Glas, Steinzeug, Kunststoff, Metall und Holz auf die dafür vorgesehenen Ablageflächen zu legen.

(8) Je Grabstätte ist nur eine Grabeinfassung zulässig. Diese unterliegt der Genehmigungspflicht. § 24 Abs. 1 gilt entsprechend.

(9) Sofern Grabeinfassungen gewünscht werden, gelten für die nachfolgend genannten Grabarten folgende Einfassungsgrößen (jeweils Außenkanten der Grabeinfassung):

a) Reihengrabstätten (§ 16 Abs. 2 a) 1,80 m x 0,65 m, b) Wahlgrabstätten (§ 17 Abs. 2) 1,80 m x 0,65 m oder das Mehrfache dieser Breite zzgl. der dazwischen liegenden Wegfläche, c) Kindergrabstätten (18 Abs. 2) 0,50 m x 1,00 m, d) Urnenreihengrabstätten (§ 19 Abs. 3) 0,70 m x 0,50 m, e) Urnenwahlgrabstätten (§ 19 Abs. 5 a) 0,80 m x 0,90 m.

(10) Bei Baumgräbern nach § 20 Abs. 5 b) ist eine Einfassung nicht zulässig.

(11) Soweit künstlerische Anforderungen bei der Gesamtgestaltung zu berücksichtigen sind, kann die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) Ausnahmen von den Regelungen in Abs 4 bis 9 zulassen.

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(12) Auf dem Friedhof sind Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet, aus denen auf Antrag gewählt werden kann (z.B. Urnenreihenrasengrabstätten, Urnenkreis, Urnennische, Baumgrab).

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 Grabmalantrag, Zustimmungserfordernis

Grabmalantrag, Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung). Sie dürfen nur von einem zugelassenen Fachbetrieb vorgenommen werden. Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) vorab in Kenntnis zu setzen. (2) Provisorische Grabmale bedürfen keiner Zustimmung, sofern deren Höhe 1,20 m über Erdbodenoberkante nicht überschreitet. Provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) ist über die Aufstellung zu informieren. (3) Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht durch die Vorlage des Grabscheines nachzuweisen. (4) Wird ein anerkannter Steinmetzbetrieb beauftragt, die Grabmalzustimmung im Auftrag des Nutzungsberechtigten einzuholen, hat dieser die Pflicht, das Nutzungsrecht des Antragstellers zu prüfen. (5) Dem Antrag ist in einfacher Ausfertigung der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, Farbe, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen. (6) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, Farbe und Anordnung verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (7) Die Zustimmung kann von der Vorlage eines statischen Nachweises abhängig gemacht werden. (8) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, kann die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) den Nutzungsberechtigten zur Veränderung oder Entfernung auffordern. Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist befolgt, wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Die Stadt Markkleeberg haftet nicht für entstandene Schäden, sofern sie nicht durch schuldhaftes Verhalten der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) verursacht worden sind. (9) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung). Die für Grabmale festgesetzten Bestimmungen (§§ 22 und 24) gelten entsprechend. (10) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (11) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage abweichend von der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 24 Fundamentierung und Befestigung, Verkehrssicherheit

Fundamentierung und Befestigung, Verkehrssicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Fundamente dürfen nicht auf Friedhofswege übergreifen. (2) Die Handwerksbetriebe, die mit der Ausführung dieser Leistungen beauftragt werden, haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des

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Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes zu arbeiten.

(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (4) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe: 0,12 m, ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe: 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m.

(5) An Grabmälern führt die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) jährlich Standfestigkeitskontrollen durch. Diese werden einen Monat vor der Kontrolle öffentlich an den Aushängen bekannt gemacht.

§ 25 Pflege und Unterhaltung der Grabstätten

Pflege und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Grabstätten und Begehen der Grabfelder möglich ist. Verantwortlich dafür ist der Inhaber der Grabstätte (Nutzungsberechtigter lt. Grabschein). (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen einleiten. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme Sicherungsmaßnahmen zu treffen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Gegenstände länger als sechs Monate aufzubewahren. (4) Ist der Nutzungsberechtigte nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung am Haupteingang des Friedhofs und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (5) Für Schäden, die durch Umstürzen eines Grabmals oder durch die Ablösung eines Teils entstehen, haftet der Nutzungsberechtigte. Ist der Schaden auf das unsachgemäße Aufstellen eines Grabmals zurückzuführen, so haftet daneben auch der beauftragte Fachbetrieb.

§ 26 Entfernung von Grabmalen

Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) entfernt werden. Dies gilt auch bei Nachgravuren. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Rückgabe oder dem Widerruf von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen, einschließlich Bepflanzungen, zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb der vorgenannten Zeiten, so wird durch öffentliche Bekanntmachung und einem Hinweis auf der Grabstätte zur Entfernung innerhalb von einem weiteren Monat aufgefordert. Soweit binnen eines Monats keine Entfernung erfolgt, ist die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen länger als sechs Monate zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Markkleeberg über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

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(3) Die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) ist berechtigt, Grabmale, die ohne ihre vorherige Zustimmung aufgestellt oder verändert wurden und für die eine nachträgliche Genehmigung nicht beantragt wird oder möglich ist, einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Paragraph 27

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten einschließlich des Grabschmuckes und der Bepflanzung sind im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen herzurichten und dauernd verkehrssicher in Stand zu halten. Die Gestaltung der Grabstätten ist mit dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung in Einklang zu bringen. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen sortiert abzulegen. Geschieht dies nach Aufforderung nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist auf Kosten der Verpflichteten den Abraum beseitigen lassen. Die an der Grabstätte abgelegten Trauergebinde werden, bei Bedarf, nach einer Bestattung, auch vom Friedhofspersonal entfernt. (2) Für die Herrichtung, Bepflanzung und Pflege ist bei eigenen Grabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Er kann die gärtnerische Pflege und Unterhaltung auch einem Angehörigen übertragen. Die Grabstätten können selbst angelegt und gepflegt oder dafür eine zugelassene Fachfirma beauftragt werden. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (3) Es ist nicht gestattet, Blumen in unpassenden Gefäßen auf Grabstätten aufzustellen. Die Aufbewahrung von Geräten und Hilfsmittels für die Grabpflege (z.B. Gießkannen, Gefäße, Spaten, Rechen u. ä.) hinter den Grabmälern ist unzulässig. Die Friedhofsverwaltung kann solche Gegenstände entfernen lassen. (4) Die gärtnerische Gestaltung und jede wesentliche Änderung an der Grabstätte sollten mit der Friedhofsverwaltung abgesprochen werden. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:2 mit den erforderlichen Einzelangaben vom Nutzungsberechtigten oder seinem Beauftragten verlangen. (5) Grabstätten sind unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Gegebenheiten und den konfessionellen Besonderheiten in einer angemessenen Zeit, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung / Beisetzung, gärtnerisch zu gestalten. (6) Die Bepflanzung ist in Art und Gestaltung der Umgebung anzupassen. Es sind grundsätzlich nur Pflanzen zu verwenden, die durch ihre Dimension und Wuchseigenschaften benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und den Betriebsablauf nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf in ihrer Höhe das Niveau des Grabsteines nicht überragen. Die Pflanzenauswahl ist in Anpassung an die Raumverhältnisse des jeweiligen Grabes so zu wählen, dass der Gesamtcharakter der Grabanlagen gewahrt wird. Eine Bepflanzung außerhalb der eigenen Grabstätte ist nicht zulässig. (7) Gehölze auf den Grabstätten, die den o.g. Forderungen nicht entsprechen oder die Verkehrssicherheit gefährden, können nach erfolgloser Aufforderung (schriftlich mit angemessener Fristsetzung oder bei Unkenntnis der Adresse mittels Hinweise auf der Grabstätte für die Dauer von einem Monat) auf Kosten des verantwortlichen Angehörigen oder Nutzungsberechtigten von der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) entfernt oder zurückgeschnitten werden. (8) Die Pflege der Grabstätte umfasst auch die unmittelbar an das Grab angrenzenden Wege und kleineren Rasenflächen jeweils bis zur Hälfte der Entfernung zum benachbarten Grab (Bruttograbfläche). Im Übrigen bleiben die Wege, Plätze, Rasenflächen und Gehölze (Bäume und Sträucher) einschließlich der Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern öffentliche Bestandteile des Friedhofes und dürfen durch die für die Grabpflege Verantwortlichen nicht verändert werden. Das Einbringen von Materialien zur Abgrenzung der Grabfläche vom Nachbargrab (z.B. Metallschienen) ist nur ebenerdig zulässig.

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(9) Die Vegetation auf den zu pflegenden Wegen um das Grab darf von den Nutzungsberechtigten nur mechanisch beseitigt werden. Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art (Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet. (10) Das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen sowie das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten ist unzulässig. (11) Die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) übernimmt im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege der Baumgräber, der anonymen und Gemeinschaftsgrabstätten sowie der Rasengrabstätten. Auch obliegt der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) die Umfeldgestaltung der Urnenwände. Das Bepflanzen der Baumgräber, der anonymen und Gemeinschaftsgrabstätten mit individuellem Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Stadt (Friedhofsverwaltung) kann derartige Pflanzungen entschädigungslos und ohne Verpflichtung zur Aufbewahrung beseitigen.

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung widerrufen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, wird durch eine öffentliche Bekanntgabe auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis einen Monat unbeachtet, kann die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Wahlgrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Bei nicht ordnungsgemäßem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) den Grabschmuck entfernen.

§ 29 Friedhofseinrichtungen (Trauerhalle, Abschiedsraum, Warteraum)

Friedhofseinrichtungen (Trauerhalle, Abschiedsraum, Warteraum)

(1) Sofern Trauerfeiern durchgeführt werden sollen, finden diese in der Trauerhalle, dem kleinen Abschiedsraum oder an der Grabstätte statt. Die Nutzung ist rechtzeitig bei der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. (2) Das Aufstellen des Sarges in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Alle Musik- und Gesangsdarbietungen bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung). In den Räumlichkeiten kann mitgebrachte Musikwiedergabetechnik genutzt werden. Auch Musikinstrumente dürfen gespielt werden. (4) Bei der Nutzung mobiler Wiedergabetechnik am Grab ist auf eine angemessene Lautstärke zu achten, so dass andere Friedhofsbesucher nicht gestört oder belästigt werden. (5) Die Trauerfeiern in den dafür bestimmten Räumen sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung).

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VIII. Schlussvorschriften

§ 30 Paragraph 30

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die entstandenen Grabnutzungsrechte nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 Paragraph 31

Anordnungen im Einzelfall

Die Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 32 Paragraph 32

Haftung

Die Stadt Markkleeberg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere, Umwelteinflüsse oder Naturgewalten entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Markkleeberg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 Paragraph 33

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs der Stadt Markkleeberg sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Paragraph 34

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten können nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 124 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. (2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 1 a) sich auf Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, indem die Ruhe bzw. die Ordnung des Friedhofes gestört werden oder b) die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. entgegen § 5 Abs. 3 a) die Flächen oder Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, b) Fahrräder in den Grabfeldern abstellt, c) Waren aller Art (insbesondere Kränze und Blumen) oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt, d) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungsfeier störende Arbeiten ausführt, e) ohne Auftrag oder Zustimmung der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) gewerbsmäßig fotografiert oder filmt, f) Druckschriften verteilt, g) Abraum oder Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen entsorgt, h) Abraum oder Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert, i) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt; Einfriedungen oder Hecken übersteigt; Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt; Blumen oder Zweige außerhalb der eigenen Grabstätte pflückt oder abschneidet, j) Hunde ohne Leine laufen lässt oder deren Kot nicht beseitigt,

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  • k) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- oder Reinigungsmittel anwendet,
  • l) lärmt, spielt oder sich mit bzw. ohne Spielgerät sportlich betätigt oder
  • m) Speisen und/oder alkoholische Getränke einnimmt oder lagert,3. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern in und außerhalb der Trauerhalle oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Stadt Markkleeberg (Friedhofsverwaltung) durchführt,4. als Dienstleistungserbringer- a) entgegen § 6 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
  • b) entgegen § 6 Abs. 3 die Anweisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  • c) entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb von Werktagen Arbeiten durchführt,
  • d) entgegen § 6 Abs. 5 die Friedhofswege mit ungeeigneten Fahrzeugen oder zu schnell befährt oder Rabatten oder Bepflanzungen zur Abkürzung von Wegen betritt oder
  • e) entgegen § 6 Abs. 6 Werkzeuge, Geräte oder Materialien unzulässig lagert, bei mehrtägiger Unterbrechung oder Beendigung der Tagesarbeiten Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in den ordnungsgemäßen Zustand versetzt oder Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,5. entgegen § 23 Abs. 1, 2, 4 und 9 als Nutzungsberechtigter, Angehöriger oder als Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne oder abweichend von der Zustimmung errichtet oder verändert,6. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,7. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,8. entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt oder9. entgegen § 28 Abs. 1 oder 2 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung oder Pflege nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 35 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Teil der Markkleeberger Stadtnachrichten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 09.02.1994 in der Fassung vom 13.11.1996 und der 1. Änderungssatzung vom 21.10.2009 außer Kraft.

Markkleeberg, den 09.02.2023

Oberbürgermeister

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