Evangelisch-Lutherische Auenkirchgemeinde Markkleeberg-Ost mit Dösen und Dölitz
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung für den Friedhof
der Evangelisch-Lutherischen Auenkirchgemeinde
Markkleeberg-Ost mit Dösen und Dölitz
Gültig ab 01.01.2019
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Inhalt
I. Allgemeines .........................................................................................................................................................3
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes ..................................................................................................3
§ 2 Benutzung des Friedhofes .......................................................................................................................3
§ 3 Schließung und Entwidmung ...................................................................................................................3
§ 4 Beratung ..................................................................................................................................................4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ....................................................................................................................4
§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof .................................................................................................5
§ 7 Gebühren .................................................................................................................................................6
II. Bestattungen und Feiern ....................................................................................................................................6
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen ....................................................6
§ 8 Bestattungen ...........................................................................................................................................6
§ 9 Anmeldung der Bestattung ......................................................................................................................7
§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer [entfällt] ................................................................................................7
§ 11 Friedhofskapelle ....................................................................................................................................7
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe .....................................................................................................7
§ 13 Musikalische Darbietungen ...................................................................................................................8
B. Bestattungsbestimmungen ...........................................................................................................................8
§ 14 Ruhefristen ............................................................................................................................................8
§ 15 Grabgewölbe .........................................................................................................................................8
§ 16 Ausheben der Gräber ............................................................................................................................8
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung .............................................................................................8
§ 18 Umbettungen.........................................................................................................................................9
§ 19 Särge und Urnen ................................................................................................................................. 10
III. Grabstätten ..................................................................................................................................................... 10
A. Allgemeine Bestimmungen ........................................................................................................................ 10
§ 20 Vergabebestimmungen ...................................................................................................................... 10
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte .................................................................... 11
§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte..................................................................................................... 12
§ 22 Grabpflegevereinbarungen................................................................................................................. 12
§ 23 Grabmale ............................................................................................................................................ 12
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen .............................................. 13
§ 24 a .......................................................................................................................................................... 14
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen ....................................................................... 14
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten .................................................................................... 15
§ 27 Entfernen von Grabmalen .................................................................................................................. 15
B. Reihengrabstätten ...................................................................................................................................... 16
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten .......................................................................................... 16
C. Wahlgrabstätten ......................................................................................................................................... 16
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten ............................................................................................. 16
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten ...................................................................................... 17
§ 31 Alte Rechte ......................................................................................................................................... 18
§ 32 - § 39 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften ........................................................................................ 19
IV. Schlussbestimmungen ..................................................................................................................................... 19
§ 40 Zuwiderhandlungen ............................................................................................................................ 19
§ 41 Haftung ............................................................................................................................................... 19
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung ............................................................................................................. 19
§ 43 Inkrafttreten ....................................................................................................................................... 19
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Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet.
Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die
Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird
und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung
lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den
Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören.
Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten
wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.
I. Allgemeines
§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes
(1) Der Auenfriedhof steht im Eigentum des Kirchenlehns zu Markkleeberg. Träger ist die
Evangelisch-Lutherische Auenkirchgemeinde Markkleeberg-Ost mit Dösen und Dölitz. Der
Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
(3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen
kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Leipzig.
(5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung
des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals
oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der
Erhebung
von
Gebühren
und
Entgelten
werden
die
dafür
erforderlichen
personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.
§ 2
Benutzung des Friedhofes
(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Auenkirch-
gemeinde Markkleeberg-Ost sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz
im Bereich der Ortsteile Markkleeberg-Ost sowie Leipzig-Dölitz und -Dösen hatten oder ein
Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem
wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine
Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit.
Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der
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beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch
nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen
waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben.
Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen,
sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
§ 4
Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die
sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen,
an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet
a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwach-
sener betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus
besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - Kinderwagen,
Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof
gewerblich Tätigen im Sinne von § 6 sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste
anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende
Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen,
Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige
auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
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i)
Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,
j)
außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik
darzubieten,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu ver-
wenden,
l)
Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungs-
mittel anzuwenden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind
rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur
Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen
Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung
ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
(3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus
die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche
Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem
Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
(4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische
Fachprüfung abgelegt haben.
(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist.
Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine
gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
(7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für
die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die zugelassenen Gewerbetreibenden
bzw. deren Bedienstete haben sich in geeigneter Form auszuweisen. Die Zulassung ist dem
aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann
befristet werden.
(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder
schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen
die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf
Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen
daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige
6
Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite
oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die
Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
(11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten
erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend
und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei
mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den
früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei
Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen
des Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist
auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen
zu deponieren. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten
anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen und sachgerecht zu
entsorgen.
(12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich nach Absprache auf die
Dienstzeit der Friedhofsverwaltung.
§ 7
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der
kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8
Bestattungen
(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die
Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer
fest.
(2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen
Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines
(Dimissoriale) bleiben unberührt.
(3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen
mit den Angehörigen fest.
(4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers
vorgenommen.
(5) Bestattungen finden grundsätzlich an Arbeitstagen Montag bis Freitag in der Zeit von
8.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt. Eine Bestattung außerhalb dieser Zeiten kann nicht verlangt
werden.
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§ 9
Anmeldung der Bestattung
(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung
des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles anzumelden. Soll die Bestattung in
einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei
Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.
(2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die
Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die
antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der
Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der
Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue
Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmel-
dung schriftlich zu beantragen.
(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so
ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen
Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht
geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 10
Leichenhalle/Leichenkammer
[entfällt]
§ 11
Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen
Verkündigung.
(2) Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche
angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren.
Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.
(3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der
Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen
Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegenstehen.
(4) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekora-
tionen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
§ 12
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu
respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
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§ 13
Musikalische Darbietungen
(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen
bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des
Friedhofsträgers.
(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungs-
feier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt gemäß dem Sächsischen Bestattungsgesetz
(SächsBestG) 20 Jahre. Bei Fehlgeborenen, bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung
des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie zehn Jahre.
§ 15
Grabgewölbe
(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und
Grabkammern sind nicht zulässig.
(2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine
hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für
den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 16
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder
geschlossen.
(2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel)
von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
gewachsene Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern
beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die
Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten
durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 17
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam
einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig
verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
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(2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht
wieder belegt werden.
(4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder
Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes
zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort
wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu
sperren.
(5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit
Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18
Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 18
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige
schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung
der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere
Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihen-
grabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen
von Amts wegen.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der
Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der
Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
(4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal / Beauftragten des Friedhofsträgers
durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.
Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März
statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden
Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von
Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch
eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestim-
mungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer
richterlichen oder behördlichen Anordnung.
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§ 19
Särge und Urnen
(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher
als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung
einzuholen.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische
oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig
verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit
ermöglicht wird.
(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -
beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur
Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im
Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-,
formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden
Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und
Naturtextilien bestehen.
(4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material
hergestellt sein.
III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20
Vergabebestimmungen
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedin-
gungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung.
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
(2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das
Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
(3) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an
a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften
b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften
(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen An-
erkennung dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
insbesondere der dafür erlassenen Bestimmungen (§§ 35 - 39).
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(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege
der Grabstätte.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner
Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile,
die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht
ersatzpflichtig.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die
Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei
Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom
Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine
Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den
Friedhofsträger nicht.
(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 21
Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten
sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und
Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand 1,5 m
in der Höhe und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet
werden.
(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Er kann
entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder ggf. die Friedhofsverwaltung oder
einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung endet mit dem
Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung ist untersagt. Das
gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die
Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger
vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach
kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen. Die Friedhofs-
verwaltung ist berechtigt, solcherart widerrechtlich verwendeten Grabschmuck zu
entfernen und zu entsorgen.
(5) Bäume und Sträucher, die sich bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf der Grabstätte
befinden, dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt
werden. § 21 Abs. 1 bleibt unberührt.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen
Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer
Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
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(7) Nicht gestattet sind
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen
Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
c) das Einbringen von Kunststoffen (z. B. Folien als Unterlage für Kies etc.),
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte
sowie
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und
ähnlichen Einrichtungen,
f) das großflächige Abdecken des Grabes mit Platten oder Kies; mindestens 1/3 der
Grabfläche ist gärtnerisch zu gestalten.
§ 21 a
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte
innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der
Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine
öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die
Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis
nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in
Ordnung bringen lassen.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder
absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies
zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte
Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht
verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.
§ 22
Grabpflegevereinbarungen
[entfällt]
§ 23
Grabmale
(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes
einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden
verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
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(2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es
sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Ein zusätzliches Grabmal soll dem
vorhandenen in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.
(3) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindest-
steinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und
über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die
Standfestigkeit statisch nachzuweisen.
(4) Für die Reinigung von Grabmalen und baulichen Anlagen sind nur biologisch abbaubare
Reinigungsmittel zulässig.
§ 24
Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der
schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind
genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen
Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des
Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der
Fundamentierung und Verdübelung.
b) Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung
der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des
Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
c) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente
und der Symbole im Maßstab 1: 1 mit den unter 2 a) genannten Angaben.
d) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das
Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem
Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des
Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungs-
berechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
(4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils
geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks
zu fundamentieren und zu versetzen.
(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich
Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schrift-
lichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht
binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
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(7) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für
einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.
(8) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder
verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs
Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
lassen.
(9) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofs-
träger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem
Friedhofsträger abzustimmen.
§ 24 a (gültig ab 01.01.2019)
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur verwendet werden, wenn sie
nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über
das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne
dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins
bis zum Endprodukt.
(2) Der Nachweis im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kann erbracht werden durch ein von der
Bundesregierung empfohlenes Siegel, wonach Grabmale und Grabeinfassungen aus
Naturstein ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über
das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit hergestellt worden sind.
(3) Eines Nachweises nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer erklärt, dass
1. die verwendeten Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Roh-
material ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
hergestellt worden sind, oder
2. die verwendeten Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Roh-
material vor dem 01.07.2019 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind.
(4) Ist die Vorlage eines Nachweises nach Absatz 1 unzumutbar und liegen auch die in Absatz 3
aufgeführten Tatbestände nicht vor, genügt die Erklärung des Letztveräußerers, dass ihm
keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabmale und Grabein-
fassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden
sind.
§ 25
Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungs-
berechtigte.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zu-
gelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die
Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungs-
maßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofs-
verwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des Nutzungsberechtigten zu veranlassen
oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereit-
zustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis-
schild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der
Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren
Grabmal ausgehen kann.
(3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale,
Grabmalteile und sonstige baulichenAnlagen auf Verkehrssicherheit.
§ 26
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten
sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten
haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie,
werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur
mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere
Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten
Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschafts-
verträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden
Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1
verpflichtet.
§ 27
Entfernen von Grabmalen
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und
sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grab-
male, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie
zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt
der Nutzungsberechtigte.
(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche An-
lagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
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B. Reihengrabstätten
§ 28
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall
der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung,
Die Größe der Grabstätte richtet sich nach dem jeweils vorhandenen Grabmaß.
b) Aschenbestattung
Die Größe der Grabstätte richtet sich nach dem jeweils vorhandenen Grabmaß.
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche
Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
(5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung
festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.
(7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird
sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder
Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt.
C. Wahlgrabstätten
§ 29
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf
Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag
der Zuweisung (i. d. R. Tag der Bestattung) vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im
Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann ein
Nutzungsrecht auch im Voraus vergeben werden.
(2) Die Größe der einzelnen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung richtet sich nach dem
jeweiligen Grabmaß.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer
einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden.
In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet
werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei
Aschen bestattet werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte werden in der Regel Angehörige des Nutzungsberechtigten
bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf-
und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der
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Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit
Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten
Personen bestattet wird.
(5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche
Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der
Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des
Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
(6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und grundsätzlich nur für
die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert,
erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der
Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten ca. sechs Monate vorher durch schriftliche
Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche
Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
(7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu
begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für
die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu
verlängern.
(8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn
dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich
ist.
(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener
Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die
Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.
(10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben
werden.
Auflagen,
die
zur Erhaltung
der Grabstätte
durch die
zuständige
Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine
Nachfolger im Nutzungsrecht.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Ein Erstattungsanspruch für
gezahlte Nutzungsgebühren besteht nicht. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die
gesamte Grabstätte möglich.
§ 30
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29
Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen
des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung
des Friedhofträgers erforderlich.
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht
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durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des
Übertragenden wirksam wird.
(3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer
früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste
Nutzungsberechtigter.
(4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten
durch schriftlichen Bescheid bekanntzugeben.
(5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das
Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person
übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf
eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers
möglich.
(6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den
beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung
des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen.
Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 31
Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits
verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen
Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter
oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in §
29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine
Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb,
begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und
nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.
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§ 32 - § 39
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
[entfallen]
IV. Schlussbestimmungen
§ 40
Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4
bis 7 und 21 a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des
Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen
Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung
angezeigt werden.
(2) Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich Einfassungen), 23 Absatz 1 und 2 wird
nach § 24 Absatz 3 verfahren.
(3) Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 wird nach §
21 a verfahren.
§ 41
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des
Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch
höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-
pflichten.
§ 42
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekannt-
machungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Markkleeberg.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Pfarramt
der Ev.-Luth. Auenkirchgemeinde Markkleeberg-Ost (Kirchstraße 36, 04416 Markkleeberg)
und kann auf der Internetseite der Ev.-Luth. Auenkirchgemeinde Markkleeberg-Ost
eingesehen werden (www.auenkirche-markkleeberg.de).
§ 43
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt
Leipzig am 01.01.2017 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung für den Friedhof der
Evangelisch-Lutherischen Auenkirchgemeinde vom 01.11.1994 außer Kraft.
Quelle
Evangelisch-Lutherische Auenkirchgemeinde Markkleeberg-Ost mit Dösen und Dölitz