Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich**
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Universitätsstadt Marburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Hauptfriedhof (Ockershäuser Allee), Sankt Jost, Cappel, Dilschhausen, Haddamshausen, Marbach, Wehrda, Ockershausen, Bauerbach, Cyriaxweimar, Ginseldorf, Hermershausen, Ronhausen, Wehrshausen, Barfüßertor, Bortshausen, Dagobertshausen, Gisselberg, Michelbach, Schröck.
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat der Universitätsstadt Marburg, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck**
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Universitätsstadt Marburg. Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die
– zum Zeitpunkt ihres Ablebens ihren Wohnsitz in der Universitätsstadt Marburg hatten,
– frühere Einwohner/innen der Universitätsstadt Marburg waren, diese jedoch aus Alters- oder Pflegegründen verlassen haben,
– ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,
– innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann nach entsprechender Antragstellung durch die Universitätsstadt Marburg zugelassen werden, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung von Friedhöfen**
(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise von der Universitätsstadt Marburg für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag der/des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet.
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(2) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Entwidmung), so ist der Ablauf sämtlicher Ruhefristen einzuhalten.
(3) Die Schließung oder Entwidmung von Friedhöfen der Universitätsstadt Marburg ist öffentlich bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Anschlag an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher/innen haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist, innerhalb der Friedhöfe
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Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeuge abzustellen, wenn dies von der Friedhofsverwaltung nicht besonders genehmigt worden ist,
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Waren und gewerbliche Leistungen anzubieten,
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Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
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an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,
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Abfälle aller Art und überschüssige Erde außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern,
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Lärmen und ungebührliches Verhalten,
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Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, diese sind streng angeleint zu führen und ständig zu beaufsichtigen, deren Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen,
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die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
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alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren.
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(3) Fundsachen sind bei der Friedhofsverwaltung bzw. bei den Ortsvorsteherinnen/Ortsvorstehern in den Stadtteilen abzugeben.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
§ 6 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer/innen, Steinmetze/Steinmetzinnen, Gärtner/innen, Bestatter/innen und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Universitätsstadt Marburg anzuzeigen.
(2) Die Universitätsstadt Marburg verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass
a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
(3) Das Anzeigeverfahren kann über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter/innen haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter/innen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Unbeachtet des § 5 Absatz 2 Punkt 4 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur von montags bis freitags während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Gedenksteine, Einfassungen, Sockel usw., die wegen einer Beisetzung entfernt werden, dürfen nicht auf den Friedhöfen gelagert werden.
(7) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abraum ist sofort auf die dafür vorgesehenen Plätze zu bringen. Die Abfallkörbe dürfen von den Gewerbetreibenden nicht benutzt werden; gewerbliche Geräte können nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Sonderverpackungen für Großmengen wie Paletten, Folien usw. müssen von den Gewerbetreibenden eigenverantwortlich entsorgt bzw. mitgenommen werden. Grünabfälle werden von diesen direkt zur Kompostierungsanlage transportiert und entsorgt.
(9) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 7 ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Beantragung und Bestattungspflicht
Beantragung und Bestattungspflicht
(1) Jede auf den Friedhöfen der Universitätsstadt Marburg vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist der/die Bestattungspflichtige nach Absatz 2. Dem Antrag ist der Leichenschauschein, die amtliche Sterbeurkunde, bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung, erforderlichenfalls die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestattung beizufügen.
(2) Bestattungspflichtige im Sinne dieser Satzung sind:
a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge
- der/die Ehegatte/Ehegattin,
- der/die Lebenspartner/in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung,
- die Kinder (hierzu zählen auch Adoptivkinder),
- die Eltern (hierzu zählen auch Adoptiveltern),
- die Geschwister,
- die Enkelkinder,
- die Großeltern.
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 4 und Nummer 7) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 3, 5 und 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
b) die Person oder Einrichtung, wenn der/die Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.
c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,
d) derjenige, der in den Fällen des § 13 Absatz 3 und 4 FBG für die Bestattung zu sorgen hat.
(3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 14 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungen statt.
(5) Erdbestattungen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes durchzuführen. Dies gilt auch für die Bestattung totgeborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind. Sonnabende, Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz,
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sofern nicht die Universitätsstadt Marburg eine frühere Bestattung anordnet. Wenn nicht anders vereinbart, werden die bis dahin nicht beigesetzten Leichen auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen in einer Erdreihengrabstätte bestattet. Der Universitätsstadt Marburg übergebene Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 8 Paragraph 8
Sargpflicht und Beschaffenheit der Särge
(1) Erdbestattungen sind in Särgen vorzunehmen. Der Magistrat der Universitätsstadt Marburg kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten. Bei einer Bestattung ohne Sarg kann die Bestattungsfrist nach § 16 Abs. 4 FBG verkürzt werden. Die Regelungen bezüglich der Aufbewahrung und des Transports von Leichen sowie der Trauerfeier bleiben bei einer Bestattung ohne Sarg unberührt.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Für Beisetzungen in Reihengräbern dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind für die Beisetzung in ausgemauerten Gräbern nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4) Die Särge sollen höchstens 2,0 m lang, 0,7 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Beantragung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Paragraph 9
Einlieferung der Särge
(1) Leichen, deren Bestattung nicht unverzüglich erfolgt, werden bis zur Bestattung in die Leichenaufbewahrungsräume aufgenommen. Leichenaufbewahrungsräume stehen auf den Friedhöfen, außer in Bortshausen, Cyriaxweimar, Dagobertshausen Dilschhausen und Ockershausen, zur Verfügung.
(2) Die Leichen müssen bei Einlieferung in die Leichenaufbewahrungsräume ordnungsgemäß eingesargt sein. Für Verluste oder Beschädigungen an den Leichen mitgegebenen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.
(3) War der/die Verstorbene an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, sind diese Särge deutlich zu kennzeichnen. Eine nochmalige Öffnung dieser Särge ist untersagt.
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§ 10 Paragraph 10
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen und/oder an der Grabstätte durchgeführt werden. Trauerfeiern sollen nicht länger als 30 Minuten dauern. Wird hierfür mehr als eine Stunde benötigt, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(2) Die Särge werden spätestens eine Stunde vor der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den/die Verstorbene/n nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen. Ausnahmen hiervon sind nur aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Universitätsstadt Marburg ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässt. Sie ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt/von der Amtsärztin angeordnet wurde.
(4) Sofern eine besondere Ausschmückung der Friedhofskapelle seitens der Angehörigen oder des Bestatters vorgenommen wird, ist diese nach Ende der Trauerfeier unverzüglich zu entfernen. Sollte dies unterbleiben, wird die Ausschmückung auf Kosten der Auftraggeber der Bestattung durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
§ 11 Paragraph 11
Bestattung
(1) Grabstätten werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung dieser Tätigkeiten in besonderer Weise besteht nicht. In den Stadtteilen Michelbach und Schröck kann die Herstellung der Grabstätten auch nach der bisherigen Übung in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe vorgenommen werden.
(2) Bei Erdgräbern für Verstorbene über sechs Jahren ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,70 m zu legen, bei Tiefgräbern mindestens 2,50 m. Ein Grabhügel ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Bei Erdgräbern für Verstorbene unter sechs Jahren ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,40 m zu legen. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(3) Für das Schließen der Gräber gelten folgende Vorschriften:
- Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodendeckung mindestens 0,60 m.
- Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis zur Oberfläche mindestens 0,90 m.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
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§ 12 Paragraph 12
Sinti und Roma
(1) Die vorhandenen und künftig entstehenden Grabstätten von Überlebenden des Holocaust an den Sinti und Roma werden als Gedenkstätten anerkannt und erhalten Ewiges Ruherecht.
(2) Als Überlebende des Holocaust gelten Personen, die durch den Verband Deutscher Sinti und Roma als solche anerkannt werden. Als Überlebende anerkannt gelten insbesondere Personen, die in der durch den Verband Deutscher Sinti und Roma geführten Liste der Überlebenden des Holocaust aufgeführt werden.
(3) In vorhandenen Gedenkstätten kann eine weitere Belegung nur erfolgen, wenn noch freie Stellen in der Grabstätte zur Verfügung stehen. Umbettungen sind ausgeschlossen.
(4) Für Gedenkstätten entfällt die Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit der Grabstätte. Die Regelungen bezüglich des Anlegens, Pflegens und Unterhaltens von Grabstätten bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Paragraph 13
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, in den Stadtteilen Dilschhausen und Ockershausen 30 Jahre. Bei Sargkammern beträgt die Ruhefrist 20 Jahre. Die Ruhefrist für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.
§ 14 Paragraph 14
Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Universitätsstadt Marburg. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem/Der Erwerber/in des Nutzungsrechts wird, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, eine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt.
(3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhefristen bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabstättenart abhängig.
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhefrist durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht.
(6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer.
(7) Hinsichtlich der Errichtung, Änderung oder Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen dieser Satzung einzuhalten.
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(8) Der/Die Erwerber/in soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes eine/n Rechtsnachfolger/in bestimmen und diesem/dieser das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 7 Absatz 2 a aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der/Die Besitzer/in der Grabnutzungsurkunde gilt im Zweifelsfalle der Universitätsstadt Marburg gegenüber als verfügungsberechtigt.
(9) Der/Die Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.
§ 15 Paragraph 15
Umbettungen, Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Anordnung ausgegraben werden.
(3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen darf die Universitätsstadt Marburg vor Ablauf der Ruhefrist nur zulassen, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.
(4) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Umbettungen dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmigung der Universitätsstadt Marburg erfolgen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnutzungsurkunde und bei Särgen die Zustimmung des Gesundheitsamtes vorzulegen. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist weiterhin der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober werden Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, nicht ausgegraben.
(7) Ausgrabungen von Aschen aus Gemeinschaftsanlagen zu Umbettungszwecken sind nicht zugelassen.
(8) Für Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung oder Ausgrabung entstehen, haftet der/die Antragsteller/in.
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§ 16 Paragraph 16
Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdreihengrabstätten, b) Erdwahlgrabstätten (einschließlich Wiesengräber), c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten (einschließlich Urnenbaumgrabstätten), e) Gemeinschaftsanlagen.
§ 17 Paragraph 17
Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
- Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren,
- Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren. Auf den Friedhöfen Dilschhausen und Ockershausen beträgt die Nutzungsdauer 30 Jahre.
(3) In jeder Grabstätte darf nur ein Sarg bestattet werden.
(4) Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten werden die jeweiligen Grabfelder einheitlich ohne oder mit Grabumfassung bereitgestellt.
§ 18 Paragraph 18
Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- bis vierstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle können ein Sarg sowie zwei Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem/der Erwerber/in abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Als Sonderform ist die Errichtung von einstelligen Erdwahlgrabstätten als Sargkammer nur auf dem Friedhof Wehrda möglich.
(3) Tiefgräber sind zweistellige Erdwahlgrabstätten, bei denen die Größe des Grabbeetes einer einstelligen Erdwahlgrabstätte entspricht. In einem Tiefgrab sind nur 2 Beisetzungen übereinander zulässig. Tiefgräber können nur dort eingerichtet werden, wo die Bodenverhältnisse dies zulassen. Die Entscheidung trifft die Friedhofsverwaltung.
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(4) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre. Auf den Friedhöfen Dilschhausen und Ockershausen beträgt die Nutzungsdauer 35 Jahre.
(5) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag verlängert werden.
(6) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.
§ 19 Paragraph 19
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind nicht möglich.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(4) Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten werden die jeweiligen Grabfelder einheitlich ohne oder mit Grabumfassung bereitgestellt.
§ 20 Paragraph 20
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem/der Erwerber/in abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Urnenwahlgrabstätten für Beisetzungen in einem Grabfeld werden als vierstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle kann nur eine Urne bestattet werden. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten werden die jeweiligen Grabfelder einheitlich ohne oder mit Grabumfassung bereitgestellt.
(3) Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenkammer werden als zwei- oder vierstellige Grabstätten nur auf dem Hauptfriedhof vergeben. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht. In einer Grabstelle kann nur eine Urne bestattet werden. Die Grabstätte muss mit einer Grabplatte (Verschlussplatte) verschlossen werden. Zugelassen sind nur Grabplatten, die von der Friedhofsverwaltung festgesetzt wurden.
Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(4) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab werden als Typ A und Typ B vergeben. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht. In einer Grabstelle kann nur eine Urne bestattet werden.
(5) Die Nutzungsdauer beträgt für
– Urnenwahlgrabstätten für Beisetzungen in einem Grabfeld 30 Jahre,
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- Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenkammer 20 Jahre,
- Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab Typ A 25 Jahre,
- Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab Typ B 20 Jahre.
(6) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.
(7) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.
§ 21 Paragraph 21
Gemeinschaftsanlagen
(1) Gemeinschaftsanlagen sind einstellige Grabstätten für Aschen. Die Bestattung erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich.
(2) Die Gemeinschaftsanlagen werden auf dem Hauptfriedhof und auf dem alten Friedhof in Cyriaxweimar bereitgestellt.
(3) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre für eine Urnenbestattung und 25 Jahre für eine Sargbestattung.
(4) Verstorbene, die auf Anordnung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde bestattet werden, sind in den Gemeinschaftsanlagen beizusetzen.
§ 22 Paragraph 22
Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Die Universitätsstadt Marburg legt Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an:
- Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: 1,6 m x 0,8 m
- Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem 14. Lebensjahr: 2,3 m x 1,0 m
- Erdwahlgrabstätte als Kindergrab 1,6 m x 0,8 m
- Erdwahlgrabstätte einstellig: 2,3 m x 1,0 m
- Erdwahlgrabstätte einstellig als Sargkammer: 2,4 m x 1,0 m
- Erdwahlgrabstätte einstellig als Wiesengrab 2,3 m x 1,0 m
- Erdwahlgrabstätte zweistellig als Wiesengrab 2,3 m x 2,3 m
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- Erdwahlgrabstätte zweistellig: 2,3 m x 2,3 m
- Erdwahlgrabstätte dreistellig: 2,3 m x 3,6 m
- Erdwahlgrabstätte vierstellig: 2,3 m x 4,9 m
- anonyme Sarggrabstätte 2,3 m x 1,0 m
- Urnenreihengrabstätte: 0,8 m x 0,8 m
- Urnenwahlgrabstätte: 1,3 m x 1,3 m
- Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab, Typ A und B: Ø 4,0 m
- anonyme Urnengrabstätte: 0,5 m x 0,5 m.
(2) Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach Beisetzung würdig herzurichten.
(3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
- Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht übersteigen.
- Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten ausgeführt.
- Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.
- Bei Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab Typ A ist das Anlegen eines Grabbeetes nur 1 m um den Baumstamm herum zulässig.
- Bei Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab Typ B ist die Gestaltung des Grabmals ausschließlich durch Namensschilder zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen. Schriftart, -größe und -farbe sind wie folgt vorgegeben: Antiqua; erste Zeile 6 mm und maximal 30 Zeichen; zweite Zeile 4 mm und maximal 40 Zeichen, schwarz.
Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art. Abgelegter Grabschmuck (bspw. Blumen) wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen sowie das Abräumen von abgelegten Grabschmuck.
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- Für Erdwahlgrabstätten als Sargkammer gelten folgende Abmessungen für Grabbeete: 1,0 m x 1,0 m.
- Bei Erdwahlgrabstätten als Wiesengrabstätte ist eine Bepflanzung und Einfassung der Grabstätten grundsätzlich unzulässig. Die Grabstätten werden eingesät. Es ist möglich, die Gräber mit einer Platte für die Inschrift des Namens der/des Verstorbenen zu versehen (Größe 60 x 40 cm). Die Platte muss mit der Erdoberkante abschließen, damit die Pflege der Rasenfläche maschinell erfolgen kann. Die Inschrift ist vertieft einzuarbeiten. Die Pflege der Rasenfläche obliegt der Friedhofsverwaltung. Das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen. Abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt.
- Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Friedhofsverwaltung aufgestellt.
- Es dürfen keine Kunstblumen oder -gestecke usw. verwendet werden. (4) Auf Gemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kränze nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 23 Vernachlässigung von Grabstätten
Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, hat der/die Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. (2) Kommt der/die Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Universitätsstadt Marburg a) die Genehmigung zum Errichten des Grabmals widerrufen. In dem Widerrufsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufbescheides zu entfernen. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 27 Absatz 2. b) die Grabstätte einebnen und einsäen.
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§ 24 Paragraph 24
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere der Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigem Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, den Inhalt, die Form und die Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind.
(4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht der genehmigten Zeichnung oder den genehmigten Angaben oder wurden diese ohne Genehmigung verändert, so müssen diese Anlagen innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des/der Nutzungsberechtigten entfernt oder so verändert werden, dass diese mit den genehmigten Festlegungen übereinstimmen. Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sind innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des/der Nutzungsberechtigten in gleicher Weise zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 27 Absatz 2.
(5) Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Holztafeln bis zu einer Größe von 0,3 m x 0,3 m und Holzkreuze bis max. 1,0 m zulässig. Dies gilt auch für Grabeinfassungen aus Holz.
§ 25 Paragraph 25
Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Grabmalanlagen dürfen nur von fachkundigen Gewerbetreibenden (z. B. Steinmetze/Steinmetzinnen) errichtet werden.
(3) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, insbesondere dürfen von ihnen keine Gefahren zur Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen ausgehen.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats beseitigt, ist die Universitätsstadt Marburg berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und
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das Grabmal oder Teile davon entfernen zu lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 27 Absatz 2. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(5) Der/Die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 26 Paragraph 26
Allgemeine Gestaltungsvorschriften der Grabmale
Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmälern möglichst seitlich, angebracht werden. (5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die Abmessungen richten sich nach den Grabgrößen. (6) Die Einfassungen sind nach Beschaffenheit und Farbe auf das Grabmal abzustimmen. Die Größe der Einfassung richtet sich nach den Grabgrößen und nach Abmessungen der Grabstätten nach § 22 Absatz 1. Einfassungen aus bearbeitetem Naturstein oder Kunstwerkstein sind zulässig.
§ 27 VI. Schlussvorschriften
Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmäler, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von dem/der Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Mit der Entfernung hat der/die Nutzungsberechtigte für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassene Gewerbetreibende oder die Friedhofsverwaltung zu beauftragen. Bei einer Entfernung der Grabmale durch die Friedhofsverwaltung kann der/die Nutzungsberechtigte innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Grabmale nach Absprache auf dem Friedhof abholen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. (3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert
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werden.
(4) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden.
(5) Grabmäler auf dem jüdischen Teil des Friedhofes müssen entgegen Absatz 2 nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht entfernt werden.
VI. Schlussvorschriften
§ 28 Paragraph 28
Gebühren
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 29 Paragraph 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Universitätsstadt Marburg bei Inkrafttreten dieser Satzung bzw. seiner Änderungen bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungsdauer und Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.
(2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.
(3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie nicht mehr verkehrssicher sind, das Nutzungsrecht an den Grabstätten abgelaufen ist oder eine Beisetzung erfolgen soll.
§ 30 Paragraph 30
Haftung
Die Universitätsstadt Marburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Universitätsstadt Marburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31 Inkrafttreten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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sich entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
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entgegen § 5 Absatz 2
a) die Wege in unzulässigerweise mit Fahrzeugen aller Art befährt,
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- b) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- c) Druckschriften verteilt,
- d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten ausführt,
- e) Abfälle aller Art und überschüssige Erde außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablagert,
- f) lärmt und sich ungebührlich verhält,
- g) Tiere (außer Hunde) mitbringt oder Hunde nicht anleint oder deren Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,
- h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,
- i) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitbringt oder konsumiert.3. entgegen § 5 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Universitätsstadt Marburg durchführt,4. als Gewerbetreibende/r entgegen § 6 Absatz 1, 5 und 6 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert oder Abfälle nicht satzungsgemäß entsorgt,5. entgegen § 11 Absatz 1 Grabstätten durch nicht aufgeführte Personen oder Gewerbetreibende ausheben, öffnen oder schließen lässt,6. Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt,7. entgegen § 24 Absatz 1 und 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,8. Grabmale entgegen § 25 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,9. Grabmale entgegen § 25 Absatz 3 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,10. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 27 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt.(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der Oberbürgermeister als Ordnungsbehörde. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg vom 30. Januar 1973 i. d. F. des VIII. Nachtrags außer Kraft.
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Marburg, 10. Dezember 2012
DER MAGISTRAT DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG
gez.
Egon Vaupel Oberbürgermeister
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Veröffentlicht in der Oberhessischen Presse am 14. Dezember 2012.
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I. Nachtrag - Änderung des § 8, Einfügung des § 10 Abs. 4 und des § 12 durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung v. 20.11.2015; veröffentlicht in der Oberhessischen Presse am 28.11.2015, in Kraft getreten am 01.12.2015.
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II. Nachtrag - Änderung der §§ 5, 6, 7, 11, 14, 16, 20, 21, 22, 28 und 31 durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung v. 09.04.2019; veröffentlicht über die städtische Internetseite mit Hinweisbekanntmachung in der Oberhessischen Presse am 27.04.2019, in Kraft getreten am 01.05.2019.