Friedhofssatzung – Mannheim

Vollständige Friedhofssatzung für Mannheim.

Friedhofssatzung

31 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Stadtgebiet Mannheim gelegenen kommunalen Friedhöfe, ihre Verwaltung obliegt dem Eigenbetrieb „Friedhöfe Mannheim“.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Mannheim. (2) Die Friedhöfe sind für das Stadtklima und für die Stadtökologie bedeutsame Flächen, die Fauna und Flora wichtige Refugien und den Friedhofsbesucherinnen und Friedhofsbesuchern einen Ort der Ruhe, Erholung, Kultur und Begegnung bieten. (3) Auf den Friedhöfen werden verstorbene Mannheimer Einwohnerinnen und Einwohner und in Mannheim verstorbene oder tot aufgefundene Personen bestattet oder deren Urnen beigesetzt. Ferner können Tote bestattet oder deren Urne beigesetzt werden, die früher in Mannheim wohnhaft waren. (4) Auf den Friedhöfen kann ferner bestattet werden, wer ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes hat. (5) Die Bestattung von verstorbenen Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 3 und 4 genannten Personen gehören, kann von den Friedhöfen Mannheim auf Antrag in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 3 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Urnenbeisetzungen ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der jeweilige Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (2) Verzichtet eine Grabnutzungsberechtigte/ein Grabnutzungsberechtigter nach (partieller) Schließung eines Friedhofs auf das eingeschränkte Nutzungsrecht ihrer/seiner Grabstätte, kann ihr/ihm – soweit möglich – auf dem gleichen Friedhof ein Nutzungsrecht für ein Ersatzwahlgrab unter Anrechnung der verbliebenen Nutzungszeit eingeräumt werden. (3) Durch Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Nutzungsrechte an Grabstätten werden aufgehoben. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Friedhöfe Mannheim umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabstätteneinrichtung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von den Friedhöfen Mannheim hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbliebene Nutzungszeit abgegeben. (4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

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(5) Schließungen und Entwidmungen von Friedhöfen oder Teilen davon erfolgen bei Reihengräbern durch öffentliche Bekanntmachung. Bei Wahlgräbern erhält die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ganztägig von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Nach Einbruch der Dunkelheit ist das Betreten der Friedhöfe nicht gestattet.

(2) Die Friedhöfe Mannheim können das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiterinnen, bzw. der Mitarbeiter der Friedhöfe Mannheim sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Friedhöfe Mannheim und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) der Handel mit Waren aller Art, insbesondere das Feilbieten von Gebinden, Blumen und Pflanzen sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten zu verrichten,

d) ohne Genehmigung der Friedhöfe Mannheim gewerbsmäßig oder freiberuflich Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

h) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

i) elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte ohne Genehmigung zu benutzen,

j) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenführhunde) sowie Fütterung von Tieren,

k) Führungen gegen Entgelt oder ohne Genehmigung abzuhalten.

Die Friedhöfe Mannheim können Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Würde des Ortes, sowie dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung nicht widersprechen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, insbesondere Führungen auf den Friedhöfen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhöfe Mannheim. Sie sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich bei den Friedhöfen Mannheim zur Zustimmung anzumelden. Gewerbliche Führungen sind nicht gestattet.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen einer vorherigen Zulassung (Genehmigung) durch die Friedhöfe Mannheim. In der Zulassung, die jährlich neu zu beantragen ist, wird die Art und Dauer der zu verrichtenden Arbeiten festgelegt.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Friedhöfe Mannheim können für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem jeweils gültigen Handwerksrecht erfüllt werden. Die Friedhöfe Mannheim können Ausnahmen zulassen, soweit

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dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. Die Genehmigung ist auf Verlangen dem aufsichtsberechtigten Personal der Friedhöfe Mannheim vorzuzeigen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen grundsätzlich montags – samstags bis 18.00 Uhr (in den Wintermonaten längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit) ausgeführt werden.

(5) Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge, Maschinen und Geräte auf den Friedhöfen abgestellt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern, dass sie weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Betriebsablauf auf den Friedhöfen stören oder anderweitig behindern. Arbeitsgeräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Der bei gewerbsmäßigen Arbeiten entstehende Abfall ist vom Gewerbetreibenden zum zentralen Abfallplatz zu verbringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten sowie Rest- und Verpackungsmaterialien sind grundsätzlich außerhalb des Friedhofs zu entsorgen. Abgeräumte Gräber (Fundament/Bepflanzung) sind wieder aufzufüllen. Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(6) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich die im Wegeplan ausgewiesenen Friedhofswege befahren. Auf den Fahrwegen ist das Befahren nur mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt.

(7) Für jedes Fahrzeug der Gewerbetreibenden, die Friedhöfe befahren, ist eine Berechtigungsplakette der Friedhöfe Mannheim erforderlich. Diese Plakette ist sichtbar im jeweiligen Fahrzeug anzubringen.

(8) Die Friedhöfe Mannheim können die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofs- und Bestattungsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Das Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. § 42 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei den Friedhöfen Mannheim mit den erforderlichen Unterlagen (§§ 34 bis 36 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg) anzumelden. Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab/Urnenwahlgrab erfolgen, ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhöfe Mannheim setzen den Zeitpunkt der Bestattung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen im Rahmen der vorgesehenen Bestattungszeiten nach Möglichkeit berücksichtigen.

§ 8 Benutzung der Bestattungseinrichtungen

Benutzung der Bestattungseinrichtungen

(1) Auf den Friedhöfen werden unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten Aufbahrungs- und Kühlräume sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereitgestellt.

(2) Die Aufbahrungsräume werden eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geöffnet.

(3) Angehörige können grundsätzlich die Verstorbene/den Verstorbenen im Aufbahrungsraum nach Terminvereinbarung (während der Dienstzeit) mit den Friedhöfen Mannheim in Begleitung einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters der Friedhöfe Mannheim aufsuchen.

(4) Der Sarg wird spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier geschlossen.

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(5) Bestatter, die Verstorbene außerhalb der Dienstzeiten in Kühlzellen einstellen, haben die Todesbescheinigung der verstorbenen Person, den Namen und die Anschrift des anliefernden Bestattungsinstituts sowie den Anlieferungszeitpunkt schriftlich bei der verstorbenen Person zu hinterlassen. Die Herausgabe einer bereits angelieferten verstorbenen Person bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhöfe Mannheim. Das Umsargen in den Kühlzellenräumlichkeiten außerhalb der Dienstzeit ist untersagt. Die Kühlzellenräumlichkeiten werden von den Friedhöfen Mannheim nicht zur weiteren Nutzung durch das Bestattungsinstitut oder durch Angehörige zur Verfügung gestellt.

(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg.

§ 9 Särge

(1) Die Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 201 cm lang, 72 cm hoch, am Fuß 60 cm und am Kopf 71 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen den Friedhöfen Mannheim bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. Für den Mehraufwand des Grabaushubs wird ein entsprechender Zuschlag zu den Bestattungsgebühren nach Maßgabe von Ziffer B) 4.2 oder 4.3 des Gebührenverzeichnisses zur Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(3) Särge, Sargausstattungen und sonstiges Sargzubehör für Erdbestattungen müssen aus leicht abbaubaren Materialien beschaffen sein, die während der Ruhezeit im Erdboden restlos verrotten.

(4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften können Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen werden, die luftdicht verschlossen sind. § 11 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 10 Bestattungen und Urnenbeisetzungen

(1) Auf den Friedhöfen werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführungen der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges von den Friedhöfen Mannheim ausgeführt. Dazu gehören der Grabaushub, das Verschließen der Grabstätten sowie die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof.

(2) Urnen werden von den Friedhöfen Mannheim nach Einäscherung bis zu sechs Monaten aufbewahrt. Nach Fristablauf können die Urnen ohne weitere Nachricht auf Kosten der Bestattungspflichtigen in der Urnengemeinschaftsgrabstätte beigesetzt werden.

(3) Särge sind so beizusetzen, dass sich zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Hügel) eine mindestens 90 cm hohe Erdschicht befindet. Für Urnenbeisetzungen gilt, dass zwischen der Oberkante der Urne und der Erdoberfläche eine mindestens 50 cm hohe Erdschicht vorhanden sein muss. Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 30 cm starke Erdwände voneinander getrennt sein.

(4) Vor der Erdbestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat die Grabnutzungsberechtigte/der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung auf eigene Kosten entfernen zu lassen.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Tote und Urnen Verstorbener beträgt 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, beträgt sie zehn Jahre.

(2) Bei Toten, die in Metallsärgen bestattet werden, und bei konservierten Leichen erhöht sich die Ruhezeit auf 30 Jahre. Die Ruhezeit bei Grababdeckungen und –teilabdeckungen über 50 % im Erdbestattungsbereich beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit der Gräber im Muslimischen Feld ist auf 50 Jahre festgesetzt.

§ 12 Umbettung

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Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Toten und Urnen der vorherigen Zustimmung der Friedhöfe Mannheim. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Ruhezeit aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (3) Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigte Angehörige/der verfügungsberechtigte Angehörige der verstorbenen Person, bei Umbettungen aus Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte. Der Antrag bedarf der Schriftform. (4) Umbettungen werden durch die Friedhöfe Mannheim vorgenommen. Sie bestimmen den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit von Angehörigen ist grundsätzlich nicht möglich. (5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller nach Maßgabe von Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses zur Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen in der jeweils geltenden Fassung zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung eines Toten oder der Urne eines Verstorbenen nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 Grabarten und Grabfelder

Grabarten und Grabfelder

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Stadt Mannheim. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengräber b) Wahlgräber c) Kinderwahlgräber in Reihenlage d) Rasengräber in Reihenlage e) Urnenreihengräber mit und ohne Pflege f) Urnenwahlgräber mit und ohne Pflege g) Baumgräber h) Urnengemeinschaftsgräber mit und ohne Pflege i) Urnennischen j) Parkfelder k) Gräber im Schmetterlingsfeld (Frühgeborene) l) Grüfte m) Besondere Grabstätten (3) Grabstätten im Parkfeld (Wahlgräber, Urnenwahlgräber, Urnengemeinschaften) unterliegen dem Abschluss eines separaten Grabpflegevertrages gleicher Laufzeit mit dem jeweiligen Konzessionär. Die Namensnennung und die Anwesenheit bei der Urnenbeisetzung im dortigen Urnengemeinschaftsgrab sind möglich. (4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht.

§ 14 Reihengräber

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Toten zur Verfügung gestellt werden. Sie werden durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen. (2) In jedem Reihengrab wird grundsätzlich nur ein Toter bestattet.

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(3) Die Friedhöfe Mannheim weisen durch öffentliche Bekanntmachung und durch Hinweistafeln am jeweiligen Grabfeld auf den Ablauf der Ruhezeit hin. Nach Ablauf der Ruhezeit sind Grabmal und Grabzubehör innerhalb von 3 Monaten von der verfügungsberechtigten Person zu entfernen. Geschieht dies nicht, so werden die Friedhöfe Mannheim ohne weitere Nachricht Grabmal und Grabzubehör beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 15 Paragraph 15

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen die Friedhöfe Mannheim auf schriftlichen Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für mindestens 15 Jahre verleihen. Das Nutzungsrecht kann jährlich verlängert werden. Deren Lage wird im Benehmen mit den Grabnutzungsberechtigten bestimmt. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur aufgrund eines schriftlichen Antrags und nur für das gesamte Wahlgrab möglich.

(2) Kinderwahlgräber in Reihenlage sind Grabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres, an denen die Friedhöfe Mannheim auf schriftlichen Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für mindestens 10 Jahre verleihen. Anders als Wahlgräber für Erdbestattungen ab Vollendung des 2. Lebensjahres, werden Kinderwahlgräber in Reihenlage der Reihe nach ausschließlich für eine Bestattung belegt. Sie werden durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen.

(3) Rasengräber in Reihenlage sind Erdwahlgräber in einem Rasengrabfeld mit pflegefreier oder pflegeleichter individueller Gestaltungsmöglichkeit. Die Beisetzung in einer Rasengrabstätte findet auf Zuordnung in einem von den Friedhöfen Mannheim bestimmten Grabfeld statt. § 21 gilt entsprechend.

(4) Soll in einem Wahlgrab ein Toter bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist zuvor das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Dies gilt für das gesamte Grab.

(5) Es werden Wahlgräber mit einer Stelle (zwei Särge übereinander) oder mehreren Stellen (zwei Särge übereinander und die jeweilige Anzahl der Stellen nebeneinander/hintereinander) angeboten. In bereits belegten Wahlgräbern sind weitere Erdbestattungen möglich, wenn die Ruhezeit (§ 11) eines Bestatteten abgelaufen ist.

(6) Mehrkosten, die den Friedhöfen Mannheim beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls sie/er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(7) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(8) Die Möglichkeit, Grüfte zu errichten, steht auf dem Hauptfriedhof und auf dem Friedhof Käfertal zur Verfügung. Die Zustimmung für die Errichtung obliegt den Friedhöfen Mannheim. Das Grabmalgenehmigungsverfahren bleibt hiervon unberührt.

(9) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Grabnutzungsrechts. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.

(11) Die Friedhöfe Mannheim sind berechtigt, das Nutzungsrecht vorübergehend ohne Leistung einer Entschädigung einzuschränken (z.B. Aufstellung eines „Erdspeichers“).

§ 16 Stadtrecht der Stadt Mannheim

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, Baumgräber

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  • a) Urnenreihengräbern mit und ohne Pflege,
  • b) Urnenwahlgräbern mit und ohne Pflege,
  • c) Urnengemeinschaftsgräbern mit und ohne Pflege,
  • d) Wahlgräbern
  • e) Nischen
  • f) Baumgräbern.

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Stadtrecht der Stadt Mannheim

(2) Urnenreihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Bei Urnenreihengräbern mit Pflege ist ein separater Grabpflegevertrag gleicher Laufzeit mit dem jeweiligen Konzessionär abzuschließen.

(3) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für Urnen im Erdreich oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern und Hallen, an denen die Friedhöfe Mannheim auf schriftlichen Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht grundsätzlich für mindestens 15 Jahre verleihen. Die Lage dieser Grabstätten wird im Benehmen mit der Nutzungsberechtigten/dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Das Nutzungsrecht kann jährlich verlängert werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur aufgrund eines schriftlichen Antrags und nur für das gesamte Grab möglich. Bei Urnenwahlgräbern mit Pflege ist ein separater Grabpflegevertrag gleicher Laufzeit mit dem jeweiligen Konzessionär abzuschließen.

(4) Die Anzahl der Urnen in Mauern und Nischen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte und der Urnengröße.

(5) Baumgräber sind Grabstätten für Urnen. Deren Lage wird im Benehmen mit den Nutzungsberechtigten bestimmt. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur aufgrund eines schriftlichen Antrags und nur für das gesamte Grab möglich. Je Baumgrab können 4 Urnen beigesetzt werden.

(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengräber.

(7) Die Beisetzung im Urnengemeinschaftsgrab findet namenlos und ohne Beisein von Angehörigen statt. Bei Urnengemeinschaftsgräbern mit Pflege im Parkfeld ist ein separater Grabpflegevertrag für die Dauer der Ruhezeit mit dem jeweiligen Konzessionär abzuschließen. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Urnengemeinschaftsgräber werden wie Reihengräber der Reihe nach belegt. Das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar.

§ 17 Besondere Grabstätten

Besondere Grabstätten

(1) Ehrengräber werden von der Stadt Mannheim im Einvernehmen mit den Friedhöfen Mannheim eingerichtet. Die Pflege erfolgt durch die Friedhöfe Mannheim. Die Zuerkennung eines Ehrengrabes erfolgt durch Gemeinderatsbeschluss.

(2) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale/Grabstätten werden von den Friedhöfen Mannheim in ein Verzeichnis aufgenommen.

(3) Im Schmetterlingsfeld auf dem Hauptfriedhof werden nicht bestattungs- und beurkundungspflichtige Fehlgeburten namenlos erdbestattet.

(4) Die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft obliegen der Obhut der Stadt Mannheim. Die einzelnen Gräberfelder sind von den Friedhöfen Mannheim zu gestalten. Im Übrigen gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

(5) Auf dem Hauptfriedhof wird für Islamische Glaubensgemeinschaften ein Muslimisches Grabfeld angeboten. Die Grabausrichtung erfolgt entsprechend religiöser Vorstellung. Ewiges Ruherecht im weiteren Sinne im Bereich des Muslimischen Grabfeldes auf dem Hauptfriedhof wird durch Ersterwerb von 50 Jahren sowie durch spätere Verlängerungsoption erworben.

(6) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Bei der eigentlichen Ausführung der sarglosen Grablegung hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber der Bestattung das Bestattungspersonal, z. B. durch Angehörige, in eigener Verantwortung zu stellen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur Grablegung notwendige geschlossene unbehandelte Holzunterlage wird von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber der Bestattung gestellt.

§ 18 Inhalt des Grabnutzungsrechts

Inhalt des Grabnutzungsrechts

(1) Im Rahmen dieser Friedhofssatzung hat die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte das Recht, in der Wahlgrabstätte Verstorbene beisetzen zu lassen und nach ihrem/seinem Ableben dort beigesetzt zu werden.

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(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat weiterhin das Recht und die Verpflichtung, über die Gestaltung und Pflege der Wahlgrabstätte zu entscheiden, diese zu unterhalten und zu pflegen.

(3) Jede Änderung der Anschrift der Nutzungsberechtigten/des Nutzungsberechtigten ist den Friedhöfen Mannheim mitzuteilen.

§ 19 Übertragung des Grabnutzungsrechts

Übertragung des Grabnutzungsrechts

(1) Die Grabnutzungsberechtigte/Der Grabnutzungsberechtigte hat zu Lebzeiten eine Nachfolgerin/einen Nachfolger zu bestimmen. Ist eine derartige Regelung nicht getroffen, wird der Erbin/dem Erben oder einer in der festgelegten Reihenfolge des § 21 Abs. 1, Ziffer 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg aufgeführten Person das Grabnutzungsrecht übertragen. Ist eine Übertragung an eine Person des vorgenannten Personenkreises nicht möglich, kann auf schriftlichen Antrag demjenigen das Nutzungsrecht übertragen werden, der für die Bestattung gesorgt hat. Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so wird die Älteste Nutzungsberechtigte/der Älteste Nutzungsberechtigter.

(2) Die Übertragung des Nutzungsrechts ist von der Rechtsnachfolgerin/vom Rechtsnachfolger unverzüglich zu veranlassen.

(3) Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten der Nutzungsberechtigten/des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige/einen Angehörigen oder auf eine Angehörige/einen Angehörigen eines im Grab bestatteten Toten übertragen werden. Es bedarf dazu der Zustimmung der Friedhöfe Mannheim.

(4) Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt noch unentgeltlich veräußert werden.

§ 20 Aufhebung des Grabnutzungsrechts

Aufhebung des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht wird grundsätzlich aufgehoben bei

a) Ablauf der Nutzungszeit,

b) Verzicht der Grabnutzungsberechtigten/des Grabnutzungsberechtigten,

c) Nichtübertragung des Nutzungsrechts auf eine Rechtsnachfolgerin/einen Rechtsnachfolger innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung der verstorbenen Nutzungsberechtigten/des verstorbenen Nutzungsberechtigten,

d) Vernachlässigung der Grabpflege,

e) Nichtzahlung der Grabnutzungsgebühren.

(2) Nach Aufhebung des Grabnutzungsrechts ist die bisherige Nutzungsberechtigte/der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet, das komplette Grabmal sowie das entsprechende Fundament und das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten vom Friedhof zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Geschieht dies nicht, so können die Friedhöfe Mannheim Grabmal, Fundament und Grabzubehör auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen oder beseitigen lassen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Grabmal und Grabzubehör fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhöfe Mannheim.

(3) Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit aufgehoben, ist die Grabstätte von der Nutzungsberechtigten/dem Nutzungsberechtigten einzuebnen. Es erfolgt keine Rückerstattung der bereits gezahlten Gebühren. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

V. Grabmale und sonstiges Grabzubehör

§ 21 Gestaltungsvorschriften

Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.

(2) In Belegungsplänen wird die Erschließung der Grabfelder festgelegt. Sie können bei den Friedhöfen Mannheim zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

(3) Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und aus verkehrssicherungstechnischen Gründen sind bei Bestattungen die bei den einzelnen Grabmalen grundsätzlich vorgegebenen Maße zu beachten. Diese sind der Anlage zu dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung zu entnehmen.

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(4) Urnennischen, bei denen eine Abdeckplatte vorgesehen ist, dürfen nur mit Genehmigung der Friedhöfe Mannheim durch einen Steinmetz, Steintechniker oder ähnlich qualifizierten Fachbetrieb geöffnet werden. Die Nutzungsberechtigte/Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, bis zur Wiederanbringung der Originalplatte die Urnennische mit einem Provisorium fachgerecht verschließen zu lassen.

(5) Grabmale und Grabzubehör sind dauerhaft stand- und verkehrssicher aufzustellen. Fundamente sind so herzustellen, dass sie bei Rückgabe des Grabnutzungsrechts restlos entfernt werden können. Die Anlage für Grabmalbestimmungen gilt entsprechend.

Die Stärke der Grabmale muss den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen entsprechen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die jeweils Verfügungsberechtigte/der jeweils Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die jeweilige Nutzungsberechtigte/der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(6) Grababdeckende und -teilabdeckende Steinplatten auf Urnengräbern sind mit Ausnahme der Baumgräber, Urnenreihengraber mit Pflege, Partnergräber und Parkfelder zulässig. Die Steinplatten sind entsprechend den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen zu erstellen. Randeinfassungen werden mit eingerechnet. Sie unterliegen darüber hinaus den Genehmigungsbestimmungen für Grabmale nach § 22 dieser Satzung.

(7) Grababdeckende und -teilabdeckende Steinplatten auf Erdgräbern sind mit Ausnahme der Parkfelder, Reihengraber und Rasengräber zulässig. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit innerhalb der Grabfläche anzubringen. Die Wege und Schrittplatten zwischen Gräbern müssen erhalten bleiben. Die Anlage für Grabmalbestimmungen gilt für Grabeinfassungen und Schrittplatten entsprechend.

(9) Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten, zur Erleichterung der Bepflanzung und zur Pflege des Grabes sind sog. Schrittplatten aus tritt- und rutschsicherem Beton, Natur- oder Kunststein am rechten Rande des Grabes (vom Fußende aus gesehen) erlaubt. Die jeweils eingetragene Nutzungsberechtigte/Der jeweils eingetragene Nutzungsberechtigte trägt die Verantwortung für das trittsichere Verlegen dieser Schrittplatten. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(10) Auf der Rückseite des Grabmals ist das Anbringen einer Markierung zu Verwaltungszwecken durch die Friedhöfe Mannheim entschädigungslos zu dulden.

§ 22 Genehmigungsverfahren

Genehmigungsverfahren

(1) Wer ein Grabmal oder eine Grabeinfassung errichten oder verändern will, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhöfe Mannheim. Die Genehmigung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung einzuholen.

(2) Arbeiten nach Abs. 1 dürfen nur von einem nach jeweils anerkannten Regeln des Handwerks befähigten Fachmann im Sinne des § 6 Abs. 2 oder unter Vorlage eines Befähigungsnachweises der EU-weit gültigen Kunde und Kenntnis im Bereich des Steinmetz- Stein- und Holzbildhauerhandwerks ausgeführt werden.

(3) Der Antrag (Vordruck der Friedhöfe Mannheim) ist bei Wahlgräbern von der Grabnutzungsberechtigten/vom Grabnutzungsberechtigten, bei Reihengrabern von der Verfügungsberechtigten/vom Verfügungsberechtigten über einen Handwerkbetrieb mit entsprechenden Qualitätsmerkmalen bei den Friedhöfen Mannheim zu stellen. Dem Antrag ist eine Zeichnung (Vorder- und Seitenansicht) im Maßstab 1 : 10 unter Angabe von sämtlichen Maßen, des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. Sie soll das Grabmal mit Schrift und Ornamenten maßstabsgerecht wiedergeben. In besonderen Fällen können die Friedhöfe Mannheim Zeichnungen im Maßstab 1 : 1, die Vorlage eines maßstabsgerechten Modells oder das Aufstellen einer Umrissschablone auf der Grabstätte verlangen. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseiten zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.

(4) Nutzen Gewerbetreibende QR-Codes auf den Friedhöfen, haben sie vor Anbringung des QR-Codes einen entsprechenden Antrag bei den Friedhöfen Mannheim zu stellen. § 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

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(5) Die Friedhöfe Mannheim können die Genehmigung zur Grabmalaufstellung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen. Werden Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, können die Friedhöfe Mannheim die Entfernung des Grabmals oder sonstigen Grabzubehörs verlangen. In besonderen Fällen können die Friedhöfe verlangen, ein Grabmal vor dessen Aufstellung in der Werkstätte des Handwerkbetriebes mit entsprechenden Qualitätsmerkmalen abnehmen zu lassen.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstiges Grabzubehör nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Genehmigung aufgestellt wird.

(7) Ohne Genehmigung der Friedhöfe Mannheim kann ein Grabsteckkreuz aus Holz (90 cm/Erdoberkante) aufgestellt werden.

§ 23 Fundamentierung von Grabmalen

Fundamentierung von Grabmalen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (insbes. Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung –BIV-Richtlinie–) zu fundamentieren und zu befestigen.

(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die dauerhafte Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten; diese dürfen auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich ergänzend nach der entsprechenden Anlage dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung für Grabmalbestimmungen. § 22 gilt entsprechend.

§ 24 Verkehrssicherheit

Verkehrssicherheit

(1) Grabmale und sonstiges Grabzubehör müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist. Für die Verkehrssicherheit haben bei Wahlgräbern die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte, bei Reihengräbern die Verfügungsberechtigte/der Verfügungsberechtigte, ständig Sorge zu tragen.

(2) Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder sonstiges Grabzubehör entsteht, ist die Grabnutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte, bzw. der Grabnutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte haftbar.

(3) Die Prüfung der Standsicherheit erfolgt entsprechend der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung (BIV-Richtlinie) und ergänzend auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft zur Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht. Die Standsicherheitsüberprüfung wird jährlich nach der Frostperiode durch die Friedhöfe Mannheim durchgeführt.

(4) Stellen die Friedhöfe Mannheim fest, dass Grabmale oder sonstiges Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordern sie die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb von zwei Monaten durch einen nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks befähigten Handwerksbetrieb mit entsprechenden Qualitätsmerkmalen beheben zu lassen. Wenn die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten dieser Aufforderung nicht nachkommen oder wenn Gefahr droht, können die Friedhöfe Mannheim auf deren Kosten entsprechende Sicherheitsmaßnahmen treffen (das Grabmal auf der Grabstätte niederlegen, Absperren oder andere geeignete Maßnahmen veranlassen). Die Verantwortliche/Der Verantwortliche ist umgehend zu benachrichtigen. Ist die Verantwortliche/der Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(5) Aus Gründen des Brandschutzes ist das Entzünden von Kerzen und Flammen jeglicher Art in den Urnenhallen verboten. Im Trauerhallenbereich ist dies ausschließlich im Rahmen der Trauer- und Beisetzungsfeierlichkeit erlaubt.

—Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Mannheim

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§ 25 VI. Grabstättenunterhaltung

Entfernung

(1) Grabmale und Grabzubehör dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhöfe Mannheim endgültig von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die kompletten Grabmale inklusive Fundamente und das sonstige Grabzubehör restlos zu entfernen. Sofern Wahlgrabstätten von den Friedhöfen Mannheim abgeräumt werden müssen, hat die jeweilige Nutzungsberechtigte/der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Dies gilt auch für die (teilweise) Entfernung von Fundamenten. Entsprechende Grabmale und Grabzubehör fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhöfe Mannheim.

VI. Grabstättenunterhaltung

§ 26 VII. Schlussbestimmungen

Grabpflege

(1) Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. (2) Pflanzen dürfen nicht über das Grabmaß hinauswachsen und durch ihre Höhe weder Nachbargräber, öffentliche Anlagen und Wege noch den Bestattungsbetrieb beeinträchtigen. Bepflanzungen mit starken Wurzelausläufern und enormem Wurzelwachstum, wie z. B. Bambusgewächse, sind nicht erlaubt. (3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich den Friedhöfen Mannheim. (4) Die Verwendung von Grabschmuck aller Art, der insgesamt oder in Teilen aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Materialien besteht, ist nicht zulässig. Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter) aus nicht verrottbarem Material ist von den Nutzungs-/Verfügungsberechtigten vom Friedhofsgelände zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (5) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt. (6) Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter zu verbringen. (7) Wenn Gehölze Nachbargräber oder Bestattungen beeinträchtigen, werden die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten schriftlich von den Friedhöfen Mannheim aufgefordert, diese zurückzuschneiden oder zu entfernen. Geschieht dies nicht, erfolgt das Zurückschneiden oder Entfernen durch die Friedhöfe Mannheim. Die Kosten sind von den Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten zu tragen. (8) Wird eine Grabstätte nicht gepflegt, können die Friedhöfe Mannheim den Grabnutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat den satzungswidrigen Zustand der Grabstätte zu beheben. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so erfolgt ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt diese Aufforderung drei Monate unbeachtet, so können die entsprechenden Gräber von den Friedhöfen Mannheim abgeräumt und eingeebnet werden; bei Wahlgräbern wird das Nutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr entzogen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

VII. Schlussbestimmungen

§ 27 Paragraph 27

Alte Rechte

(1) Aufgrund früherer Friedhofsordnungen entstandene Grabnutzungsrechte auf unbegrenzte Dauer (Friedhofsdauerrechte) wurden in der Satzung vom 25. Februar 1986 aufgehoben. (2) Die Nutzungsberechtigten können das nach Abs. 1 erloschene Recht erneuern lassen.

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(3) Für Grabstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Satzung das Grabmal und sonstiges Grabzubehör angebracht oder genehmigt war, gelten die bisherigen Gestaltungsvorschriften.

§ 28 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Den Friedhöfen Mannheim obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

(2) Die Friedhöfe Mannheim haften nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung sowie für Schäden auf Grund höherer Gewalt ausgeschlossen. Im Übrigen haften die Friedhöfe Mannheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Nutzungs- und Verfügungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Die Friedhöfe Mannheim werden wegen solcher Schäden geltend gemachten Ersatzansprüchen Dritter freigestellt. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungs- und Verfügungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(4) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt die Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte, bzw. der Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte. Entsprechendes gilt für Gewerbetreibende.

(5) Die Haftung auf dem Parkfeld ist gesondert geregelt.

§ 29 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von den Friedhöfen Mannheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne der § 142 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für Baden Württemberg und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. einen Friedhof entgegen § 4 außerhalb der Öffnungszeiten unbefugt betritt,
    1. auf einem Friedhof Ruhe und Ordnung stört (§ 5 Abs. 1) oder gegen § 5 Abs. 3 und 4 verstößt,
    1. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder gegen die Vorschriften des § 6 verstößt,
    1. gegen die Vorschriften des § 8 Abs. 5 verstößt,
    1. Särge verwendet, die nicht den Anforderungen des § 9 entsprechen,
    1. Grabmale und sonstiges Grabzubehör entgegen § 22 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet, verändert oder dauerhaft entfernt,
    1. bei der Aufstellung eines Grabmals gegen § 23 verstößt,
    1. Grabmale und sonstiges Grabzubehör nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24).Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 31 Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofs- und Bestattungsordnung tritt am 01.05.2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 01.01.2014 außer Kraft.

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  • Anlage (Merkblätter über Grabmalbestimmungen) -

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Reihengrab allgemein

Grabgröße 180 cm x 70 cm

Stehendes Grabzeichen

  • Höhe max. 120 cm Stärke mind. 12 cm
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 20 cm zur Grabgrenze betragen.

Pfeiler / Säulen

  • Höhe max. 120 cm
  • Querschnitt mind. 25 cm x 25 cm
  • Querschnitt max. 40 cm x 40 cm
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 20 cm zur Grabgrenze betragen.

Liegende Grabzeichen ohne Fundament

  • Weniger als 50% der Gestaltungsfläche, Stärke mind. 12 cm (Summe folgender Flächen: Abdeckung, Grabzeichen und Einfassung)
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 20 cm zur Grabgrenze betragen.

Einfassung

  • Länge 180 cm Breite 70 cm Stärke mind. 4 cm - max. 14 cm
  • Besonderheit auf dem Friedhof Rheinau: Länge 180 cm Breite 80 cm Stärke mind. 4 cm - max. 14 cm

Schrittplatten

  • Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten und zur Erleichterung der Bepflanzung und Pflege des Grabes sind sog. Schrittplatten aus trittsicherem Naturstein am rechten Rande des Grabes (vom Fußende aus gesehen) erlaubt. Länge max. Grabtiefe Breite 30 cm. Der jeweils eingetragene Nutzungsberechtigte trägt die Verantwortung für das trittsichere Verlegen dieser Schrittplatten. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abdeckung

Weniger als 50% der Gestaltungsfläche, Stärke mind. 6 cm (Summe folgender Flächen: Abdeckung, Grabzeichen und Einfassung)

Eine Abdeckung des Grabes über 50 % (=Vollabdeckung) ist nicht zugelassen!

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Reihengrab mit

zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Grabgröße 180 cm x 70 cm

Stehendes Grabzeichen

Höhe max.120 cm Stärke mind. 12 cm

  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mindestens 20 cm zur Grabgrenze betragen.

Pfeiler / Säulen

Höhe max.120 cm Querschnitt mind. 25 cm x 25 cm Querschnitt max. (40\mathrm{cm}\times 40\mathrm{cm})

  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mindestens 20 cm zur Grabgrenze betragen.

Llegende Grabzeichen ohne Fundament

Querschnitt max. 50 cm x 50 cm Stärke mind. 12 cm

  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mindestens 20 cm zur Grabgrenze betragen.

Schrittplatten

  • Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten und zur Erleichterung der Bepflanzung und Pflege des Grabes sind sog. Schrittplatten aus trittsicherem Naturstein am rechten Rande des Grabes (vom Fußende aus gesehen) erlaubt.

Länge max. Grabtiefe Breite 30 cm.

Der jeweils eingetragene Nutzungsberechtigte trägt die Verantwortung für das trittsichere Verlegen dieser Schrittplatten. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abdeckungen und Einfassungen jeglicher Art sind nicht zugelassen!

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Wahlgrab allgemein

  • Erdbestattung -

Stehendes Grabzeichen

Höhe max.160 cm Stärke mind. 12 cm

  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 30 cm zur Grabgrenze betragen.

Pfeiler / Säulen

Höhe max. 200 cm Querschnitt mind. 35 cm x 35 cm

  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 30 cm zur Grabgrenze betragen.

Llegende Grabzeichen ohne Fundament

  • Weniger als. (50%) der Gestaltungsfläche Stärke mind. 12 cm
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mindestens 30 cm zur Grabgrenze betragen.

Einfassung / Schrittplatten

Die Maße der Einfassung sind abhängig von der jeweiligen Gestaltungsfläche Stärke mind. 4 cm max. 14 cm.

  • Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten und zur Erleichterung der Bepflanzung und Pflege des Grabes sind sog. Schrittplatten aus trittsicherem Naturstein am rechten Rande des Grabes (vom Fußende aus gesehen) erlaubt.

Länge max. Grabtiefe Breite 30 cm.

Der jeweils eingetragene Nutzungsberechtigte trägt die Verantwortung für das trittsichere Verlegen dieser Schrittplatten. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abdeckung

  • bei mehr als 50% der Gestaltungsfläche (Summe folgender Flächen: Abdeckung, Grabzeichen und Einfassung) wird die Ruhezeit zwingend auf 30 Jahre angepasst; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

Hinweis

Die statische Berechnung der Stärke eines stehenden Grabzeichens in Bezug auf die gewählte Höhe ist nachzuweisen und mit dem Grabmalgenehmigungsantrag den Friedhöfen Mannheim vorzulegen.

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Wahlgrab mit

zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

  • Erdbestattung -

Stehendes Grabzeichen

  • Höhe max. 160 cm Stärke mind. 12 cm
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 30 cm zur Grabgrenze betragen.

Pfeiler / Säulen

  • Höhe max. 200 cm Querschnitt mind. 35 cm x 35 cm
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 30 cm zur Grabgrenze betragen

Llegende Grabzeichen ohne Fundament

  • Querschnitt max. 80 cm x 100 cm / bei 1 Stelle
  • Querschnitt max. 100 cm x 120 cm / ab 2 Stellen / Stärke mind. 12 cm
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mindestens 30 cm zur Grabgrenze betragen.

Schrittplatten

  • Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten und zur Erleichterung der Bepflanzung und Pflege des Grabes sind sog. Schrittplatten aus trittsicherem Naturstein am rechten Rande des Grabes (vom Fußende aus gesehen) erlaubt.

Länge max. Grabtiefe Breite 30 cm.

Der jeweils eingetragene Nutzungsberechtigte trägt die Verantwortung für das trittsichere Verlegen dieser Schrittplatten. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abdeckung und Einfassung jeglicher Art

  • Nicht zugelassen!

Hinweis

Die statische Berechnung der Stärke eines stehenden Grabzeichen in Bezug auf die gewählte Höhe ist nachzuweisen und mit dem Grabmalgenehmigungsantrag den Friedhöfen Mannheim vorzulegen.

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Rasengrab

Beispiel: „Rasengräber Johannesfriedhof Gütersloh“ Quelle: Dr. Ing. Martin Venne

Stehendes Grabzeichen

  • Höhe max. 160 cm Stärke mind. 12 cm
  • Breite max. 80 cm

Pfeiler / Säulen

  • Höhe max. 200 cm Querschnitt max. 50 cm
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 30 cm zur Grabgrenze betragen

Liegende Grabzeichen ohne Fundament

  • Max. 60 x 60 cm der Gestaltungsfläche, Stärke mind. 12 cm

Einfassung / Schrittplatten

  • Nicht zugelassen

Abdeckung

  • Nicht zugelassen

Hinweis

Seitens der Friedhöfe Mannheim wird innerhalb der Grabfläche am Kopfende ein 80 cm breiter Pflanzstreifen angelegt, der von den Nutzungsberechtigten nach der Bestattung für eine eigene Ausgestaltung zur Verfügung steht. Wird ein Grabmal versetzt, muss dies innerhalb dieses Streifens erfolgen. Die restliche Fläche wird mit Rasen eingesät und durch die Friedhöfe Mannheim gepflegt. Grabzubehör jeglicher Art darf auf dieser Fläche nicht abgestellt/abgelegt werden. Die statische Berechnung der Stärke eines stehenden Grabzeichens in Bezug auf die gewählte Höhe ist nachzuweisen und mit dem Grabmalgenehmigungsantrag den Friedhöfen Mannheim vorzulegen.

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Kinderwahlgrab in Reihenlage

Grabgröße 100 cm x 80 cm

Stehendes Grabzeichen

  • Höhe max. 120 cm Stärke mind. 12 cm
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mindestens 15 cm zur Grabgrenze betragen.

Pfeiler / Säulen

  • Höhe max. 120 cm Stärke min. 12 cm
  • Querschnitt mind. 25 cm x 25 cm
  • Querschnitt max. 40 cm x 40 cm
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mindestens 15 cm zur Grabgrenze betragen.

Liegende Grabzeichen ohne Fundament

  • Weniger als 50% der Gestaltungsfläche, Stärke mind. 12 cm (Summe folgender Flächen: Abdeckung, Grabzeichen und Einfassung)
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mindestens 15 cm zur Grabgrenze betragen.

Einfassung

  • Länge 100 cm Breite 65 cm Stärke mind. 4 cm - 8 cm

Schrittplatten

  • Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten und zur Erleichterung der Bepflanzung und Pflege des Grabes sind sog. Schrittplatten aus trittsicherem Naturstein am rechten Rande des Grabes (vom Fußende aus gesehen) erlaubt. Länge max. Grabtiefe Breite 30 cm. Der jeweils eingetragene Nutzungsberechtigte trägt die Verantwortung für das trittsichere Verlegen dieser Schrittplatten. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abdeckung

Zugelassen bis zu 100% der Gestaltungsfläche, Stärke mind. 4 cm (Summe folgender Flächen: Abdeckung, Grabzeichen und Einfassung)

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Urnenreihengrab

Grabgröße 100 cm x 80 cm

Stehendes Grabzeichen

  • Höhe max. 120 cm Stärke mind. 12 cm
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 15 cm zur Grabgrenze betragen.

Pfeiler / Säulen

  • Höhe max. 120 cm Stärke mind. 12 cm
  • Querschnitt mind. 25 cm x 25 cm
  • Querschnitt max. 40 cm x 40 cm
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 15 cm zur Grabgrenze betragen.

Liedende Grabzeichen ohne Fundament

  • Weniger als 50% der Gestaltungsfläche, Stärke min. 12 cm (Summe folgender Flächen: Abdeckung, Grabzeichen und Einfassung)
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mindestens 15 cm zur Grabgrenze betragen.

Einfassung

  • Länge 100 cm Breite 65 cm Stärke mind. 4 cm - 8 cm

Schrittplatten

  • Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten und zur Erleichterung der Bepflanzung und Pflege des Grabes sind sog. Schrittplatten aus trittsicherem Naturstein am rechten Rande des Grabes (vom Fußende aus gesehen) erlaubt.

Länge max. Grabtiefe Breite 30 cm.

Der jeweils eingetragene Nutzungsberechtigte trägt die Verantwortung für das trittsichere Verlegen dieser Schrittplatten. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abdeckung

Zugelassen bis zu 100% der Gestaltungsfläche, Stärke mind. 4 cm (Summe folgender Flächen: Abdeckung, Grabzeichen und Einfassung)

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Urnenreihengrab mit Pflege

100 cm x 80 cm

Diese Art von Grabstätte wird durch die „Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner“ (GBF) gestaltet und gepflegt (das beinhaltet: Wechselbepflanzung, liegendes / stehendes Grabzeichen und Saumsteine).

Bei einem Urnenreihengrab mit Pflege ist zwingend der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit gleicher Laufzeit mit der GBF gebunden.

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Urnen-

gemeinschaftsgrab

Überlassung für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren

Anmerkung: Angehörige können bei der Beisetzung der Urne nicht teilnehmen!

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Urnenwahlgrab

Altanlage

bis 1,00 m²

Stehende Grabzeichen

Höhe max. 120 cm Stärke mind. 12 cm

  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. größer gleich 20 cm zur Grabgrenze betragen (bei 1,00 qm Grabfläche) größer gleich 15 cm zur Grabgrenze betragen (bei 0,75 qm Grabfläche)

Pfeiler / Säulen

Höhe max. 120 cm Querschnitt mind. (25\mathrm{cm}\times 25\mathrm{cm}) Querschnitt max. (40\mathrm{cm}\times 40\mathrm{cm})

  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. größer gleich 20 cm zur Grabgrenze betragen (bei 1,00 qm Grabfläche) größer gleich 15 cm zur Grabgrenze betragen (bei 0,75 qm Grabfläche)

Liegende Grabzeichen ohne Fundament

Querschnitt max. (50\mathrm{cm}\times 50\mathrm{cm}) Stärke mind. 12 cm

  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. größer gleich 20 cm zur Grabgrenze betragen (bei 1,00 qm Grabfläche) größer gleich 15 cm zur Grabgrenze betragen (bei 0,75 qm Grabfläche)

Einfassung / Schrittplatte

  • abhängig von der jeweiligen Gestaltungsfläche, Stärke mind. 4 cm max. 8 cm
  • Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten und zur Erleichterung der Bepflanzung und Pflege des Grabes sind sog. Schrittplatten aus trittsicherem Naturstein am rechten Rande des Grabes (vom Fußende aus gesehen) erlaubt. Länge max. Grabtiefe Breite 30 cm. Der jeweils eingetragene Nutzungsberechtigteträgt die Verantwortung für das trittsichere Verlegen dieser Schrittplatten. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abdeckung

Zugelassen bis zu 100% der Gestaltungsfläche, Stärke mind. 4 cm (Summe folgender Flächen: Abdeckung, Grabzeichen und Einfassung)

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Urnenwahlgrab

Neuanlage

Grabgröße 1,00 m²

Stehende Grabzeichen

  • Höhe max. 120 cm Stärke mind. 12 cm
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichen muss mind. 20 cm zur Grabgrenze betragen.

Pfeiler / Säulen

  • Max. Höhe 120 cm
  • Querschnitt mind. 25 cm x 25 cm
  • Querschnitt max. 40 cm x 40 cm
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 20 cm zur Grabgrenze betragen.

Liegende Grabzeichen ohne Fundament

  • Querschnitt max. 50 cm x 50 cm Stärke min. 12 cm
  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 20 cm zur Grabgrenze betragen.

Einfassung

  • Länge 100 cm Breite 85 cm Stärke 4 cm – 8 cm

Schrittplatte

  • Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten und zur Erleichterung der Bepflanzung und Pflege des Grabes sind sog. Schrittplatten aus trittsicherem Naturstein am rechten Rande des Grabes (vom Fußende aus gesehen) erlaubt. Länge max. Grabtiefe Breite 30 cm. Der jeweils eingetragene Nutzungsberechtigte trägt die Verantwortung für das trittsichere Verlegen dieser Schrittplatten. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abdeckung

Zugelassen bis zu 100% der Gestaltungsfläche, Stärke mind. 4 cm (Summe folgender Flächen: Abdeckung, Grabzeichen und Einfassung).

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Urnenwahlgrab mit Pflege

Grabgröße 1,00 m²

Diese Art von Grabstätte wird durch die „Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner“ (GBF) gestaltet und gepflegt (das beinhaltet: Wechselbepflanzung, stehendes Grabzeichen und Saumsteine).

Das Grab ist für max. 4 Urnen vorgesehen.

Der Erwerb des Grabnutzungsrechtes eines Urnenwahlgrabes mit Pflege ist zwingend an den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit gleicher Laufzeit mit der GBF gebunden. Ebenso kann eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes eines Urnenwahlgrabes mit Pflege nur erfolgen, wenn ein weiterer Pflegevertrag mit der GBF zu den dann gültigen Konditionen für die Verlängerungszeit abgeschlossen wird.

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Urnenwahlgrab mit

zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Grabgröße 1,00 m²

Stehende Grabzeichen

Hohe max.120 cm Starke mind. 12 cm

  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 20 cm zur Grabgrenze betragen.

Pfeiler / Säulen

Hohe max. 120 cm Querschnitt mind. (25\mathrm{cm}\times 25\mathrm{cm}) Querschnitt max. (40\mathrm{cm}\times 40\mathrm{cm})

  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 20 cm zur Grabgrenze betragen.

Liegende Grabzeichen ohne Fundament

Querschnitt max. (50\mathrm{cm}\times 50\mathrm{cm}) Starke mind. 12 cm

  • Der jeweilige seitliche Abstand des Grabzeichens muss mind. 20 cm zur Grabgrenze betragen.

Schrittplatte

  • Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten und zur Erleichterung der Bepflanzung und Pflege des Grabes sind sog. Schrittplatten aus trittsicherem Naturstein am rechten Rande des Grabes (vom Fußende aus gesehen) erlaubt.

Länge max. Grabtiefe Breite 30 cm.

Der jeweils eingetragene Nutzungsberechtigte trägt die Verantwortung für das trittsichere Verlegen dieser Schrittplatten. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abdeckungen und Einfassungen jeglicher Art sind nicht zugelassen!

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Baumgräber Neuanlage Hauptfriedhof und Vororte

Es besteht die Möglichkeit, den Namen des Verstorbenen an einer zentral ausgewiesenen Stelle anzubringen.

Ebenso besteht die Möglichkeit, an einer dafür vorgesehenen Stelle Blumenschmuck abzulegen.

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Baumgräber

Hauptfriedhof Altanlage

  • Feuerbestattung -

Grabgröße 1,00 m²

Das Grab kann mit einer Gedenkplatte (Maße 20 cm x 30 cm) versehen werden. Bei Versetzen einer Gedenkplatte muss diese Bodenniveau aufweisen.

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Nischen in der alten

Trauerhalle Neckarau

Stärke und Beschaffenheit der Abdeckplatten

Glasplatten: bestehend aus 5 mm Verbundsicherheitsglas und einer 4 mm starken Danziger Glasscheibe, weiß, mundgeblasen

Steinplatten: Granit, poliert grau, Stärke 9 mm

Bronzeplatten: Bronzeguss gebürstet, Stärke 9 mm

Ein Grabmalantrag ist erforderlich. Das Anbringen von Namensträgern und Fotos hinter der Glasplatte ist zulässig. Sie dürfen jedoch eine Größe von 10 x 15 cm nicht überschreiten.

Aufmaße der Abdeckplatten sind nach Fertigstellung der Urnenkammern vor Ort durchzuführen.

Kerzen, Öllichter und offenes Feuer sowie Blumenablagen sind im Gebäude nicht zulässig.

Im Außenbereich besteht die Möglichkeit, Blumen abzulegen.

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Urnenhalle I

Hauptfriedhof

  • Es werden offene und geschlossene Nischenplätze angeboten.
  • Marmorschriftplatten bei geschlossenen Nischenplätzen sind entsprechend der Form und Größe der Nische erlaubt
  • Schriftträger ist durch den Nutzungsberechtigten bei der jeweils ausführenden Fachfirma in Auftrag zu geben.
  • Anzahl der Urnen, die in der Nische beigesetzt werden können, ist abhängig von der Größe der Schmuckurnen (Überurnen).

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Urnenhalle II

Hauptfriedhof

  • Es werden offene und geschlossene Nischenplätze angeboten.
  • Es werden ausschließlich Schriftträger aus Alu- sowie Alugussplatten mit matter Oberfläche erlaubt.
  • Hochglänzende / polierte Oberflächen sind nicht zugelassen
  • Schriftträger ist durch den Nutzungsberechtigten bei der jeweils ausführenden Fachfirma in Auftrag zu geben.
  • Die Anzahl der Urnen, die in der Nische beigesetzt werden können, ist abhängig von der Größe der Schmuckurnen (Überurnen).

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Urnenhalle III

Hauptfriedhof

  • Es werden ausschließlich geschlossene Nischen angeboten.
  • Es werden ausschließlich Schriftträger aus Bronzeplatten mit matter Oberfläche (analog den vorhandenen Schriftträgern) erlaubt.
  • Hochglänzende / polierte Oberflächen sind nicht zugelassen.
  • Schriftträger ist durch den Nutzungsberechtigten bei der jeweils ausführenden Fachfirma in Auftrag zu geben.
  • Anzahl der Urnen die in der Nische beigesetzt werden können, ist abhängig von der Größe der Schmuckurnen (Überurnen).

Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim

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Urnenmauer

Hauptfriedhof

  • Es werden ausschließlich Schriftplatten aus Naturstein entsprechend der Nischengröße erlaubt.
  • Die Plattenstärke muss mind. 4 cm betragen.

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Parkfeld

Stehendes Grabzeichen Erdwahlgräber

  • Höhe max. 160 cm
  • Breite max. 80 cm Stärke mind. 12 cm

Pfeiler / Säulen Erdwahlgräber

  • Höhe max. 200 cm Querschnitt mind. 35 x 35 cm

Liegende Grabzeichen ohne Fundament Erdwahlgräber

  • max. 80 cm x 100 cm Stärke mind. 12 cm

Stehendes Grabzeichen Urnenwahlgräber

  • Höhe max. 80 cm – 120 cm
  • Breite max. 60 cm Stärke mind. 12 cm

Pfeiler / Säulen Urnenwahlgräber

  • Höhe max. 120 cm Querschnitt max. 35 cm x 35 cm

Liegende Grabzeichen ohne Fundament Urnenwahlgräber

  • max. 50 cm x 50 cm Stärke mind. 12 cm

Abdeckung und Einfassung jeglicher Art

  • Nicht zugelassen!

Material „Allseits handwerklich bearbeitet“

  • Naturstein aller Art, Findlinge und Felsen
  • Holz
  • Metall

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Oberflächenbearbeitung „allseits“

  • 80% der Fläche muss allseits handwerklich bearbeitet sein (geflammt ist zugelassen)
  • 20% der Fläche kann als Gestaltungselement (z.B. Schriftband) angeschliffen bzw. poliert sein; Kanten/Fasen können generell angeschliffen/poliert werden

Beschriftung

  • Eingehauen, Bleiintarsie, Bronze bzw. Alu als Einzelbuchstaben oder Schriftzüge
  • „gestrahlte Schrift wird nicht zugelassen“

Sonstiges

  • Ornamente / Reliefs und andere Gestaltungsmerkmale sind ebenfalls handwerklich einzuarbeiten, „gestrahlt“ ist nicht zugelassen.
  • Ornamente /Reliefs und andere Gestaltungsmerkmale aus Bronze/Alu sind zugelassen.
  • Einfassungen, Abdeckungen jeglicher Art, Schrittplatten und sonstiges Grabzubehör ist nicht zugelassen.
  • Grablampen mit einer Sockelgröße von max. 20 cm x 20 cm sind zugelassen.
  • Die Lampe darf nicht über das Sockelmaß hinausragen.
  • Der Lampensockel muss aus einem der oben genannten Materialen bestehen und ebenfalls allseits handwerklich bearbeitet sein.

Grabmalantrag

  • Grabmalantrag (Antrag der Friedhöfe Mannheim) muss bei den Friedhöfen Mannheim eingereicht werden.
  • Der Grabmalantrag ist vollständig auszufüllen.
  • Der Nutzungsberechtigte muss diesen Antrag eigenhändig unterschreiben.
  • Der Antrag ist mit einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu versehen.
  • Im Einzelfall kann eine Zeichnung bzw. Modell im Maßstab 1:1 oder eine Abnahme des Steines bereits in der Werkstatt verlangt werden.

Hinweis

Die statische Berechnung der Stärke eines stehenden Grabzeichens in Bezug auf die gewählte Höhe ist nachzuweisen und mit dem Grabmalgenehmigungsantrag den Friedhöfen Mannheim vorzulegen.

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Änderungsübersicht

Beschluss Satzung am 22.10.2002; Inkrafttreten am 01.01.2003 (Amtsblatt Nr. 37 v. 08.11.2002)

Beschluss Satzung am 30.11.2004; Inkrafttreten am 09.12.2004 (Amtsblatt Nr. 50 v. 09.12.2004).

Beschluss Satzung am 22.12.2009; Inkrafttreten am 09.01.2010 (Amtsblatt Nr. 1 v. 08.01.2010).

Beschluss Satzung am 10.12.2013; Inkrafttreten am 01.01.2014 (Amtsblatt Nr. 51 v. 19.12.2013).

Beschluss Satzung am 09.04.2019; Inkrafttreten am 01.05.2019 (Amtsblatt Nr. 64 v. 25.04.2019).

Hinweis: Es ist abschließend nicht zu gewährleisten, dass die Änderungsübersicht vollständig ist.

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Original-Satzung als PDF

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