Gebührenordnung
10 Abschnitte.
§ 8 Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle
Für die Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Aufbewahrung einer Leiche in einer Kühlzelle je angefangenem Tag 60,00 € b) für die Aufbewahrung einer Leiche in einer Tiefkühlzelle je angefangenem Tag 80,00 € c) für die Benutzung der Trauerhalle je angefangene Stunde 180,00 €
§ 9 Gebühren für sonstige Leistungen bei der Benutzung der Friedhofskapelle
Für sonstige Leistungen bei der Benutzung der Friedhofskapelle, wie z.B. die Benutzung des Harmoniums oder der Orgel, wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.
§ 10 Bestattungsgebühren
(1) Mit den in Abs. 2 und 3 aufgeführten Gebühren werden in der Regel folgende Leistungen abgegolten: a) Transport des Sarges oder der Urne zum Grab/Urnenwand b) Ausheben einer Grabstelle c) Einsenkung des Sarges oder der Urne d) Einstellung der Urne in die Urnenfächer e) Schließen des Grabes f) Hügeln des Grabes g) Abräumen des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes h) Kranztransport von der Trauerhalle zum Grab i) Entfernen und entsorgen von Urnen aus Urnenwänden / Kolumbarien j) Tauschen der Abdeckplatte an den Urnenfächern.
(2) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Bestattung eines Verstorbenen (bei maschineller Aushebung des Grabes)
- in einem Grab mit einer Grabstelle 1.500,00 €
- in einem Grab mit mehreren Grabstellen a. Erstbestattung 1.700,00 € b. jede weitere Bestattung 1.700,00 € c. Kindersargbestattung 500,00 €
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b) für die Bestattung eines Verstorbenen (Aushebung des Grabes per Handaushub) je Grabstätte 1.800,00 € (3) Für die Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand/Kolumbarium wird eine Gebühr von 180,00 € erhoben. (4) Für die Beisetzung einer Urne wird eine Gebühr von 250,00 € erhoben. (5) Abweichend von dem in Abs. 2a, Ziff. 2c genannten Gebührensatz wird erhoben: Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird: 150,00 €.
§ 11 Umbettungen
(1) Für die Umbettung einer Urne werden folgende Gebühren erhoben: Ausgrabung: 220,00 € Wiederbestattung in vorhandene Grabstelle: 250,00 € (2) Umbettungen können von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten ausgeführt werden. Kosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, tragen die Antragstellenden. Neue Särge und Urnen, Übersärge, erneute Leichenbeförderung oder Urnenversand müssen zusätzlich vergütet werden. Die notwendige Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmalen haben die Antragstellenden zu besorgen.
§ 12 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die gemäß der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzungszeit und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Wahlgrab für Erdbestattung: Für eine Grabstelle: 1.800,00 € Jede weitere Grabstelle: 1.800,00 € b) Wahlgrab für Urnenbeisetzungen Für 2-stellige Urnen-Wahlgrabstätten: 1.500 € Für 4-stellige Urnen-Wahlgrabstätten: 1.700 € c) Baumgrabstätte (naturbelassen) für Urnenbeisetzungen je Stelle: 1.700,00 € (2) Eine anteilmäßige Rückzahlung im Falle des Verzichtes auf das Nutzungsrecht wird im Allgemeinen nicht gewährt. Sie wird nur dann zugestanden, wenn die Grabstätte an Dritte vergeben werden kann oder für die freiwerdenden Plätze eine Verwendungsmöglichkeit besteht. (3) Im Falle der zulässigen Rückzahlung wird der Betrag erstattet, für den die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, jedoch nur für volle Nutzungsjahre. (4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte nach den Möglichkeiten der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren für jedes angefangene Jahr erhoben: a) je Stelle in einem Wahlgrab für Erdbestattung: 70,00 € b) für ein 4-stelliges Wahlgrab für Urnenbeisetzungen: 70,00 €
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c) in ein 2-stelliges Wahlgrab für Urnenbeisetzungen: 65,00 € d) je Stelle in einer Baumgrabstätte (naturbelassen): 100,00 €
§ 13 Nutzungsrechte an Reihengrabstätten und Urnen-Reihengrabstätten
Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die gemäß der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzungszeit und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Überlassung eines Reihengrabes für Erdbestattung in einer Kindergrabstätte: 500,00 €; die Verlängerung gem. § 18 Abs. 1 S. 4 der Friedhofssatzung wird mit 20,00 € pro Jahr berechnet b) für die Überlassung eines Erd-Reihengrabes oder eines Erd-Rasenreihengrabes oder eines anonymen Sarggrabes: zur Bestattung in einem Erd-Reihengrab 1.200,00 € zur Bestattung in einem Erd-Rasenreihengrab 1.100,00 € zur Bestattung in einem anonymen Sarggrab 1.300,00 € c) für die Überlassung eines Urnen-Reihengrabes oder eines Urnen-Rasenreihengrabes oder eines anonymen Urnengrabes: für Urnenbeisetzung in einem Urnen-Reihengrab 700,00 € für Urnenbeisetzung in einem Urnen-Rasenreihengrab 500,00 € für Urnenbeisetzung in einem anonymen Urnengrab 170,00 €
§ 14 Nutzungsrechte an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten für die gemäß der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzungszeit und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Überlassung eines Urnenfaches in einer Urnenwand/ Kolumbarium zur Aufnahme von 2 Urnen: 1.000,00 € Für jede weitere Abdeckplatte 225,00 € b) Überlassung eines Urnen-Partner-Grabs zur Aufnahme von 2 Urnen in einer Baum-Gemeinschaftsgrabanlage (gärtnerisch betreut): 2.000,00 € c) Überlassung eines Urnen-Partner-Grabs zur Aufnahme von 2 Urnen in der Gemeinschaftsgrabanlage „Blätter im Wind“ (gärtnerisch betreut): 4.000,00 € d) Überlassung eines Urnen-Partner-Grabs zur Aufnahme von 2 Urnen in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld gem. § 33 der Friedhofssatzung: 1.300 €; bei einem Urnen-Einzel-Grabs (Reihengrab) in diesem Feld: 600 €. (2) Die Nutzungsgebühren umfassen die in der Friedhofssatzung entsprechend ausgeführten Pflegeleistungen. (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer in Abs. 1 genannten Grabstätte werden unter Berücksichtigung der in der Friedhofssatzung enthaltenen Regelungen werden folgende Gebühren für jedes angefangene Jahr erhoben: a) je Urnenfach in einem Kolumbarium 60,00 €; für einen Wiedererwerb des Fachs gem. den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 der Friedhofssatzung wird die Gebühr gem. Abs. 1a dieser Gebührensatzung erhoben.
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b) je Urnen-Partner-Grab in der Baum-Gemeinschaftsgrabanlage (gärtnerisch betreut): 100,00 € c) je Urnen-Partner-Grab in der Gemeinschaftsgrabanlage „Blätter im Wind“: 200,00 € d) je Urnen-Partner-Grab in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld: 50,00 €.
§ 15 Sonstige Gebühren
Es können folgende sonstige Gebühren erhoben werden:
(1) Interner Urnentransport 40,00 € (2) Kranztransport zum Grab, wenn Trauerfeier nicht in einer städtischen Trauerhalle erfolgte: 40,00 € (3) Jährliche Pflegepauschale für Grabstätten, die zu Lebzeiten erworben, aber noch nicht belegt sind bzw. die frühzeitig auf Wunsch der Nutzungsberechtigten geräumt werden: 50,00 €
§ 16 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Prüfung und Genehmigung von Anträgen zur Aufstellung von Grabmalen bzw. Anbringung von Grabplatten: 90,00 € b) Prüfung und Genehmigung von Anträgen für die Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen: 90,00 € c) Verlängerungsanträge (Nutzungszeit) und Anträge zum Erwerb auf Lebzeiten: 90,00 € d) Ausnahmegenehmigung gem. § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung 50,00 € e) Sondergenehmigungen gem. § 48 der Friedhofssatzung: 100,00 € je Verwaltungsarbeitsstunde f) Ermittlung der Erben bei Wahlgrabstätten: 50,00 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Maintal vom 24.06.2024, die zum 01.08.2024 in Kraft trat, außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Maintal, den 04.07.2024
DER MAGISTRAT der Stadt Maintal
gez. Böttcher Bürgermeisterin
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