Friedhofssatzung
46 Abschnitte.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihen- oder mehrere Wahlgrabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigte sind diejenigen, denen eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe und Friedhofsteile können geschlossen und entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
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§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter sieben Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2)¹ Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, kleine Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9 b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege k) persönliche Gegenstände wie Gießkannen und Gartengeräte auf dem Friedhof sowie auf oder hinter Grabstätten zu lagern. Dies gilt insbesondere für beschädigte oder nicht mehr gebrauchsfähige Gegenstände. Diese können ohne vorherige Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt werden. l) zu lärmen, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Auf dem Friedhofsgelände gefundene Gegenstände sind ohne Rücksicht auf ihren Wert der Friedhofsverwaltung zu übergeben. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung anzumelden.
¹ Geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2025; in Kraft seit 01.01.2026.
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§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) die Friedhofssatzung der Stadt Maintal durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Die Gewerbetreibenden haben durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, dass ihr Betrieb bei dem Gewerbeamt angemeldet ist. Als fachlich zuverlässig gelten insbesondere Meisterbetriebe oder Betriebe, welche einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss nachweisen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr oder fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Die Antragstellerin oder der Antragssteller des Bestattungsauftrages haften mit den nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Verpflichteten für den erteilten Auftrag. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
(5) Für Bestattungsfeierlichkeiten notwendige Handlungen gehören nicht zu den Obliegenheiten der Friedhofsverwaltung.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. Die Särge für Erdbestattungen dürfen grundsätzlich die Maße von 2,10 m Länge, 0,80 m Breite und 0,70 m Höhe (einschließlich der Sargfüße und Verzierungen) nicht überschreiten.
(4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. Wertgegenstände, die der Leiche nicht mitgegeben werden sollen, sind vor der Überführung durch die Angehörigen abzunehmen. Wenn im Einzelfall Wertgegenstände auf Wunsch der
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Angehörigen dem Toten belassen werden sollen, ist diese Absicht der Friedhofsverwaltung bei der Einlieferung anzuzeigen.
(6) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Die Stadt kann Ausnahmen nach schriftlichen Antrag und Haftungsübernahme zulassen.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,30 m. Grabhügel dürfen nicht über 0,20 m hoch sein. Die Gräber werden nach der Beisetzung vom Friedhofspersonal gehügelt. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt bei a) Erdbestattung von Personen über 5 Jahre 30 Jahre b) Erdbestattung von Personen unter 5 Jahre 25 Jahre c) Aschenbeisetzungen 15 Jahre (5) Eine Verlängerung der Ruhefrist der in den Reihengräbern und Kolumbarien/Urnenwänden Beigesetzten ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, die explizit in der Friedhofsatzung beschrieben sind.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Leichen, Gebeinreste sollen frühestens nach 15 Jahren zum Zwecke der Umbettung ausgegraben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2)² Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen von Aschen sind innerhalb der Stadt grundsätzlich nicht zulässig. Umbettungen bei Beisetzungen, die unterirdisch in biologisch abbaubaren Urnen (selbstauflösende Naturmaterialien) erfolgten, sind nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
² Geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2025; in Kraft seit 01.01.2026.
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(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Soll eine Urne zur Beisetzung außerhalb Maintals versandt werden, so ist eine Bescheinigung der auswärtigen Friedhofsverwaltung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dort eine Beisetzungsstätte zur Verfügung steht. Der Versand erfolgt nur von Friedhofsverwaltung zu Friedhofsverwaltung oder durch geeignete Fachfirmen; den Angehörigen dürfen keine Urnen ausgehändigt werden.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
-
Erdbestattungen (Sargbestattungen): a) Erd-Reihengräber b) Erd-Wahlgräber c) Erd-Rasenreihengräber d) Feld für anonyme Erdbestattungen e) Kindergräber f) Erdgräber im muslimischen Grabfeld
-
Urnenbestattungen (Aschen) a) Urnen-Reihengräber b) Urnen-Wahlgräber c) Urnen-Rasenreihengräber d) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen e) Baumgräber (naturbelassen) f) Baum-Gemeinschaftsgrabanlagen (gärtnerisch betreut) g) „Blätter im Wind“- Gemeinschaftsgrabanlagen (gärtnerisch betreut) h) Gärtnerisch betreute Grabfelder i) Urnenwände (Kolumbarien)
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die in Abs.1 genannten Grabarten stehen nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Für Verpflichtungen, die sich aus dieser Satzung für Reihengräber ergeben, haften diejenigen, die nach dem bürgerlichen Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(3) Trägerin bzw. Träger von Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Wahlgräber ergeben, sind die Nutzungsberechtigten.
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(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. (5) Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an unbelegten Wahlgräbern verzichten und die Ausübung der Rechte an belegten Wahlgräbern auf die Dauer der längsten Ruhefrist beschränken. Dieser Verzicht ist schriftlich unter Rückgabe der Urkunde zu erklären. (6) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten der streitenden Parteien.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
(1) ³ Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Ausgenommen hiervon sind Kindergräber; hier ist auf Antrag eine Verlängerung bis zur maximalen Nutzungszeit von 80 Jahren möglich. (2) Das Beilegen einer Urne in einem Erd-Reihengrab ist möglich, sofern die Ruhefrist nicht überschritten wird. (3) Eine Mehrfachbelegung in Rasenreihengrabern ist nicht zulässig.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
³ Geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2025; in Kraft seit 01.01.2026.
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a) Reihengräber für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengräber für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge 1,20 m Breite 0,60 m Abstand mindestens 0,50 m
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge 2,10 m Breite 0,90 m Abstand mindestens 0,50 m
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist (Reihengräber) oder Ablauf der Nutzungszeit (Wahlgräber) werden die Gräber und Grabanlagen durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Die hierfür entstehenden Kosten sind zum Zeitpunkt des Nutzungserwerbs nach der jeweiligen Gebührenordnung zu entrichten. (3)⁴ Das Abräumen von Grabstätten wird mindestens einen Monat vor der Durchführung durch ein Hinweisschild an den betroffenen Grabstätten bekannt gemacht. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen. (4) Nutzungsberechtigte können die Anlagen nach Ablauf der Nutzungszeit abräumen, wenn sie die Anlagen in Besitz nehmen wollen. Diese Möglichkeit besteht befristet im Zeitraum von einem Monat nach Ablauf der Ruhefrist (Reihengräber) bzw. Nutzungszeit (Wahlgräber). Danach werden die Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und fallen in das Eigentum der Stadt, die die Entsorgung vornimmt. (5) Vor Ablauf der Nutzungszeit können die Grabanlagen auf Antrag der Nutzungsberechtigten vorzeitig geräumt werden. (6) Die Grabstelle ist nach Ablauf der Ruhefrist innerhalb der Nutzungszeit wieder belegbar, sofern dies aufgrund der hygienischen Voraussetzungen möglich ist.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 ⁵ Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers
⁴ Geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2025; in Kraft seit 01.01.2026.
⁵ Geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2025; in Kraft seit 01.01.2026.
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bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. (2) Das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte kann insgesamt für maximal 80 Jahre erworben werden. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts zu Lebzeiten ist auf Antrag möglich und umfasst die gesamte Grabstätte. Die Entscheidung darüber trifft die Friedhofsverwaltung; Voraussetzung ist das Vorliegen entsprechender Kapazitäten.
(3) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(4) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(5) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 übertragen werden.
(7) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
(9) Bei Wahlgräbern für Erdbestattungen ist es zulässig pro Grabstelle maximal 2 Urnen beizusetzen.
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§ 22 Entzug des Nutzungsrechts
(1) Die Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht an Wahlgräbern entziehen, wenn das Wahlgrab nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entsprechend hergerichtet und instandgehalten wird. (2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts muss eine schriftliche Aufforderung, die förmlich zuzustellen ist, ergangen sein, in welcher auf die Möglichkeit des Rechtsentzugs hingewiesen wird. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine befristete öffentliche Aufforderung in der Form der Bekanntmachung nach der jeweils geltenden Hauptsatzung. (3) Bei Entzug des Nutzungsrechts werden die anteiligen Gebühren für die restliche Nutzungszeit nicht zurückerstattet.
§ 23 Maße der Erdwahlgrabstätte
Jede Wahlgrabstelle hat folgende Maße:
Länge: 2,10 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.
C. Urnengrabstätten
§ 24 Formen der Aschebeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in den in § 14 Abs. 1 Ziff. 2 aufgeführten Grabarten. (2) Mit Ausnahme der Urnenwände (Kolumbarien) können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 25 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Urnenreihengrabstätten und Urnenrasenreihengräber haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m
Breite: 0,50 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m
§ 26 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
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(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². Der Abstand zwischen den Urnenwahlgräbern beträgt 0,5 m. (3) Die Anzahl der Grabstellen in einer Urnenwahlgrabstätte werden auf höchstens 4 Grabstellen begrenzt.
§ 27 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung der Stadt Maintal über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten sowie für Gräber im muslimischen Grabfeld entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 28 Urnenwände
(1) Die Urnenkammern werden für 15 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von maximal 2 Urnen. Vom Zeitpunkt der Beilegung der zweiten Urne verlängert sich die Frist um 15 Jahre. Die maximale Größe der Überurnen ist auf 20 cm Durchmesser und 30 cm Höhe beschränkt. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist nur im Fall § 28 Abs. 1 Satz 2 möglich. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. (3)⁶ Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Urnenfächer und Abdeckplatten verbleiben im Eigentum der Friedhofsverwaltung. Die Platte ist bei der Friedhofsverwaltung zu erwerben. Beschriftung (Vor- und Familiennamen, ggf. Geburts- und Sterbedatum) veranlassen die Angehörigen wobei der § 38 Abs. 2 Buchstabe c der Satzung zu beachten ist. (4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke, Pflanzen und Gegenstände dürfen nicht vor der Urnenwand abgestellt oder an der Urnenwand befestigt werden, sondern nur an den dafür vorgesehenen zentralen Ablageflächen neben der Urnenwand. Die Friedhofsverwaltung ist ohne vorherige Ankündigung dazu berechtigt sämtliche Gegenstände, die unberechtigt vor oder an der Urnenwand abgelegt oder befestigt wurden, an die zentrale Ablagestelle zu bringen oder zu entsorgen. Insbesondere verwelkte Blumen und Pflanzen können direkt entsorgt werden. (5) Beigaben in Urnenkammern sind nicht erlaubt.
§ 29 Feld für anonyme Beisetzungen
(1) Bei der Beisetzung einer Aschenurne oder eines Sarges in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle (Maße: 0,50 m x 0,50 m bei Urnen, 2,10 x 0,90 m bei Särgen) erworben,
⁶ Geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2025; in Kraft seit 01.01.2026.
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die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
(2) Die Anonymität beginnt am Ende der Trauerfeier. Mit der Überführung zum Krematorium nach der Trauerfeier haben die Angehörigen dann keinen weiteren Zutritt mehr. (3) Bestattungen, Beisetzungen und Umbettungen werden durch Bedienstete der Friedhofsverwaltung, ohne Beisein von Angehörigen oder anderer Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung, von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. (4) Die Niederlegung von Kränzen, Blumen usw. ist nur an dem gemeinsamen Denkmal gestattet. (5) Es ist ein Register und ein Belegungsplan aufzustellen. Auskünfte werden nur erteilt, wenn die Angehörigen ihr Einverständnis gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich erklärt haben.
D. weitere Grabarten
§ 30 Baumgrabstätten (naturbelassen)
(1) Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage. Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Aschekapsel und Überurne müssen somit aus selbstauflösenden Naturmaterialien bestehen. (2) In einer Baumgrabstätte können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. Dabei wird jeder Urne eine Grabstelle, eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle, überlassen. Pro Grabstelle wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. (3) Die Baumgrabstätten sind in naturbelassener Form zu erhalten und dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; ebenso Nachpflanzungen bei abgestorbenen oder umgestürzten Bäumen, die von der Friedhofsverwaltung finanziert werden (4) 7 An den Bäumen und in ihrem Wurzelbereich dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Es ist nicht gestattet Grabmale, Gedenkzeichen oder Baulichkeiten zu errichten, Kränze, Grabschmuck oder sonstige Gegenstände niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Anpflanzungen vorzunehmen. Ausgenommen sind Arbeiten der Friedhofsverwaltung sowie die nach Abs. 6 genehmigten Plaketten. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt sämtliche Gegenstände und Pflanzen, die an nicht zugelassenen Stellen abgelegt, angebracht oder angepflanzt wurden, ohne Ankündigung zu entfernen. (5) Die Bäume der Baumgrabstätten erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer. (6) Als Gedenkzeichen wird am Baumstamm oder an der Baumverankerung eine Plakette; in der Größe von maximal 12 x 10 cm, angebracht. Die Plaketten werden von der Friedhofsverwaltung oder von beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und können individuell beschriftet werden. Die Beschriftung darf jedoch nicht gegen das Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette und die Art und Ausgestaltung des Gedenkzeichens
7 Geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2025; in Kraft seit 01.01.2026.
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wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Weitergehende Markierungen oder Kennzeichnungen der Bäume bzw. der Bestattungsflächen sind ausgeschlossen.
(7) Die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung unumgänglich geboten sind. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.
§ 31 Baum-Gemeinschaftsgrabanlagen (gärtnerisch betreut)
(1) Bei den Baum-Gemeinschaftsgrabanlagen handelt es sind um von der Friedhofsverwaltung oder beauftragten Dritten gärtnerisch angelegte Flächen um einen Baum. Im Wurzelbereich des Baums, innerhalb der gärtnerisch angelegten Fläche, erfolgt die Beisetzung von Urnen. (2)⁸ Jede Baum-Gemeinschaftsgrabanlage fasst bis zu 16 Urnen-Partner-Gräber (für jeweils zwei Urnen). Dabei wird jedem Urnen-Partner-Grab eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Die Urnen-Partner-Gräber werden für 15 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von maximal 2 Urnen. Vom Zeitpunkt der Beilegung der zweiten Urne verlängert sich die Frist um 15 Jahre. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur im Fall § 31 Abs. 2 Satz 4 möglich. (3) Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Aschekapsel und Überurne müssen somit aus selbstauflösenden Naturmaterialien bestehen. Die maximale Größe der Überurnen ist auf 20 cm Durchmesser und 30 cm Höhe beschränkt. (4) Die Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten. Die Anlage wird bis zum Ablauf der Nutzungszeit der zuletzt in der Gemeinschaftsgrabanlage erfolgten Beisetzung gärtnerisch betreut. Angehörige und weitere Personen dürfen keine Anpflanzungen, Pflegearbeiten oder Veränderungen an der Anlage vornehmen. (5) Die Kennzeichnung der in der Anlage befindlichen Urnen-Partner-Gräber erfolgt durch Grabplatten. Die Grabplatten müssen eine Fläche von Breite: 0,50 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke: 0,12 m haben und mit der Grasnarbe oberflächengleich sein. Umrandungen und Einfassungen sind nicht zugelassen. (6) Gedenkzeichen, Pflanzen oder andere Gegenstände dürfen ausschließlich auf dem zugehörigen Grabmal abgelegt werden. Die Ablage an einer anderen Stelle ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt sämtliche Gegenstände und Pflanzen, die an nicht zugelassenen Stellen abgelegt, angebracht oder angepflanzt wurden, ohne Ankündigung zu entfernen. (7) Es besteht die Möglichkeit das Nutzungsrecht für ein Urnen-Partner-Grab innerhalb der Baum-Gemeinschaftsgrabanlage bereits zu Lebzeiten abzuschließen. Diese Möglichkeit besteht nur bei entsprechenden Kapazitäten. Mit Beisetzung der ersten Urne muss das Nutzungsrecht um die Anzahl an Jahren verlängert werden, die zur Einhaltung der gesetzlichen Ruhefrist notwendig ist.
⁸ Geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2025; in Kraft seit 01.01.2026.
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§ 32 ⁹ „Blätter im Wind“ – Gemeinschaftsgrabanlagen (gärtnerisch betreut)
(1) Bei „Blätter im Wind“- Gemeinschaftsgrabanlagen handelt es sind um eine von der Friedhofsverwaltung oder beauftragten Dritten gärtnerisch angelegte Fläche um eine künstlerisch gestaltete Konstruktion, den „Blättern im Wind“. Diese besteht aus Stelen mit einer Stahlkonstruktion, an den Glasplatten in Form eines Blattes befestigt sind. Die Beisetzung von Urnen erfolgt innerhalb der gärtnerisch angelegten Fläche um die Konstruktion.
(2) Jede „Blätter im Wind“- Gemeinschaftsgrabanlage fasst bis zu 30 Urnen-Partner-Gräber (für jeweils 2 Urnen). Dabei wird jedem Urnen-Partner-Grab eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Die Urnen-Partner-Gräber werden für 15 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von maximal 2 Urnen. Vom Zeitpunkt der Beilegung der zweiten Urne verlängert sich die Frist um 15 Jahre. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur im Fall des § 32 Abs. 2 Satz 4 möglich.
(3) Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Aschekapsel und Überurne müssen somit aus selbstauflösenden Naturmaterialien bestehen. Die maximale Größe der Überurnen ist auf 20 cm Durchmesser und 30 cm Höhe beschränkt.
(4) Die Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten. Die Anlage wird bis zum Ablauf der Nutzungszeit der zuletzt in der Gemeinschaftsgrabanlage erfolgten Beisetzung gärtnerisch betreut. Angehörige und weitere Personen dürfen keine Anpflanzungen, Pflegearbeiten oder Veränderungen an der Anlage vornehmen.
(5) Die Kennzeichnung der in der Anlage befindlichen Urnen-Partner-Gräber erfolgt durch eine Glasplatte, welches an der „Blätter im Wind“-Anlage befestigt ist. Pro Urnen-Partner-Grab wird eine Glasplatte vergeben. Auf dieser Platte werden die Namen und die Geburts- und Sterbedaten der Beigesetzten aufgeführt. Die Glasplatte wird mit dem ersten Grabrecht erworben. Für die Abnahme, Beschriftung und erneute Befestigung an der Anlage werden separate Kosten durch den durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten erhoben.
(6) Als Erinnerungszeichen können für die neben der zur Urnen-Partner-Grab dazugehörigen Glasplatte befindlichen Halterung eine Vase oder eine Edelstahlleuchte optional erworben werden. Die entsprechende Bestellung kann über die Friedhofsverwaltung an die beauftragten Dritten erfolgen. Davon abgesehen dürfen keine weiteren Erinnerungszeichen, Gegenstände oder Pflanzen innerhalb der Anlage abgelegt oder an ihr angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt sämtliche Gegenstände und Pflanzen, die an nicht zugelassenen Stellen abgelegt, angebracht oder angepflanzt wurden, ohne Ankündigung zu entfernen.
(7) Es besteht die Möglichkeit das Nutzungsrecht für ein Urnen-Partner-Grab innerhalb der „Blätter im Wind“- Gemeinschaftsgrabanlage bereits zu Lebzeiten abzuschließen. Diese Möglichkeit besteht nur bei entsprechenden Kapazitäten. Mit Beisetzung der ersten Urne muss das Nutzungsrecht um die Anzahl an Jahren verlängert werden, die zur Einhaltung der gesetzlichen Ruhefrist notwendig ist.
§ 33 Gärtnerisch betreute Grabfelder
(1) Bei gärtnerisch betreuten Grabfeldern auf besonders ausgewiesenen Grabfeldern ist der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen Thüringen möglich. In diesem besonders ausgewiesenen Grabfeld werden sowohl Urnen-Partner-Gräber (für jeweils 2 Urnen), Urnen-Einzel-Gräber sowie Urnen-Einzel-Gräber in Gemeinschaft mit Stele in einem Gesamtdienstleistungspaket angeboten. Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit, sowie eine Grabplatte
⁹ Geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2025; in Kraft seit 01.01.2026.
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oder Grabstein. Die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen kontrolliert. Es gelten die zwischen den Angehörigen und der Treuhandstelle im Treuhandvertrag abgeschlossenen Regelungen.
(2) Das Nutzungsrecht kann bei dieser Bestattungsart bereits zu Lebzeiten abgeschlossen werden; entsprechende Kapazitäten vorausgesetzt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 34 Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung bzw. die von dem Antragsteller, der Antragstellerin beauftragter Dritten haben auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten. (3) Für bestimmte Grabstätten können durch den Belegungsplan die Grabmalarten festgelegt werden.
§ 35 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 36) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie bildlichen Darstellungen, die die Würde der Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen, ist nicht zulässig.
- Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden, sofern die Friedhofsatzung Grabmale und vergleichbare Kennzeichnungen nicht für einzelne Bestattungsformen ausschließt. Sofern für die jeweilige Bestattungsform gemäß dieser Friedhofsatzung Grabeinfassungen und bzw. oder Grabmale vorgesehen sind, sollten diese nach spätestens zwei Jahren errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen. Es können jedoch weitere Beisetzungen durch Anbringung bescheidener, sich dem Gesamtbild von Grabstätten und Grabmal unterordnender, liegender Grabmale kenntlich gemacht werden, wenn die Anbringung von Schriften auf dem Grabmal nicht möglich ist.
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 39 sein.
- Die Mindeststärke der Grabmale beträgt a) ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, b) ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und c) ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
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- Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein. Dies gilt auch für eine etwaige Einfassung.
- Die Errichtung von Grüften ist nicht zulässig.
- Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 36 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Betonwerkstein (Kunstbasalt, Kunstgranit, Kunstmarmor), Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und sollten keinen Sockel haben. Auf den § 37 Abs. 3 wird verwiesen.
- Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und farblich gestaltete Materialien. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- stehende Grabmale: Höhe: 0,60 bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m, Mindeststärke: 0,14 m.
- liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m, Höchstlänge: 0,40 m, Mindeststärke: 0,14 m. b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m, Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke: 0,14 m.
- liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m. c) auf Wahlgrabstätten:
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- stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe : 1,00 m bis 1,30 m, Breite : bis 0,60 m, Mindeststärke: 0,14 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe : 0,80 m bis 1,20 m, Breite : bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,14 m;
- liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite : bis 0,60 m, Länge : bis 0,90 m, Mindesthöhe : 0,14 m; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite: bis 1,00 m, Länge: bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,14 m; cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite : bis 1,20 m, Länge : bis 1,20 m, Mindesthöhe : 0,14 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
- liegende Grabmale: Größe: 0,50 x 0,50 m, Höhe der Hinterkante: 0,14 m;
- stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m; b) auf Urnenwahlgrabstätten:
- stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe: 0,80 bis 1,20 m;
- liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 1,00 x 1,00 m, Mindesthöhe: 0,14 m. c) auf Gemeinschaftsgrabfelder für Urnenbeisetzungen.
Diese Gräber sind in einem Grabfeld mit einer einheitlichen Gestaltung zusammengefasst. Die Gestaltung wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Als Beschriftung werden Vor
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und Nachnamen, sowie der Geburtstag und der Sterbetag des Verstorbenen zugelassen. Die Pflege und Unterhaltung wird auf Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Für die Angehörigen entfällt die Grabpflege. Die Gebühren für die Pflege und das Grabmal werden bei Erwerb der Grabstätte in einer Summe gezahlt.
Liegende Grabmale und Grababdeckungen dürfen einzeln oder zusammen nicht mehr als die Hälfte der entsprechenden Grabflächen, abdecken und müssen eine Dicke von mindestens 0,10 m und höchstens 0,25 m haben. Bei Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern ist eine vollständige Grababdeckung zulässig.
(4) Nach Ablauf von 6 Monaten ist bei einem Rasenreihengrab das Holzkreuz, das bei der Beisetzung oder Bestattung aufgestellt wurde, zu entfernen und durch eine Grabplatte zu ersetzen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Holzkreuze nach Ablauf der angegebenen Frist zu entfernen.
(5) Bei Rasenreihengräbern müssen Grabplatten eine Fläche von Breite: 0,50 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke: 0,12 m. haben und mit der Grasnarbe oberflächengleich sein.
(6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Friedhofsverwaltung verlegt werden.
(7) Grabeinfassungen a) aus lebenden Pflanzen sind zulässig, wenn sie seitlich nicht über das Grabbeet hinausragen und eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiten. b) aus Stein (§ 36 Abs. 1) sind zulässig, wenn sie höchstens 0,08 m breit sind und nicht mehr als 0,10 m über die Geländehöhe ragen. c) aus anderen Materialien als den unter den Buchstaben a) und b) genannten sind unzulässig. d) bei Rasenreihengräbern (§ 36 Abs. 5) sind unzulässig.
(8) Grabflächen von Grabstätten in Feldern dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
§ 37 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 38 Bearbeitung der Grabmale
(1) Holzkreuze sind möglichst naturlasiert zu behandeln. Metallkreuze dürfen keine vorstehenden Spitzen oder Haken haben. Grabkreuze dürfen die in § 36 Abs.2 genannten Höhen nicht überschreiten. Freistehende Steinkreuze dürfen auf einem Sockel angebracht werden, wobei Breite und Dicke des Sockels ein angemessenes Verhältnis zum Kreuz haben müssen. (2) Für die Oberflächenbearbeitung von Steinen gilt folgendes: a) Die Oberfläche soll handwerks- und werkstoffgerecht behandelt werden; Schmuckformen und symbolische Darstellungen sollen möglichst aus dem Werkstoff herausgearbeitet werden, aus dem das Grabmal besteht; eine nicht materialgerechte Bearbeitung, eine Nachahmung, ein Ölfarbanstrich oder die Auftragung oder Anbringung von Perlkränzen, Glas-, Porzellan- und Blechgegenständen ist nicht zulässig. b) Flächen von Grabmalen aus rau bearbeitetem Hartstein, die für künftige Beschriftung vorgesehen sind, dürfen höchstens geschliffen werden. c) Die Beschriftung der Platten an den Kolumbarien/Urnenwänden ist mit aufgesetzten Buchstaben nur in schwarzer oder weißer Farbe zulässig. d) Die Beschriftung der Grabplatten bei Rasenreihengräbern muss vertieft geblasen oder vertieft gehauen sein. (3) Auf Sockel sollte verzichtet werden. Wird jedoch ein Sockel errichtet, so muss dieser aus dem gleichen Material wie das Grabmal sein. Bei Bemessung der Höhe wird eine vorhandene Einfassung
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und ein vorhandener Sockel mitgerechnet. Der Sockel darf höchstens 0,15 m hoch sein. Die Bemessung der Höhe wird von der anstehenden Erdoberfläche aus vorgenommen.
(4) Auf Natursteinmauerwerk darf kein Verputz oder Anstrich angebracht werden.
§ 39 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die „BIV-Richtlinie“ zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 37 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. (4) Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 40 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattung nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ausschließlich durch geeignete Fachbetriebe von der Grabstelle entfernt werden. (2) Wenn wegen einer Beisetzung Grabmale oder Grabmalteile entfernt werden müssen, ist dies von den Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten, eventuell mit Zustimmung der Nutzungsberechtigten der
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Nachbargrabstätte, rechtzeitig zu veranlassen. Unmittelbar nach der Beisetzung, spätestens aber binnen 4 Wochen, sind die Grabmale der Nachbargrabstätten endgültig aufzustellen und diese Gräber wieder herzurichten. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung dies auf deren Kosten veranlassen.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in Besitz zu nehmen. Ob die Nutzungsberechtigten davon Gebrauch machen möchten, erfragt die Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher und unter Setzung einer angemessenen Frist. Nach Ablauf der Frist gehen die baulichen Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über und werden durch die Friedhofsverwaltung entsorgt.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 41 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Urnenwände, der Rasenreihengräber, den Feldern für anonyme Beisetzungen, den Baumgräbern, den Gemeinschaftsgrabanlagen und den gärtnerisch betreuten Grabfeldern - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf nur innerhalb des Grabbeetes erfolgen. Die Pflanzen dürfen seitlich nicht über die Grabfläche hinausragen und eine Höhe von 2,0 m nicht überschreiten. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Zeit die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck, dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. (8) Nicht zulässig ist:
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a) Pflanzen in Kübeln oder ähnlichen Behältern auf stehende Grabmale zu stellen. b) die Grabflächen über die in § 36 Abs. 3 letzter Satz angegebenen Maße hinaus mit totem Material abzudecken. (9) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung überwuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Mahnung kann die Friedhofsverwaltung diese Arbeiten auf Kosten der Verpflichteten ausführen lassen.
§ 42 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 41 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) ¹¹ Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 43 Übergangsregelung
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Maintal bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
§ 44 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt: a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der jeweiligen Grabstätten gem. § 14 Abs. 1 sowie der Positionierung im anonymen Urnenfeld. b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, c) ¹² ein Verzeichnis nach § 39 Abs. 5 dieser Friedhofssatzung
¹¹ Geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2025; in Kraft seit 01.01.2026.
¹² Geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2025; in Kraft seit 01.01.2026.
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(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. (3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden. (4) Gesamtpläne und Belegungspläne sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. Zeichnerische Unterlagen, und Grabmalentwürfe können nach Bedarf archiviert werden.
§ 45 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 46 Haftung
Die Friedhofsverwaltung und die Stadt haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihnen obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Sie haften nicht für Diebstahl. Im Übrigen haften die Friedhofsverwaltung und die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) gegen die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 festgelegten Verhaltensregeln verstößt c) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, d) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, e) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien nicht an den Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend lagert. f) entgegen § 9 Abs. 8 die Lagerplätze bei Beendigung der Arbeiten nicht wieder in Ordnung gebracht hat. g) entgegen § 9 Abs. 8 gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt. h) entgegen § 30 Abs. 3 und 4 die Bäume der Baumgrabstätten sowie ihre Wurzelbereiche bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert. i) entgegen § 30 Abs. 6 Markierungen oder Kennzeichnungen an den Bäumen oder auf den Bestattungsflächen anbringt. j) ein Grabmal erstellt, dass nicht den Vorschriften des § 35 Abs. 2, 3, 4 und 5 entspricht. k) bei der Gestaltung und Bearbeitung die Vorschriften des § 36 Abs. 1 nicht einhält.
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l) ein Grabmal erstellt, dass nicht den im Grabmalgenehmigungsantrag gemäß § 36 Abs. 2 angegebenen Maßen entspricht. m) Grabeinfassungen nicht nach § 36 Abs. 7 gestaltet. n) Grabflächen von Grabstätten (§ 36 Abs. 8) in Feldern mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt. o) die nach § 37 Abs. 1 bei Errichtung oder Veränderungen von Grabmalen und Grabeinfassungen vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht einholt. p) entgegen § 37 Abs. 3 ein Grabmal nicht nach den genehmigten Plänen ausführt. q) entgegen der in § 38 Abs. 2 definierten Oberflächengestaltung Grabsteine bearbeitet. r) entgegen § 38 Abs. 4 auf Natursteinmauerwerk Verputz oder Anstrich anbringt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– € (§17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 48 Ausnahmen und Befreiungen
Der Magistrat kann auf Antrag der Berechtigten oder des Berechtigten Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung zulassen.
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Maintal vom 08.12.2008 außer Kraft. § 43 bleibt unberührt.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Maintal, den 04.07.2024
DER MAGISTRAT der Stadt Maintal
gez. Böttcher Bürgermeisterin
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