Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 26 der Friedhofssatzung b) bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
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Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten
am 07.03.2025/ KW 10-2025
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Leichenhausgebühren (§5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren § 4 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr für den alten Friedhof beträgt pro Jahr für a) Reihengräber (Nutzungsrecht 20 Jahre, 2 Stellen) 41,00 € b) pflegefreies Reihengrab (Nutzungsrecht 20 Jahre, 2 Stellen), inklusive Zuschlag für Anlage und Pflege (ab Verfügbarkeit) 231,00 € c) Familiengräber (Nutzungsrecht 20 Jahre, 4 Stellen) 83,00 € d) pflegefreies Urnenreihengrab (Nutzungsrecht 10 Jahre, 2 Stellen) inklusive Zuschlag für Anlage und Pflege (ab Verfügbarkeit) 230,00 €
(2) Die Grabgebühr für den Rasenfriedhof beträgt pro Jahr für a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 6 Jahren (Nutzungsrecht 15 Jahre, 21,00 € b) Reihengräber für Verstorbene über 6 Jahre (Nutzungsrecht 20 Jahre, 2 Stellen) 42,00 € c) Familiengräber (Nutzungsrecht 20 Jahre, 4 Stellen) 84,00 € d) Familienwahlgräber (Nutzungsrecht 20 Jahre, 4 Stellen) 97,00 € e) Urnengräber (Nutzungsrecht 10 Jahre, 2 Stellen) 38,00 €
(3) Die Grabgebühr in den Urnenstelen beträgt pro Jahr für a) Urnenkammer (Nutzungsrecht 10 Jahre, 2 Stellen) inklusive Zuschlag für Anlage 49,00 € b) Für die Verschlussplatte werden dem Nutzungsberechtigten einmalig 150,00 € berechnet.
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(4) Die Grabgebühr für Urnen-Baumgräber beträgt pro Jahr für a) Urnen-Baumgräber (Nutzungsrecht 10 Jahre, 2 Stellen) 47,00 € inklusive Zuschlag für Pflege b) Für die Grabplatte werden dem Nutzungsberechtigten einmalig 85,00 € berechnet.
(5) Die Grabgebühr für ein Sternenkindergrab beträgt pro Jahr (Nutzungsrecht 10 Jahre, 1 Stelle) 0,00 € inklusive Zuschlag für Anlage und Pflege
(6) Für die Hinzubestattung einer weiteren Urne/ eines weiteren Sarges über die Stellen nach (1) bis (4) hinaus beträgt pro Jahr 18,00 €.
(7) Die Grabgebühren sind auf die Dauer des Grabnutzungsrechts im Voraus zu entrichten. Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts I.S. der Absätze (1) bis (6) hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses und der Aussegnungshalle beträgt:
a) für die Aufbewahrung, pro angefangenen Tag 80,00 € b) für die Durchführung der Beisetzungs-/Trauer-/Aussegnungsfeier 80,00 €
Falls eine besondere Reinigung oder Desinfektion der Leichenhalle notwendig ist, sind der Gemeinde die dadurch entstehenden Kosten von den Hinterbliebenen zu erstatten.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Genehmigung für das Ausgraben und Umbetten beträgt a) bei einer Urne 24,00 € b) bei einem Sarg 146,00 €
(2) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 24,00 €
(3) Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen beträgt a) pro Jahr 84,00 € b) pro Fall 28,00 €
(4) Die Gebühr beträgt für die Erlaubnis zum Aufstellen / zur Veränderung der Größe oder Beschaffenheit eines Grabmals 48,00 €
(5) Die Gebühr für die Pflege vorzeitig abgeräumter Gräber (Leergrabgebühr) beträgt 44,00 € pro Jahr
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(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Umsatzsteuer
Soweit Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erheben ist, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen § 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren vom 27.10.2004 in der Fassung vom 16.12.2016 außer Kraft.
Mainaschaff, den 25.02.2025 gezeichnet Moritz Sammer Erster Bürgermeister
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