Friedhofssatzung – Mainaschaff

Vollständige Friedhofssatzung für Mainaschaff.

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:

a) den gemeindlichen Friedhof bestehend aus dem „alten Friedhof“, dem „Rasenfriedhof“ und dem „Baumgräberfriedhof“ – mit den einzelnen Grabstätten. Die räumliche Abtrennung zwischen dem „alten Friedhof“ und dem „Rasenfriedhof“ geht aus dem beigefügten Lageplan hervor, der Bestandteil der Satzung ist.

b) das Leichenhaus

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Paragraph 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

§ 4 Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

1

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

am 07.03.2025/ KW 10-2025

§ 5 II.

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September von 7:00 Uhr und vom 1. Oktober bis zum 31. März von 8:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet.

An Allerheiligen und am Allerseelentag bleibt der Friedhof bis 20:00 Uhr geöffnet. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen,

2

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

am 07.03.2025/ KW 10-2025

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren (insbesondere Fahrräder, E-Roller). Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Einfassungen errichten oder abbauen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.

3

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung beizufügen.

(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.

(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

4

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

am 07.03.2025/ KW 10-2025

III.

Grabstätten und Grabmale

Abschnitt 1

Grabstätten

§ 9 Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten am 07.03.2025/ KW 10-2025

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Lage der Grabstätten geht aus dem Friedhofsplan (Belegungsplan), der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann, hervor. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(3) Auf Antrag wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr ein Nutzungsrecht für folgende Gräber verliehen:

a) Familiengräber im „alten Friedhof“; b) Familienwahlgräber im „Rasenfriedhof.

Dem Nutzungsberechtigten wird hierüber eine Graburkunde ausgestellt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(4) Liegt ein Nutzungsrecht nicht vor und wird weder im „alten Friedhof“ ein Familiengrab noch im „Rasenfriedhof“ ein Familienwahlgrab beantragt, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) als Nutzungsberechtigten ein Reihengrab - oder falls eine Urnenbeisetzung angemeldet wird - ein Urnengrab zu. Dem Nutzungsberechtigten wird hierüber eine Graburkunde ausgestellt.

(5) Die Gräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Eine Beisetzung darf nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. wenn das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist und die Höchstbelegung des jeweiligen Grabes noch nicht erreicht ist.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Grabplätze neu belegt, sofern nicht ein Nutzungsrecht besteht.

(7) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes um jeweils 20 Jahre (wahlweise 5 und 10 Jahre) für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bzw. 15 Jahre (wahlweise 5 Jahre) für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ist gegen erneute Zahlung der Grabgebühren möglich, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt, der Platzbedarf des Friedhofs dies zulässt und der Verlängerung nicht allgemeine planerische Gesichtspunkte entgegenstehen.

(8) Bis zur jeweiligen Höchstbelegung hat der Nutzungsberechtigte das Recht, im Reihengrab, Familiengrab, Familienwahlgrab oder Urnengrab bestattet zu werden und folgende Mitglieder seiner Familie bestatten zu lassen:

a) Ehegatte und die Kinder einschl. Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder

5

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten am 07.03.2025/ KW 10-2025

b) Geschwister, Eltern, Großeltern und Schwiegereltern

(9) Die Gemeinde kann die Beisetzung anderer Personen als der im Absatz 8 genannten auf Antrag zulassen.

Schon bei der Verleihung bzw. Zuweisung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 8 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 8 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf die in Absatz 8 genannten Angehörigen übertragen. Fehlen solche Angehörige, ist die Übertragung auch an andere Personen möglich. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.

(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(12) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über ein Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 10 Herstellung der Grabstätten

(1) Der Grabaushub, die Einfüllung und Herrichtung des Grabes, sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials ist vom Inhaber des Nutzungsrechtes auf ein für den Friedhof Mainaschaff zugelassenes Beerdigungsinstitut zu übertragen. Nach dem Einfüllen und der Herrichtung des Grabes darf die eingefüllte Erde nicht mehr als 10 cm über die Oberfläche hinausragen.

(2) Zum Zwecke der Bestattung vorübergehend entfernte Grabmale und/oder Grababdeckungen bzw. Grabeinfassungen können auf einem von der Gemeinde Mainaschaff eigens dafür ausgewiesenen Platz auf dem Friedhof zwischengelagert werden. Die Zwischenlagerung erfolgt auf eigenes Risiko.

§ 11 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengräber (§ 12), Familiengräber (§ 13), Familienwahlgräber (§ 13), Urnengrabstätten (§ 14) und Sternenkindergräber (§14b).

§ 12 Reihengräber

6

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten am 07.03.2025/ KW 10-2025

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben werden. Aufgelassene Reihengräber im „Alten Friedhof“ und im Rasenfriedhof können bereits zu Lebzeiten für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden; das Nutzungsrecht für diese Gräber kann auch verlängert werden.

(2) Es werden Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kinderreihengräber) sowie Reihengräber und pflegefreie Reihengräber für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr angelegt. Die Kinderreihengräber sind in eigenen Abteilungen angelegt.

(3) Die pflegefreien Reihengräber sind mit einer Platte versehen, auf der das Ablegen von Gegenständen möglich ist. Zusätzlich wird auf dem Grab ein Pflanzrahmen von 50 x 50 cm eingebracht, der durch den Grabnutzberechtigten zu bepflanzen und zu pflegen ist (maximale Pflanzhöhe 40 cm). Auf Wunsch des Grabnutzungsberechtigten kann der Pflanzrahmen herausgenommen werden und die Fläche wird wie die sonstigen Grabflächen von Seiten der Gemeinde angelegt und bepflanzt.

(4) Reihengräber und pflegefreie Reihengräber für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr können unter Beachtung des § 9 Abs. 5 mit maximal zwei Särgen und zusätzlich bis zu vier Urnen belegt werden.

(5) Für die erste Belegung ist eine Grabtiefe von mindestens 180 cm, für die zweite Belegung eine Grabtiefe von mindestens 100 cm erforderlich. Unter Grabtiefe ist das Maß von der Erdoberfläche bis zur Sargoberkante zu verstehen.

(6) Größe der Reihengräber und pflegefreien Reihengräber im „alten Friedhof“:

Grablänge 250 cm

Grabbreite 100 cm

Auf den pflegefreien Reihengräbern wird ein Pflanzrahmen von 50 x 50 cm eingebracht, der durch den Grabnutzungsberechtigten zu bepflanzen und zu pflegen ist (maximale Pflanzhöhe 40 cm). Dieser kann auf Wunsch des Grabnutzungsberechtigten herausgenommen werden.

Im alten Friedhofsteil gelten für die Restbelegung der Grabstätten bis zur Neueinteilung die vorhandenen Maße des Gräberplans.

(7) Größe der Reihengräber und Ausmaße des Pflanzbeetes im „Rasenfriedhof“:

a) Kinderreihengrab

Grablänge 150 cm (ohne Fundament) Länge Pflanzbeet: 60 cm

Grabbreite 100 cm Breite Pflanzbeet: 40 cm

b) Reihengrab (bei stehendem Grabmal)

Grablänge 240 cm (ohne Fundament) Länge Pflanzbeet 100 cm

Grabbreite 120 cm Breite Pflanzbeet 90 cm

7

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

am 07.03.2025/ KW 10-2025

c) Reihengrab (bei liegendem Grabmal)

Grablänge 240 cm (ohne Fundament) kein Pflanzbeet zulässig
Grabbreite 120 cm kein Pflanzbeet zulässig

(8) Soweit in Graburkunden für bereits bestehende Gräber abweichend von Abs. 6 und 7 andere Maße festgesetzt sind, gelten die Maße in der Graburkunde.

(9) Auf pflegefreien Reihengräbern dürfen Gegenstände ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Platten abgelegt werden. Der Pflanzrahmen darf ausschließlich bepflanzt werden, Grabschmuck ist innerhalb des Pflanzrahmens nicht zulässig.

§ 13

Familiengräber- und Familienwahlgräber

(1) Familiengräber im „Rasenfriedhof“:

Familiengräber im „Rasenfriedhof“ sind Grabstätten für Erdbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben werden. Sie werden in eigenen Abteilungen ausgewiesen. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Aufgelassene Familiengräber im Rasenfriedhof können bereits zu Lebzeiten für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden; das Nutzungsrecht für diese Gräber kann auch verlängert werden.

(2) Familiengräber im „alten Friedhof“:

Familiengräber im „alten Friedhof“ sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26) begründet wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb besteht nicht. Im „alten Friedhof“ gelten alle Familiengräber als Wahlgräber.

(3) Familienwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen in den von der Gemeinde ausgewiesenen Abteilungen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb besteht nicht.

(4) Familiengräber und Familienwahlgräber können unter Beachtung des § 9 Abs. 5 mit maximal vier Särgen und zusätzlich bis zu acht Urnen belegt werden.

(5) Für die erste Belegung ist eine Grabtiefe von mindestens 180 cm, für die zweite Belegung eine Grabtiefe von mindestens 100 cm erforderlich. Unter Grabtiefe ist das Maß von der Erdoberfläche bis zur Sargoberkante zu verstehen.

(6) Größe der Familiengräber im „alten Friedhof“:

Grablänge 250 cm
Grabbreite 200 cm

8

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

am 07.03.2025/ KW 10-2025

Im alten Friedhofsteil gelten für die Restbelegung der Grabstätten bis zur Neueinteilung die vorhandenen Maße der Gräber.

(7) Größe der Familiengräber und Ausmaße des Pflanzbeetes im „Rasenfriedhof“:

a) Familiengräber und Familienwahlgräber (bei stehendem Grabmal)

Grablänge 240 cm (ohne Fundament) Länge Pflanzbeet 100 cm
Grabbreite 240 cm Breite Pflanzbeet 120 cm

b) Familiengräber und Familienwahlgräber (bei Stelen)

Grablänge 240 cm (ohne Fundament) Länge Pflanzbeet 100 cm
Grabbreite 240 cm Breite Pflanzbeet 120 cm

c) Familiengräber und Familienwahlgräber (bei liegendem Grabmal)

Grablänge 240 cm (ohne Fundament) kein Pflanzbeet zulässig
Grabbreite 240 cm kein Pflanzbeet zulässig

(8) Soweit in Graburkunden für bereits bestehende Gräber abweichend von Abs. 6 und 7 andere Maße festgesetzt sind, gelten die Maße in der Graburkunde.

§14

Urnengrabstätten

(1) Urnenreihengräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit (§ 26) bereitgestellt. Die Bestattung erfolgt unterirdisch. Für Urnenerdbestattungen dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus schnell vergänglichen Materialien verwendet werden.

(2) Die Urnenkammern in den Urnenstelen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit (§ 26) bereitgestellt. Für die Urnen in den Urnenkammern muss eine verrottbare Aschenkapsel in einer dauerhaften Überurne oder alternativ eine dauerhafte Aschenkapsel in einer biologisch abbaubaren Überurne verwendet werden.

(3) Urnenbaumgräber sind Urnenwahlgräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Asche erfolgt im Wurzelbereich in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit (§ 26) bereitgestellt. Es dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus schnell vergänglichen Materialien verwendet werden. Wenn der Platzbedarf es zulässt, können Urnenbaumgräber auch schon zu Lebzeiten erworben werden. Die Vergabe ergibt sich aus dem Belegungsplan.

9

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

am 07.03.2025/ KW 10-2025

(4) Pflegefreie Urnenreihengräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit (§ 26) bereitgestellt. Es dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus schnell vergänglichen Materialien verwendet werden. Die pflegefreien Urnenreihengräber sind mit einer Platte versehen, auf der das Ablegen von Gegenständen möglich ist. Zusätzlich wird auf dem Grab ein Pflanzrahmen von 50 x 50 cm eingebracht, der durch den Grabnutzberechtigten zu bepflanzen und zu pflegen ist (maximale Pflanzhöhe 40 cm). Auf Wunsch des Grabnutzungsberechtigten kann der Pflanzrahmen herausgenommen werden und die Fläche wird wie die sonstigen Grabflächen von Seiten der Gemeinde angelegt und bepflanzt.

(5) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(6) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Unter Beachtung des § 9 Abs. 5 dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengräbern maximal vier Urnen je Grab b) in Urnenkammern maximal zwei Urnen je Kammer c) in Urnenbaumgräbern maximal zwei Urnen je Grab d) in pflegefreien Urnenreihengräbern maximal vier Urnen je Grab

(7) Für die Verschlussplatten der Urnenkammern ist ein schwarz polierter Granit in den Abmessungen 33,5 cm x 25 cm in der Dicke 5 cm zu verwenden. Für die Grabplatten der Baumgräber Steinplatten Ostseerot in den Abmessungen 40 x 30 cm. Als Beschriftung ist vorgesehen

  • der Name des/der Verstorbenen
  • Geburtsname
  • Geburts- und Sterbedatum

Religiöse Symbole in Schriftgröße und gleichem Schrifttyp sind zulässig. Die Verschlussplatten der Urnenkammern und der Baumgräber bleiben im Eigentum der Gemeinde.

(8) Es ist nicht gestattet,

  • Verschlussplatten der Urnenkammern zu öffnen und Urnen zu entnehmen,
  • Befestigungen an den Verschlussplatten oder am Mauerwerk der Stelen für Kränze, Bilder, Blumen oder anderen Schmuck anzubringen,
  • an den Urnenkammern Grabschmuck aufzustellen.

Es ist nicht gestattet im Bereich der Baumgräber Anpflanzungen vorzunehmen oder Grabschmuck aufzustellen. Ausnahme ist die Zeit eine Woche vor und nach Allerheiligen, Totensonntag, Weihnachten und Ostern sowie vier Wochen nach einer Bestattung. Offene Grablichter sind nicht gestattet. Der Grabnutzungsberechtigte hat den Grabschmuck selbstständig innerhalb der Frist abzuräumen. Kommt er seiner Pflicht nicht nach, kann der Grabschmuck ohne Erstattungsanspruch von der Gemeinde entsorgt werden.

Auf pflegefreien Urnenreihengräbern dürfen Gegenstände ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Platten abgelegt werden. Der Pflanzrahmen darf ausschließlich bepflanzt werden, Grabschmuck ist innerhalb des Pflanzrahmens nicht zulässig.

Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengräber, Familiengräber und Familienwahlgräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.

10

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

am 07.03.2025/ KW 10-2025

(9) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab/die Urnengrabkammer anderweitig verfügen. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Urnengrabes rechtzeitig benachrichtigt.

(10) Größe der Urnenreihengräber und Ausmaße des Pflanzbeetes im „Rasenfriedhof“:

Grablänge 130 cm (ohne Fundament) Länge Pflanzbeet 50 cm
Grabbreite 88 cm Breite Pflanzbeet 50 cm

(11) Größe der pflegefreien Urnenreihengräber und Ausmaße des Pflanzbeetes im „alten Friedhof“:

Grablänge 200 cm
Grabbreite 100 cm

Es wird ein Pflanzrahmen von 50 x 50 cm eingebracht, der durch den Grabnutzungsberechtigten zu bepflanzen und zu pflegen ist (maximale Pflanzhöhe 40 cm). Dieser kann auf Wunsch des Grabnutzungsberechtigten herausgenommen werden.

(12) Soweit in Graburkunden für bereits bestehende Gräber abweichend von Abs. 10 und 11 andere Maße festgesetzt sind, gelten die Maße in der Graburkunde.

(13) Die unterirdische Beisetzung für Urnen beträgt mindestens 100 cm.

§ 14 b

Sternenkindergräber

(1) Das Sternenkindergrabfeld steht ausschließlich für die Zur-Ruhe-Bettung von Tot- und Fehlgeburten gemäß Art. 6 BestG zur Verfügung. Auf Wunsch können deren Namen auf einer der Steine im Grabfeld aufgebracht werden.

(2) Die Graboberfläche des Sternenkindergrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Es ist nicht gestattet im Bereich des Sternenkindergrabes Anpflanzungen vorzunehmen oder Grabschmuck aufzustellen.

§ 15 A. Rasenfriedhof

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

A. Rasenfriedhof

11

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten am 07.03.2025/ KW 10-2025

(1) Im Rasenfriedhof sind die Grabbeete bündig mit der Rasenfläche und innerhalb des von der Gemeinde Mainaschaff bereitgestellten Pflanzrahmens aus verzinktem Metall anzulegen.

(2) Die Bepflanzung der Gräber ist dem besonderen Charakter des Rasenfriedhofs anzupassen. Auf Zierform geschnittene Pflanzen dürfen nicht verwendet werden.

(3) Grabschmuck aus Papier, Blech oder Kunststoff ist nicht zugelassen.

(4) Grabeinfassungen und Grababdeckungen jeglicher Art sind mit Ausnahme von Gedenksteinen (max. Höhe 30 cm) und ebenerdigen Platten (max. Höhe 5 cm), die sich innerhalb des Pflanzrahmens nach Abs. 1 befinden müssen, im Rasenfriedhof nicht zulässig.

(5) Der Rasen wird von der Gemeinde angelegt und gepflegt. Das Aufstellen von Gegenständen aller Art außerhalb des Grabbeetes, sowie das Hinterlassen von Gerätschaften an der Grabstätte ist verboten. Die Gemeinde kann solche Gegenstände entfernen.

B. Allgemeines

(6) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu erhalten.

(7) Spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. Wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden, können in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen werden. Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(8) Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein.

(9) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, findet § 28 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

Abschnitt 2 Grabmäler

§ 16 Errichtung von Grabmälern, Grabplatten und Einfassungen

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern, Grabplatten, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

12

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

am 07.03.2025/ KW 10-2025

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere

  1. eine Zeichnung der Grabeinfassung, des Grabmal- oder Grabplattenentwurfs, des Gedenksteins, der Platte einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. die Angabe über die Schrift und Schmuckverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 17 A. „Alter Friedhof“

Ausmaße der Grabmäler, Grabplatten und Einfassungen

A. „Alter Friedhof“

(1) Grabmäler im „alten Friedhof“ dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. bei Reihengräbern für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis 115 cm Höhe,
  2. bei Familiengräbern und Familienwahlgräbern bis 130 cm Höhe.

(2) Auf pflegefreien Reihen- und Urnenreihengräbern sind ausschließlich stehende Grabmale zugelassen. Sie müssen 70 cm breit und 115cm hoch sein. Bei Natursteinen ist eine Abweichung von +- 5cm in Höhe und Breite zulässig. Die Stärke darf zwischen 14-24 cm betragen.

(3) Die Höhe des Grabmals wird ab Fundament bzw. Einfassung gemessen. Grababdeckplatten dürfen auf den seitlichen Einfassungen nicht aufliegen. Grababdeckplatten dürfen nicht größer sein als höchstens 2/3 des Grabbeetes.

B. Rasenfriedhof

(4) Auf Kinderreihengräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. Stehende Grabmale: Stärke 14-24 cm – Breite bis zu 40 cm – Höhe bis zu 80 cm
  2. Grabmale mit quadratischem, rundem oder dreieckigem Grundriss: Maximale Grundfläche 0,16 m² – Höchstbreite 40 cm. Bei runden Steinen entspricht die

13

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

am 07.03.2025/ KW 10-2025

Höchstbreite dem Durchmesser, bei dreieckigen Steinen entspricht die Höchstbreite der Kantenlänge.

Bei Natursteinen ist eine Breite von + 5 cm zulässig.

  1. Liegende Grabmale sind bei Verzicht auf das Pflanzbeet mit einer mittleren sichtbaren Höhe von 20 cm bis zu den Ausmaßen des Pflanzbeetes zulässig.

(5) Auf Reihengräbern für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. Stehende Grabmale: Stärke 14-24 cm – Breite bis zu 75 cm – Höhe bis zu 110 cm
  2. Grabmale mit quadratischem, rundem oder dreieckigem Grundriss: Maximale Grundfläche 0,25 m² - Höchstbreite 50 cm – maximale Höhe 110 cm. Bei runden Steinen entspricht die Höchstbreite dem Durchmesser, bei dreieckigen Steinen entspricht die Höchstbreite der Kantenlänge.
  3. Liegende Grabmale sind bis zu einer Breite von 75 cm und einer Länge von 100 cm bei einer mittleren sichtbaren Höhe von 20 cm zulässig.

Bei Natursteinen ist eine Breite von + 5 cm zulässig.

(6) Auf Familien- und Familienwahlgräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. Stehende Grabmale: Stärke 14-24 cm - Breite bis zu 120 cm - Höhe bis zu 110 cm
  2. Stelen: Höchststärke 24 cm - Breite bis zu 50 cm - Höhe bis zu 160 cm
  3. Liegende Grabmale sind bis zu einer Breite von 80 cm und einer Länge von 100 cm mit einer mittleren sichtbaren Höhe von 20 cm zulässig.

Bei Natursteinen ist eine Breite von + 5 cm zulässig.

(7) Auf Urnenreihengräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. Stehende Grabmale: Stärke 14-24 cm - Breite bis zu 40 cm - Höhe bis zu 80 cm
  2. Grabmale mit quadratischem, rundem oder dreieckigem Grundriss: Maximale Grundfläche 0,16 m² - Höchstbreite 40 cm. Bei runden Steinen entspricht die Höchstbreite dem Durchmesser, bei dreieckigen Steinen entspricht die Höchstbreite der Kantenlänge. Bei Natursteinen ist eine Breite von + 5 cm zulässig.
  3. Liegende Grabmale sind bei Verzicht auf das Grabbeet mit einer mittleren sichtbaren Höhe von 20 cm bis zu einer Länge und Breite von jeweils 50 cm zulässig.

(8) An der Friedhofsmauer können an Stelle von Grabdenkmälern Platten angebracht werden. Sie dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Breite 1,20 m, Höhe 1,10 m.

14

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten am 07.03.2025/ KW 10-2025

§17a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 Paragraph 18

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.

(2) Zugelassen sind nur Grabmale aus Naturstein, Holz, Bronze und Schmiedeeisen. Steinmale müssen aus einem Stück bestehen und dürfen über keinen Sockel verfügen. Grabmale aus Holz oder Eisen sind wetterbeständig herzustellen. Schriftzeichen und Symbole aus Kunststoff, Emaille oder Ersatzstoffen sind nicht zulässig.

(3) Stehende Grabmale sind aus einer plastischen Grundform allseitig gleichwertig zu entwickeln. Die Flächen des Grabmals müssen ihrer Bearbeitung nach aufeinander abgestimmt sein.

(4) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

§ 19 Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten am 07.03.2025/ KW 10-2025

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Grabmäler aus Stein müssen auf die gesamte Breite des Grabes gegründet werden.

(3) Die Gründungsfundamente für die Reihen-, Familien- und Familienwahlgräber im Rasenfriedhof werden von der Gemeinde hergestellt. Sie kann auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass die Nutzungsberechtigten die Fundamente herstellen bzw. herstellen lassen. Im „Alten Friedhof“ vorhandene Gründungsfundamente sind bei Bestattungen vom Nutzungsberechtigten überprüfen und falls erforderlich, ordnungsgemäß erneuern zu lassen.

(4) Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

15

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten am 07.03.2025/ KW 10-2025

(5) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(6) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 20 Entfernen der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde im Auftrag des vorher Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten durch einen auf der Gemeinde Mainaschaff zugelassenen Fachbetrieb innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabdenkmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

16

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten am 07.03.2025/ KW 10-2025

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses (§ 19 Abs. 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 22 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 23 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 25 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 26 Ruhefrist

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6.Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

17

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

am 07.03.2025/ KW 10-2025

§ 27 V.

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Gemeinde Mainaschaff bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.

Schlussbestimmungen

§ 28 Paragraph 28

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

(3) Über Anträge auf Befreiung von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung bzw. über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen entscheidet im Einzelfall der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde.

§ 29 Paragraph 29

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 30 Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

18

Veröffentlichung in den Mainaschaffer Nachrichten

am 07.03.2025/ KW 10-2025

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 31 Paragraph 31

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Mainaschaff (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 01.04.2009 in der Fassung vom 16.12.2016 außer Kraft.

Mainaschaff, den 25.02.2025 gezeichnet Moritz Sammer Erster Bürgermeister

19

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde