Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Die Friedhofsgebührensatzung gilt für alle städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg. Die dazugehörigen Friedhöfe sind in der Anlage 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Magdeburg (veröffentlicht im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Magdeburg vom 21.07.2017, Nr. 19) aufgeführt und stellen eine öffentliche Einrichtung dar.
§ 2 3
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg und deren Einrichtungen sowie für Leistungen und damit verbundenen Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe des dieser Gebührensatzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die zu erhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand entsprechend des geltenden Stundensatzes und etwaiger Materialkosten festgesetzt.
(3) Soweit es sich bei den Gebührentatbeständen um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt, wird die Umsatzsteuer in gesetzlich geltender Höhe zusätzlich zum ausgewiesenen Gebührentarif erhoben.
(4) Ist das Nutzungsrecht gem. § 13 Abs. 7 i.V.m. § 10 (Ruhefrist) der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Magdeburg zu verlängern, so ist für jedes angefangene Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert werden muss, 1/20 der im Gebührenverzeichnis, I. Grabstättengebühren, dieser Satzung geltenden Gebühren zu entrichten.
(5) Für die Inanspruchnahme von Bestattungs- und Beisetzungsleistungen sowie die Benutzung von Feierhallen und Räumen an Sonnabenden wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr gemäß VI. Zusatz-/Verwaltungsgebühren Punkt 3 erhoben.
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(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der eine Leistung beziehungsweise eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hat, insbesondere der die Leistung in Auftrag gegeben hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Landeshauptstadt Magdeburg.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der hierfür gültigen Bestimmungen beigetrieben.
§ 5
Billigkeitsmaßnahmen
Auf Antrag der Gebührenschuldner können die Gebühren ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldner bedeuten würde. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 6
Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Februar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg vom 16. Mai 2018, veröffentlicht im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 13 vom 15. Juni 2018, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2022 (Amtsblatt für die Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 35/2022) außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
„Diese Ausfertigung der vorstehenden Satzung und ihrer Anlagen wird zum Zwecke der Veröffentlichung erteilt. Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens wird bestätigt.“
Magdeburg, den 22.01.2024
gez. Borris Oberbürgermeisterin
Landeshauptstadt Magdeburg Dienstsiegel
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„Vorstehende Satzung/Entgeltordnung wird hiermit bekannt gemacht.“
Magdeburg, den 22.01.2024
gez. Borris Oberbürgermeisterin
Landeshauptstadt Magdeburg Dienstsiegel
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Anlage
zur Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg
Gebührenverzeichnis
I. Grabstättengebühren
EURO
| (1) | Erdreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren | 1.230,00 |
|---|---|---|
| (2) | Erdwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren - bis zu zwei Urnen können je Stelle zusätzlich beigesetzt werden | 1.424,00 |
| (3) | Erdwahlgrabstätte in besonderer Lage für die Dauer von 20 Jahren - bis zu zwei Urnen können je Stelle zusätzlich beigesetzt werden | 1.959,00 |
| (4) | Erdgemeinschaftsanlage (EGA) für die Dauer von 20 Jahren einschl. Unterhaltung der Anlage | 1.902,00 |
| (5) | Gemeinschaftsanlage für Erdwahlgrabstätten (GEW) einschl. Unterhaltung der Anlage für die Dauer von 20 Jahren - eine Urne je Stelle kann zusätzlich beigesetzt werden | 1.955,00 |
| (6) | Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren | 1.053,00 |
| (7) | Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren - bis zu vier Urnen können beigesetzt werden | 1.201,00 |
| (8) | Urnenwahlgrabstätte Nachkauf pro Jahr - bis zu zwei Urnen können beigesetzt werden | 59,50 |
| (9) | Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage für die Dauer von 20 Jahren - bis zu vier Urnen können beigesetzt werden | 1.618,00 |
| (10) | Kindergemeinschaftsgrabanlage für Urnen (KGGA) einschl. Unterhaltung der Anlage für die Dauer von 20 Jahren | 944,00 |
| (11) | Urnengemeinschaftsanlage (UGA) für die Dauer von 20 Jahren einschl. Unterhaltung der Anlage | 1.520,00 |
| (12) | Urnengemeinschaftsgrabstätte (UGG) für die Dauer von 20 Jahren einschl. Unterhaltung der Anlage und Grabmalbeschriftung | 2.027,00 |
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EURO
| (13) | Ruhegemeinschaft/Urnengemeinschaft für die Dauer von 20 Jahren (Nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag) | 1.179,00 |
|---|---|---|
| (14) | Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (GAW) einschl. Unterhaltung der Anlage für die Dauer von 20 Jahren - bis zu zwei Urnen können beigesetzt werden | 2.923,00 |
| (15) | Ruhegemeinschaft/Partnergrab für die Dauer von 20 Jahren (Nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag) | 1.517,00 |
| (16) | Naturgrabfeld für die Dauer von 20 Jahren einschl. Unterhaltung der Anlage - bis zu zwei Urnen können beigesetzt werden | 3.027,00 |
| (17) | Kolumbarien (Grabkammer) Nachkauf pro Jahr einschl. Unterhaltung der Anlage - bis zu zwei Urnen können beigesetzt werden | 132,90 |
| (18) | Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten wird die Zeit der Nutzung vereinbart und die Gebühr nach den anteiligen Jahresansätzen ermittelt. |
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
EURO
| (1) | Erdbestattung/Erwachsene Öffnen und Schließen des Grabes einschl. Nachbereitung | 1.195,00 |
|---|---|---|
| (2) | Erdbestattung/Kind (Sarg bis zu 1,50 m) Öffnen und Schließen des Grabes einschl. Nachbereitung | 603,00 |
| (3) | Urnengrabarbeiten - Öffnen des Grabes einschl. Nachbereitung | 160,00 |
| (4) | Anonyme Beisetzung - Öffnen, Beisetzung, Schließen, Nachbereitung | 163,00 |
| (5) | Urnenausgrabung - Öffnen, Ausgraben, Schließen, Nachbereitung | 181,00 |
| (6) | Umbettung - Urnenausgrabung und anonyme Beisetzung | 344,00 |
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EURO
| (7) | Unterhaltung einer vorzeitig (nach mind. 15 Jahren Ruhezeit) eingeebneten | |
|---|---|---|
| - Erdgrabstätte pro Jahr | 103,00 | |
| - Urnengrabstätte pro Jahr | 80,00 | |
| (8) | Abschiednahme an der Grabstätte/Gemeinschaftsanlage (Bestattungsservice ohne Nutzung der Räumlichkeiten) | 60,00 |
| (9) | Bereitstellung von Streugrün/je Korb | 17,00 |
| (10) | Sonstige Leistungen, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet - je Arbeitsstunde | 70,00 |
III. Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr 48,90
Deckt die Unterhaltung aller Friedhofseinrichtungen, -ausstattungen, Bewässerung, Rahmenpflege, Abfallentsorgung, Grundbesitzabgaben, Winterdienst und weitere allgemeine Kosten ab.
Bei Nachbelegungen in zu DDR-Zeiten erworbenen Grabstätten wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr ab dem Zeitpunkt der Beisetzung/Bestattung für die verbleibende Liegezeit nach den Jahressätzen erhoben.
IV. Benutzungsgebühren EURO
| 1. | Benutzungsgebühren für die Feierhallen und Räume | |
|---|---|---|
| (1) | Kapelle Kategorie I (Westfriedhof, Südfriedhof) | 296,00 |
| (2) | Kapelle Kategorie II (Ostfriedhof, Friedhöfe Buckau, Salbke, Groß Ottersleben, Lemsdorf, Westerhüsen, Rothensee) | 185,00 |
| (3) | Kapelle Kategorie III (Friedhöfe Beyendorf, Sohlen, Pechau, Klein Ottersleben) | 141,00 |
| (4) | Abschiednahme im Kapellenbereich | 96,00 |
| (5) | Abschiedsraum | 126,00 |
| (6) | Schauraum | 100,00 |
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EURO
- Benutzungsgebühren für andere Räumlichkeiten
| (1) | Kommunikationszentrum Südfriedhof | 81,00 |
|---|---|---|
| (2) | Waschraum für rituelle Waschungen | 163,00 |
| (3) | Kühlraum pro Tag | 44,00 |
V. Grabmalgebühren
EURO
Genehmigungsgebühr einschl. der jährlich durchzuführenden Standfestigkeitsüberprüfung bei den stehenden Steinen und Beräumung:
| (1) | liegende Steine/Schriftplatten/Abdeckplatten | 110,00 |
|---|---|---|
| (2) | stehende Steine | 239,00 |
| (3) | Einfassungen - Erdgrabstätte - Urnengrabstätte | 188,00 180,00 |
VI. Zusatz-/Verwaltungsgebühren
EURO
| (1) | Fahrgenehmigung für Hinterbliebene/Jahresgebühr | 34,00 |
|---|---|---|
| (2) | Fahrgenehmigung für Dienstleistungserbringer pro Fahrzeug für 3 Jahre | 85,00 |
| (3) | Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen und Genehmigungen | 37,00 |
| (4) | Reservierungsgebühr für Wahlgrabstätten für 5 Jahre | 112,00 |
| (5) | Gebühr für die Graburkunde | 17,00 |
Umsatzsteuer
Soweit es sich bei einzelnen Gebührentatbeständen um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt, wird die Umsatzsteuer in gesetzlich geltender Höhe zusätzlich zum ausgewiesenen Gebührentarif erhoben.
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