Friedhofssatzung – Magdeburg

Vollständige Friedhofssatzung für Magdeburg.

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle städtischen Friedhöfe der Stadt Magdeburg. Diese sind benannt in Anlage 1, die Bestandteil dieser Friedhofssatzung ist.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Die städtischen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Magdeburg.

(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Magdeburg waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. Sie dienen Personen, die ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz in Magdeburg verstorben sind oder tot aufgefunden wurden.

(3) Die Bestattung auswärtig verstorbener Personen, die keine Bürger der Stadt Magdeburg sind, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und richtet sich nach den Belegungsmöglichkeiten des entsprechenden Friedhofes.

(4) Die Feuerbestattungsanlage steht für die Einäscherung von Verstorbenen sowohl einheimischer als auch auswärtiger Personen zur Verfügung.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Die Einstellung der Bestattungen bedarf der Zustimmung des Stadtrates. Gleichzeitig mit dem Beschluss der Einstellung der Bestattungen ist der Termin zur Aufhebung des Friedhofes festzulegen. Die Aufhebung soll nicht vor Ablauf des Nutzungsrechtes der letzten Bestattung erfolgen.

(2) Aufgehobene Friedhofsflächen sind in der Regel zu Grünanlagen umzugestalten. Bei der Umgestaltung zutage tretende Gebeins- oder Aschenreste sind in Anlagen des nächstgelegenen Friedhofes beizusetzen. Die Kosten gehen zu Lasten des

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Veranlassers. Die anderweitige Nutzung eines Friedhofes nach seiner Aufhebung ist nur mit Zustimmung des Gesundheits- und Veterinäramtes zulässig.

(3) Bei der Aufhebung und Umgestaltung von Friedhöfen sind die Rechtsvorschriften des Denkmalschutzes zu beachten.

(4) Im Zeitraum zwischen der Schließung und Aufhebung des Friedhofes ist die Unterhaltung der Friedhofsflächen zu gewährleisten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, das Betreten der Friedhöfe oder bestimmter Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend zu untersagen bzw. einzuschränken.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Um die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, ist es insbesondere auf den Friedhöfen nicht gestattet:

a) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (außer Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Dienstleistungserbringer mit einer Fahrgenehmigung, die ihre Tätigkeit vorher in der Friedhofsverwaltung angezeigt haben und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie motorisierte Krankenfahrstühle),

c) Waren aller Art sowie Dienstleistungen anzubieten (einschl. Kränze und Blumen),

d) an Sonn- und Feiertagen bzw. in der Nähe einer Bestattung Dienstleistungen auszuführen,

e) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen,

f) Druckerzeugnisse zu verteilen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,

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h) Hunde unangeleint mitzuführen,

i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, friedhofsfremden Abraum und Abfälle abzulegen,

j) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich zu entfernen,

k) Blumen oder Zweige abzuschneiden bzw. abzureißen,

l) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf Friedhöfen (insbesondere öffentliche Versammlungen und Aufzüge) bedürfen der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens 10 Tage vorher anzumelden. Auf dem Westfriedhof sind im Monat Januar mit Ausnahme einer städtischen Gedenkfeier alle Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen verboten.

§ 6 Dienstleistungserbringer

Dienstleistungserbringer

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). Für die Bestattung von kremierten Tieren sind auch Tierbestatter zuzulassen.

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (§ 36 Abs. 2 b, c, d und Abs. 4 u. 5) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicherzustellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Nutzungsberechtigten/Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) anzuzeigen bzw. mitzuteilen.

(3) Die Dienstleistungserbringer dürfen insbesondere keinen unlauteren Wettbewerb betreiben und haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf einem Friedhof schuldhaft verursachten Schäden.

(4) Dienstleistungen dürfen auf den Friedhöfen Montag – Freitag während der Öffnungszeiten und samstags von 7:00 bis 13:00 Uhr ausgeführt werden. Einfahrtstore sind nach Benutzung zu schließen. Ausgenommen von den Arbeitszeitregelungen sind Bestattungsunternehmen, die einen Verstorbenen zum Friedhof überführen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Erde und sonstige Materialien sind auf die für sie bestimmten Plätze zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten und andere nicht verrottbare Materialien sind vom Friedhof zu entfernen. Wenn auf dem Friedhof ein dafür

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geeigneter Lagerplatz zur Verfügung steht, kann anlässlich einer Bestattung abzuräumendes Grabzubehör dort vorübergehend abgestellt werden. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Die Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege (Hauptwege) mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen (max. 5 t) im Schritttempo befahren. Bei Frostaufbruch, starken Regenfällen und ähnlichen Situationen dürfen die Wege auf den Friedhöfen nicht befahren werden.

(7) Der Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleistungserbringers kann verlangt werden.

(8) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung /-personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Bei einem Sterbefall ist die Beratung durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung erforderlich. (Grabstättenauswahl vor Ort, Gebühreninformationen)

(3) Wird eine Bestattung in einer zu Lebzeiten erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht (Graburkunde) nachzuweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt den Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung im Zusammenwirken mit dem jeweils beteiligten Bestattungsinstitut fest. Soweit möglich werden die Wünsche der Hinterbliebenen dabei berücksichtigt.

(5) Verstorbene dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Die Bestattung oder Einäscherung soll innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Fristverlängerungen bedürfen der Zustimmung des Gesundheits- und Veterinäramtes.

(6) Urnen, die nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (1 Monat) nach der Einäscherung beigesetzt werden, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 Särge und Urnen

Särge und Urnen

(1) Jeder Verstorbene, der auf den Friedhöfen (einschl. Krematorium) eingebracht wird, muss in einem Holzsarg eingesargt sein. Holzsärge für die Einäscherung müssen der VDI-Norm 3891 entsprechen.

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(2) Särge, Urnenkapseln, Überurnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.

(3) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 2,0 m lang, 0,7 m hoch, am Fuß 0,6 m und am Kopf 0,7 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

§ 9 Grabherstellung

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Grabstätten für Mensch-Tier-Bestattung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,5 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,3 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör einschl. Pflanzen vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabzubehör oder Pflanzen durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen. Haftungen für entstandene Schäden werden durch die Stadt Magdeburg nicht übernommen.

§ 10 Ruhefrist

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht gestattet.

(3) Die Ausgrabung oder die Umbettung kann von dem Angehörigen der verstorbenen Person nur mit der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung veranlasst werden.

(4) Die Genehmigung kann durch die Friedhofsverwaltung nur erteilt werden, wenn a) ein ganz besonderes Interesse nachgewiesen wird, b) eine Bescheinigung des Gesundheits- und Veterinäramtes darüber vorliegt, dass und unter welchen Bedingungen die Aus- oder Umbettung von Leichen genehmigt werden kann,

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c) der Antrag von dem nächsten Angehörigen oder einem Beauftragten des Verstorbenen schriftlich gestellt wird. Soweit er nicht selbst nutzungsberechtigt ist, hat er die Zustimmung des Nutzungsberechtigten schriftlich nachzuweisen.

(5) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen grundsätzlich nur zwischen dem 01. Oktober und dem 30. April vorgenommen werden, jedoch nicht im Zeitraum von 14 Tagen bis zu 6 Monaten nach dem Tode.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

(8) Urnen können - außer in den Wintermonaten - jederzeit umgebettet werden.

(9) Die Ausgrabung bzw. Umbettung von Urnen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(10) Das Ausgraben von Leichen und Aschen bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung, soweit es nicht zum Zwecke der Umbettung erfolgt.

(11) Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Magdeburg. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann nur nach dieser Friedhofssatzung vergeben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Erdreihengrabstätten b) Urnenreihengrabstätten c) Erdwahlgrabstätten d) Erdwahlgrabstätten in besonderer Lage e) Urnenwahlgrabstätten f) Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage g) Kindergemeinschaftsgrabanlage h) Urnengemeinschaftsanlagen i) Urnengemeinschaftsgrabstätten j) Erdgemeinschaftsanlagen k) Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten l) Gemeinschaftsanlage für Erdwahlgrabstätten m) Ruhegemeinschaft Urnengemeinschaft n) Ruhegemeinschaft Partnergrab o) Mensch-Tier-Grabstätte p) Naturgrabfeld q) Patenschaftsgrabstätten r) Ehrengrabstätten

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Diese Arten von Grabstätten stehen nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung. Die konkrete Auswahl an Grabstätten für die einzelnen Friedhöfe ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind grundsätzlich auf Friedhöfen nicht zugelassen.

(5) Bei Gemeinschaftsanlagen, die Dauergrabanlagen sind, endet die Liegezeit der Gemeinschaftsanlagen mit Ablauf der Ruhefrist der letzten Bestattung.

§ 13 Nutzungsrecht

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei Eintritt eines Sterbefalles oder Übernahme einer Grabmalpatenschaft (§ 26) vergeben. In diesem Fall erhält der künftige Inhaber des Nutzungsrechtes als Beleg eine „Grab-Urkunde“. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.

(4) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der älteste Nutzungsberechtigter.

(5) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt.

(6) Bei der Abgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechtes der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte nach Ablauf der Ruhefristen der Bestattungen entschädigungslos wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.

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(7) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung entsprechend der Friedhofsgebührensatzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Das Nutzungsrecht kann für die Grabstätte bzw. den Beisetzungsplatz im Rahmen der Friedhofsplanung wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. Diese Regelung gilt für folgende Grabstättenarten: Wahlgrabstätten, Wahlgrabstätten in besonderer Lage, Gemeinschaftsanlagen für Wahlgrabstätten, Naturgrabfeld, Ruhegemeinschaft Partnergrab und Mensch-Tier-Grabstätte.

(8) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung statthaft. Eine Übertragung des Nutzungsrechtes zu gewerblichen Zwecken ist nicht zulässig.

§ 14 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die durch Bestattungen von Särgen und Urnen der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist - 20 Jahre - abgegeben werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Asche bestattet werden.

(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

§ 15 Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage

(1) Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren erworben wird.

(2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen.

(3) Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage für Erdbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

§ 16 Kindergemeinschaftsgrabanlage

Kindergemeinschaftsgrabanlage

(1) Die Kindergemeinschaftsgrabanlage ist eine Grabanlage für verstorbene Kinder bis zum 5. Lebensjahr.

(2) Diese Grabanlage ist eine Dauergrabanlage. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden.

(3) Für die Bestattung und die spätere Pflege dieser Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.

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§ 17 Urnengemeinschaftsanlagen

Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Die Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabanlagen für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Rasenfläche. (2) Die Bestattung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. (3) Diese Grabanlagen sind Dauergrabanlagen. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. (4) Für die Bestattung und die spätere Pflege der Anlagen ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.

§ 18 Urnengemeinschaftsgrabstätten

Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen. Die Bestattungsfläche ist mit Pflanzen gestaltet. (2) Die Grabstätten sind mit einem oder mehreren Grabmalen ausgestattet. Auf den Grabmalen sind die Namen der dort bestatteten Personen aufgeführt. (3) Diese Grabanlagen sind Dauergrabanlagen. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. (4) Für die Bestattung, Grabmalbeschriftung und die spätere Pflege dieser Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.

§ 19 Erdgemeinschaftsanlagen

Erdgemeinschaftsanlagen

(1) In den Erdgemeinschaftsanlagen erfolgen Sargbestattungen der Reihe nach innerhalb einer Rasenfläche. (2) Das Legen eines Grabmales bündig in die Rasenfläche ist möglich. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch die Angehörigen selbst zu tragen. (3) Diese Grabanlagen sind Dauergrabanlagen. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. (4) Für die Bestattung und die spätere Pflege ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.

§ 20 Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten

Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten

(1) In den Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten können pro Grabstätte 2 Urnenbeisetzungen erfolgen.

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(2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. (3) Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre vergeben. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. (4) Die Grabfläche ist mit einer einheitlichen Bepflanzung gestaltet. (5) Das Aufstellen oder Legen eines Grabmales ist möglich. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch den Nutzungsberechtigten selbst zu tragen.

§ 21 Gemeinschaftsanlage für Erdwahlgrabstätten

Gemeinschaftsanlage für Erdwahlgrabstätten

(1) In der Gemeinschaftsanlage für Erdwahlgrabstätten kann pro Grabstelle eine Sargbestattung und eine Urnenbeisetzung erfolgen. (2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. (3) Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. (4) Die Grabfläche ist mit einer einheitlichen Bepflanzung gestaltet. (5) Das Aufstellen oder Legen eines Grabmales ist möglich. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch den Nutzungsberechtigten selbst zu tragen.

§ 22 Naturgrabfeld

Naturgrabfeld

(1) In dem Naturgrabfeld können pro Beisetzungsplatz 2 Urnenbeisetzungen erfolgen. Der Beisetzungsplatz ist durch eine Grabnummer gekennzeichnet. (2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. (3) Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre vergeben. (4) Das Legen eines Grabmales bündig in die Rasenfläche ist möglich. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch den Nutzungsberechtigten selbst zu tragen.

§ 23 Ruhegemeinschaft Urnengemeinschaft

Ruhegemeinschaft Urnengemeinschaft

(1) Bei dieser Grabstättenart ist die Vergabe nur in Verbindung mit Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages (Treuhandstelle für Dauergrabpflege, Niedersachsen/Sachsen-Anhalt GmbH) möglich. (2) Die Urnengemeinschaft in der Ruhegemeinschaft ist eine Gemeinschaftsgrabstätte für die Beisetzung von Urnen. Die Bestattungsfläche ist mit Pflanzen gestaltet. (3) Die Urnengemeinschaft ist mit einem zentralen Grabmal ausgestattet. Auf dem Grabmal sind die Namen der dort bestatteten Personen aufgeführt.

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(4) Diese Grabanlage ist eine Dauergrabanlage. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden.

§ 24 Ruhegemeinschaft Partnergrab

Ruhegemeinschaft Partnergrab

(1) Bei dieser Grabstättenart ist der Erwerb nur in Verbindung mit Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages (Treuhandstelle für Dauergrabpflege, Niedersachsen/Sachsen-Anhalt GmbH) möglich. (2) In dem Partnergrab in der Ruhegemeinschaft können pro Grabstätte zwei Urnenbeisetzungen erfolgen. (3) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. (4) Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre vergeben. (5) Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes ist parallel der Abschluss eines Anschlussvertrages zur Dauergrabpflege zwingend erforderlich.

§ 25 Mensch-Tier-Grabstätte

Mensch-Tier-Grabstätte

(1) Mensch-Tier-Grabstätten sind Wahlgrabstätten in besonderer Lage. Auf diesen Grabstätten können gemeinsam Human- und Haustierbestattungen erfolgen. Auf Antrag wird für die Mensch-Tier-Grabstätte ein Nutzungsrecht für 20 Jahre erworben. (2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. (3) Mensch-Tier-Grabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen. Die Beisetzung der Urne des verstorbenen Haustieres erfolgt als Grabbeigabe. (4) Auf der Grabstätte können vier Beisetzungen erfolgen. Bei der ersten Urnenbeisetzung muss es sich um eine Humanbestattung handeln. Die weiteren drei Belegungsplätze können wahlweise als Humanbestattung oder als Grabbeigabe (§ 25 Abs. 3) genutzt werden. (5) Die Urnenbeisetzung (Humanbestattung) kann zeitgleich mit der Beisetzung der Urne des verstorbenen Haustieres (Grabbeigabe) erfolgen. (6) Die erforderlichen Leistungen in Zusammenhang mit der Beisetzung der Urnen (§ 25 Abs.3) muss durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 ist bei der Durchführung einzuhalten.

§ 26 Patenschaftsgrabstätten

Patenschaftsgrabstätten

Patenschaftsgrabstätten sind Grabstätten, mit erhaltenswerten, historischen Grabmalanlagen.

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Zu der Nutzung und dem Erhalt dieser Grabstätten einschließlich Grabmalanlagen kann die Friedhofsverwaltung gesonderte Vereinbarungen abschließen.

§ 27 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Magdeburg.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 28 Gestaltungsgrundsätze

Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Einzelteilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Friedhofsverwaltung ist für eine Vor- und Nachbereitung einer Bestattung, das Beräumen der Kränze und Gebinde, das Verdichten der Grabstätte, den Abtransport von überschüssigem Erdreich und das Anlegen eines provisorischen Grabhügels (bei Erdbestattungen) verantwortlich. Die Nachbereitung einer Bestattung erfolgt nach 4 Wochen. Diese Regelung trifft nicht für die Wintermonate zu, da in dieser Zeit Instandsetzungsarbeiten nur bedingt möglich sind. Die Frist von 4 Wochen gilt nicht für Bestattungen in einer Gemeinschaftsanlage, Gemeinschaftsgrabstätten und Kolumbarien. Für Absackungen nach der Nachbereitung einer Bestattung übernimmt die Stadt Magdeburg keine Haftung. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festlegen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann für Grabfelder aus gestalterischen Gründen Form, Material und Bearbeitung sowie Maße der Grabmale und die Gestaltung der Grabfläche vorschreiben (Gestaltungsrichtlinien). (5) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Pflanzen verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen.

§ 29 Grabmalbestimmungen

Grabmalbestimmungen

(1) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabmalanlage gilt die BIV Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks (Richtlinie BIV) entspricht.

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  1. (3) Die Anzeige darf nur eingereicht werden, wenn von dem Auftraggeber das Nutzungsrecht (Graburkunde) nachgewiesen wurde. Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab. So sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein. Ein entsprechendes Formular der Friedhofsverwaltung ist auszufüllen.
  2. (4) Die Ersteller für Grabmale müssen sich über die bestehenden Gestaltungsvorschriften informieren, ehe sie eine Anzeige einreichen.
  3. (5) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk (Richtlinie BIV) geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
  4. (6) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
  5. (7) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen oder werden sie ohne vorherige Anzeige aufgestellt, so werden sie nach befristeter Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten entfernt.
  6. (8) Grabmale und bauliche Anlagen müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gegründet und aufgestellt werden. Der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die infolge mangelhafter Standfestigkeit entstehen.
  7. (9) Ist die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Es wird ein entsprechender Hinweis an der Grabstätte angebracht. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
  8. (10) Bei Gefahr im Verzug ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, auf Kosten des Nutzungsberechtigten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen (Absperrung, Umlegung des Grabmals u.ä.).
  9. (11) Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert. Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder verändert werden. Die Anerkennung und Registrierung sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten anzuzeigen.
  10. (12) Die Bestimmungen des § 29 treffen auch beim Verlegen eines Grabmales von einer Grabstätte zu einer anderen zu.
  11. (13) Provisorische Namensschilder werden auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt.

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§ 30 Paragraph 30

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein 6-monatiger Hinweis auf der Grabstätte und eine öffentliche Bekanntmachung.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und angesät werden.

(3) Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein entsprechender 6-monatiger Hinweis auf der Grabstätte sowie eine öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die Rechte an der Grabstätte erlöschen mit dem Zeitpunkt des Entzuges des Nutzungsrechtes.

§ 31 VI. Trauerfeiern

Einebnung

(1) Das Abräumen von Reihengrabfeldern und Erdgemeinschaftsanlagen oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 6 Monate vorher durch Aushang auf dem Friedhof bekannt gegeben. Ansprüche an Grabmal und Grabzubehör müssen innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

(2) Ansprüche an Grabmale und Grabzubehör, die in dieser Frist nicht geltend gemacht werden, gehen in das Eigentum der Stadt Magdeburg über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Grabstätten, wenn entsprechend des § 13 Abs. 7 ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes innerhalb der 6 Monate nicht beantragt wird.

VI. Trauerfeiern

§ 32 VII. Schlussbestimmungen

Ablauf und Bestimmungen

(1) Die Trauerfeiern können in der Feierhalle und am Grab des jeweiligen Friedhofes durchgeführt werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten während der festgesetzten Zeiten sehen. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu verschließen.

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(3) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Schlussbestimmungen

§ 33 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits erworben sind, richten sich Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung.

§ 34 Haftung

Haftung

(1) Die Stadt Magdeburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegen keine über die Friedhofssatzung hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

(2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Stadt Magdeburg für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

§ 35 Gebühren

Gebühren

Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe einschließlich der Friedhofsleistungen sowie für die Bearbeitung der Anzeigeunterlagen der Dienstleistungserbringer werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Magdeburg und der Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten der Landeshauptstadt Magdeburg auf den Gebieten des eigenen Wirkungskreises (Verwaltungskostensatzung), in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

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§ 36 Paragraph 36

Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

  2. entgegen § 5 Abs. 3

a) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung trägt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (außer Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Dienstleistungserbringer mit einer Fahrgenehmigung, die ihre Tätigkeit vorher in der Friedhofsverwaltung angezeigt haben und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie motorisierte Krankenfahrstühle),

c) Waren aller Art sowie Dienstleistungen anbietet (einschl. Kränze und Blumen),

d) an Sonn- und Feiertagen bzw. in der Nähe einer Bestattung Dienstleistungen ausführt,

e) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert und filmt,

f) Druckerzeugnisse verteilt,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Grabstätten unberechtigt betritt,

h) Hunde nicht an der Leine führt,

i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, friedhofsfremden Abraum und Abfälle ablagert,

j) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich entfernt,

k) Blumen oder Zweige abschneidet bzw. abreißt,

l) lärmt, spielt sowie lagert,

  1. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf Friedhöfen (insbesondere öffentliche Versammlungen und Aufzüge) ohne Ausnahmegenehmigung der Stadt durchführt,

  2. als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 1, 2, 4 u. 5 tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

  3. entgegen § 29 Abs. 2 u. 6 ohne Anzeige Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

  4. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.

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(2) Die Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA können mit einer Geldbuße bis zu 2500 EUR geahndet werden.

§ 37 Gleichstellungsklausel

Gleichstellungsklausel

Die Funktions- und Personenbezeichnungen gelten jeweils in ihrer weiblichen und männlichen Form.

§ 38 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Magdeburg vom 18.06.2010 (Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg 2010 Nr. 24) außer Kraft.

„Diese Ausfertigung der vorstehenden Satzung und ihrer Anlagen wird zum Zwecke der Veröffentlichung erteilt. Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens wird bestätigt“.

Magdeburg, den 07.07.2017

Dr. Trümper Oberbürgermeister

Landeshauptstadt Magdeburg Dienstsiegel

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Anlage 1 zu § 12 Abs. (2)

zur Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Magdeburg

Friedhof

Grabstättenart

  1. Westfriedhof

Gr. Diesdorfer Str. 160

Erdwahlgrabstätten Erdwahlgrabstätten in besonderer Lage Erdreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage Urnenreihengrabstätten Erdgemeinschaftsanlage Gemeinschaftsanlage für Erdwahlgrabstätten Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten Urnengemeinschaftsanlage Urnengemeinschaftsgrabstätten Kindergemeinschaftsgrabanlage Naturgrabfeld Ruhegemeinschaft Urnengemeinschaft Ruhegemeinschaft Partnergrab Patenschaftsgrabstätten

  1. Südfriedhof

Leipziger Str. 47

Erdwahlgrabstätten Erdwahlgrabstätten in besonderer Lage Erdreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage Urnenreihengrabstätten Erdgemeinschaftsanlage Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten Urnengemeinschaftsanlage Urnengemeinschaftsgrabstätten Naturgrabfeld Patenschaftsgrabstätten

  1. Friedhof Groß Ottersleben

Wanzleber Chaussee 22

Erdwahlgrabstätten Erdwahlgrabstätten in besonderer Lage Erdreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage Urnenreihengrabstätten Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten

  1. Friedhof Klein Ottersleben

Niendorfer Straße

Erdwahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten

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Urnengemeinschaftsgrabstätten

5. Friedhof Lemsdorf

Neinstedter Straße

  • Erdwahlgrabstätten
  • Erdreihengrabstätten
  • Urnenwahlgrabstätten
  • Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage
  • Urnenreihengrabstätten
  • Urnengemeinschaftsgrabstätten
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten

6. Friedhof Buckau

Alt Fermersleben 104

  • Erdwahlgrabstätten
  • Erdreihengrabstätten
  • Urnenwahlgrabstätten
  • Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage
  • Urnenreihengrabstätten
  • Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsgrabstätten
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten
  • Mensch-Tier-Grabstätten

7. Ostfriedhof

Mühlweg

  • Erdwahlgrabstätten
  • Erdwahlgrabstätten in besonderer Lage
  • Erdreihengrabstätten
  • Urnenwahlgrabstätten
  • Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage
  • Urnenreihengrabstätten
  • Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsgrabstätten
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten

8. Friedhof Westerhüsen

Holsteiner Straße

  • Erdwahlgrabstätten
  • Erdreihengrabstätten
  • Urnenwahlgrabstätten
  • Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage
  • Urnenreihengrabstätten
  • Urnengemeinschaftsanlage

9. Friedhof Salbke

Friedhofsstraße

  • Erdwahlgrabstätten
  • Erdreihengrabstätten
  • Urnenwahlgrabstätten
  • Urnenreihengrabstätten
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten

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  1. Friedhof Prester Luisenthaler Straße

Erdwahlgrabstätten Erdreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten

  1. Friedhof Pechau Calenberger Straße

Erdwahlgrabstätten Erdreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten

  1. Friedhof Rothensee Oebisfelder Straße

Erdwahlgrabstätten Erdreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnengemeinschaftsgrabstätten

  1. Friedhof Beyendorf Am Bahnhof

Erdwahlgrabstätten Erdreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnengemeinschaftsanlage

  1. Friedhof Sohlen Hauptstraße

Erdwahlgrabstätten Erdreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnengemeinschaftsanlage

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Original-Satzung als PDF

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