Evangelische Kirchengemeinde St. Laurentius im Evangelischen Kirchspiel Magdeburg-West
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Amtsblatt
für die Landeshauptstadt
Magdeburg
33. Jahrgang Magdeburg, den 03. November 2023 Nr. 23
Inhalt: Seite
Planfeststellungsbeschlusses für das Bauvorhaben „Neubau 595-597
Gleichrichterunterwerk Hellestraße – Knoten Halberstädter Straße/
Leipziger Straße“ in Magdeburg gemäß § 28 Abs. 1 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und § 74 Abs. 4
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
(Auslegung: 06.11.2023 bis 17.11.2023)
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen 598-602
Kirchengemeinde St. Laurentius im Evangelischen Kirchspiel
Magdeburg-West
Herausgegeben durch:
Landeshauptstadt Magdeburg, - Die Oberbürgermeisterin -
Rathaus, Alter Markt 6, 39104 Magdeburg
Landeshauptstadt Magdeburg
Die Oberbürgermeisterin
Fachbereich Bau- und Umweltrecht
Planfeststellungsbehörde
Öffentliche Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Bau-
und Umweltrecht, Team Öffentliches Baurecht / Planfeststellung über die Auslegung
des Planfeststellungsbeschlusses für das Bauvorhaben „Neubau Gleichrichterunter-
werk Hellestraße – Knoten Halberstädter Straße/ Leipziger Straße“ in Magdeburg ge-
mäß § 28 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und § 74 Abs. 4 Verwal-
tungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 20. Oktober 2023, AZ.: 62-372-MVB-213/21, ist der
Plan für das Bauvorhaben „Neubau Gleichrichterunterwerk Hellestraße – Knoten Halberstäd-
ter Straße/Leipziger Straße“ in Magdeburg nach § 28 Abs. 1 PBefG festgestellt worden.
Der Vorhabenträgerin wurden Auflagen erteilt.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen,
Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg
203 – 206, 39104 Magdeburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens be-
zeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tat-
sachen und Beweismittel sind gemäß § 29 Abs. 7 PBefG innerhalb einer Frist von zehn Wo-
chen nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann verspätetes Vorbringen zurückwei-
sen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfe-
verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshand-
lungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ein-geleitet wird.
Als Bevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht sind zugelassen: Rechtsanwälte,
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt und die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten
Personen und Organisationen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Be-
schäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Rich-
teramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-gaben gebildeten Zusammenschlüsse ver-
treten lassen; eine Vertretung ist auch durch entsprechend beschäftigte Diplom- Juristen im
höheren Verwaltungsdienst zulässig.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG die Klage gegen diesen
Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung hat.
Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 23 vom 03. November 2023 Seite 595
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den
vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsge-
richt des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg gestellt und
begründet werden.
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen,
so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten An-
trag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats stellen. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von der Tatsache Kenntnis erlangt.
Auslegung
Der oben genannte Planfeststellungsbeschluss vom 20. Oktober 2023, AZ: 62-372-MVB-
213/21, liegt mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit vom
06. November 2023 bis zum 17. November 2023
Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr und
Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
im Fachbereich Vermessungsamt und Baurecht, An der Steinkuhle 6, 39128 Magdeburg,
Raum 348 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Dort können auch die der Planung zugrun-
deliegenden Gutachten und Vorschriften (Gesetze, Erlasse und DIN-Vorschriften) eingese-
hen werden.
Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, den Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten
Planunterlagen im Internet unter: www.magdeburg.de >Verwaltung+Service>Auslegungen
>Aktuelle Auslegungen > Planfeststellungsverfahren > Neubau Gleichrichterunterwerk Hel-
lestraße – Knoten Halberstädter Straße/ Leipziger Straße einzusehen. Diese Veröffentli-
chung ersetzt nicht die Zustellung.
Mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss ge-
genüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 PBefG i. V. m. § 74 Abs.
4 Satz 3 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass der Planfeststellungsbeschluss nach der öffentlichen Be-
kanntmachung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen,
die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden kann (§ 28 Abs. 1 Satz 3
PBefG, § 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG).
Magdeburg, 23. Oktober 2023
gez.
Mahncke Landeshauptstadt Magdeburg
Stadtverwaltungsoberrat Dienstsiegel
Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 23 vom 03. November 2023 Seite 596
Vorstehende Veröffentlichung wird hiermit bekannt gemacht.
Magdeburg, 24. Oktober 2023
gez.
Simone Borris Landeshauptstadt Magdeburg
Oberbürgermeisterin Dienstsiegel
Ersatzbekanntmachung:
Hiermit ordne ich die Ersatzbekanntmachung folgender Anlagen der vorstehend bekannt
gemachten Veröffentlichung an:
Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen (1 Ordner).
Der Planfeststellungsbeschluss vom 20. Oktober 2023, AZ: 62-372-MVB-213/21 und die er-
satzbekanntgemachte Anlage sind in der Zeit vom 06. November 2023 bis 17. November
2023 im Fachbereich Bau- und Umweltrecht, An der Steinkuhle 6, 39128 Magdeburg, Mon-
tag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr ein-
zusehen.
Magdeburg, 24. Oktober 2023
gez.
Simone Borris Landeshauptstadt Magdeburg
Oberbürgermeisterin Dienstsiegel
Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 23 vom 03. November 2023 Seite 597
Feet oobührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde -
“ St. Laurentius im Evangelischen Kirchspiel Magdeburg-West
Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde St. Laurentius im Kirchspiel West der
Stadt Magdeburg hat aufgrund von $ 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die
evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz -
FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228) in seiner Sitzung am 22. 03.2023 die
folgende Satzung beschlossen:
81
Ruhefristen
Für den Evangelischen Friedhof in Magdeburg Olvenstedt gelten folgende Ruhefristen:
1. für Erdbestattungen 20 Jahre,
2. für Urnenbestattungen 20 Jahre.
82
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem |
Friedhofsträger vorbehalten.
- (2) Tarife:
1. | Grabberechtigungsgebühren 5 | | Euro
Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Ge-
samtplan jeweils pro Jahr der Nutzung
1.1 | Erdgrabstätten
| 1.1.1 Erdwahlgrabstätte, jé Grabstelle { . 55,00
(1 Sarg und bis zu 2 Urne(n))
1.1.2 | Erdreihengrabstätten | {
1.1.2.1 Erdreihengrabstätte (1 Sarg) - | 44,00
1.1.2.2 Erdreihengrabstätte friedhofsgepflegt ; ‘ 48,00
(einschlieBlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege
durch den Friedhofsträger)
Namensnennung
Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag
gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Aus-
‘führung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter be-
rechnet.
anse
Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 23 vom 03. November 2023 Seite 598
1.2 Kindergrabstätten
1.2.1 Erdwahlgrabstätten für Kinder, je Grabstelle
1.2.1.1 Erdwahlgrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres
41,00
1.2.1.2 Erdwahlgrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres
49,00
bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
|
1.3 Urnengrabstätten |
1.3.1 Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle
» 1.3.1.1 Urnenwahlgrabstätten
31,00
1.3.2 Urnenreihengrabstätten
1.3.2.1 Urnenreihengrabstätten (eine Grabstelle)
30,00
1.3.2.2 Urnenreihengrabstätten friedhofsgepflegt
30,00
(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege
durch den Friedhofsträger)
Namensnennung |
Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftra
g
gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach
Aus-
führung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter
be-
rechnet.
1.3.3 Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten einschließlich
Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den
36,00
Fried-
hofsträger nn ; ; ;
Namensnennung |
Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag
gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach
Aus- =
führung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter
be-
rechnet.
1.4 Reservierungen / Verlängerungen
1.4.1 Reservierung
Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgle
iche
Anmeldung einer Bestattung vergeben ($ 22 Absatz 5 FriedhG
),
wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche
Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1, 1.2.1
und
1.3.1 erhoben.
1.4.2 Verlängerung
Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte,
an
der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der
Ruhe-
frist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird
für
die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene
Jahre
_ umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach
den -
Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 23 vom 03. November 2023 Seite 599
Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 sowie für Verlängerungs-
zeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abge-
schlossenen Monat ein Zwôlftel der jährlichen Grabberechtigungs-
gebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erho-
ben.
Friedhofsunterhaltungsgebühr Lo | | 0,00
(je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht)
Bestattungsgebühren
Erdbestattungen |
| 3.1.1 _ Erdbestattung (auch Wiederbestattung nach Ausbettung) LL 869,00
3.1.2 Erdbestattung von Kindern von 2-12 Jahren a | 701,00
3.1.3 Erdbestattung von Kindern unter 2 Jahren | 373,00
Urnenbeisetzung (auch Wiederbeisetzung nach Ausbettung) - 200,00
| Ausbettungen
‚3.3.1 Ausbettung Sarg | | 1266,00
3.3.2 Ausbettung Urne ‘ | 225,00
Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle 233,00
Verwaltungsgebühren |
Zulassung von Gewerbetreibenden
- (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)
5.1.1 Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00
5.1.2 Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre { 50,00
5.1.3 Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Wider- 30,00
ruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß 8 19 Ab-
satz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang ;
Grabmale und Einfassungen
Zustimmung zur Errichtung -
Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 23 vom 03. November 2023 Seite 600
6.1.1 von stehenden Grabmalen (einschließlich jährlicher Standsi-
cherheitsprüfung für 20 Jahre und Beräumung und Entsorgung
nach Erlöschen des Nutzungsrechtes) {
6.1.1.1 auf Urnengräbern | a. | |38,00
6.1.1.2 auf Erdgräbern | 68,00
6.1.2 von liegenden Grabmalen (einschließlich Beräumung und Ent- ‘ 57,00
sorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechts)
6.1.3 von Einfassungen nach Maßgabe der jeweiligen Gestaltungs-
vorschrift (einschließlich Beräumung und Entsorgung nach Er-
löschen des Nutzungsrechtes)
6.1.3.1 für Erdwahl- oder Erdreihengrabstätten | { 50,00
6.1.3.2 für eine Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätte . | ‘ | 38,00
6.14 von Abdeckplatten
6.1.4.1. auf Urnenwahl- / Urnenreihengrabstätten | 26,00
6.1.4.2 auf Erdwahl-/ Erdreihenstätten | … 59,00
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetz-
liche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der |
Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatz-
steuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2023).
83
Gewerbliche Leistungen:
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sau-
berhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgelt-
ordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung. ‘
$ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung ‘in Kraft. Gleichzeitig
tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 27.06.2012. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag
der Zusage der Leistung. ; ; ;
_ Friedhofsträger: Evangelische Kirchenge-
meinde St. Laurentius im evangelischen
Kirchspiel Magdeburg-West |
Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 23 vom 03. November 2023 Seite 601
Magdeburg, den Ob, Oo 2072
D. S. |
bad Xa
4
Mitglied des Gemeindekirchenrates
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde am 22.03.2023 beschlossene Friedhofsgebüh-
rensatzung für den Friedhof in Magdeburg Olvenstedt wurde dem Kreiskirchenamt Magdeburg als
zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 20.70. 29 23 unter
dem Aktenzeichen …#£— 7 / 202 3 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche
Genehmigung erteilt.
f
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde St. Laurentius im Kirch-
spiel West der Stadt Magdeburg wird hiermit ausgefertigt und ôffentlich bekannt gemacht.
adoehcses 2 0.10.2023b,
/Vag c &
Ort, den
Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 23 vom 03. November 2023 Seite 602
Quelle
Evangelische Kirchengemeinde St. Laurentius im Evangelischen Kirchspiel Magdeburg-West