Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, für Amtshandlungen und sonstigen Leistungen der Friedhofverwaltung sowie für die Überlassung von Nutzungsrechten an Gräbern wird eine Gebühr nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühr ergibt sich aus den in der Anlage aufgeführten Einzelbeträgen und den tatsächlich entstandenen Auslagen für Leistungen Dritter, die von der Stadt vermittelt werden.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer a) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, b) die Durchführung der Bestattung beantragt, c) sich der Stadt gegenüber zur Übernahme verpflichtet, d) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte beantragt, e) Einrichtungen der städt. Friedhöfe benutzt und f) eine sonstige Leistung der Friedhofverwaltung in Anspruch nimmt. (2) Bei sogenannten Sozialfällen hat der Gebührenschuldner eine Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt Ludwigshafen vorzulegen, dass dieses Amt die Gebühren zahlt.
¹ Amtsblatt Nr. 94 vom 18.12.2020 mit Wirkung 01.01.2021, Amtsblatt Nr. 82 vom 19.12.2025 mit Wirkung 01.01.2026
1
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen.
(2) Die Gebühr ist innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.
(3) Eine nicht rechtzeitig gezahlte Gebühr wird kostenpflichtig angemahnt.
(4) Nach erfolgloser Mahnung wird die Gebühr im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§4
In Kraft Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Ludwigshafen am Rhein vom 28.06.1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.02.2019 außer Kraft.
Ludwigshafen am Rhein, den 17.12.2020 Stadtverwaltung
gez.
Jutta Steinruck Oberbürgermeisterin
Seite 2 von 6
Anlage zur Friedhof- und Bestattungsgebührenordnung vom 14.12.2020²
I. Erdbestattung und Urnenbeisetzung
- Erdbestattung 1.1 Erwachsene und Kinder über 6 Jahre 1.168,00 EUR 1.2 Kinder bis zu 6 Jahren 584,00 EUR 1.3 Früh- und Totgeburten 97,00 EUR 1.4 Bestattung von auswärts überführten Gebeinen 548,00 EUR 1.5 tiefere Ausschachtung eines Erdwahl-/Erdpartnergrabes 256,00 EUR 1.6 Verlängerung der Beisetzungsdauer um 30 Minuten 365,00 EUR 1.7 Gestellung von 2 zusätzlichen Sargträgern 292,00 EUR
- Urnenbeisetzung 541,00 EUR
II. Benutzung von Friedhofseinrichtungen
- Aufbewahrung eines Leichnams 1.1 Aufbewahrung eines Leichnams in einer Leichenzelle bis 96 Std. 185,00 EUR
- bei Bedarf in einer Kühlzelle - bis zur Bestattung 1.2 Aufbewahrung eines Leichnams in einer Leichenzelle bis 48 Std. 102,00 EUR
- bei Bedarf in einer Kühlzelle - bis zur Bestattung 1.3 Je weiterer angefangener Tag - Kühlzelle - 70,00 EUR 1.4 Je weiterer angefangener Tag - Leichenzelle - 58,00 EUR
- Trauerhallenbenutzung 2.1 ohne musikalische Begleitung bis 30 Minuten 398,00 EUR 2.2 Trauerhallennutzung je weitere 15 Min. 159,00 EUR
- Benutzung des Sektionsraumes 140,00 EUR
III. Überlassung von Grabnutzungsrechten
- Erwerb eines 30jährigen Nutzungsrechtes an einem einstelligen Wahl- und Partnergrab für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen 1.1 Wahlgrab für Erdbestattungen 2.469,00 EUR 1.2 Wahlgrab für Erdbestattungen Mensch und Tier 2.546,00 EUR 1.3 Wahlgrab für Erdbestattungen –Kräuterrasengrab- 4.574,00 EUR 1.4 Wahlgrab für Urnenbeisetzungen 1.745,00 EUR 1.5 Wahlgrab für Urnenbeisetzungen Mensch und Tier 1.822,00 EUR
² Amtsblatt Nr. 82 vom 19.12.2025 mit Wirkung 01.01.2026
Seite 3 von 6
1.6 Wahlgrab für Urnenbeisetzungen in Urnenmauernischen 1.6.1 auf dem Hauptfriedhof 3.611,00 EUR 1.6.2 auf dem Friedhof Mundenheim 3.069,00 EUR 1.7 Partnergrab für Erdbestattungen 2.359,00 EUR 1.8 Partnergrab für Erdbestattungen Mensch und Tier 2.436,00 EUR 1.9 Partnergrab für Urnenbeisetzungen 1.608,00 EUR 1.10 Partnergrab für Urnenbeisetzungen Mensch und Tier 1.685,00 EUR 1.11 Wahlgrab für Urnenbeisetzungen in Urnenstelen 3.585,00 EUR 1.12 Wahlgrab für Urnenbeisetzungen in Urengemeinschaftsanlagen 2.705,00 EUR 1.13 Wahlgrab für Urnenbeisetzung in historischem Grab oder an einer historischen Mauer 3.848,00 EUR 1.14 Wird das Nutzungsrecht an einem mehrstelligen Wahlgrab erworben, so ist das jeweils Mehrfache der unter den Ziff. 1.1 – 1.10 genannten Beträge zu entrichten. 1.15 Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für jedes weitere Nutzungsjahr 1/30 der unter Ziff. 1.1 bis 1.13 genannten Beträge zu entrichten. Ziff. 1.14 gilt entsprechend. 1.16 Bei einem mehrstelligen Wahlgrab ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes nur für den gesamten Grabplatz möglich. Ziff. 1.1 – 1.15 gelten entsprechend.
-
Erwerb eines 25jährigen Nutzungsrechts an einer Grabstätte in einem naturnahen Bestattungsfeld 2.1 Erdgrabstätte 3.166,00 EUR 2.2 Urnengrabstätte 2.022,00 EUR 2.3 Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für jedes weitere Nutzungsjahr 1/25 der unter Ziff. 2.1 und 2.2 genannten Beträge zu entrichten.
-
Rückgabe des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern und Partnergräbern 3.1 Verwaltungskosten (für jede Grabauflösung) 77,00 EUR
-
Abräumung von Wahl- und Partnergräbern 4.1 Abräumung eines Erdwahl- oder Erdpartnergrabes 407,00 EUR 4.2 Abräumung eines Urnenwahl- oder Urnenpartnergrabes 287,00 EUR 4.3 Abräumung einer Urnennische in einer Mauer oder Stele 217,00 EUR 4.4 Abräumung eines Wahlgrabs in einer Urnengemeinschaftsanlage oder einer Grabstätte in einem naturnahen Bestattungsfeld 94,00 EUR
Seite 4 von 6
4.5 Bei Abräumung von mehrstelligen Familiengräbern erhöhen sich Beträge der Ziffern 4.1 – 4.3 um jeweils die Hälfte
Bei Gräbern, die nach dem 01.01.2010 erworben wurden, werden die Gebühren zum Zeitpunkt der Beantragung des Grabnutzungsrechts erhoben und bei der Abräumung durch den Nutzungsberechtigten zurückerstattet.
Bei den Ziffern III. 4.1 bis III. 4.5 handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Erwerb eines 20jährigen Nutzungsrechtes an einem Reihengrab
| 5.1 Reihengrab für Erdbestattungen | |
|---|---|
| 5.1.1 Erwachsene und Kinder über 6 Jahre | 1.198,00 EUR |
| 5.1.2 Kinder bis zu 6 Jahren | 406,00 EUR |
| 5.2 Reihengrab für Urnenbeisetzungen | 807,00 EUR |
IV. Ausgrabungen und Wiederbeisetzung
- Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen in ein anderes Grab auf dem gleichen Friedhof oder dem Friedhof eines anderen Stadtteiles 1.1 Erwachsene und Kinder über 6 Jahre 1.635,00 EUR 1.2 Kinder bis zu 6 Jahren 657,00 EUR 1.3 Urnen 973,00 EUR 1.4 Werden gleichzeitig mehrere in einem Grab Bestattete ausgegraben und umgebettet, so wird nur für den Bestatteten der volle Betrag berechnet, für den sich der höchste Betrag ergibt. Für alle übrigen Bestatteten ermäßigen sich die Beträge der Ziffern 1.1 bis 1.3 um die Hälfte. 1.5 Für Ausgrabungen von Bestatteten zur Überführung nach auswärts bzw. Wiederbestattung im gleichen Grab, werden die halben Beträge der Ziffern 1.1 – 1.3 erhoben. Werden gleichzeitig mehrere in einem Grab Bestattete ausgegraben, so wird für den Bestatteten der volle Betrag berechnet, für den sich der höchste Betrag ergibt. Für alle übrigen Bestatteten ermäßigen sich die Beträge der Ziffern 1.1 -1.3 auf ein Viertel.
V. Grabzeichen
Bearbeitung der Anzeige zur Aufstellung, Änderung oder zum Versetzen eines Grabmals (Grabstein, Liegeplatte oder Einfassung) 77,00 EUR
VI. sonstige Gebühren
Seite 5 von 6
- Kammerverschlussplatte mit Befestigungsmaterialien für Urnenstelen 291,00 EUR
- Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht als Gebühr aufgeführt sind, oder in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, werden zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen und dem geltenden Stundensatz. Der Stundensatz beträgt 77,00 Euro.
- Zufahrtserlaubnis für Gewerbetreibende für den Zeitraum eines Jahres 77,00 EUR
- Änderung bzw. Neuausstellung einer Grabnutzungsurkunde 39,00 EUR
Seite 6 von 6