Friedhofssatzung – Ludwigshafen_am_Rhein

Vollständige Friedhofssatzung für Ludwigshafen_am_Rhein.

Friedhofssatzung

36 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Ludwigshafen am Rhein liegenden und von ihr verwalteten Friedhöfe: Hauptfriedhof, die Friedhöfe in den Stadtteilen Edigheim, Friesenheim, Maudach, Mundenheim, Oggersheim, Oppau, Rheingönheim und Ruchheim.

(2) Für den jüdischen Friedhof ist diese Satzung insoweit anzuwenden, als für diesen keine besonderen Vorschriften anzuwenden sind.

§ 2 Paragraph 2

Rechtscharakter und Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe werden als Teil des Eigenbetriebes „Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL)“ im Bereich Grünflächen und Friedhöfe nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung in der jeweils gültigen Fassung und den Bestimmungen der „Satzung für den Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL) – Eigenbetrieb der Stadt Ludwigshafen am Rhein – (Betriebssatzung)“ geführt.

(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die

  1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ludwigshafen am Rhein waren,
  2. ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder,
  3. ohne Einwohner zu sein, nach dem Bestattungsgesetz zu bestatten sind.

(3) Im Übrigen erfolgt die Zulassung zur Bestattung durch die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Ludwigshafen und sind in Ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen und haben eine Erholungs- und Wirtschaftsfunktion.

§ 3 II.

Schließung und Aufhebung

¹ Amtsblatt Nr. 51 vom 15.08.2025 mit Wirkung 16.08.2025

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Ludwigshafen Stadt am Rhein

(1) Ein Friedhof oder ein Friedhofteil kann aus zwingendem Grund auf Beschluss des Stadtrates für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).

(2) Von dem im Beschluss des Stadtrates festgesetzten Zeitpunkt an

  1. werden bei der Schließung Bestattungen nicht mehr durchgeführt. Dem Nutzungsberechtigten eines Familien- oder Partnergrabes wird für eine evtl. restliche Nutzungszeit des Familien- oder Partnergrabes auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt oder der auf die Restzeit des Nutzungsrechtes anfallende Teilbetrag der gezahlten Nutzungsgebühr erstattet;
  2. verliert der Friedhof die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Wenn die Ruhezeit eines in einem Reihengrab, Familiengrab oder Partnergrab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist, wird dieser umgebettet. Die erforderliche Versetzung eines Grabzeichens sowie andere notwendige Aufwendungen werden auf Kosten der Stadt Ludwigshafen vorgenommen.

(3) Schließung oder Aufhebung werden ortsüblich öffentlich bekannt gemacht; der Nutzungsberechtigte eines Familien- oder Partnergrabes wird außerdem schriftlich benachrichtigt, wenn sein Aufenthalt bekannt oder zu ermitteln ist.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Besuchszeiten

(1) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur während der Besuchszeiten gestattet. Die Besuchszeiten sind den Jahreszeiten entsprechend unterschiedlich und an den jeweiligen Friedhöfen durch Aushang veröffentlicht. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann einen Friedhof bei außergewöhnlichen Anlässen ganz oder teilweise für alle Besucher sperren oder den Zutritt auf einzelne Besucher beschränken. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei die Sperrung zur Aufklärung einer strafbaren Handlung für erforderlich hält.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. mit Fahrzeugen aller Art zu fahren. Dies gilt nicht für Rollstühle, für Rettungs- und Krankenfahrzeuge, Dienstfahrzeuge und Dienstfahrräder der Stadtverwaltung, sowie Fahrzeuge der Gewerbetreibenden und sonstige berechtigte Personen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t,
  2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,
  4. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder

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zu filmen, 5. Druckschriften zu verteilen, 6. Tiere mit Ausnahme von Assistenzhunden mitzubringen, 7. von den Grabstätten abgeräumte Pflanzen oder sonstige Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern, 8. zu spielen, zu lärmen oder Musikwiedergabegeräte zu benutzen, 9. um Gaben und Geschenke zu betteln oder Sammlungen durchzuführen. 10. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.

Die Bestimmungen in Abs. 3 Nr. 2, 9 und 10 gelten auch für die Friedhofszugänge. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Paragraph 6

Gewerbliche Arbeiten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Bei der Beauftragung ist § 26 zu beachten. Dienstleistungserbringer haben die Aufnahme Ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des 1. Landesgesetzes zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen sind nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind (vgl. § 26 Abs. 3).

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Für die Zufahrt zu den Friedhöfen wird eine, für das Kalenderjahr gültige Einfahrtsberechtigung ausgestellt.

(4) Dienstleistungen dürfen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) durchgeführt werden. An Samstagen darf nach 12 Uhr nur mit besonderer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung gearbeitet werden. Die Friedhofsverwaltung kann außerdem anordnen, dass an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden gewerbliche Arbeiten nicht ausgeführt werden dürfen. Bestattungen und Trauerfeiern dürfen durch gewerbliche Arbeiten nicht gestört werden.

(5) Dienstleistungserbringer dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht (§ 5 Abs. 3 Nr.1) geeigneten Fahrzeugen im Schritttempo befahren. Das Befahren bestimmter Wege kann untersagt werden.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Baumaterialien, Maschinen und Geräte dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Erde und sonstige Materialien sind nur auf den dafür bestimmten Lagerplätzen getrennt zu entsorgen.

(7) Die in den Grababteilungen aufgestellten Abfallbehältnisse sind nur für Friedhofsbesucher vorgesehen und dürfen durch die Dienstleistungserbringer nicht benutzt werden. Von Dienstleistungserbringern abgeräumte Grabmale, Einfassungen und Fundamente

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dürfen nicht auf den Friedhöfen entsorgt werden.

(8) Gewerbliche Abfälle, die außerhalb der Friedhöfe anfallen, dürfen nicht zur Entsorgung auf die Friedhöfe verbracht werden.

§ 7 Widerruf der besonderen Zulassung

Widerruf der besonderen Zulassung

Die besondere Zulassung zur Ausübung gewerblicher Arbeiten kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 6, Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht

Anzeigepflicht

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Antragstellung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Als Bestattung im Sinne dieser Satzung gilt die Erdbestattung von Leichen oder Leichenresten sowie die Beisetzung der Asche von Leichen oder Leichenresten unter oder über der Erde. (3) Wird eine Bestattung in einer Wahl -oder Partnergrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 9 Bestattungszeiten

Bestattungszeiten

(1) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort der Bestattung im Benehmen mit den Beteiligten fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags. (2) Soll aus zwingenden Gründen eine Bestattung ausnahmsweise außerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen, ist die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung rechtzeitig einzuholen. Der anfallende Mehraufwand ist vom Antragsteller zu tragen.

§ 10 Benutzung der Trauerhallen und Friedhofseinrichtungen

Benutzung der Trauerhallen und Friedhofseinrichtungen

(1) Die Friedhofsverwaltung stellt in den Friedhöfen Trauerhallen für Trauerfeiern zur Verfügung, sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten Aufbahrungs- und Kühlräume. (2) Angehörige können grundsätzlich die verstorbene Person in Aufbahrungsräumen nach Terminvereinbarung mit der Friedhofsverwaltung während der Dienstzeiten in Begleitung eines Mitarbeitenden der Friedhöfe Ludwigshafen aufsuchen. (3) Der leichenschauenden Ärztin, dem leichenschauenden Arzt und von diesen hinzugezogenen Helferinnen und Helfern, Mitarbeitende der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, sowie Polizeibediensteten ist der Zutritt zu den Aufbahrungsräumen und Kühlzellen in Ausübung ihres Dienstes gestattet.

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(4) Bestattungsinstitute, die Verstorbene außerhalb der Dienstzeiten überführen, haben die Todesbescheinigung der verstorbenen Person, den Namen und die Anschrift des anliefernden Bestattungsinstitutes sowie den Anlieferungszeitpunkt zu hinterlassen.

§ 11 Paragraph 11

Bestattung

(1) Bestattungen sind in den Friedhöfen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. Dazu gehören insbesondere

  • das Einstellen der Leichen in die Trauerhallen,
  • der Transport der Särge und Urnen zu den Gräbern,
  • die Beisetzung mit den vorbereitenden und abschließenden Arbeiten,
  • der Transport der Kränze und Gebinde zu den Gräbern.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen

(3) Für den Zeitraum der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Urnen müssen spätestens 4 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen durch Anordnung der Örtlichen Ordnungsbehörde in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) Die Friedhofsverwaltung als Ordnungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 12 Paragraph 12

Grabherstellung

(1) Die Gräber sind so tief auszuheben, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,80 m beträgt. Eine tiefere Ausschachtung um einen zweiten Sarg beisetzen zu können, ist möglich, je nach Bodenbeschaffenheit.

(2) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche ist.

(3) Vor der Erdbestattung hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten Grabmal, Einfassung, Fundament und Grabzubehör entfernen zu lassen. Vor der Urnenbeisetzung hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten Grabzubehör entfernen zu lassen. Grabmale sind bei Urnenbeisetzungen zu entfernen, sofern dies zur Durchführung der Beisetzung erforderlich ist. Wenn beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

(4) Ist die Grabherstellung in einem bestehenden Grab durch Gehölze und deren Wurzeln erschwert, muss im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung entschieden werden, ob eine Bestattung in diesem Grab stattfinden darf.

§ 13 Paragraph 13

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Bei Erdbestattungen sind Holzsärge aller Art zulässig, nicht dagegen Särge aus Metall oder aus nicht verrottbarem Material. Für die an die Be-

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schaffenheit der Särge zu stellenden Anforderungen gilt im Übrigen § 5 Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.

(3) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metallschutz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(4) Die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen die Inhaltsstoffe nicht die Beschaffenheit des Bodens, des Grundwassers oder der Luft nachteilig verändern. Bei Beisetzungen in Urnenstelen und Urnenmauern können Materialien verwendet werden, die sich nicht zersetzen.

(5) Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.

§ 14 Paragraph 14

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre; bei Kindern die vor Vollendung des sechsten Lebensjahres verstorben sind und bei Urnen, die in einer Grabstätte in einem naturnahen Bestattungsfeld bestattet sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung und endet nach 20 bzw. 15 Jahren.

§ 15 IV.

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung als örtlicher Ordnungsbehörde. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Ludwigshafen nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- bzw. Aschenreste können mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung als örtlicher Ordnungsbehörde in Partner- oder Wahlgrabstätten umgebettet werden, sofern die Nutzungsgebühr der Grabstätte vollständig bezahlt worden ist.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 S. 2 BestG. Bei Umbettungen aus Wahl- oder Partnergrabstätten sind die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 S. 2 BestG antragsberechtigt; die Einwilligung des jeweiligen Nutzungsberechtigten ist nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

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(5) Umbettungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, der bei Leichen nur in den Monaten November bis März möglich ist. Ausgrabungen von Leichen und Aschen erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Angehörigen der Verstorbenen.

(6) Umbettungen von Aschen aus einer Grabstätte in einem naturnahen Bestattungsfeld sind nicht zulässig.

(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Gleiches gilt für den Ersatz von Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen. Ausgenommen sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.

IV.

Grabstätten

§ 16 Paragraph 16

Allgemeines

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Ludwigshafen am Rhein; an ihnen besteht nur ein Nutzungsrecht im Rahmen dieser Satzung.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte umfasst

  1. die Bestattung einer Leiche oder die Beisetzung einer Urne
  2. die gärtnerische Gestaltung und die Pflege des Grabes
  3. das Aufstellen eines Grabzeichens

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechts für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.

(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird. Wahl – und Partnergrabstätten müssen verlängert werden, sollte die verbleibende Nutzungsdauer die Ruhezeit der beizusetzenden Person nicht umfassen.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Beeinträchtigungen durch Bäume oder Anpflanzungen sind zu dulden.

(6) Die Grabstätten werden unterschieden in (1) Reihengräber (2) Partnergräber (3) Wahlgräber

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(7) Die Abstandsflächen zwischen den Gräbern sind der jeweiligen Abteilung entsprechend einheitlich gestaltet. Das erforderliche Material für Ausbesserungen der unbefestigten Flächen ist auf dem jeweiligen Friedhof erhältlich.

§ 17 a

Reihengräber in gärtnerbetreuten Grabfeldern

(1) Es werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in Reihen- und Partnergräbern durchgeführt.

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(2) Die Vergabe des Nutzungsrechtes erfolgt nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrags mit externen Dienstleistern über die Dauergrabpflege und die Errichtung eines Grabmales.

(3) Die Grabstätten werden erst beim Todesfall überlassen. Die Überlassung erfolgt der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit (§ 14).

§ 18 a

Partnergräber in gärtnerbetreuten Grabfeldern

(1) Es werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in einstelligen Grabstätten durchgeführt. Die Lage der Partnergräber wird im Einvernehmen mit dem Antragsteller bestimmt.

(2) Die Vergabe des Nutzungsrechtes erfolgt nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrages mit externen Dienstleistern über die Dauergrabpflege und die Errichtung eines Grabmales. Wird die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bei der Friedhofsverwaltung beantragt, ist dieser Vertrag vorzulegen.

(3) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der Bestattung. Es endet nach 30 Jahren

(4) § 18 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

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§ 19 Paragraph 19

Wahlgräber

(1) Die Wahlgrabstätten werden angelegt als

  1. Wahlgräber für Erdbestattungen
  2. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
  3. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen in a) in Urnenmauernischen, b) in Urnenstelen, c) in Urnengemeinschaftsgrabanlagen an einer Sandsteinstele, d) in Urnengemeinschaftsgrabanlagen an einer historischer Mauer, e) in Urnengemeinschaftsgrabanlagen in historischen Grabstätten.
  4. Wahlgrabstätten in einem naturnahen Bestattungsfeld für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen.
  5. Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in Bestattungsfeldern – Mensch-Tier.
  6. pflegeleichte Kräuterrasengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen

(2) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Auf schriftlichen Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen, dieses ist verlängerbar. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne einen Sterbefall erworben werden. Die Lage der Wahlgräber wird im Einvernehmen mit dem Antragsteller bestimmt.

(3) Bei Grabstätten in einem naturnahen Bestattungsfeld wird auf schriftlichen Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen

(4) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der Bestattung. Es endet nach 25 bis 30 Jahren. Für Nutzungsrechte, die vor dem 01.01.2006 erworben wurden, bleibt das Nutzungsrecht von 40 Jahren bestehen.

(5) Das Nutzungsrecht kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. Dem Antrag wird nur stattgegeben, wenn das Wahlgrab ordnungsgemäß angelegt und unterhalten, sowie die Nutzungsgebühr vollständig bezahlt worden ist. Die Verlängerung erstreckt sich auf die gesamte Grabstätte.

(6) Ein Wahlgrab i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 (Erd-Familiengrab) hat die Maße:

Länge: 2,50 m Breite: 1,00 m
Abstand: 0,50 m

Ein Wahlgrab i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 (Urnen-Familiengrab) hat die Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Abstand: 0,25 m

(7) Abweichungen von den Maßen nach Abs. 6 sind zulässig, falls die örtliche Gegebenheit dies erfordert.

§ 20 Paragraph 20

Belegung der Wahl- und Partnergräber

(1) In einem Wahlgrab i. S. des § 19 Abs. Nr. 1 können zwei Leichen übereinander (tiefe

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Ausschachtung bei der ersten Bestattung erforderlich) und bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(2) In einem Wahlgrab i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(3) In einem Partnergrab i. S. des § 18 Abs. 1 oder § 18a Abs. 1 für Erdbestattungen können zwei Leichen übereinander (tiefe Ausschachtung bei der ersten Bestattung erforderlich) beigesetzt oder eine Leiche und eine Urne beigesetzt werden.

(4) In einem Partnergrab i. S. des § 18 Abs. 1 oder § 18a Abs. 1 für Urnenbeisetzungen können zwei Urnen beigesetzt werden

(5) In einer Urnenmauernische, Urnenstele und in Urnengemeinschaftsgrabanlagen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(6) In einer Grabstätte in einem naturnahen Bestattungsfeld können in ausgewiesenen Flächen:

  1. zwei Leichen übereinander (tiefere Ausschachtung bei der ersten Bestattung erforderlich) oder in Ausnahmefällen eine Leiche und eine Urne beigesetzt werden.
  2. eine Urne beigesetzt werden.

(7) Die Bestattung in einem Wahl- oder Partnergrab ist nur dann zulässig, wenn das Nutzungsrecht an dem Grab sich mindestens bis zum Ende der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche oder Urne erstreckt. Endet das Nutzungsrecht vor diesem Zeitpunkt, muss es mindestens um die vollen Jahre verlängert werden, die bis zum Ende der Ruhezeit fehlen. Das gleiche gilt bei mehrstelligen Grabstätten.

(8) In einem bereits doppelt belegten Wahlgrab ist die Bestattung einer weiteren Leiche oder Urne nur möglich, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche oder Urne abgelaufen ist.

(9) Ausnahmen von der Belegung können von der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zugelassen werden

§ 21 Umfang und Rückgabe des Nutzungsrechts an einem Wahl- und Partnergrab

Umfang und Rückgabe des Nutzungsrechts an einem Wahl- und Partnergrab

(1) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofsatzung das Recht, Verstorbene in dem Wahl- oder Partnergrab bestatten zu lassen und nach seinem Ableben in diesem Grab bestattet zu werden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes entsprechend der Würde des Ortes

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

  1. überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner*in,
  2. Kinder,
  3. Enkelkinder,
  4. Geschwister,

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  1. Eltern,
  2. die nicht unter Nr. 1 bis 5 fallenden Erben.

(3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei der Rückgabe des Nutzungsrechtes wird die entrichtete Gebühr nicht zurückerstattet.

(4) Die Grabräumung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder den Nutzungsberechtigten. Die Kosten der Grabräumung werden von der Friedhofsverwaltung mit der Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei Grabräumung durch den Nutzungsberechtigten wird die entrichtete Gebühr zurückerstattet.

(5) Beim Tausch von Wahl- und Partnergräbern sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden, die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Ausnahmen zu zulassen.

§ 22 V.

Erlöschen des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht erlischt

  1. durch Ablauf der Nutzungszeit oder
  2. durch Entzug des Nutzungsrechtes oder
  3. durch Ablauf des Dauergrabpflegevertrages bei einer Grabstätte i. S. d. § 18a.
  4. bei Wahlgrabstätten mit schriftlichem Verzicht nach Ablauf der Ruhezeit der letztverstorbenen Person.

(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn Gebühren und sonstige Forderungen nicht bezahlt werden.

(3) Vor dem Entzug muss die nutzungsberechtigte Person schriftlich gegen Zustellungsnachweis benachrichtigt werden. Ist die nutzungsberechtigte Person unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine einmalige öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

(4) Nach Entzug des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte frei verfügen. Über Grabzeichen und Grabeinfassung, die nicht innerhalb einer gesetzten Frist entfernt werden, wird gem. § 31 Abs. 2 verfügt.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Paragraph 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts ist die Grabstätte gärtnerisch anzulegen.

(3) Pflanzenarten - insbesondere Bäume oder großwüchsige Sträucher -, die Nachbargräber sowie öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtigen können, sind nicht zugelassen.

§ 24 Unterhaltung der Grabstätten

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Unterhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist bis zum Ende der Nutzungszeit zu pflegen.

(2) Für die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Verwelkte Blumen oder Kränze sowie abgestorbene Teile der Dauerbepflanzung oder unbrauchbar gewordene Gegenstände sind von Gräbern zu entfernen und in die Abfallstellen zu verbringen.

(4) Konservendosen, Flaschen oder ähnliche Gegenstände dürfen auf den Grabstätten nicht aufgestellt werden. Es ist verboten, solche Gegenstände oder Gießkannen, Werkzeuge und dergleichen hinten den Grabzeichen oder in der Grabumgebung dauernd sichtbar abzulegen.

(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs.5 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. § 22 dieser Satzung bleibt unberührt.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet

§ 25 Paragraph 25

Wahlmöglichkeit

Es gibt auf den Friedhöfen in Ludwigshafen einzelne Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in Ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen (siehe Anlagen 1-8) entsprechen. Diese Anlagen sind Bestandteil dieser Friedhofssatzung.

§ 26 Paragraph 26

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK) in der Fassung vom Februar 2019. Für das Errichten und Versetzen von Grabmalen muss bei der Friedhofsverwaltung ein schriftlicher Antrag (Anzeige) nach der TA Grabmal gestellt werden.

(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder vergleichbar geeignete Dienstleistungserbringer eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(3) Fachlich geeignet im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen

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Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Personen müssen in der Lage sein für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen die Personen die Standsicherheit von Grabmalen beurteilen können und fähig sein mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu dokumentieren und kontrollieren. Die fachliche Geeignetheit ist nachzuweisen.

(4) Die Abstandsflächen zwischen den Gräbern können vom Nutzungsberechtigten mit fachgerecht verlegten Beton- oder Natursteinplatten befestigt werden. Dieses ist mit dem Grabmalantrag anzuzeigen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung nicht angezeigter Grabmale, Einfassungen und sonstiger baulicher Anlagen anordnen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Beseitigung und Entsorgung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen. Für etwaige Schäden, die dabei an den Grabzeichen entstehen und nicht auf Vorsatz beruhen, übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung

(6) Wird das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige errichtet bzw. geändert ist eine erneute Anzeige erforderlich.

§ 27 Paragraph 27

Gestaltung

(1) Grabmale und Einfassungen sind so zu gestalten, mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen und instand zu halten, dass sie der Würde des Friedhofes entsprechen

(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(3) Bei Grabstätten an Friedhofsmauern dürfen keine Wandplatten angebracht werden.

§ 28 Paragraph 28

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art.3 des Übereinkommens Nr.182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs.2 und Abs.3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 29 Paragraph 29

Standsicherheit

(1) Die Grabmale werden einmal jährlich durch die Friedhofsverwaltung entsprechend der Anleitung für die jährliche Standsicherheitskontrolle des Bundesverbandes Deutscher Friedhofsverwalter nach der Frostperiode überprüft.

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(2) Über Mängel der Standsicherheit wird die nutzungsberechtigte Person schriftlich informiert. Sie ist verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe zu treffen. Werden die Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist behoben, erfolgt ein zweites Anschreiben mit erneuter Fristsetzung. Bei erneutem Verstreichen dieser Frist wird durch die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßen Ermessen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ein verkehrssicherer Zustand herbeigeführt.

§ 30 Paragraph 30

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen, sowie die Platten der Abstandsflächen sind in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist hierfür die nutzungsberechtigte Person.

(2) Ist die Verkehrssicherheit eines Grabmales, sonstiger baulicher Anlagen oder von Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen entfernen. Für das Entfernen der Platten der Abstandsflächen bedarf es keiner vorherigen Aufforderung

(3) Bei Gefahr in Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) nach pflichtgemäßem Ermessen treffen.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, entfernte Gegenstände, mit Ausnahme der Platten der Abstandsflächen, drei Monate aufzubewahren. Danach werden die Grabmale und sonstigen Gegenstände bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als herrenlose Sache behandelt.

(5) Für alle Schäden, die durch nicht fachgerechte Ausführung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen entstehen, haftet die nutzungsberechtigte Person.

§ 31 Paragraph 31

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Einfassungen durch die nutzungsberechtigte Person nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf oder Verzicht der Nutzungszeit bei Wahl- und Partnergrabstätten oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind innerhalb von 6 Wochen die baulichen Anlagen zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person räumen zu lassen.

(3) Die nutzungsberechtigte Person kann die Friedhofsverwaltung oder einen Dienstleistungserbringer mit diesen Arbeiten beauftragen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird schriftlich hingewiesen.

(4) Das Abräumen der Grabstätte beinhaltet die Entfernung der gesamten baulichen Anlage inklusive der Fundamente, das Auffüllen des Grabes mit den auf den Friedhöfen bereit gestelltem Material und das Angleichen der Fläche an die Umgebung.

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(5) Auf Ablauf der Ruhezeit der Reihengrabstätten wird ortsüblich hingewiesen. 3 Monaten nach Ablauf wird die Grabstätte in der Gesamtheit abgeräumt.

(6) Holt die nutzungsberechtigte Person das Grabmal und sonstige Ausstattungsgegenstände nicht innerhalb dieser drei Monate ab, werden diese als herrenlose Sachen behandelt und entschädigungslos der Verwertung und Entsorgung zugeführt

§ 32 VI.

Sondergrabstätten

(1) Ehrengräber werden durch die Stadt zuerkannt. Die Anlage und die Unterhaltung erfolgen durch die Stadt.

(2) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, die erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt übernimmt das Nutzungsrecht an diesen Grabmälern nach Ablauf oder Rückgabe von der nutzungsberechtigten Person.

(3) Denkmalgeschütze Grabstätten dürfen ohne Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht verändert oder abgebaut werden.

(4) Kriegsgräber sind:

  • Die Ehrenfelder zum Gedenken an Opfer des ersten und des zweiten Weltkriegs
  • Das Ehrenfeld des deutsch-Französischen Krieges 1870/1871
  • Die internationalen Gedenkfelder für Zwangsarbeiter*innen im Nationalsozialismus

(5) Gedenkfelder der BASF für die Opfer von Explosionen der Jahre:

  • 1921
  • 1948

(6) Gemeinschaftsgrabstätte der Herzenskinder (nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten)

(7) Grabfelder der Schwestern des deutschen roten Kreuzes, der katholischen Schwestern der Diakonissen Speyer, der Pfarrer

VI.

Schlussvorschriften

§ 33 Paragraph 33

Ausnahmeregelung für den jüdischen Friedhof

Die Bestimmungen dieser Satzung über die Ruhe- und Nutzungszeiten der Grabstätten, über Grabzeichen, bauliche Anlagen und Pflege der Gräber gelten für den jüdischen Friedhof im Hauptfriedhof nur insoweit, als sie den jüdischen Riten nicht entgegenstehen.

§ 34 Paragraph 34

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

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  1. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 4, 5, 6 oder 7 verstößt,
  2. eine Bestattung nicht unverzüglich anmeldet (§ 8 Abs. 1),
  3. Aufbahrungsräume entgegen § 10 Abs. 4 betritt,
  4. Grabstätten vernachlässigt (§§ 23 und 24),
  5. als nutzungsberechtigte Person oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Anzeige (§ 6 Abs. 1) errichtet, verändert (§ 26 Abs. 2) oder entfernt (§ 31),
  6. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 29 und 30),
  7. die Bestimmungen über zulässige Gestaltung und Maße für Grabmale nicht einhält (Anlagen 1-8),
  8. kremierte Aschen von Haustieren in Grabstätten außerhalb der dafür bestimmten Abteilungen beigibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 35 Paragraph 35

Begrifflichkeiten

  1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde oder Feuer).

  2. Beisetzung Eine Beisetzung ist das Versenken oder Einstellen einer Urne in ein Grab.

  3. Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

  4. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

  5. Grabnutzungsdauer Nutzungsdauer umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

  6. Ruhezeit Ruhezeit entspricht der Totenruhe, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

  7. Wahlgrab: Eine Wahlgrabstätte unterscheidet von Reihengrabstätten grundsätzlich dadurch, dass die Lage durch die Angehörigen ausgesucht werden kann. Größe, Lage und längere Nutzungszeit zeichnen ein Wahlgrab aus.

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  1. Reihengrab:

Reihengräber werden der Reihe nach vergeben und sind nicht verlängerbar.

Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Stadt Ludwigshafen am Rhein vom 14.12.2020 außer Kraft.

Ludwigshafen am Rhein, 30.06.2025 Stadtverwaltung

gez.

Jutta Steinruck Oberbürgermeisterin

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Anlage 1

Besondere Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften für die Urnenstelen

Urnenstelen zählen zu den Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften. Diese Vorschriften gewährleisten eine der Pietät angemessene Darstellung:

Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten die zur Urnenstele gehörende Nische und die ausschließlich dafür vorgesehene und zu verwendende Kammerverschlussplatte nach der jeweils gültigen Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung zur Verfügung.

Die Gestaltung der Anlage und künftige Veränderungen obliegen, bei pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Friedhofszwecks, ausschließlich dem Friedhofsträger. Es ist daher untersagt, den Grabplatz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Es ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben vor den Grabkammern niederzulegen
  2. Kerzen und Lampen aufzustellen

Abgelegter Grabschmuck wird durch den Friedhofsträger umgehend entfernt und entsorgt. Die Beschriftung der Kammerverschlussplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten.

Anlage 2

Besondere Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften für die Urnengemeinschaftsgrabanlage an der Sandsteinstele

Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten den jeweils dazugehörenden Grabstein, die Bodenplatte und das Fundament zur Verfügung und sorgt für die Verdübelung. Somit erwirbt jeder Nutzungsberechtigte ¼ an einem Nutzungsrecht der gemeinschaftlichen Urnenstele nebst der Bodenplatte.

Die Gestaltung der Anlage und zukünftige Veränderungen obliegen, bei pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Friedhofszwecks, dem Friedhofsträger

Die Urnengemeinschaftsstelen und die dazugehörigen Bodenplatten sind aus Naturstein. Das Grabfeld ist als Rasenfläche angelegt. Es ist untersagt, Gegenstände irgendwelcher Art ins Erdreich einzulassen oder darauf abzulegen. Als Ablagefläche für Pflanzenschmuck oder Schalen dient nur die zur Stele gehörende Bodenplatte. Abgelegt Grabbeigaben oder Bepflanzungen werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.

Für die Bearbeitung des Schriftbildes gilt folgendes:

  1. Zugelassen sind nur Bronzetafeln mit den Maßen 320 x 240 mm
  2. Die Beschriftung kann mit der Bronzetafel gegossen werden oder als Buchstaben auf die Tafel aufgebracht werden.
  3. Für ein einheitliches Schriftbild hat der Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen, d. h. sollte die Inschrift in die Bronzetafel gegossen sein ist eine nachträgliche Anbringung von Buchstaben nicht zulässig.

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  1. Die Pflichten gehen bei Übertragung des Nutzungsrechtes auf den Rechtsnachfolger über.

Anlage 3

Besondere Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften für Urnengemeinschaftsgrabanlagen an der historischen Mauer oder im historischen Grab

(1) Die Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind mit Naturstein eingefasst und durch die Friedhofsverwaltung bepflanzt. (2) Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten eine Grabstätte für zwei Urnenbeisetzungen in einer Edelstahlröhre zur Verfügung. (3) Die Urnenerdröhre hat einen Innendurchmesser von 25 cm. Nach unten ist sie offen und mit der Erde verbunden, das Vergehen der Urnen ist somit gewährleistet. Über die erste beigesetzte Urnen wird ein Zwischenboden eingesetzt, so dass eine zweite Urne beigesetzt werden kann. Verschlossen wird die Urnenerdröhre mit einer Verschlussplatte aus Metall und einer Granitplatte. (4) Die Namensnennung der verstorbenen Personen kann durch die nutzungsberechtigte Person auf der Granitplatte des Grabes oder mit einer Plakette der Größe 10*15 cm an einer gemeinschaftlichen Natursteinstele erfolgen. (5) Als gemeinschaftliche Ablagefläche steht eine Natursteinplatte zur Verfügung. Auf die Grabstätte selbst darf nichts abgelegt oder gepflanzt werden, die Pflanzung darf nicht betreten werden. (6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, abgelegtes Grabzubehör oder Pflanzungen zu entfernen und zu entsorgen. Die Pflege, Gestaltung und Verkehrssicherheit der Anlage obliegt der Stadt Ludwigshafen.

Anlage 4

Besondere Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften für naturnahe Bestattungsfelder (Baumbestattungen vor dem 31.12.2020)

Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten die erworbene Grabstätte im naturnahen Bestattungsfeld zur Verfügung. Die Grabstätten werden im naturnahen Bestattungsfeld in ausgewiesenen Flächen erstellt.

Das gewachsene und weitestgehend naturbelassene naturnahe Bestattungsfeld darf in seinem Erscheinungsbild nicht negativ beeinflusst werden. Es ist daher untersagt, das Bestattungsfeld zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Es ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
  2. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,
  3. Kerzen und Lampen aufzustellen,
  4. Anpflanzungen vorzunehmen.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, abgelegtes Grabzubehör zu entfernen und zu entsorgen.

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Die Grabinschrift erfolgt durch den Nutzungsberechtigten ausschließlich an der dafür vorgesehenen und durch die Friedhofsverwaltung bestimmten Stelle. Die Pflege und gärtnerische Gestaltung der Anlage obliegt der Stadt Ludwigshafen.

Anlage 5

Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften L1 und D5C auf dem Hauptfriedhof

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine oder Holz oder geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur
  3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt
  4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben
  5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben
  6. Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind nicht zugelassen.

(2) Auf Wahlgräbern i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 (Erd-Familiengräber) und Partnergräbern i. S. des § 18 Abs. 1 für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. Stehende Grabmale a) bei einstelligen Gräbern: Höhe 0,80 bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; b) bei mehrstelligen Gräbern: Höhe 1,00 bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,18 m.
  2. Liegende Grabmale a) bei einstelligen Gräbern: Breite bis 0,60 m, Länge 0,70 bis 0,90 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m; b) bei mehrstelligen Gräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m.

(3) Auf Wahlgräbern i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 (Urnen-Familiengräber) und Partnergräbern i. S. des § 18 Abs. 1 für Urnenbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 bis 1,20 m;
  2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m

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Anlage 6

Gestaltung der Grabstätten in den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften B links B rechts und B MAU auf dem Hauptfriedhof

(1) Diese Abteilungen befinden sich in einer Denkmalzone. Es finden sich dort viele historische Grabstätten und Ehrengräber der Stadt Ludwigshafen, angrenzend liegen Gedenkfelder der Kriegsgräber. Es ist in hervorgehobener Weise auf die Würde des Ortes und die einheitliche Gestaltung entsprechend der umgebenden Gräbern zu achten.

(2) Bei der Gestaltung sind daher folgende Vorschriften einzuhalten:

  • Einfassung aus Naturstein, Stärke mind. 8 cm, sind anzulegen
  • Abdeckungen aus Naturstein dürfen max. 2/3 des Grabes bedecken, die restliche Fläche ist gärtnerisch anzulegen
  • Pflanzungen dürfen 1,80 m Höhe nicht überschreiten und benachbarte Gräber nicht beeinträchtigen
  • Holzkreuze sind spätestens 1 Jahr nach der Bestattung zu entfernen.
  • LED-Leuchten oder LED-Kerzen dürfen nicht aufgestellt werden.

(3) Folgende Materialien dürfen als Abdeckung der Pflanzfläche oder als Grabschmuck nicht verwendet werden:

  • Rindenmulch
  • Kunststoffgewebe
  • Kiese oder Splitte
  • Kunststoffe
  • Glas

Anlage 7

Gestaltung der Grabstätten pflegeleichtes Kräuterrasengrab

(1) In einem pflegeleichten Kräuterrasengrab können zwei Särge übereinander (tiefere Ausschachtung bei der ersten Bestattung notwendig) und zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) Die Sargbeisetzungen finden in einer Rasenfläche statt, die Urnenbeisetzungen in der an die Rasenfläche anschließenden Pflanzfläche.

(3) Auf einem vorgegebenen Fundament innerhalb der Pflanzfläche ist ein individuell gestaltetes Grabmal mit einer max. Grundfläche von 40x40 cm, stehend oder liegend, zu errichten.

(4) Vor dem Grabmal steht der nutzungsberechtigten Person eine Fläche von ca. 50x40 cm zur individuellen Bepflanzung zur Verfügung. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, wird die Fläche entsprechend der umgebenden Pflanzfläche von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt.

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Anlage 8

Gestaltung der Grabstätten in den Abteilungen für Mensch und Tier Bestattungen

(1) In festgelegten Abteilungen finden sich Erd- und Urnenwahlgrabstätten (siehe § 19), sowie Partnergrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen (siehe § 18), wenn die Planung dies ermöglicht. Die Belegung nach § 20, Abs. 1-4 gilt entsprechend.

(2) Haustiere können ausschließlich in Grabstätten dieser Abteilungen als kremierte Asche in verrottbaren Aschekapseln und Überurnen beigegeben werden.

(3) Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier in der Wahrnehmung nicht über die verstorbene Person gesetzt werden.

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Original-Satzung als PDF

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