Friedhofssatzung – Luckow

Vollständige Friedhofssatzung für Luckow.

Friedhofssatzung

22 Abschnitte.

§ 5 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe des Friedhofes durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Tagesarbeit ist der Arbeits- und Lagerplatz wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf den Friedhof ablagern.

III. Abschnitt - Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeine Vorschriften

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Die Bestattungen werden grundsätzlich durch Bestattungsunternehmen vorgenommen. Für das Ausheben der Gruft können Ausnahmen zugelassen werden. (3) Jede Leiche muss eingesorgt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesorgt werden.

§ 7 Beisetzungen

(1) Das Überführen von Särgen und Urnen zu den Grabstätten und das Versenken der Särge und Urnen erfolgt ausschließlich durch das Bestattungsunternehmen. (2) Verstorbene, für deren Bestattung niemand sorgen kann, werden auf die durch die Gemeinde zugewiesenen Flächen beigesetzt.

§ 8 Ruhezeit und Nutzungsrecht

(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (auch Totgeburten) 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre. (3) Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (6) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten. (7) Auf Antrag kann nach Ablauf der Nutzungszeit diese verlängert werden. (8) Innerhalb des verlängerten Nutzungsrechtes kann er-

neut eine Beisetzung erfolgen. Die verbleibende Gebühr für die Verlängerung wird auf die Wiedererwerbsgebühr angerechnet.

(9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; b) auf die Kinder und Adoptivkinder; c) auf die Stiefkinder; d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter; e) auf die Eltern; f) auf die vollbürtigen Geschwister; g) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. (10) Änderungen der Wohnanschrift hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 9 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen werden von der Friedhofsverwaltung auf Antrag vorgenommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Alle Umbettungen dürfen nur von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. (4) Neben der Zahlung der Gebühr für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entsteht. (5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.

IV. Abschnitt - Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Grabstätten werden unterschieden in: Wahlgrabstätten Urnengrabstätten Urnenrasengrabstätten (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Ist im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten kein Nachfolger für das Nutzungsrecht vorhanden, so erlischt das Recht auf Bestattung auf einer bestimmten Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung entscheidet, auf welchem Grab beerdigt wird.

§ 11 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals auf Antrag bis höchstens 25 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 25 Jahre hinaus

„Am Stettiner Haff“

  • 14 -

Nr. 01/12

Amtliche Bekanntmachungen

verliehen oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(2) Es werden vergeben: a) Wahlgrabstätten in der jeweiligen Grabstellenzahl nebeneinander der Reihe nach. Es kann aber auch von der Reihenfolge abgewichen werden. b) Wahlgrabstätten mit ein- oder mehreren Grabstellen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren (4) Die Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstellen vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich. (5) In der Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig in in dieser Wahlgrabstelle zwei Urnen mit einzubringen. (6) Es ist auch zulässig, je Grabstelle eines Familienangehörigen die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr zusätzlich zu bestatten. Auch ist die Bestattung von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Einzelgrabstelle zulässig. (7) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstelle durch Umbettung frei geworden ist.

§ 12 Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten für Aschebeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Für eine Einzel-Urnengrabstätte wird eine Größe von 1,00 x 0,80 m vorgeschrieben. Für eine Doppel-Urnengrabstätte wird eine Größe von 1,00 x 1,60 m vorgeschrieben. (3) Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten kann mehrmals bis höchstens 25 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden.

§ 13 Urnenrasengrabstätten

(1) Urnenrasengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung der Asche abgegeben werden (2) Für eine Urnenrasengrabstätte wird eine Größe von 0,50 x 0,50 m vorgeschrieben. Die Größe der Grabplatte beträgt 0,50 x 0,50 m. Die Gestaltungsvorschriften für diese Grabstätten ergeben sich aus dem § 16-Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften. (3) In eine Urnenrasengrabstätte darf maximal 1 Urne beigesetzt werden. Weitere Bestattungsmöglichkeiten bestehen hier nicht. (4) Umbettungen aus einer Urnenrasengrabstätte in eine andere Urnenrasengrabstätte sind nicht zulässig.

V. Abschnitt - Gestaltung der Grabstätten / Grabmale

§ 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 15 Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 16 Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Diese Gestaltungsvorschrift trifft für Urnenrasengrabstätten zu. (2) Die Grabplatten müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (3) Für die Kennzeichnung der Grabstätte wird vom Antragsteller eine Grabplatte entsprechend § 13 bereitgestellt, die von einem gewerblichen Unternehmen in die Rasenfläche eingesetzt wird. (4) Für Grabplatten darf nur Naturstein verwendet werden. (5) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur ist gestattet. Die Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Die Unterseite muss sauber gearbeitet sein (ohne Politur). b) Sockel dürfen in dieser Abteilung nicht verwendet werden. Die Grabplatte muss liegend verlegt werden. c) Das Anbringen von Buchstaben oder figürlichem Schmuck auf der Grabplatte ist verboten. d) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben. (6) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und instand gehalten. Im Übrigen unterliegen diese Grabstätten nicht den sich aus den §§ 17 ff. ergebenen Verpflichtungen. Die Bepflanzung der Grabstätte oder das Ablegen von Blumenschmuck ist nicht zulässig. (7) Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung vor jedem Pflegegang abgeräumt und nicht wieder aufgelegt, sondern an einem zentralen Ort abgelegt.

§ 17 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich absenken können. Dies gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Verwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Verwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Verwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Verwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

Nr. 01/12

  • 15 -

„Am Stettiner Haff“

Amtliche Bekanntmachungen

Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt.

§ 18 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 6 Monaten zu entfernen und der Umzustand der Nutzfläche ist wieder herzustellen.

§ 19 Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen legen die Grabstätten selbst an und pflegen diese, oder sie beauftragen damit ein gewerbliches Unternehmen. (4) Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergestellt sein. (5) Wenn ausreichend Platz vorhanden ist, kann die errichtete Grabstätte oder sonstige bauliche Anlagen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht abgelaufen ist.

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (8 Abs. 9) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist diese in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

VI. Trauerfeiern

§ 21 Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-

hörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(2) Särge von Verstorbenen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, sind geschlossen zuzuführen. Das Öffnen des Sarges zur letzten Verabschiedung bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 22 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Feierhalle im Ortsteil Luckow erfolgt gemäß der gültigen Gebührensatzung.

§ 23 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, an den Rechte vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 24 Haftung

Die Gemeinde Luckow haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Des Weiteren haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 25 Gebühren

Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und der Einrichtung sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Luckow vom 01.01.2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 Kommunalverfassung ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Satzung handelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Luckow, den 01.01.2012

Schwebmeyer Bürgermeisterin

img-0.jpeg

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde