Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührentatbestand
Die Stadt Lohr a. Main erhebt für die Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen:
- Grabplatzgebühren (§ 2)
- Leichenhausgebühren (§ 4)
- Bestattungsgebühren (§ 5)
- Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Paragraph 2
Grabplatzgebühren
- Die Grabplatzgebühren betragen für die Dauer des Nutzungsrechtes bei einem(r)
Familiengrab mit 1 Grabstelle 500,– € Familiengrab mit 2 Grabstellen 1.000,– € Familiengrab mit 3 Grabstellen 1.500,– € Reihengrab mit 1 Grabstelle 500,– € Reihengrab mit 2 Grabstellen 1.000,– € Kindergrab 300,– € Urnenkammer 350,– € Urnenerdgrab 300,– €
- Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Nutzungszeit hinaus, so wird zum Wiedererwerb des Nutzungsrechtes eine anteilige Gebühr erhoben.
§ 3 Paragraph 3
Gemeinsame Bestimmungen für Familien-, Reihen-, Kindergräber und Urnenkammern
- Für Gräber und Urnenkammern, die vor Ablauf des Nutzungsrechtes, bzw. der Ruhefrist freigegeben werden, wird keine Gebühr zurückerstattet.
§ 4 Paragraph 4
Leichenhausgebühr
- Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
- a) für einen Sarg 130,– €
- b) für eine Urne 90,– €
- Die Pauschalgebühr für die Benutzung der Kühlanlage beträgt 75,– €
§ 5 2)
Bestattungsgebühren
- Die Gebühr für die Grabherstellung (u.a. Ausheben, Schließen, Erdabfuhr) betragen:
- a) für Erwachsene 230,– €
- b) für Kinder bis zu 7 Jahren 155,– €
- c) für eine Urne im Erdgrab 105,– €
- d) für eine Tot- oder Fehlgeburt 105,– €
- e) für Tieferlegung eines Sarges 115,– €
- f) für Öffnen und Schließen einer Urnenkammer 30,– €
- g) Beisetzung in der Urnensammelbeisetzungsstelle 100,–€
2)
Nebenkosten
- a) Aufbahrung in der Leichenhalle oder am Grab; Leichenwart 60,– €
- b) Leichen-Aufbahrungswagen 25,– €
- c) Leichen-/Urnenträger pro Person 25,– €
- d) Transport der Kränze zum Grab / zur Urnenwand 15,– €
- e) Entsorgung verwelkter Kränze/Gestecke -pauschal- 15,– €
- f) Dienstleistung bei Überführung 15,– €
- g) Umbettung einer Leiche einschl. Umsargen (ohne Graböffnung und Grabschließung)
-
- vom 1. mit 10. Jahr nach dem Ableben 280,– €
-
- vom 11. mit 20. Jahr nach dem Ableben 205,– €
-
- h) Frostzuschlag von 20 % zu den Gebühren nach Abs. 1
- i) Erschwerniszuschlag (Fels, Gestein, Grundwasser) von 20 % zu den Gebühren nach Abs. 1
- j) Soweit Grabsteinfundamente und Einfriedungen von der Stadt Lohr a. Main erstellt werden, wird dem Nutzungsberechtigten ein anteiliger Betrag auf Grund der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet.
- k) Ist kein Nutzungsberechtigter mehr vorhanden, werden Abräumgebühren bereits bei Eintritt des Sterbefalles fällig in Höhe von 205,– €
- l) Bestätigung des Beisetzungsrechtes 10,– €
m) Bei Umbettungen innerhalb der Friedhöfe sind neben den Gebühren nach Abs. 2 Buchstabe g die Gebühren nach Abs. 1 zu entrichten. g) Gebühr für Verwaltung und Erhaltung der Bestattungseinrichtungen 150,– €
§ 6 Paragraph 6
Sonstige Gebühren
- Umschreibgebühr bei Übertragung des Nutzungsrechtes und Neuausstellung einer Graburkunde 15,– €
- Genehmigungsgebühr für die Aufstellung eines Grabmales und einer Einfriedung 25,– €
- Gebühr für die Abschlussplatte einer Urnenkammer 155,– €
- Gebühr für die Verlängerung der Bestattungsfrist gem. § 10 Abs. 2 Bestattungsverordnung 15,– €
- Gebühren für Leistungen, welche nach Zeit, Art und Arbeitsleistung über die normale Inanspruchnahme hinausgehen und für Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden von der Friedhofsverwaltung im einzelnen festgelegt und besonders berechnet.
§ 7 Paragraph 7
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Zustellung des Gebührenbescheides.
- die Gebühren werden 14 Tage nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 Paragraph 8
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle/Urnenkammer erwirbt, b) wer ein Kindergrab bzw. ein Reihengrab zugewiesen erhält, c) wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, d) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat.
§ 9 Paragraph 9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lohr a. Main vom 01.01.2002 außer Kraft.
Lohr a. Main, den 22.07.2010 Stadt Lohr a. Main
P r ü ß e Erster Bürgermeister