Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Eigentum und Verwaltung
Eigentum und Verwaltung
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Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in der Stadt Lohr a. Main sowie in den Stadtteilen Sendelbach, Sackenbach, Rodenbach, Pflochsbach, Halsbach und Ruppertshütten stehen im Eigentum der Stadt Lohr a. Main.
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Der Friedhof in Lohr a. Main-Steinbach ist auf Fl.Nr. 656 der Gemarkung Steinbach im Eigentum der Stadt Lohr a. Main und auf Fl.Nr. 655 der Gemarkung Steinbach im Eigentum der Kirchenstiftung Steinbach.
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Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Lohr a. Main.
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Die privaten Friedhöfe des Bezirks Unterfranken in Würzburg für das Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Lohr a. Main und der Kongregation der Franziskanerinnen in Dillingen/Donau für das Schwesternaltenheim der Franziskanerinnen in Lohr a. Main-Sendelbach sowie der Kirchenstiftung Pflochsbach für den „alten Friedhof im Stadtteil Pflochsbach“ werden durch diese Friedhofs- und Bestattungsordnung nicht berührt.
§ 2 Beisetzungsrecht
Beisetzungsrecht
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In den Friedhöfen werden alle Personen beigesetzt, die a) bei ihrem Tode in Lohr a. Main und in den Stadtteilen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, oder b) in Lohr a. Main bzw. in den Stadtteilen geboren wurden, oder c) ein Anrecht auf Beisetzung in einem Familiengrab gem. § 10 Abs. 5 dieser Satzung besaßen.
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Andere Personen können mit Genehmigung der Stadt Lohr a. Main bestattet werden.
Benutzungszwang
- Alle im Stadtgebiet Verstorbenen müssen in einem der städt. Friedhöfe bestattet werden, soweit nicht ein Ausnahmegrund nach § 4 besteht.
- Dasselbe gilt für Leichenteile und Urnen.
§ 4 Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ausnahmen vom Benutzungszwang
- Vom Benutzungszwang befreit die Stadt Lohr a. Main auf Antrag, wenn die Benutzung aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann, insbesondere, wenn es sich um eine im Stadtgebiet verstorbene Person handelt, die a) zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hatte und deswegen nach auswärts überführt werden soll, oder b) ein Recht auf Benutzung eines Grabes im Friedhof einer anderen Gemeinde hatte.
B) Das Leichenhaus
§5
Benutzung der Leichenhäuser
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Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Toten bis zu ihrer Bestattung oder Überführung und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
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Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Angehörigen können die Aufbahrung im geschlossenen Sarg verlangen.
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Auch ohne Einverständnis der Hinterbliebenen kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit und aus Pietätsgründen (z.B. abstoßendes Aussehen der Leiche) im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden.
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Bei rasch verwesenden Leichen wird der Sarg vorzeitig geschlossen.
§6
Benutzungszwang
- Alle im Stadtgebiet Verstorbenen müssen nach Vornahme der Leichenschau innerhalb von 6 - 8 Stunden nach dem Tode (Nachtzeit nicht eingerechnet) in das Leichenhaus verbracht werden.
- Abs. 1 gilt nicht für Sterbefälle in den Krankenanstalten mit eigener Leichenhalle.
- Die Leichen auswärts Verstorbenen, die im städt. Friedhof bestattet werden sollen, sind nach Überführung unmittelbar in das Leichenhaus zu verbringen, es sei denn, dass die Überführung zum Friedhof erst zum Zeitpunkt der angesetzten Bestattung erfolgt.
§ 7 Leichentransport
Leichentransport
Mit der Überführung vom Sterbehaus zum Leichenhaus bzw. zu einem anderen städt. Friedhof oder zum Bestattungsort ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen.
II. Grabstätten
§ 8 Art der Gräber
Art der Gräber
- In den Friedhöfen werden folgende Arten von Gräbern unterschieden: a) Kindergräber, b) Reihengräber, c) Familiengräber, d) Urnenkammern, e) Urnenerdgräber und f) Urnensammelbeisetzungen.
- Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Lohr a. Main bzw. der Kirchenstiftung; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- Für die Zuweisung und Überlassung von Grabstätten sind die von der Stadt Lohr a. Main aufgestellten Belegungspläne maßgebend. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Grabes in einem bestimmten Friedhof oder in einer bestimmten Lage besteht nicht.
§ 9 Kinder- und Reihengräber
Kinder- und Reihengräber
- Kinder- und Reihengräber sind Grabstätten, in denen innerhalb eines Grabfeldes der Reihe nach bestattet wird. Die Lage der Grabstätten kann von den Hinterbliebenen nicht gewählt werden. Kinder- und Reihengräber werden für die Dauer der Ruhefrist (§ 15) zur Verfügung gestellt.
- Nach Ablauf der Ruhefrist ist jeder Anspruch auf die Grabstätte erloschen.
- Die Umbettung aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab ist unzulässig.
§ 10 Familiengräber
Familiengräber
- Familiengräber sind Grabstätten, an denen nur bei Eintritt eines Sterbefalles ein Nutzungsrecht nach § 13 erworben werden kann. Die Lage der Grabstätte kann von den Hinterbliebenen nicht bestimmt werden. Sie ergibt sich in den Friedhöfen aus der Reihenfolge der anstehenden Bestattungen.
- Ein Familiengrab besteht aus höchstens zwei Grabstellen. Hiervon kann nach den örtlichen Gegebenheiten in den alten Friedhofsteilen abgewichen werden.
- Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst verstorbene Person in einer Tiefe von mindestens 2,40 m beigesetzt wurde.
- Familiengräber können mit besonderer Genehmigung der Stadt Lohr a. Main zu Grüfte ausgebaut werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen werden.
- In den Familiengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten: Der Ehegatte, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister und die Ehegatten der Verwandten.
- Die Beisetzung anderer Personen als der in Abs. 5 Genannten kann von der Friedhofsverwaltung auf Antrag des Nutzungsberechtigten genehmigt werden; dies gilt auch für Umbettungen von anderen Friedhöfen (§ 5 Abs. 4 der Gebührensatzung).
§ 11 Urnengräber
Urnengräber
- Urnen können unterirdisch oder oberirdisch beigesetzt werden.
- Die Beisetzung von Urnen ist in allen Erdgräbern zulässig.
- Für die oberirdische Beisetzung von Urnen stellt die Stadt Lohr a. Main im Stadtfriedhof Urnenkammern in einer Urnenkammeranlage bereit. Ihre Benutzung richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften dieser Satzung.
- In den einzelnen Urnenkammern können bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung muss in würdigen Aschenbehältern erfolgen.
§ 12 Urnensammelbeisetzungsstellen
Urnensammelbeisetzungsstellen
Urnensammelbeisetzungsstellen dienen der Beisetzung von Aschen, die auf Wunsch dort erfolgen soll; um deren Bestattung sich niemand kümmert oder deren Ruhefrist bei Entnahme aus einem Grab bzw. einer Urnenkammer noch nicht abgelaufen ist. Weiterhin werden hier Urnen aus den Urnenkammern beigesetzt, bei denen die Ruhefrist abgelaufen ist und ein Wiedererwerb nicht erfolgt. Die Beisetzung erfolgt anonym, eine Umbettung der Urne ist nicht mehr möglich.
§ 13 Nutzungsrechte
Nutzungsrechte
- Das Nutzungsrecht für Kinder-, Reihen- und Familiengräber wird auf die Dauer von 20 Jahren erworben. Für Urnenkammern und Urnenerdgräber beträgt die Nutzungszeit 10 Jahre. Nach Ablauf dieser Fristen können die Rechte gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren um dieselben Zeiträume verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte unabhängig von der Nutzungszeit zurückgegeben werden.
- Nach Erlöschen des Nutzungsrechts verfügt die Friedhofverwaltung anderweitig über die Grabstätte, sofern das Nutzungsrecht nicht gemäß Abs. 1 verlängert wurde.
- Das Nutzungsrecht kann nur einer Person übertragen werden; es entsteht mit der Zahlung der Nutzungsgebühr. Über den Erwerb wird eine Graburkunde ausgestellt.
- Das Nutzungsrecht wird beim Tode des Nutzungsberechtigten auf die beisetzungsberechtigten Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 5 in der dort angegebenen Reihenfolge übertragen, soweit keine entgegenstehende letztwillige Verfügung vorliegt.
- Wer als Angehöriger das Nutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung bei der Friedhofsverwaltung - unter Nachweis des Übergangs der Berechtigung - zu beantragen. Die Umschreibung ist gebührenpflichtig (§ 6 Abs. 1 der Gebührensatzung).
- Die auf Grund früherer Satzungen erworbenen Nutzungsrechte an Familiengräbern werden durch diese Friedhofs- und Bestattungsordnung nicht berührt.
§ 14 Beschränkung der Nutzungsrechte
Beschränkung der Nutzungsrechte
- Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn sie an bestimmten Orten nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht mehr belassen werden können.
- Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen ein möglichst gleichwertiges anderes Grab auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen oder auf Antrag der auf die restliche Laufzeit entfallende Teil der Grabnutzungsgebühr ersetzt.
§ 15 Ruhefrist
Ruhefrist
- die Ruhefrist für Verstorbene bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt:
a) für Erwachsene 20 Jahre, b) für Kinder bis 10 Jahre, 10 Jahre.
Bei Urnenbeisetzungen beträgt die Ruhefrist 10 Jahre.
- Bei Wiederbelegung von freigewordenen Gräbern sind Skeletteile vor der neuen Beisetzung gesondert zu bestatten.
§ 16 Größe der Grabstätten
Größe der Grabstätten
- Die Gräber in neu angelegten Friedhofsteilen haben in der Regel folgende Ausmaße:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| a) Kindergräber | 1,20 - 1,60 m | 0,60 - 0,70 m |
| b) Reihengräber | 2,00 - 2,10 m | 0,90 - 1,00 m |
| c) Familiengräber | 2,00 - 3,00 m | 2,00 - 2,20 m |
- Die Tiefe der Gräber beträgt bis zur Sohle mindestens 1,80 m, bei Tieferlegung 2,40 m. Bei Beisetzung einer Urne beträgt die Grabtiefe mindestens 1,00 m bis zur Oberkante der Urne. Für Kinder unter 5 Jahre ist eine Grabtiefe von 1,00 m ausreichend.
§ 17 Unterhaltung der Gräber
Unterhaltung der Gräber
- Alle Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen und dauernd ordnungsgemäß zu pflegen.
- Werden die Grabstätten trotz befristeter Aufforderung der Stadt Lohr a. Main nicht entsprechend den vorstehenden Vorschriften gepflegt, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch die Stadt Lohr a. Main hergerichtet oder vor Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhefrist aufgelassen werden.
- Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Bäume dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Lohr a. Main gepflanzt, verändert oder beseitigt werden. Bäume und Sträucher, die Grabmäler und Einfriedungen gefährden, beschädigen oder sonstwie stören, sind auf Anordnung der Stadt Lohr a. Main zurückzuschneiden oder zu beseitigen. Ebenso kann die Stadt Lohr a. Main den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen. Im Weigerungsfalle ist die Stadt Lohr a. Main befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
- Verwelkte Kränze und Blumen sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern.
§ 18 Grabstätten in Rasenfeldern
Grabstätten in Rasenfeldern
- Zur gärtnerischen Anlage, Bepflanzung und Pflege des Grabes beschränkt sich das zur Verfügung stehende Grabbeet in Länge und Breite wie folgt:
Friedhöfe Lohr a. Main, Rupperthütten und Pflochsbach
| a) Reihengräber | 100/100 cm |
|---|---|
| b) Familiengräber | 100/200 cm |
Friedhof Steinbach
| a) Reihengräber | 200/100 cm |
|---|---|
| b) Familiengräber | 200/200 cm |
Friedhof Halsbach
| a) Reihengräber | 160/100 cm |
|---|---|
| b) Familiengräber | 160/200 cm |
Friedhöfe Sackenbach und Sendelbach
| a) Reihengräber | 125/100 cm |
|---|---|
| b) Familiengräber | 125/200 cm |
Friedhof Rodenbach
| a) Reihengräber | 125/100 cm |
|---|---|
| b) Familiengräber | 125/200 cm |
- Die Bepflanzung dieser Gräber ist dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles anzupassen.
§ 19 Grabdenkmäler und Einfriedungen
Grabdenkmäler und Einfriedungen
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Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung der Stadt Lohr a. Main. Sie ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. Einfache Holzkreuze können ohne Genehmigung aufgestellt werden.
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Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabdenkmäler u.ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt Lohr a. Main entfernt werden.
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Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
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Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den nachstehenden Vorschriften (§ 20 ) dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung entspricht.
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In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.
§ 20 Größe der Grabdenkmäler und Einfriedungen
Größe der Grabdenkmäler und Einfriedungen
- Die Grabmale und Einfriedungen müssen in Form, Größe, Farbe, Werkstoff, Oberflächenbehandlung und Beschriftung so gestaltet sein, dass sie zum Gesamtbild des Friedhofes passen und die umliegenden Gräber in ihrer Wirkung nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Grabmalinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Es ist unzulässig, Grabmale mit Inschriften oder bildlichen Darstellungen zu versehen, die der Würde eines Friedhofes nicht entsprechen oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen.
- Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.
- Die Grabeinfassungen müssen sich in der Breite und in der Steinart den vorhandenen Einfassungen anpassen.
- In begründeten Ausnahmefällen können durch die Stadt Lohr a. Main darüber hinaus Abweichungen zugelassen werden.
- Um den besonderen dörflichen Charakter des Friedhofes Halsbach gerecht zu werden, wird empfohlen: 6.1.) Grabmäler nur aus heimischen (oder vergleichbaren) Natursteinen zu errichten. 6.2.) Auf Einfriedungen und Grababdeckungen soll grundsätzlich verzichtet werden, ebenso sollten die Flächen vor und zwischen den Gräbern als Rasenflächen ausgebildet werden, Platten oder Kies sind unerwünscht. 6.3.) Hinweis: Da bei der Größe des Halsbacher Friedhofes kein eigener Abschnitt für Sonderwünsche bei der Grabgestaltung möglich ist, wird darauf hingewiesen, dass in anderen Friedhöfen der Stadt Lohr a. Main Gräberfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften vorhanden sind.
§ 21 Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern und Einfriedungen
Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern und Einfriedungen
- Die Nutzungsberechtigten haben das Grabmal und die Grabeinfriedung stets in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
- Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, von der Stadt Lohr a. Main festgestellte Mängel innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu beheben. Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Stadt Lohr a. Main die Mängel auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigen.
- Die in § 19 Abs. 1 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist nicht ohne Zustimmung der Stadt Lohr a. Main entfernt werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist ist das Grabdenkmal und die Einfriedung, sofern eine Neuerwerbung des Grabplatzes nicht mehr erfolgt, durch den Eigentümer zu entfernen. Erfolgt eine Beseitigung nicht innerhalb von 3 Monaten, geht das Grabdenkmal und die Einfriedung in das Eigentum der Stadt Lohr a. Main über. Im Falle einer Veräußerung geht der Erlös in die Stadtkasse. Mehrkosten der Abräumung werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
- Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der
Stadt Lohr a. Main. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung der Stadt Lohr a. Main entfernt oder abgeändert werden.
§ 22 Arbeiten in den Friedhöfen
Arbeiten in den Friedhöfen
- Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Angefallener Abraum ist aus dem Friedhof zu entfernen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 23 Allgemeines
Allgemeines
- Die Bestattung wird durch Beauftragte der Stadt Lohr a. Main durchgeführt.
- Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Urnen zu verstehen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist bzw. die Urnenkammer geschlossen ist.
- Die Bestellung eines Grabes muß mindestens 36 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt Lohr a. Main bzw. bei den Leichenbestattern erfolgen.
- Das Reinigen und Ankleiden von Leichen ist, soweit die Angehörige nicht selbst erledigen, von einem Bestattungsunternehmen vorzunehmen.
§ 24 Bestattung
Bestattung
- Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Lohr a. Main im Benehmen mit dem Pfarramt und den Hinterbliebenen fest. Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht.
- Der Sarg ist spätestens ¼ Stunde vor Beginn der Bestattung zu schließen.
§ 25 Leichenausgrabungen und Umbettungen
Leichenausgrabungen und Umbettungen
- Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Lohr a. Main vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht von Gericht oder von einer Behörde angeordnet werden, sind diese nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März und nur außerhalb der Besuchszeiten für den Friedhof statthaft. Ein entsprechender Antrag ist bei der Stadt Lohr a. Main einzureichen.
- Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
- Die Stadt Lohr a. Main kann, wenn die Ausgrabung zum Transport nach auswärts erfolgen soll, anerkannten Bestattungsunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
IV Ordnungsvorschriften
§ 26 Besuchszeiten in den Friedhöfen
Besuchszeiten in den Friedhöfen
- Die Friedhöfe sind in der Zeit vom 01. April bis 31. August von 07.00 Uhr und vom 01. September bis 31. März von 08.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet.
- An Allerheiligen, Allerseelen, Totensonntag und am 24. Dezember bleiben die Friedhöfe bis 21.00 Uhr geöffnet.
- Die Friedhofstore sind beim Betreten und Verlassen zu schließen.
§ 27 Verhalten im Friedhof
Verhalten im Friedhof
- Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet.
- Den Anordnungen der Beauftragten der Stadt Lohr a. Main haben die Besucher Folge zu leisten.
§ 28 Verbot
Verbot
- In den Friedhöfen ist untersagt: a) die Leichenhalle ohne Erlaubnis zu betreten, b) Einfriedungen zu übersteigen, Hecken und Anpflanzungen zu durchbrechen, Pflanzen abzupflücken, Rasenflächen, Anpflanzungen, Gräber und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, von fremden Gräber Pflanzen, Kränze, Erde und Steine ohne Erlaubnis des Berechtigten wegzunehmen, c) zu rauchen, zu lärmen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben, d) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde), e) Grabstätten (auch unbelegte), Grabmäler, Wege, Plätze, Wasserentnahmestellen usw. zu verunreinigen oder zu beschädigen, Abraum oder Abfälle jeglicher Art an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen, f) Körbe, Gießkannen, Handwerkszeug udgl. in den Grabfeldern bzw. Grünanlagen zu hinterstellen, g) in Wasserbehältern Gartengeräte und andere Werkzeuge zu reinigen, h) Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Werbeschriften u.a. zu verteilen oder in sonstiger Weise Werbung zu betreiben, i) gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung zu verrichten, j) gewerbliche Arbeiten an Tagen der allgemeinen Arbeitsruhe zu verrichten, k) Fahrräder, Roller udgl. zu benützen.
- Fundsachen aller Art müssen umgehend bei der Stadt Lohr a. Main abgeliefert werden.
- Wer gegen ein Verbot nach Absatz 1 verstößt, kann aus dem Friedhof verwiesen werden. Die Möglichkeit, Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu ahnden (§ 31) bleibt unberührt.
V Gemeinsame Bestimmungen
§ 29 Ersatzvornahme
Ersatzvornahme
- Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Stadt Lohr a. Main binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, ist die Stadt Lohr a. Main berechtigt, die Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten auszuführen. Bei Gefährdung kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
- Im übrigen gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) i.d. jeweils gültigen Fassung.
§ 30 Haftung
Haftung
- Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden in vollem Umfang verantwortlich, die durch die baulichen, gärtnerischen und sonstigen Anlagen einer Grabstätte an sonstigem fremden Eigentum, sowie an Leben und Gesundheit anderer verursacht werden.
- Die Haftung wird durch die Befugnis der Stadt Lohr a. Main, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben.
- Die Stadt Lohr a. Main haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (Windbruch, fallende Bäume usw.) an Grabmälern und Grabanlagen entstehen sollten und auch nicht für Schäden, die durch Beauftragte der Nutzungsberechtigten an anderen Grabstätten verursacht werden, sowie nicht für Diebstahl von Grabausstattungen und dergleichen.
§ 31 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 500,– € geahndet.
§ 32 Ausnahmen
Ausnahmen
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme besteht nicht.
§ 33 Ausführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
Für die Erhebung von Gebühren und Kosten ist die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Lohr a. Main in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
§ 35 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt ab 01.08.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Lohr a. Main vom 23.12.1995 außer Kraft.
Lohr a. Main, den 22.07.2010 Stadt Lohr a. Main
P r ü ß e Erster Bürgermeister