Friedhofssatzung
39 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Lohmar gelegenen und von ihr verwalteten städtischen Friedhöfe, einschließlich der Bestattungsgärten auf dem Friedhof in Lohmar-Ort.
(2) Weiterhin ist in Lohmar-Heide ein Begräbnisplatz nach dem Konzept FRIEDWALD® angelegt. Hierfür gilt zusätzlich zu dieser Friedhofssatzung die Nutzungsordnung für den FriedWald Lohmar-Heide.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Lohmar.
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), a) die bzw. deren Eltern oder Kinder zum Zeitpunkt des Ablebens Einwohner der Stadt Lohmar waren oder ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, b) die ihren Wohnsitz in der Stadt Lohmar nur aus Alters- oder Krankheitsgründen verlassen hatten, deren nahe Angehörige (Ehegatten oder Kinder) ihren Wohnsitz aber in der Stadt Lohmar haben, c) die ihren Wohnsitz außerhalb des Stadtgebietes Lohmar hatten, aber beim Tod einer der Kirchengemeinden im Stadtgebiet Lohmar angehörten.
(3) Die Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten erfolgt durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab). Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
(4) Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, falls die Eltern eine Bestattungsberechtigung gem. Abs. 2 haben. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
(5) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter bedarf einer Ausnahme -genehmigung des Friedhofsträgers. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 3 Paragraph 3
Bestattungsbezirke
Das Stadtgebiet gilt als ein Bestattungsbezirk.
§ 4 Paragraph 4
Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 5 Paragraph 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/-Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten dem Totenfürsorgeberechtigten des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von dem Friedhofsträger auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet- a) die Wege mit Fahrzeugen/Fahrrädern oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards/E-Scootern aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren,
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
- g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie Abraum und Abfälle von außerhalb abzulagern,
- h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern,
- i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden - und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.(6) Auf den Friedhöfen der Stadt Lohmar ist die Verwendung von Kunststoffblumen, Grabgebinden aus Kunststoff, Kunststoffkränzen, Nylonfäden, Kunststoffkernen von Kränzen, sonstigem Grabschmuck aus Kunststoff sowie Kunststoffen bei Sargausstattungen verboten.(7) Kränze, Blumen und Grabgebinde, die verbotene Kunststoffmaterialien enthalten, werden sofort zurückgewiesen. In Ausnahmefällen werden sie zur Trauerfeier
zugelassen, danach müssen sie unverzüglich vom Friedhof entfernt werden. Anliefernde Gärtner bzw. Floristen haben sie wieder abzuholen.
§ 8 Paragraph 8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich Kenntnis von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(4) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied-staat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 27 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(7) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 und 6 gelten entsprechend.
(8) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(9) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
- für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen. Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Aschebeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzungen fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
§ 10 Paragraph 10
Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 (Aschestreufeld) und § 19 (Sondergrabstätte für Tot- und Fehlgeborene „Sternenkinderfeld“) sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
(2) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottendem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Wahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat.
(3) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottendem Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCB-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung einzuholen.
(5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 11 Paragraph 11
Ausheben von Gräbern
(1) Die Grabvor- und -nachbereitung für die Beisetzung bzw. Bestattung wird von dem Friedhofsträger vorgenommen. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung, nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers, abgewichen werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein
(4) Bei den ausschließlich in den Bestattungsgärten auf dem städtischen Friedhof in Lohmar-Ort vorhandenen Tiefengräbern beträgt die Aushubsohle 3,00 m unter der Erdoberfläche.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör - und falls erforderlich - Grabbepflanzung vor der Grabbereitung zu entfernen/entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte dies unverzüglich zu veranlassen. Soweit diese erforderlichen Zusatzleistungen durch den Friedhofsträger erbracht werden müssen, gilt § 27 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 27 Absätze 5 und 6 entsprechend. Diese Kosten sind durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 12 Paragraph 12
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, in Grabkammern 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und nach Erlöschen eines Nutzungsrechtes werden die dann noch vorhandenen Urnen auf einer besonders hierfür bestimmten Stelle gemeinsam beigesetzt. Rechte Dritter bestehen nach dieser Umbettung nicht mehr.
§ 13 Paragraph 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers und der Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/-Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/-Urnenreihengrabstätten der Totenfürsorgeberechtigte des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Umbettungsantrag ist bei Wahlgrabstätten die Verleihungsurkunde und bei Reihengrabstätten die Berechtigung an der Grabstelle nachzuweisen. In den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 34 Abs. 2 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von dem Friedhofsträger durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder durch dem Friedhofsträger oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
§ 14 Paragraph 14
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschestreufelder bleiben Eigentum der Stadt Lohmar. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Anonyme Sargreihengrabstätten d) Pflegefreie Sargreihengrabstätten e) Urnenreihengrabstätten f) Urnenwahlgrabstätten g) Anonyme Urnenreihengrabstätten h) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten i) Aschestreufeld j) Sondergrabstätte für Tot- und Fehlgeborene „Sternenkinderfeld“ k) Urnenwand l) Baumbestattungen
m) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Art und Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Paragraph 15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschl. Tot- und Fehlgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten bzw. beizusetzen, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird. Die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht kann zusätzlich beigesetzt werden.
(4) Eine Reihengrabstätte hat die Länge 2,40 m und die Breite 1,10 m.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
§ 16 Paragraph 16
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes oder Friedhofteils nach § 5 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 5 beabsichtigt ist.
(3) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten als Einfachgräber. Ausschließlich im Bestattungsgarten auf dem Friedhof in Lohmar-Ort werden die Wahlgrabstätten als Tiefengräber angelegt. In einem Einfachgrab kann ein Toter, in einem Tiefengrab können zwei Tote übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(3a) Eine einstellige Wahlgrabstätte hat die Länge 2,40 m und die Breite 1,10 m. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten verbreitert sich die Grabstätte um 1,10 m je Stelle. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall der Friedhofsträger.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben. j) auf den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(7a) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes ist nur an natürliche Personen möglich.
Die Übernahme durch juristische Personen oder Gesellschaften ist nicht möglich.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträger. Die Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) In Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können zusätzlich zu einem Sarg bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.
§ 17 Paragraph 17
Aschebeisetzungen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Anonymen Urnenreihengrabstätten d) Pflegefreien Urnenreihengrabstätten e) Aschestreufeldern f) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten g) Urnenwandkammern h) Wurzelbereichen von Bäumen i) Sondergrabstätte für Tot- und Fehlgeborene „Sternenkinderfeld“
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Eine Urnenreihengrabstätte hat die Länge 1,00 m und die Breite 0,50 m. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. §15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Es wird unterschieden zwischen einstelligen und zweistelligen Urnenwahlgrabstätten. Einstellige Urnenwahlgrabstätten (für bis zu zwei Urnen) haben die Länge 1,00 m und die Breite 0,50 m. Zweistellige Urnenwahlgrabstätten sind ausgelegt für bis zu vier Urnen und haben die Länge von 1,00 m und die Breite von 1,00 m. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern (Kolumbarien) oder im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden. § 16 Absatz 2 und § 16 Absätze 4 bis 12 gelten entsprechend.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzulegen, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können zusätzlich zu einer Sargbestattung bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung eine andere Regelung ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 18 Paragraph 18
Aschebeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.
(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Abs. 1 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. An und auf dem Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.
(3) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sowie Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art, wie beispielsweise Vasen, Kerzen, Grablampen, Blinklichter, Grabgestecke, Bilder und Bildnisse, usw. sind unzulässig.
§ 19 20 Pflegefreie Gräber
Sondergrabstätte für Tot- und Fehlgeborene „Sternenkinderfeld“
(1) Auf dem Friedhof Lohmar-Ort steht auf einer vom Friedhofsträger festgelegten Fläche eine Sondergrabstätte für Tot- und Fehlgeborene „Sternenkinder“ zur Verfügung.
(2) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene „Sternenkinder“ werden vergeben, wenn dies dem Willen mindestens eines Elternteils entspricht.
(3) Die Grabstätten sind Reihengrabstätten und werden der Reihe nach belegt, es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren zugewiesen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist nicht möglich.
(4) Die Grabstätte hat eine Länge von max. 0,80 m und eine Breite von max. 0,50 m.
(4) Auf der Sondergrabstätte ist für jede Grabstätte ein Gedenkstein vorhanden, dieser kann auf Wunsch und Kosten der Eltern graviert werden. Weiterer Grabschmuck ist nicht gestattet.
(5) Die Sondergrabstätte wird vom Friedhofsträger gepflegt.
§20 Pflegefreie Gräber
(1) Auf den vom Friedhofsträger festgelegten Flächen wird die Anlage “Pflegefreier Gräber” ermöglicht. Pflegefreie Grabstätten sind Reihengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung.
(2) Es sind Sarg- und Urnenbestattungen möglich. Soweit sich nicht aus dieser Satzung eine andere Regelung ergibt, gelten die Bestimmungen für Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten sinngemäß.
(3) Auf den “Pflegefreien Grabstätten” sind nur liegende Grabmale zugelassen. Die Maße der Grabmale sind für Sarggräber auf 50 x 50 cm und für Urnengräber auf 40 x 40 cm festgelegt. Die Grabmale sind bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen. Aufgesetzte Buchstaben dürfen nicht verwendet werden. Die weiteren Bestimmungen des § 22 gelten sinngemäß.
(4) Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sowie Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art, wie beispielsweise Vasen, Kerzen, Grablampen, Blinklichter, Grabgestecke, Bilder und Bildnisse, usw., sind unzulässig.
(5) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit durch die Graberwerbsgebühr erhoben.
§ 21 Urnenwand
(1) Soweit sich aus dieser Satzung keine andere Regelung ergibt, gelten für die Grabstätten in der Urnenwand die Bestimmungen für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sinngemäß.
(2) Eine Grabkammer kann mit maximal 2 Urnen belegt werden. (3) Die Beschriftung der Grabkammern erfolgt nach Vorgaben des Friedhofsträgers.
§ 22 Paragraph 22
Baumbestattungen
(1) Auf den vom Friedhofsträger festgelegten Flächen werden „Baumbestattungen“ ermöglicht. (2) Es sind Urnenbestattungen in biologisch abbaubaren Urnen erforderlich. Soweit sich nicht aus dieser Satzung eine andere Regelung ergibt, gelten die Bestimmungen für Urnenwahlgrabstätten sinngemäß. (3) Es besteht keine Verpflichtung, die Grabstätten an Bäumen zu kennzeichnen. Wird eine solche Kennzeichnung gewünscht, ist diese durch bodengleiche Grabplatten bis zu einer Größe von 0,30 x 0,30 m zulässig. Plaketten an den Bäumen sind nicht zulässig. (4) Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sowie Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art, wie beispielsweise Vasen, Kerzen, Grablampen, Blinklichter, Grabgestecke, Bilder und Bildnisse, usw., sind unzulässig.
§ 23 Paragraph 23
Bestattungsgärten
(1) Die Grabstätten im Bereich der Bestattungsgärten gelten als Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten. (2) Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Bereich der Bestattungsgärten ist an den vorherigen Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit der Kooperationspartnerin der Stadt Lohmar, der Genossenschaft Kölner Friedhofsgärtner e.G., für die gesamte Nutzungszeit gebunden. (3) Die Organisation der Bestattung, die Verwaltung der Grabstätten und die damit verbundene Führung des Bestattungsbuches obliegen dem Friedhofsträger.
§ 24 Paragraph 24
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.
§ 25 Paragraph 25
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
§ 26 Grabmale
- (1) Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und nicht störend auf die benachbarten Grabmale wirken.
- (2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
- (3) Die Grabmale müssen in Ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- a) die Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein,
- b) die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein,
- c) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen,
- d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein,
- e) nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben,
- f) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement oder Porzellan,
- g) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen.
- (4) Die Größe der Grabmale hat den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen zu folgen. Soweit sich aus dieser Satzung keine andere Regelung ergibt, werden als Höchstmaße festgesetzt:
- Stehende Grabmale: Höhe 140 cm
- Liegende Grabmale: bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche.
- (5) Bei den Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten i.S.d. §§ 15 und 16 dieser Satzung darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt sein.
§ 27 Grabeinfassung
(1) Reihen- und Wahlgrabstätten i.S. der §§ 15 und 16 dieser Satzung sowie Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten i.S.d. §§ 17 Abs. 2 und 17 Abs. 3 dieser Satzung sind mit Grabeinfassungen aus formbeständigem Material einzufassen
und - soweit die Topographie des Friedhofs dies zulässt – in einer Höhe von ca. 5 cm über der Erdoberkante anzulegen.
(1a) Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von der Verpflichtung aus Abs. 1 möglich. Hierüber entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Größe der Grabeinfassungen regelt sich nach den vom Friedhofsträger festgelegten Außenmaßen der Grabstätten.
(3) Ein Zwischenraum zwischen den einzelnen Grabstätten ist nicht zulässig.
§ 28 Paragraph 28
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:
- der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße (1:10), des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben und
- soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.
(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträger. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(6) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
(7) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als sechs Monate nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 29 Paragraph 29
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.
§ 30 Paragraph 30
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Februar 2019 gültigen (vierten) Fassung einzubringen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente hat den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks gem. Abs. 1 zu entsprechen. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 31 Paragraph 31
Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten
(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 32 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.
(5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.
(6) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen
§ 32 Paragraph 32
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabstellen nur dann abgeräumt werden, wenn der Nutzungsberechtigte durch ein ärztliches Attest und Einkommensbelege den Nachweis erbringt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr selbst zur Grabpflege in der Lage ist und diese auch nicht – ggfls. kostenpflichtig – an Dritte beauftragen kann. Über einen Antrag auf vorzeitiges Abräumen, der vom Nutzungsberechtigten schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Friedhofsträger. Bei Grabmalen im Sinne des § 31 Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (auch Fundamente) zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofträgers über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von dem Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Berechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Der Friedhofsträger ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen oder bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des jeweiligen Berechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 33 Herrichtung und Unterhaltung
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 25 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Bepflanzung der Grabstätte darf eine Wuchshöhe von 1,40 m nicht überschreiten.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstelle selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in
sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen
§ 34 Paragraph 34
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 31 Absatz 4 Satz 3 und § 31 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 31 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 31 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Friedhofsträger in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger:
- a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.
§ 35 Paragraph 35
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung.
(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung dessen Personals betreten werden. Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 36 Paragraph 36
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. (5) Die Trauerfeiern sollen möglichst nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 37 Paragraph 37
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.
§ 38 Paragraph 38
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Dem Friedhofsträger obliegen keine besonderen Obhuts-
und Überwachungspflichten Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
-
- sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
-
- die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
-
- entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen wie Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
-
- als Gewerbetreibender
- a) entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird, entgegen § 8 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird, oder nach § 8 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 9 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
- c) außerhalb der in § 8 Absatz 4 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
- d) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- f) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
-
- eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
-
- ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 10 Absatz 1 zuwiderhandelt;
-
- entgegen § 28 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
-
entgegen § 28 Absatz 2 und Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
-
entgegen § 30 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
-
entgegen § 30 Absatz 3 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
-
entgegen § 31 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
-
entgegen § 32 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
-
entgegen § 33 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
-
entgegen § 33 Absatz 7 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
-
entgegen § 33 Absatz 8 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 42 Bekanntmachungsanordnung
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 29.06.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666/SGV.NW. 2023) in der derzeit gültigen Fassung wird auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lohmar vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Lohmar, den 21.07.2025
Stadt Lohmar Die Bürgermeisterin
Gez. Claudia Wieja