Gebührenordnung
12 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie der Kirche Ochshausen im Rahmen der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Lohfelden in der beschlossenen Fassung vom 22.05.2025 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungsordnung sind:
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
- Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Absatz 4 der Friedhofs- und Bestattungsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
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- Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungsordnung. (2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle und der Leichenhalle (Kühlkammer)
(1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle sowie der Kirche Ochshausen werden folgende Gebühren erhoben: 323,00 € (2) Für die Benutzung der Leichenhalle (Kühlkammer) zur Aufbewahrung einer Leiche werden pro Tag folgende Gebühren erhoben: 52,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen einer Grabstätte sowie das Absenken des Sarges in die Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
- Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 18. Lebensjahr a) in einer Reihengrabstätte/Wiesenerdgrabstätte 570,00 € b) in einer Wahlgrabstätte aa) Erstbestattung 633,00 € bb) jede weitere Bestattung 667,00 € (2) Bei der Beisetzung einer Aschenurne werden für das Ausheben und Schließen einer Grabstätte sowie das Absenken der Urne in die Grabstätte folgende Gebühren erhoben: 211,00 €
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(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 11 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet.
§ 7 Paragraph 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
- Die Umbettung einer Leiche erfolgt nach den tatsächlich entstehenden Kosten.
- Die Gebühr für die Umbettung einer Aschenurne beträgt a) innerhalb desselben Friedhofs 347,00 € b) nach einem anderen Friedhof aa) innerhalb der Gemeinde 389,00 € bb) in eine andere Gemeinde/Stadt 440,00 €
§ 8 Paragraph 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihen- und Urnenreihengrabstätte
Für die Überlassung einer Reihen- und Urnenreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
- Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren zur Beisetzung einer/eines Verstorbenen ab Vollendung des 18. Lebensjahres 452,00 €
- Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren 191,00 €
- Anonyme Urnenreihengrabstätte einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr 526,00 €
Diese erhöht sich jeweils wie folgt:
ab 1. Juni 2026 auf 720,00 €
ab 1. Juni 2027 auf 914,00 €
§ 9 Paragraph 9
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahl- und Urnenwahlgrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Wahl- und Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
- Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für die Dauer von 30 Jahren pro Grabstelle 643,00 €
- Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren 619,00 € (2) Für die Verlängerung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Nutzungsrechte sind pro Jahr folgende Gebühren zu entrichten:
- Bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen pro Grabstelle 21,00 €
- Bei Urnenwahlgrabstätten bis zu zwei Urnen 19,00 €
- Bei Urnenwahlgrabstätten bis zu vier Urnen 31,00 €
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§ 10 Paragraph 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
- Wiesenerdgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr 1.931,00 €
- Wiesenurnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr 1.129,00 €
- Baumurnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr 727,00 € Diese erhöht sich jeweils wie folgt: ab 1. Juni 2026 auf 882,00 € ab 1. Juni 2027 auf 1.037,00 € 3.1 Beschriftung (Vor- und Nachname) der Stele 230,00 €
- Urnengemeinschaftsgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren 1.604,00 € 4.1 Namensschild (Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbejahr) an der Stele 270,00 € (2) Für die Verlängerung der in Absatz 1 Nr. 2-4 bezeichneten Nutzungsrechte sind pro Jahr folgende Gebühren zu entrichten:
- Bei Wiesenurnengrabstätten einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr 56,00 €
- Bei Baumurnengrabstätten einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr 52,00 €
- Bei Urnengemeinschaftsgrabstätten 80,00 €
§ 11 Paragraph 11
Gebühren für die Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
- Beseitigung und Entsorgung eines Grabmals für Erd- und Urnenbestattungen 99,00 €
- Beseitigung und Entsorgung einer Grabeinfassung für Erd- und Urnenbestattungen 49,00 €
- Grabräumung einer mehrstelligen Erdgrabstätte 357,00 €
- Grabräumung einer Einzelerdgrabstätte 283,00 €
- Grabräumung einer Urnengrabstätte 160,00 € Die Grabräumungsgebühren zu den Punkten 1 und 2 entstehen abweichend von § 3 Absatz 1 bei der Erteilung der Zustimmung zum Aufstellen (§30 der Friedhofs- und Bestattungsordnung). Die Grabräumungsgebühren zu den Punkten 3 – 5 entstehen abweichend von § 3 Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte.
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(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2022 aufgestellt wurde (§ 36 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte Gebühren analog Absatz 1 erhoben. Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grabräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung).
§ 12 Gebühren für die Antragsbearbeitung zur Anbringung von Grabmalen und Grabeinfassungen
Gebühren für die Antragsbearbeitung zur Anbringung von Grabmalen und Grabeinfassungen
Für die Antragsbearbeitung zur Anbringung von Grabmalen und Grabeinfassungen werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. Antragsbearbeitung zur Anbringung liegender Grabmale | 105,00 € |
|---|---|
| 2. Antragsbearbeitung zur Anbringung stehender Grabmale | 135,00 € |
| 3. Antragsbearbeitung zur Anbringung von Grabeinfassungen | 135,00 € |
| 4. Gleichzeitige Antragsbearbeitung zur Anbringung eines liegenden Grabmals und einer Einfassung | 145,00 € |
| 5. Gleichzeitige Antragsbearbeitung zur Anbringung eines stehenden Grabmals und einer Einfassung | 175,00 € |
§ 13 Gebühren für die Friedhofsunterhaltung
Gebühren für die Friedhofsunterhaltung
(1) Für die am 1. Januar eines Jahres auf den Friedhöfen der Gemeinde Lohfelden vorhandenen Grabstätten (mit Ausnahme von anonymen Urnenreihengrabstätten, Wiesenerdgrabstätten, Wiesenurnengrabstätten und Baumurnengrabstätten) ist jährlich zum 1. Juli eine Gebühr in Höhe von
30,00 €
für die Unterhaltung der Friedhöfe zu entrichten. Über diese Friedhofsunterhaltungsgebühr werden ausschließlich alle laufenden Maßnahmen der Pflege und Unterhaltung der Grabfelder; insbesondere der Wege, Grünflächen und Bepflanzungen finanziert.
(2) Die Gebühr ist während der gesamten Nutzungszeit der Grabstätte zu entrichten. Bei Verkürzung der Nutzungszeit (vorzeitige Grabräumung) ist die Gebühr jedoch mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist/en der in der Grabstätte bestatteten Person/en zu entrichten. (3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann auf Antrag für die gesamte Nutzungszeit bzw. für die gesamte Verlängerung, abgezinst in einer Summe, im Voraus entrichtet werden.
§ 14 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren
(1) Für das Ausstellen eines Jahresausweises zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen für gewerblich Tätige werden folgende Gebühren erhoben: 65,00 € (2) Für die Gestellung je Sarg- und Urnenträger werden folgende Gebühren erhoben: 50,00 €
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(3) Für die Genehmigung zum Aufstellen von sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Abdeckplatten, Gehwegplatten) werden Gebühren analog § 12 erhoben. (4) Bei Bestattungsfeierlichkeiten, die außerhalb der in § 11 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Lohfelden festgelegten Zeiten stattfinden, werden dem Nutzungsberechtigten die zusätzlich anfallenden Kosten des Friedhofspersonals in Rechnung gestellt.
§ 15 Paragraph 15
Ausnahmen
(1) Bei der Bestattung von Sternenkindern und Verstorbenen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden keine Gebühren gemäß dieser Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung erhoben. (2) Bei Grabstätten von Sternenkindern und Verstorbenen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung bereits verfügt hat, werden keine Gebühren für die Räumung der Grabstätte erhoben. Zudem wird ab dem Inkrafttreten keine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben.
§ 16 Ausfertigungsvermerk:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung zum 01.06.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 18.11.2021 in der Fassung der 1. Änderung vom 21.03.2024 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Lohfelden, den 23.05.2025
Der Gemeindevorstand Der Gemeinde Lohfelden
gez. Uwe Jäger Bürgermeister
gez. Bärbel Fehr Erste Beigeordnete
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