Friedhofssatzung – Lohfelden

Vollständige Friedhofssatzung für Lohfelden.

Friedhofssatzung

42 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofs- und Bestattungsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Lohfelden, die eine öffentliche Einrichtung bilden:

  1. Lohfelden – Hauptfriedhof/Bergstraße
  2. Lohfelden – Crumbach
  3. Lohfelden – Ochshausen
  4. Lohfelden – Vollmarshausen

§ 2 Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Grabstätten im Andenken an die Verstorbenen. Sie erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Zudem dienen die Friedhöfe in besonderer Weise der Trauerverarbeitung. (2) Tierbestattungen sind nicht zulässig. (3) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

  1. bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Lohfelden waren oder
  2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der Friedhöfe hatten oder

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  1. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
  2. früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
  3. totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Absatz 3 Nr. 5 nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. (5) Ein Rechtsanspruch, auf einem bestimmten Friedhof der Gemeinde Lohfelden beigesetzt zu werden, besteht nicht. (6) Der Friedhof Lohfelden-Crumbach steht als reiner Urnenfriedhof und für Belegungen freier Stellen (Erd- und Urnenbestattungen) bereits erworbener Grabstätten zur Verfügung. (7) Auf dem Hauptfriedhof/Bergstraße stehen Grabfelder zur Verfügung, die mit ihrer Grablage für Bestattungen nach dem muslimischen Glauben vorgesehen sind. Die Ruhefristen gemäß § 13 bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Begriffsbestimmung

Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Absatz 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigte/r ist diejenige/derjenige, der/dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Bestattungsvorbehalt

Bestattungsvorbehalt

Alle auf den jeweiligen Friedhöfen angebotenen Grabarten werden entsprechend des bei der Friedhofsverwaltung hinterlegten Flächennutzungskonzepts bereitgestellt.

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§ 6 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (2) Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der oder dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt; bereits entrichtete Gebühren sind anzurechnen. In diesem Fall kann der oder die Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten der Gemeinde verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. (3) Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (4) Die Gemeinde Lohfelden kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. (2) Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 8 Paragraph 8

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter sieben Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

  1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art und mit Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater); ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder von gewerblich Tätigen i.S.d. § 10,

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  1. Waren aller Art und gewerbliche Dienste, mit Ausnahme der Tätigkeit von gewerblich Tätigen zur Pflege und Erhaltung der Grabstätten, Grabmale, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen, anzubieten,
  2. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier auf den Friedhöfen störende Arbeiten auszuführen,
  3. die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  4. Plakate anzubringen bzw. Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
  5. die Friedhöfe und ihre Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  6. Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze und Abfälle, welche nicht auf dem Friedhof angefallen sind, dort abzulegen,
  7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
  8. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
  9. zu lärmen sowie Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 9 Paragraph 9

Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 10 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

  1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  2. diese Friedhofs- und Bestattungsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

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(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte (Ausweis), die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für ein Kalenderjahr ausgestellt. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofs- und Bestattungsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs- und Bestattungsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 11 Paragraph 11

Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich anzumelden. (2) Die Friedhofsverwaltung erteilt die Bestattungserlaubnis und legt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. Zwischen der schriftlichen Anmeldung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung und der Trauerfeier sowie der Bestattung sollten mindestens drei Arbeitstage der Verwaltung liegen. (3) Bestattungen und Trauerfeierlichkeiten finden von Montag bis Donnerstag, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, freitags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. (4) Sarg- und Urnenträger, für den Weg von der Kapelle bis zur Grabstätte, werden von der Friedhofsverwaltung gestellt. Unter Nennung eines wichtigen Grundes kann die Urne oder der Sarg auf Antrag von einer Privatperson getragen bzw. mitgetragen werden. Es hat mindestens ein Träger der Friedhofsverwaltung anwesend zu sein. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist das Herablassen einer Urne oder eines Sarges nur durch den oder die Träger der Friedhofsverwaltung zulässig. (5) Die Friedhofsverwaltung kann aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten. Verstorbene müssen im Sarg bis zur Grabstätte transportiert werden.

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§ 12 Paragraph 12

Leichen, Särge und Trauerfeiern

(1) Die Leichenhalle (Kühlkammer) dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder in eine sonstige verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu bringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer abbaubaren Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 Satz 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gemäß § 18 Absatz 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen die Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, an der Grabstätte oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

§ 13 Paragraph 13

Ausheben der Grabstätten und Ruhefristen

(1) Die Grabstätten werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle der neuen Grabstätte zu verlegen. Dies gilt auch für Ascheurnen. (4) Die Nutzungsberechtigten einer Grabstätte haben evtl. vorhandene Grabeinfassungen, Grabmale und Bepflanzungen soweit zu entfernen, dass eine nachfolgende Bestattung ohne Behinderung durchgeführt werden kann. Müssen für eine Beisetzung Randsteine, Einfriedungen oder Grabmale entfernt werden, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Erforderliche auf Kosten der hierzu Verpflichteten zu veranlassen. Dies gilt auch für die ordnungsgemäße Wiederinstandsetzung der Aufstellung baulicher Teile. (5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre, für Ascheurnen 20 Jahre und bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre. Die Frist beginnt am Tage der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten.

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§ 14 IV. Grabstätten

Totenruhe und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Ascheurnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt sind die Totenfürsorgeberechtigten mit Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten. (3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 15 Paragraph 15

Grabarten

(1) Folgende Arten von Grabstätten werden zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengrabstätten
  2. Wahlgrabstätten
  3. Urnenreihengrabstätten
  4. Urnenwahlgrabstätten
  5. Anonyme Urnenreihengrabstätten
  6. Wiesenerdgrabstätten
  7. Wiesenurnengrabstätten
  8. Baumurnengrabstätten
  9. Urnengemeinschaftsgrabstätten (2) Ein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechts in bestimmter Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Die Bestattungen erfolgen nach von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Belegungsplänen.

§ 16 Paragraph 16

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

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(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte und Pflichten an Grabstätten sowie über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen. (3) Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Ehegatten
  2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
  4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten Personen

§ 17 Paragraph 17

Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erd- oder Urnenbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 18 V. Erdgrabstätten

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Ascheurnen sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

V. Erdgrabstätten

§ 19 Paragraph 19

Reihengrabstätten und Wiesenerdgrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Die zusätzliche Beisetzung einer Aschenurne ist nur innerhalb der ersten zehn Jahre unter Berücksichtigung der Ruhefrist auf Antrag möglich. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Es gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(2) Wiesenerdgrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Die zusätzliche Beisetzung einer Aschenurne ist nur innerhalb der ersten zehn Jahre unter Berücksichtigung der Ruhefrist auf Antrag möglich. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Grabfelder der Wiesenerdgrabstätten sind Rasenflächen, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden.

Auf Wiesenerdgrabstätten ist die Anbringung eines stehenden Grabmals auf Antrag erlaubt. Grabhügel, andere Grabmale, Einfassungen oder Anpflanzungen sind nicht gestattet. Es ist gestattet, Kränze, Grabgebinde oder ähnlichen Schmuck auf dem Sockel des stehenden Grabmals abzulegen. Die Pflegearbeiten der Friedhofsverwaltung dürfen dadurch nicht behindert werden.

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(3) Es werden eingerichtet:

  1. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Länge 1,20 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m),
  2. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem fünften Lebensjahr (Länge 2,20 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m),
  3. Wiesenerdgrabstätten (Länge 2,20 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m).

§ 20 VI. Urnengrabstätten

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten angeboten. Es ist zulässig, pro Grabstelle einen Sarg und zwei Ascheurnen beizusetzen. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer örtlich bestimmten Wahlgrabstätte. Wiedererwerb des Nutzungsrechts oder Verlängerung des Nutzungsrechts im Todesfall bis zum Ende der Ruhefrist sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.

Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(2) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Der/Die Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem/ihrem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung seiner/ihrer verstorbenen Angehörigen in der Wahlgrabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Ehegatten,
  2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in der Wahlgrabstätte bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Absatzes 2 übertragen werden. (4) Der/Die Erwerber/in einer Wahlgrabstätte soll für den Fall seines/ihres Ablebens eine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem in Absatz 2 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in Absatz 2 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Erwerbers/der verstorbenen Erwerberin auf deren Antrag über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die/der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer/eines Nutzungsberechtigten, auf die/den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf die nächsten Angehörigen in der in Absatz 2 genannten Reihenfolge über.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

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(5) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist. (6) Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge 2,20 m, Breite 1,00 m. Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m. Es gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

VI. Urnengrabstätten

Ascheurnen können nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 21 Paragraph 21

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten für eine Aschenurne, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Jede Urnenreihengrabstätte hat folgende Maße: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m. Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,30 m. Es gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

§ 22 Paragraph 22

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten für bis zu vier Ascheurnen, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer örtlich bestimmten Urnenwahlgrabstätte. Bei Beisetzung einer weiteren Aschenurne ist das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte um die entsprechende Ruhefrist zu verlängern. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts oder die Verlängerung des Nutzungsrechts im Todesfall bis zum Ende der Ruhefrist ist nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. (2) Jede Urnenwahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m. Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,30 m. Es gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (3) § 20 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 23 Paragraph 23

Anonyme Urnenreihengrabstätten

Die Grabfelder der anonymen Urnenreihengrabstätten sind Rasenflächen, auf denen dicht nebeneinander einzelne Ascheurnen bestattet werden. Auf diesen Feldern sind nur Urnenbestattungen zulässig. Grabkennzeichen wie Grabhügel, Grabmale, Einfassungen oder Anpflanzungen sind nicht gestattet. Die Grabfelder werden im Rahmen der Grünflächenpflege von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Lage der Grabfelder sowie der einzelnen Grabstätten sind ausschließlich der Friedhofsverwaltung bekannt.

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§ 24 Paragraph 24

Wiesenurnengrabstätten

(1) Wiesenurnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten für bis zu zwei Ascheurnen, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Bei Beisetzung einer zweiten Aschenurne ist das Nutzungsrecht an der Wiesenurnengrabstätte um die entsprechende Ruhefrist zu verlängern. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts oder die Verlängerung des Nutzungsrechts im Todesfall bis zum Ende der Ruhefrist ist nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Die Grabfelder der Wiesenurnengrabstätten sind Rasenflächen, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden. (2) Auf Wiesenurnengrabstätten ist auf Antrag die Anbringung einer Steinplatte inkl. Gravur bis zu einer Größe von 40 x 30 cm oder 50 x 40 cm und 10 cm Mindeststärke flach und bodenschlüssig in den Rasen zugelassen. (3) Grabhügel, Grabmale, mit Ausnahme der Steinplatte nach Absatz 2, Einfassungen oder Anpflanzungen sind nicht gestattet. Es dürfen keine Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Schmuck abgelegt werden. Solche von Angehörigen abgelegten Gegenstände können von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt werden. In der Zeit von Totensonntag bis zum sechsten Januar ist das Ablegen von Grabschmuck zulässig. Der Grabschmuck ist von den Nutzungsberechtigten mit Ablauf des sechsten Januars zu entfernen. Geschieht dies nicht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Grabschmuck abzuräumen und zu entsorgen. (4) Jede Wiesenurnengrabstätte hat folgende Maße: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m. Der Abstand zwischen den Wiesenurnengrabstätten beträgt 0,30 m.

§ 25 Paragraph 25

Baumurnengrabstätten

(1) Baumurnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten für bis zu zwei Ascheurnen, die im Wurzelbereich eines Baumes der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Bei Beisetzung einer zweiten Aschenurne ist das Nutzungsrecht an der Baumurnengrabstätte um die entsprechende Ruhefrist zu verlängern. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts oder die Verlängerung des Nutzungsrechts im Todesfall bis zum Ende der Ruhefrist ist nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Die Grabfelder der Baumurnengrabstätten sind Rasenflächen mit Baumbestand, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden. (2) Die Namen der Verstorbenen werden auf Antrag in eine von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Stele angebracht. Grabhügel, Grabmale, Einfassungen oder Anpflanzungen sind nicht gestattet. Auf den Grabstätten dürfen keine Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Schmuck abgelegt werden. Solche von Angehörigen abgelegten Gegenstände können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Es ist gestattet, Kränze, Grabgebinde oder ähnlichen Schmuck auf den dafür vorgesehenen Flächen um die Stelen herum abzulegen. (3) Jede Baumurnengrabstätte hat folgende Maße: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m. Die Grabstätten liegen direkt aneinander; es ist kein Abstand zwischen den Baumurnengrabstätten vorhanden.

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§ 26 Paragraph 26

Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten für bis zu zwei Ascheurnen, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Bei Beisetzung einer zweiten Aschenurne ist das Nutzungsrecht an der Urnengemeinschaftsgrabstätte um die entsprechende Ruhefrist zu verlängern. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts oder die Verlängerung des Nutzungsrechts im Todesfall bis zum Ende der Ruhefrist ist nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Die Grabfelder der Urnengemeinschaftsgrabstätten sind bepflanzte Flächen, die von der Friedhofsverwaltung angelegt und für die Dauer der Ruhefrist gepflegt werden. (2) Die Namen der Verstorbenen werden auf Antrag einzeln in ein Namensschild graviert, das anschließend an einer der auf dem Urnengemeinschaftsgrabfeld befindlichen Stelen angebracht wird. (3) Individuelle Ausschmückungen der Grabstätten durch die Angehörigen sind nicht gestattet. (4) Jede Urnengemeinschaftsgrabstätte hat folgende Maße: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m. Die Grabstätten liegen direkt aneinander; es ist kein Abstand zwischen den Urnengemeinschaftsgrabstätten vorhanden. (5) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung bereits verfügt hat, gelten die Abs. 1–4 ebenfalls.

§ 27 VII. Gestaltung der Grabstätten

Anwendung der Vorschriften

Die Vorschriften dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

VII. Gestaltung der Grabstätten

§ 28 Paragraph 28

Gestaltungsvorschriften

(1) In den Grabfeldern für Wiesenerdgrabstätten, anonyme Urnenreihengrabstätten, Wiesenurnengrabstätten, Baumurnengrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten gelten die vorgenannten besonderen Gestaltungsvorschriften. (2) Für alle anderen Grabarten gelten die nachstehend genannten allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (3) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – mit Ausnahme des Absatzes 1 - entfallen zukünftig und rückwirkend für alle Friedhöfe der Gemeinde Lohfelden.

§ 29 Paragraph 29

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

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  1. Bepflanzungen auf den Grabstätten dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen und andere Grabstätten nicht beeinträchtigen.
  2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden auf Antrag Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigen Werkstoffen hergestellt sein.
  3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 32 Absatz 1 sein.
  4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
  5. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
  6. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.

§ 30 Zustimmungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

Zustimmungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Provisorische Einfassungen aus Holz sind zwei Jahre nach der Bestattung zu entfernen. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschriften usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die/den für eine Grabstätte Sorgepflichtige/n oder Nutzungsberechtigte/n schriftlich auffordern, innerhalb von sechs Wochen die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

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§ 31 Paragraph 31

Anlieferung von Grabmalen

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie vor der Fundamentierung und Befestigung von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 32 b

Denkmäler

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 33 VIII. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen, z.B. Gehölze, Sträucher, dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit an einer Grabstätte werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von sechs Monaten die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Lohfelden über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlage schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

VIII. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34 Paragraph 34

Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten sind im Rahmen der Vorschriften der §§ 28 und 29 herzurichten und dauerhaft instand zu halten. Zur Unterhaltung der Grabstätte gehört auch der Bereich von 15 cm um die Grabstätte herum.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haftet der/die Nutzungsberechtigte der Grabstätte, dessen/deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

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(3) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Tüten und verbrauchte Grablichter aus nicht oder schwer verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Ausgenommen davon sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die/den Nutzungsberechtigte/n von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach einer Frist von sechs Wochen die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter, pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. auf den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. Der Einsatz von Glyphosat und Neonicotinoiden ist untersagt. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (2) Wird eine Grabstätte während der Dauer der Nutzungszeit über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der/dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine Frist von sechs Wochen zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen.

IX. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 36 Übergangsregelung

Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

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(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit an der Grabstätte durch die/den Nutzungsberechtigte/n zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommt die/der Nutzungsberechtigte ihren/seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren/dessen Kosten abräumen zu lassen.

§ 37 Paragraph 37

Datenverarbeitung

(1) Für die Zwecke der Verwaltung der Friedhöfe dürfen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Eine Datenübermittlung an andere Stellen und Personen ist zulässig, wenn

  1. dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
  2. die Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft dargelegt und zugesichert haben, dass die Daten nur für den Zweck genutzt werden, für den sie übermittelt werden und
  3. die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. (2) Es werden Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Erdgrabstätten und der Urnengrabstätten geführt. (3) Die einzelnen Register bzw. Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden. (4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 38 Paragraph 38

Anordnungen und Ausnahmen im Einzelfall

(1) Wird dieser Satzung zuwidergehandelt oder ist die Ordnung auf den Friedhöfen aus anderen Gründen gefährdet, so kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Ordnung wiederherzustellen. Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

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§ 39 Paragraph 39

Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung zu entrichten.

§ 40 Paragraph 40

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihres Personals, außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Die oder der Nutzungsberechtigte haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes ihrer oder seiner Grabstätte entstehen. Sie oder er hat die Friedhofsverwaltung von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden können.

§ 41 Paragraph 41

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs. 1 sich außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
  2. entgegen § 7 Abs. 2 trotz vorübergehender Untersagung alle oder einzelne Friedhofsteile betritt;
  3. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art und mit Sportgeräten (z.B. Rollschuhe, Inlineskater) befährt (Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder von gewerblich Tätigen i.S.d. § 10 ausgenommen);
  4. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 Waren aller Art und gewerbliche Dienste, mit Ausnahme der Tätigkeit von gewerblich Tätigen zur Pflege und Erhaltung der Grabstätten, Grabmale, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen, anbietet;
  5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- oder Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier auf den Friedhöfen störende Arbeiten ausführt;
  6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt oder verwertet;
  7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 Plakate bzw. Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) verteilt, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung;
  8. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 6 die Friedhöfe und ihre Anlagen und Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt;

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  1. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 6 Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, und Grabstätten unberechtigterweise betritt;
  2. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 7 Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze oder Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, dort ablegt;
  3. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 8 Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden -und Assistenzhunde;
  4. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 abgesehen von Trauerfeiern, Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
  5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 lärmt sowie Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt;
  6. entgegen § 8 Abs. 3 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt und nicht spätestens eine Woche vor der Durchführung anmeldet;
  7. entgegen § 10 Abs. 3 als gewerblich Tätige/r Bestattungsfeierlichkeiten stört;
  8. entgegen § 10 Abs. 6 als gewerblich Tätige/r die Friedhofs- und Bestattungsordnung nicht beachtet;
  9. entgegen § 10 Abs. 7 die Arbeiten als gewerblich Tätige/r außerhalb der Öffnungszeiten ausführt;
  10. entgegen § 10 Abs. 8 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien nicht an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen und nicht nur vorübergehend lagert;
  11. entgegen § 10 Abs. 8 die Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung der Arbeiten nicht wieder in Ordnung bringt;
  12. entgegen § 10 Abs. 8 gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt;
  13. entgegen § 30 Abs. 1 Grabmale und Grabeinfassungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert;
  14. entgegen § 30 Abs. 3 sonstige Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschriften usw., ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert;
  15. entgegen § 32 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht so fundamentiert, befestigt und herstellt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können;
  16. entgegen § 32 Abs. 3 als Steinmetz oder gewerblich Tätiger für neu errichtete, versetzte und reparierte Grabmale die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal nicht spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage vorlegt;
  17. entgegen § 32 a Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
  18. entgegen § 33 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen vor Ablauf der Nutzungszeit ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt;

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  1. entgegen § 33 Abs. 2 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien nach Ablauf der Nutzungszeit an einer Grabstätte selbst entfernt (ausgenommen Grabstätten nach § 36 Abs. 3);
  2. entgegen § 34 Abs. 1 Grabstätten nicht im Rahmen der §§ 28 und 29 herrichtet und dauernd instand hält;
  3. entgegen § 34 Abs. 2 zur Bepflanzung der Grabstätte Gewächse verwendet, die andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtigen;
  4. entgegen § 34 Abs. 5 zur Unkrautbekämpfung Mittel verwendet, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können;
  5. entgegen § 34 Abs. 7 Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt;
  6. entgegen § 35 Grabstätten nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung herrichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € (§ 17 Absatz 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Friedhofs- und Bestattungsordnung in der Fassung der 1. Änderung tritt am 01.06.2025 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Lohfelden, den 23.05.2025

gez. Uwe Jäger Bürgermeister

gez. Bärbel Fehr Erste Beigeordnete

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