Gebührenordnung – Lörzweiler

Vollständige Gebührenordnung für Lörzweiler.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht zum Ersten des Folgemonats der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Lörzweiler

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14. Dezember 1995 einschließlich Änderungssatzungen außer Kraft.

Lörzweiler, den 06.04.2017

Ortsgemeinde Lörweiler

Michael Christ Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Lörzweiler

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte auf 25 Jahre 570,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf 30 Jahre a) für ein Einzelgrab mit Vertiefung (2 Belegungen) 856,00 € b) für ein Doppelgrab mit Vertiefung (4 Belegungen) 1.709,50 € c) für ein Dreifachgrab mit Vertiefung (6 Belegungen) 2.461,50 € d) für ein Vierfachgrab mit Vertiefung (8 Belegungen) 3.255,00 €
  2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei Folgebestattungen je Jahr a) für ein Einzelgrab mit Vertiefung 28,53 € b) für ein Doppelgrab mit Vertiefung 56,98 € c) für ein Dreifachgrab mit Vertiefung 82,05 € d) für ein Vierfachgrab mit Vertiefung 108,50 €

Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.

  1. Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II Ziff. 2 erhoben.

III. Urnengrabstätten

  1. Urnenreihengrabstätten Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf 15 Jahre (1 Belegung) 137,00 €
  2. Urnenwahlgrabstätten a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf 20 Jahre (4 Belegungen) 182,50 € b) Verleihung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand auf 20 Jahre (2 Belegungen) 1.003,50 €
  3. Gebühr zur Beilegung einer Urne in eine gemischte Grabstätte oder Wahlgrabstätte gem. II 68,50 €
  4. Verlängerung des Nutzungsrechts bei Folgebestattungen der Urnenwahlgräber je Jahr gem. III Ziffer 2 a) für eine Urnenwahlgrabstätte 9,13 € b) für eine Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand 50,18 €

Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.

IV. Benutzung der Leichenhalle

  1. Einstellung einer Urne 179,00 €
  2. Trauerfeier 298,50 €
  3. Trauerfeier einschließlich 1 Kühltag 1.194,00 €
  4. Trauerfeier einschließlich 2 Kühltage 1.790,50 €
  5. Trauerfeier einschließlich 3 Kühltage 2.387,50 €
  6. Trauerfeier einschließlich mehr als 3 Kühltage 2.984,50 €

V. Ausheben und Schließen der Grabstätten

  1. Ausheben und Schließen einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand 60,00 €
  2. Das Ausheben und Schließen aller anderen Grabarten wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Siehe Anhang 1.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern nach tatsächlichem Aufwand als Auslagen zu ersetzen. Siehe Anhang 1.

VII. Pflege aufgelöster Grabflächen

Für die Fortführung der Pflege einer vorzeitig aufgelösten Grabstätte bis zum Ende der Ruhefrist durch die Gemeinde im Sinne des § 25 der Friedhofssatzung wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 125,00 € erhoben. Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.

VIII. Verwaltungsgebühren

  1. Ausstellung einer Graburkunde 15,00 €
  2. Ausstellung Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 20,00 €
  3. Prüfung und Erteilung der Genehmigung zur Beschriftung der Kammern der Urnenwand 20,00 €
  4. Weitere Gebühren für Verwaltungsleistungen werden von der Verbandsgemeindeverwaltung nach der gültigen Gebührenordnung erhoben

Anhang 1 zur Friedhofsgebührensatzung Lörzweiler

Grabaushubgebühren Friedhof Lörzweiler

Öffnen und Schließen, normale Tiefe (maschinell) 1.075,00 €
Öffnen und Schließen, normale Tiefe (manuell) 1.275,00 €
Öffnen und Schließen, vertieft (maschinell) 1.155,00 €
Öffnen und Schließen, vertieft (manuell) 1.405,00 €
Öffnen und Schließen, Kindergrab (maschinell) 480,00 €
Öffnen und Schließen, Kindergrab (manuell) 480,00 €
Öffnen und Schließen, Urnengrab 200,00 €
Zusätzliche Sargträger 45,00 €/Sargträger
Umbettung nach tatsächlichem Aufwand

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde