Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und Ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Alle Gebühren sind Nettogebühren. Soweit darüber hinaus Umsatzsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind: a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.11.2018 außer Kraft.
Linden, den 23.02.2023
gez. Nicole Meier Ortsbürgermeisterin
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Grabnutzungsberechtigungen
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
| a) für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr | 813,00 € |
|---|---|
| b) für eine Urnenreihengrabstätte | 737,00 € |
| c) für eine anonyme Urnenreihengrabstätte | 442,00 € |
- Verleihung des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| a) eine Kindergrabstätte (bis zum 6. Lebensjahr) | 784,00 € |
|---|---|
| b) eine Einzelgrabstätte | 907,00 € |
| c) eine Doppelgrabstätte | 1.244,00 € |
| d) jede weitere Grabstätte | 907,00 € |
| e) eine Rasengrabstätte Einzel mit Kennzeichnung | 907,00 € |
| f) eine Urnengrabstätte | 765,00 € |
| g) eine Urnengrabstätte um das steinerne Kreuzdenkmal | 1.140,00 € |
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit für
| a) eine Kindergrabstätte | pro Jahr | 31,36 € |
|---|---|---|
| b) eine Einzelgrabstätte | pro Jahr | 36,28 € |
| c) eine Doppelgrabstätte | pro Jahr | 49,76 € |
| d) jede weitere Grabstätte | pro Jahr | 36,28 € |
| e) eine Rasengrabstätte Einzel mit Kennzeichnung | pro Jahr | 36,28 € |
| f) eine Urnengrabstätte | pro Jahr | 30,60 € |
| g) eine Urnengrabstätte um das steinerne Kreuzdenkmal | pro Jahr | 45,60 € |
- Der Wiedererwerb von Grabstätten ist für 5, 10, 15, 20 und 25 Jahre möglich. Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 3 entsprechend.
II. Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen der Grabstelle sowie das Auskleiden des Grabes mit Matten)
- Grabherstellung (Erdbestattung) bis zum 6. Lebensjahr wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet
| 2. Grabherstellung (Erdbestattung) ab dem 6. Lebensjahr | 809,20 € |
|---|---|
| 3. Grabherstellung (Erdbestattung) Tieferlegung | 1.011,30 € |
| 4. Grabherstellung Urnenbestattung | 178,50 € |
-
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag berechnet von 50%.
-
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 100%.
-
Bei Bestattungen nach 14:00 Uhr in den Monaten November bis Februar wird ein Zuschlag berechnet von 30 %.
III. Umbettung
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.
IV. Benutzung der Leichenhalle
- Nutzung des Abschiedsraumes a) einer Leiche/ pro Tag 35,00 € b) einer Urne/ pro Tag 40,00 €
- Aufbewahrung in Kühlzellen (Schneewittchensarg) a) einer Leiche/ pro Tag 81,00 €
- Nutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle zur Trauerfeier 331,00 €
V. Pflegegebühren
- Pflegegebühr Rasengrabstätte Einzel pro Jahr 35,40 €
Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 2 und 3 entsprechend.
VI. Weitere Gebührensätze
- Grabeinfassung pro Grabstelle 160,00 €
- Beschriftungsschild für Urnengrabstätte um das steinerne Kreuzdenkmal 60,00 €
- Abräumgebühr für Urnengrabstätten nach Ablauf (optional) 150,00 €
- Abräumgebühr für Einzelgrabstätten nach Ablauf (optional) 300,00 €
- Abräumgebühr für Doppelgrabstätten nach Ablauf (optional) 350,00 €
VII. Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.