Gebührenordnung – Linden

Vollständige Gebührenordnung für Linden.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und Ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Alle Gebühren sind Nettogebühren. Soweit darüber hinaus Umsatzsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind: a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.11.2018 außer Kraft.

Linden, den 23.02.2023

gez. Nicole Meier Ortsbürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Grabnutzungsberechtigungen

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
a) für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 813,00 €
b) für eine Urnenreihengrabstätte 737,00 €
c) für eine anonyme Urnenreihengrabstätte 442,00 €
  1. Verleihung des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Kindergrabstätte (bis zum 6. Lebensjahr) 784,00 €
b) eine Einzelgrabstätte 907,00 €
c) eine Doppelgrabstätte 1.244,00 €
d) jede weitere Grabstätte 907,00 €
e) eine Rasengrabstätte Einzel mit Kennzeichnung 907,00 €
f) eine Urnengrabstätte 765,00 €
g) eine Urnengrabstätte um das steinerne Kreuzdenkmal 1.140,00 €
  1. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit für
a) eine Kindergrabstätte pro Jahr 31,36 €
b) eine Einzelgrabstätte pro Jahr 36,28 €
c) eine Doppelgrabstätte pro Jahr 49,76 €
d) jede weitere Grabstätte pro Jahr 36,28 €
e) eine Rasengrabstätte Einzel mit Kennzeichnung pro Jahr 36,28 €
f) eine Urnengrabstätte pro Jahr 30,60 €
g) eine Urnengrabstätte um das steinerne Kreuzdenkmal pro Jahr 45,60 €
  1. Der Wiedererwerb von Grabstätten ist für 5, 10, 15, 20 und 25 Jahre möglich. Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 3 entsprechend.

II. Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen der Grabstelle sowie das Auskleiden des Grabes mit Matten)

  1. Grabherstellung (Erdbestattung) bis zum 6. Lebensjahr wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet
2. Grabherstellung (Erdbestattung) ab dem 6. Lebensjahr 809,20 €
3. Grabherstellung (Erdbestattung) Tieferlegung 1.011,30 €
4. Grabherstellung Urnenbestattung 178,50 €
  1. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag berechnet von 50%.

  2. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 100%.

  3. Bei Bestattungen nach 14:00 Uhr in den Monaten November bis Februar wird ein Zuschlag berechnet von 30 %.

III. Umbettung

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.

IV. Benutzung der Leichenhalle

  1. Nutzung des Abschiedsraumes a) einer Leiche/ pro Tag 35,00 € b) einer Urne/ pro Tag 40,00 €
  2. Aufbewahrung in Kühlzellen (Schneewittchensarg) a) einer Leiche/ pro Tag 81,00 €
  3. Nutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle zur Trauerfeier 331,00 €

V. Pflegegebühren

  1. Pflegegebühr Rasengrabstätte Einzel pro Jahr 35,40 €

Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 2 und 3 entsprechend.

VI. Weitere Gebührensätze

  1. Grabeinfassung pro Grabstelle 160,00 €
  2. Beschriftungsschild für Urnengrabstätte um das steinerne Kreuzdenkmal 60,00 €
  3. Abräumgebühr für Urnengrabstätten nach Ablauf (optional) 150,00 €
  4. Abräumgebühr für Einzelgrabstätten nach Ablauf (optional) 300,00 €
  5. Abräumgebühr für Doppelgrabstätten nach Ablauf (optional) 350,00 €

VII. Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

Original-Gebührenordnung als PDF

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