Gebührenordnung – Lindau

Vollständige Gebührenordnung für Lindau.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auch auf die nichtstädtischen Friedhöfe, soweit dort die Stadt im Rahmen der Verwaltung und/oder der Durchführung des Bestattungsbetriebes Leistungen erbringt.

(2) Folgende Gebühren werden erhoben:

  1. Grabnutzungsgebühren (§ 4)
  2. Sonstige Gebühren (§ 6)

Nr. III/18/2

Friedhofsgebührensatzung

S. 2

§ 2 Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtiger

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet

a) wer zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung erteilt hat, c) wer den Antrag zu einer Leistung gestellt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige für eine Leistung sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld, Vorausleistung

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld, Vorausleistung

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig und an die Stadtkasse zu entrichten.

(5) Die Stadt ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.

Friedhofsgebührensatzung

Nr. III/18/2

S.3

§ 4 Grabnutzungsgebühren

Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühren werden für eine Nutzungszeit von 20 Jahren erhoben. Verlängert sich die Ruhezeit über die Nutzungszeit hinaus, so ist die festgesetzte Gebühr, die im Zeitpunkt der Verlängerung gilt, anteilig im Voraus zu entrichten.

(2) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

I. Wahlgräber

1. einstelliges Wahlgrab 73 €
2. zweistelliges Wahlgrab 115 €
3. dreistelliges Wahlgrab 156 €
4. vierstelliges Wahlgrab 198 €
5. fünfstelliges Wahlgrab 240 €
6. Pflegearmes einstelliges Wahlgrab 87 €
7. Pflegearmes zweistelliges Wahlgrab 139 €
8. Kindergrab 28 €

II. Reihengräber

1. Reihengrab 29 €

III. Urnengräber

1. Urnenwahlgrabstätten 57 €
2. Anonymes Urnengrab 28 €
3. Gemeinschaftsgrab mit Namensnennung 37 €
4. Baumgrab 77 €
5. Pflegearmes Urnengrab 68 €

Nr. III/18/2

Friedhofsgebührensatzung

S. 4

IV. Sonstige Gräber

1. Anonymes Fötengrab 17 €

§ 5 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

1. Öffnen und schließen eines Erdgrabes 1.083 €
2. Zuschlag Tieferlegung 164 €
3. Öffnen und schließen eines Kindergrabes 394 €
4. Öffnen und schließen eines Urnengrabes 147 €
5. Bestattung Fötengrab 147 €
6. pro Träger bei Beerdigung (sowohl Urne wie Sarg) 65 €
7. Ausgrabung einer Leiche 1.083 €
8. Wiederbestattung einer Leiche 1.083 €
9. Ausgrabung einer Urne 229 €
10. Wiedereingrabung einer Urne 114 €
11. Erschwerniszuschlag bei Eis, Stein oder vergleichbaren Hindernissen, je angefangene Stunde 65 €

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Nr. III/18/2

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§ 6 Sonstige Gebühren

1. Benutzung des Aufbahrungsraumes (pro angefangen Benutzungstag) 82 €
2. Benutzung des Kühlraumes (pro angefangenen Benutzungstag) 33 €
3. Benutzung der Aussegnungshalle (je angefangene Stunde) 215 €
4. Trauerfeier auf dem Vorplatz (je angefangene Stunde) 107 €
5. Benutzung des Trauerraums bzw. der Kröll-Kapelle 112 €
6. Umschreibung Grabnutzungsrecht 15 €
7. Grabmalerlaubnis 25 €
8. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Bestattungen außerhalb des Friedhofs 45 €
9. Ausstellung eines Leichenpasses 25 €
10. Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse 15 €

§ 7 Sonstige Leistungen

Leistungen der Städtischen Bestattungseinrichtung, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, sowie Leistungen Dritter werden als privatrechtliche Entgelte nach einer Preisliste verrechnet, die in der Friedhofverwaltung aufliegt. Die in der Preisliste enthaltenen Leistungen werden der jeweiligen Lohn- und Preissituation angepasst. Sämtliche Gebührentatbestände aus dieser Gebührensatzung werden inklusive der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01. Sept. 2003 in Kraft.

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Friedhofsgebührensatzung

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(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 30. Mai 2001 außer Kraft.

Verfahrensvermerke:

Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) - Lindauer Bürgerzeitung vom 01. August 2003 - amtlich bekannt gemacht.

Die erste Änderungssatzung wurde im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) – Lindauer Bürgerzeitung Nr. 34/23 vom 26. August 2023 - amtlich bekannt gemacht.

Inkrafttreten:

Die Satzung tritt am 01. September 2003 in Kraft.

Die erste Änderungssatzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

Original-Gebührenordnung als PDF

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