Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auch auf die nichtstädtischen Friedhöfe, soweit dort die Stadt im Rahmen der Verwaltung und/oder der Durchführung des Bestattungsbetriebes Leistungen erbringt.
(2) Folgende Gebühren werden erhoben:
- Grabnutzungsgebühren (§ 4)
- Sonstige Gebühren (§ 6)
Nr. III/18/2
Friedhofsgebührensatzung
S. 2
§ 2 Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet
a) wer zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung erteilt hat, c) wer den Antrag zu einer Leistung gestellt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige für eine Leistung sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld, Vorausleistung
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld, Vorausleistung
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig und an die Stadtkasse zu entrichten.
(5) Die Stadt ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.
Friedhofsgebührensatzung
Nr. III/18/2
S.3
§ 4 Grabnutzungsgebühren
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren werden für eine Nutzungszeit von 20 Jahren erhoben. Verlängert sich die Ruhezeit über die Nutzungszeit hinaus, so ist die festgesetzte Gebühr, die im Zeitpunkt der Verlängerung gilt, anteilig im Voraus zu entrichten.
(2) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
I. Wahlgräber
| 1. einstelliges Wahlgrab | 73 € |
|---|---|
| 2. zweistelliges Wahlgrab | 115 € |
| 3. dreistelliges Wahlgrab | 156 € |
| 4. vierstelliges Wahlgrab | 198 € |
| 5. fünfstelliges Wahlgrab | 240 € |
| 6. Pflegearmes einstelliges Wahlgrab | 87 € |
| 7. Pflegearmes zweistelliges Wahlgrab | 139 € |
| 8. Kindergrab | 28 € |
II. Reihengräber
| 1. Reihengrab | 29 € |
|---|
III. Urnengräber
| 1. Urnenwahlgrabstätten | 57 € |
|---|---|
| 2. Anonymes Urnengrab | 28 € |
| 3. Gemeinschaftsgrab mit Namensnennung | 37 € |
| 4. Baumgrab | 77 € |
| 5. Pflegearmes Urnengrab | 68 € |
Nr. III/18/2
Friedhofsgebührensatzung
S. 4
IV. Sonstige Gräber
| 1. Anonymes Fötengrab | 17 € |
|---|
§ 5 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
| 1. Öffnen und schließen eines Erdgrabes | 1.083 € |
|---|---|
| 2. Zuschlag Tieferlegung | 164 € |
| 3. Öffnen und schließen eines Kindergrabes | 394 € |
| 4. Öffnen und schließen eines Urnengrabes | 147 € |
| 5. Bestattung Fötengrab | 147 € |
| 6. pro Träger bei Beerdigung (sowohl Urne wie Sarg) | 65 € |
| 7. Ausgrabung einer Leiche | 1.083 € |
| 8. Wiederbestattung einer Leiche | 1.083 € |
| 9. Ausgrabung einer Urne | 229 € |
| 10. Wiedereingrabung einer Urne | 114 € |
| 11. Erschwerniszuschlag bei Eis, Stein oder vergleichbaren Hindernissen, je angefangene Stunde | 65 € |
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S.5
§ 6 Sonstige Gebühren
| 1. Benutzung des Aufbahrungsraumes (pro angefangen Benutzungstag) | 82 € |
|---|---|
| 2. Benutzung des Kühlraumes (pro angefangenen Benutzungstag) | 33 € |
| 3. Benutzung der Aussegnungshalle (je angefangene Stunde) | 215 € |
| 4. Trauerfeier auf dem Vorplatz (je angefangene Stunde) | 107 € |
| 5. Benutzung des Trauerraums bzw. der Kröll-Kapelle | 112 € |
| 6. Umschreibung Grabnutzungsrecht | 15 € |
| 7. Grabmalerlaubnis | 25 € |
| 8. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Bestattungen außerhalb des Friedhofs | 45 € |
| 9. Ausstellung eines Leichenpasses | 25 € |
| 10. Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse | 15 € |
§ 7 Sonstige Leistungen
Leistungen der Städtischen Bestattungseinrichtung, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, sowie Leistungen Dritter werden als privatrechtliche Entgelte nach einer Preisliste verrechnet, die in der Friedhofverwaltung aufliegt. Die in der Preisliste enthaltenen Leistungen werden der jeweiligen Lohn- und Preissituation angepasst. Sämtliche Gebührentatbestände aus dieser Gebührensatzung werden inklusive der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01. Sept. 2003 in Kraft.
Nr. III/18/2
Friedhofsgebührensatzung
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(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 30. Mai 2001 außer Kraft.
Verfahrensvermerke:
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) - Lindauer Bürgerzeitung vom 01. August 2003 - amtlich bekannt gemacht.
Die erste Änderungssatzung wurde im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) – Lindauer Bürgerzeitung Nr. 34/23 vom 26. August 2023 - amtlich bekannt gemacht.
Inkrafttreten:
Die Satzung tritt am 01. September 2003 in Kraft.
Die erste Änderungssatzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.