Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereiche
Geltungsbereiche
Die Stadt Lindau (Bodensee) betreibt und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal, jedoch nicht das Personal zum Betrieb der Feuerbestattungsanlage.
- die städtischen Friedhöfe Aeschach, Reutin und Oberreitnau (neuer Teil) mit den dazugehörenden Anlagen, jedoch nicht die Feuerbestattungsanlage
- den unter städtischer Verwaltung stehenden kirchlichen Friedhof Oberreitnau (alter Teil) mit dem städtischen Leichenhaus
- den Bestattungsbetrieb auf den städtischen Friedhöfen und -soweit übertragen- auf den kirchlichen Friedhöfen in Reutin und Unterreitnau,
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Stadt Lindau (Bodensee) als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
- betrifft die ursprüngliche Fassung der Satzung
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§ 3 Bestattungsanspruch
Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Tod einen Wohnsitz in der Stadt hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bestattungsverordnung (BestV) c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen ist mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe i.S. d. § 1 werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
§ 5 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
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(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit dem Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst worden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind ganztags bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten in den Friedhöfen
Verhalten in den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet,
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— a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die an einer kurzen Leine geführt werden und Blindenführhunde,
- b) zu lärmen, zu spielen sowie zu lagern,
- c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten,
- d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder dies bezüglich zu werben,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten oder zu beschädigen,
- h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- i) private Sitzgelegenheiten oder Wetterschutzeinrichtungen aufzustellen.
- j) an Sonn- und Feiertagen, in der Nähe einer Bestattung oder einer Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen,
- k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten oder zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Reglungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt
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werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abraum-Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen von den Friedhöfen zu entfernen und dürfen nicht über die Sammelbehälter entsorgt werden.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. Für die Ausführung der Tätigkeit ist jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
(5) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen können nur solche Gewerbetreibende tätig werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 23) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können.
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Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessung von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
III. Grabstätten und Ehrenanlagen
§ 9 Grabstätten
Grabstätten
(1) Die Grabstätten der städtischen Friedhöfe stehen im Eigentum der Stadt Lindau als Friedhofsträger. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Das gilt auch für die Friedhöfe, die der Stadt per Vertrag zur Verwaltung und zum Unterhalt übertragen wurden.
(2) Die Anlage der Grabstätten und die Lage der einzelnen Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Arten der Grabstätten und Gedenkstätten
Arten der Grabstätten und Gedenkstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Erdgrabstätten (Reihengrabstätten § 12, Wahlgrabstätten § 13), b) Urnengrabstätten (§ 15), c) Gedenkstätten (§ 16) d) Sonstige Grabstätten (§ 17)
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
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§ 11 Größe der Grabstätten
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben.
(2) Im Alten Teil des Aeschacher Friedhofes haben die Grabstätten grundsätzlich folgende Ausmaße (Länge x Breite):
| 1. Reihengrabstätten für Kinder | ca. 1,00 m x 0,80 m |
|---|---|
| 2. Reihengrabstätten | ca. 1,00 m x 1,00 m |
| 3. Wahlgrabstätten (einstellig) | ca. 1,80 m x 1,20 m |
| 4. Wahlgrabstätten (zweistellig) | ca. 1,80 m x 1,60 m |
| 5. Urnenwahlgrabstätten | ca. 1,20 m x 0,75 m. |
Im Neuen Teil des Aeschacher und des Oberreitnauer Friedhofes haben die Grabstätten grundsätzlich folgende Ausmaße (Länge x Breite):
| 1. Wahlgrabstätten (einstellig) | ca. 2,40 m x 1,20 m |
|---|---|
| 2. Wahlgrabstätten (zweistellig) | ca. 2,40 m x 2,00 m |
Die Ausmaße der bestehenden Grabstätten können davon abweichen.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bei Erdbestattungen grundsätzlich ca. 1,80 m (bei Tieferlegungen im Wahlgrab ca. 2,30 m). Von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges muss ein Abstand von mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m, eingehalten werden.
(4) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 12 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 30) des zu Bestattenden vergeben werden.
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(2) Es werden eingerichtet a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. Die Grabstätten können nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt werden.
§ 13 Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten und pflegearme Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben wird. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhezeit verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhezeit zuzüglich fünf Jahre verliehen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn eine Umgestaltung oder eine Schließung des Friedhofes beabsichtigt ist. ¹In Wahlgrabstätten und pflegearmen Wahlgrabstätten können 3 Urnen beigesetzt werden, bei mehrstelligen Wahlgräbern können in jeder zusätzlichen Grabstelle zwei weitere Urnen beigesetzt werden.
(2) Das Nutzungsrecht an den Wahlgrabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder
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nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte, benachrichtigt.
(5) Auf das Nutzungsrecht kann der Nutzungsberechtigte vor Ablauf der Nutzungszeit verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung zu erklären. Anteilige Grabnutzungsgebühren werden nicht erstattet.
(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder-erworben worden ist.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung unverzüglich jede Änderung seiner Anschrift mitzuteilen.
(9) In Wahlgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Nach einer Tieferlegung können maximal zwei Verstorbene pro Grabstelle übereinander bestattet werden.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten bei Wahlgrabstätten
Übertragung von Nutzungsrechten bei Wahlgrabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen Angehörigen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch rechtsgültige Verfügung übertragen, die erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in §
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1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 15 Urnengrabstätten
Urnengrabstätten
(1) Urnen können in Urnenwahlgrabstätten, pflegearmen Urnengrabstätten, Baumgräbern und Urnensammelgrabstätten sowie in Wahlgrabstätten und pflegearmen Wahlgrabstätten nach § 13 beigesetzt werden.
(2) Urnenwahlgrabstätten, pflegearme Urnengrabstätten sowie Baumgräber sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Dauer (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. In Urnenwahlgrabstätten und pflegearmen Urnengrabstätten können max. 4 Urnen beigesetzt werden, in Baumgräbern können je nach Lage auf dem Friedhof 2 bis 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) ¹In Urnensammelgrabstätten werden Urnen gesammelt oder der Reihe nach innerhalb eines Grabfeldes für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. ²Die einzelnen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. ³Die Namen der Verstorbenen können mit einer Bronzetafel auf einem zentralen Gedenkstein angebracht werden. ⁴Die Größe der Namenstafel muss 100x50x6mm betragen. ⁵Das Ablegen von Blumen und das
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Aufstellen von Kerzen darf nur am zentralen Gedenkstein erfolgen. ⁶Die gärtnerische Pflege, der Unterhalt und die Gestaltung obliegen ausschließlich der Stadt.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, an einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (Urnensammelgrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und vorhandene Urnen zu entsorgen.
§ 16 Gedenkstätten und Ehrenanlagen
Gedenkstätten und Ehrenanlagen
(1) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Regelung durch die Stadt Lindau (B).
(2) Die Ehrenanlagen auf dem Aeschacher Friedhof dienen dem Gedenken für KZ-Opfer, aller Toten und Vermissten der beiden Weltkriege und dem Gedenken der verstorbenen Heimatvertriebenen. Sie sind der besonderen Obhut der Stadt und ihrer Bürger anvertraut. Pflege und Unterhalt obliegen der Stadt.
§ 17 Sonstige Grabstätten
Sonstige Grabstätten
Auf dem Friedhof Lindau-Aeschach ist ein Grabfeld ausgewiesen, das der würdigen Bestattung von Fehlgeburten dient.
§ 18 Gestaltung und Pflege der Grabstätten
Gestaltung und Pflege der Grabstätten
(1) In den städt. Friedhöfen werden Grabstätten mit Pflanzflächen und ohne Pflanzflächen ausgewiesen. Grabstätten ohne Pflanzflächen werden durch die Stadt mit Rasen angesät.
(2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der
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Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabstätten ohne Pflanzfläche (sog. pflegearme Gräber) dürfen nicht gärtnerisch angelegt werden.
(3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 33).
(5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine Aufforderung mit Fristsetzung durch öffentliche Zustellung und einen zusätzlichen Hinweis auf der Grabstätte. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen ins das Eigentum des Friedhofsträgers über.
§ 19 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) ¹Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden. ²Die Anpflanzungen sind auf die Grabflächen beschränkt und dürfen (in der Höhe) max. 40 cm über das Grabmal hinausragen. ³Sie dürfen Nachbargräber, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. ⁴Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Das Herrichten, Unterhalten und jede Veränderung der Anpflanzungen und gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn
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benachbarte Gräber oder andere Anpflanzungen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungs-rechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 33)
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauer-floristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 20 Grabmale und bauliche Anlagen
Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung und jede wesentliche Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften - der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 11 zugrunde zu legen sind.
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Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 bzw. eine proportional korrekte Zeichnung mit Angabe der Abmessungen der Grabmalanlage und Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1, jeweils unter Angabe des Materials, seiner Farbe, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung b) die Angabe der sicherheitsrelevanten Daten über Gründung und Befestigung der Grabmalteile. Die Mindestdicke von Grabsteinen beträgt 12 cm. c) die genaue Lage und die tatsächlichen Abmessungen der Grabstätte d) ¹der Nachweis, dass Grabsteine oder Grabsteineinfassungen aus Naturstein ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr.182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II 1290, 1291) hergestellt worden sind (siehe Abs. 7).
²Der Nachweis kann erbracht werden durch
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eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
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die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
³Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 2 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um
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die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
⁴Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
⁵In besonderen Fällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen gefordert werden.
⁶Die nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) erforderlichen Unterlagen (s. § 23 Abs. 1) sind unabhängig vom Antrag auf die Erlaubnis vorzulegen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 21 und 22 dieser Satzung entspricht. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden; diese können baulicher, künstlerischer oder gärtnerischer Art sein.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 21 und 22 widersprechen (Ersatzvornahme, § 33).
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Holztafeln und -kreuze, die nach einer Bestattung vorübergehend aufgestellt werden.
(7)¹Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.
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²Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
§ 21 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten. Bei pflegearmen Urnengräbern darf das Grabmal die Breite von 0,70 m sowie die Höhe von 0,70 m nicht überschreiten.
(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 22 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt vorher die Erlaubnis erteilt.
§ 22 Grabmalgestaltung
Grabmalgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sie in ihrer Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie ihrem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirken.
§ 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung, der Abnahmeprüfung und der jährlichen Prüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK), in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.
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Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 33).
Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. provisorisches Stützen, Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 20 und § 21) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind abzuräumen und einzuebnen. Kommt der vormals Nutzungsberechtigte oder sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen ins das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung
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solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt
IV. Bestattungsvorschriften
§ 24 Bestattung
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Gemeinschaftsgrabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Gemeinschaftsgrab-kammer geschlossen ist.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhag mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen sind von der Stadt hoheitlich auszuführen, insbesondere
- a) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
- b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- c) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Sargträger,
- d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(3) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 c) und der Ausschmückung nach Abs. 1 e) befreien.
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§ 26 Leichenhäuser
Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen (mit Ausnahme des Zugangs zu den Kabinen vor den Aufbahrungsräumen) nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden (siehe hierzu auch § 25).
(3) Die Verstorbenen werden auf Wunsch der bestattungspflichtigen Angehörigen in Aufbahrungsräumen aufgebahrt. Die bestattungspflichtigen Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgen soll. Wird keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender
Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(4) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Särge für die Hinterbliebenen der Verstorbenen kurzfristig durch die Bestattungsunternehmen geöffnet werden. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 27 Zutritt zu den Aufbahrungsräumen
Zutritt zu den Aufbahrungsräumen
(1) Die Aufbahrungsräume müssen stets geschlossen sein. Sie dürfen nur betreten werden a) vom Friedhofspersonal, b) von durch die Friedhofsverwaltung autorisiertem Personal der Bestattungsunternehmen c) von den Hinterbliebenen der Verstorbenen oder anderen Personen mit Erlaubnis
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und ggf. in Begleitung eines Angehörigen der Friedhofsverwaltung,
d) in besonderen Fällen von Polizeibeamten, Staatsanwälten, Richter, Amtsärzten und amtlich Beigezogenen.
(2) In den Aufbahrungsräumen dürfen Kränze, Blumengebinde oder andere Gegenstände nur durch das Friedhof- und Bestattungspersonal abgelegt werden, soweit der Zutritt nicht nach Abs. 1 Nr. b) oder c) erlaubt ist.
§ 28 Trauerfeiern
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Aussegnungshalle oder einem Trauerraum kann durch die Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken (insb. wegen des Zustandes der Leiche) bestehen.
(3) Die Aussegnungshalle wird 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier für die Angehörigen geöffnet. Die Trauerfeiern sollen jeweils grundsätzlich nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Feststellung des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
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(3) Leichen, die nicht innerhalb der Bestattungsfrist des § 19 Abs. 1 BestV und Urnen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einäscherung, beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte bzw. Urnensammelgrabstätte beigesetzt.
(4) Die Grabnutzungsberechtigten sind verpflichtet, rechtzeitig vor dem Öffnen des Grabes auf ihre Kosten für die notwendige Beseitigung vorhandener Grabmale, Grabein-fassungen und Grabbepflanzungen zu sorgen. Erfolgt die Beseitigung nicht rechtzeitig, kann die Entfernung durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabnutzungsbe-rechtigten veranlasst werden. Ein Anspruch auf Wiederverwendung entfernter Pflanzen besteht nicht.
§ 30 Ruhezeit
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebens-jahr 10 Jahre, im übrigen 20 Jahre. Für Urnengrabstätten beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beginnt bei Erdbestattungen mit dem Tag der Bestattung, bei Urnen mit dem Tag der Beisetzung.
§ 31 Exhumierung und Umbettung
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
(2) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages der Angehörigen des Verstorbenen. Die Erlaubnis kann nur bei Vorliegen eines gewichtigen Grundes erteilt werden, der die Störung der Totenruhe und Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(3) Alle Exhumierungen und Umbettungen werden vom Bestattungspersonal der Stadt durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März außerhalb der
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Besuchszeiten erfolgen.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Neben der Zahlung der entsprechenden Gebühren haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die ggf. an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Exhumierung und Umbettung entstehen. Die Haftung der Stadt wird dadurch nicht berührt.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
§ 32 Beschaffenheit von Särgen, Aschenresten und Urnen
Beschaffenheit von Särgen, Aschenresten und Urnen
(1) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(2) ¹Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. ²Es dürfen nur Bio-Aschekapseln und Bio-Urnen aus verrottbarem Material verwendet werden.
IX. Schlussbestimmungen
§ 33 Ersatzvornahme
Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
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§ 34 Haftungsausschluss
Haftungsausschluss
(1) Die Stadt Lindau (Bodensee) übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungs-gemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauf-tragung dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
(2) Sollten durch den Aushub eines Erdgrabes Veränderungen an Nachbargrabstätten entstehen (z.B. Neigen eines Grabsteines, Absinken der Einfassung oder des Erdreiches) haftet die Stadt als Friedhofsträgerin hierfür nur insoweit, als die betreffenden Schäden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden.
§ 35 Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Lindau (Bodensee) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält, die festgelegten Verbote missachtet oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
- die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
- die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 18 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt.
§ 37 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Lindau (Bodensee) vom 28. Nov. 1986 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 17. Oktober 1994 außer Kraft.
Verfahrensvermerke:
Bekanntmachung:
| Satzung: | am 13. Juli 2013 im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) - Lindauer Bürgerzeitung Nr. 28/13 - |
|---|---|
| Erste Änderungs- satzung: | am 08. April 2017 im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) - Lindauer Bürgerzeitung Nr. 14/17 – |
| Zweite Änderungs- satzung | am 07. März 2020 im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) - Lindauer Bürgerzeitung Nr. 10/20 – |
| Dritte Änderungs- Satzung | am 26. August 2023 im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) - Lindauer Bürgerzeitung Nr. 34/23 – |
Inkrafttreten:
| Satzung | 20. Juli 2013 |
|---|---|
| Erste Änderungssatzung | 09. April 2017 |
| Zweite Änderungssatzung | 08. März 2020 |
| Dritte Änderungssatzung | 27. August 2023 |