Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 5 Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und für die Überlassung von Reihengrabstätten
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und für die Überlassung von Reihengrabstätten
(1) Die Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf die in der jeweils gültigen Friedhofsordnung festgelegten Dauer betragen:
| 1.1. bei einem einstelligen Wahlgrab | 2.370,00 € |
|---|---|
| 1.2. für jede weitere Grabstelle eines Wahlgrabes | 1.980,00 € |
| 1.3. bei einem Tiefgrab | 1.980,00 € |
(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten auf die in der jeweils gültigen Friedhofsordnung festgelegten Dauer sind zu entrichten:
| je Grab, für bis zu 4 Urnenbestattungen | 950,00 € |
|---|
(3) Soll die Dauer des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten verlängert werden, so ist eine Nacherwerbsgebühr zu zahlen. Diese wird unter Zugrundelegung des Zeitraums, für den die Verlängerung gelten soll, nach den zur Zeit des Nacherwerbs gültigen Nutzungsgebühren berechnet. Die Mindestnacherwerbszeit beträgt 5 Jahre.
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(4) Für die Überlassung von Reihengrabstätten, Grabstätten in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage, Baumgräbern und von Urnenkammern sind für die Dauer der Ruhefrist zu entrichten:
| 4.1. zur Bestattung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr | 990,00 € |
|---|---|
| 4.2. zur Bestattung von Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr sowie bestattungspflichtiger Totgeburten | 240,00 € |
| 4.3. bei Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | 310,00 € |
| 4.4. bei Überlassung einer Urnengrabstätte in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage | 310,00 € |
| 4.5 bei Überlassung eines Baumgrabes | 550,00 € |
| 4.6. bei Überlassung einer Urnenkammer | 1.350,00 € |
(5) Mit den in dieser Bestimmung genannten Gebühren ist auch die Benutzung der Friedhofseinrichtungen abgegolten.
§ 6 Gebühren für die Pflege und Unterhaltung von Rasengrabstätten und Baumgräbern
Gebühren für die Pflege und Unterhaltung von Rasengrabstätten und Baumgräbern
Für die Pflege und Unterhaltung von Rasengrabstätten und Baumgräbern sind für die Dauer der in der jeweils gültigen Friedhofsordnung festgesetzten Nutzungszeit zusätzlich zu den Gebühren gemäß § 5 folgende Gebühren zu entrichten:
| 1.1. bei einem einstelligen Wahlgrab | 1.980,00 € |
|---|---|
| 1.2. für jede weitere Grabstelle eines Wahlgrabes | 1.650,00 € |
| 1.3. bei einem Tiefgrab | 1.650,00 € |
| 1.4. bei einem Reihengrab | 990,00 € |
| 1.5. bei einem Kindergrab | 240,00 € |
| 1.6. bei einem Urnenwahlgrab | 790,00 € |
| 1.7. bei einem Urnenreihengrab und bei anonymer Urnenbestattung | 310,00 € |
| 1.8. bei einem Urnengrab in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage | 120,00 € |
| 1.9. bei einem Baumgrab | 470,00 € |
In den vorgenannten Gebühren sind auch erforderlich werdende Nebenarbeiten, wie z.B. Auffüllen mit Erde oder Erneuerung der Rasendecke enthalten.
§ 7 Besondere Gebühren
Besondere Gebühren
(1) An besonderen Gebühren sind zu entrichten:
1.1. für die Übertragung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
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| auf einen anderen Nutzungsberechtigten | 30,00 € |
|---|---|
| 1.2. für das Ausstellen einer Zweitausfertigung der Wahlgrabbestätigung | 20,00 € |
| 1.3. für das Erneuern eines entzogenen Nutzungsrechts | 20,00 € |
| 1.4. für die Genehmigung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen und Grababdeckungen ohne Beschriftung (soweit zugelassen) pro Grabstätte | 10,00 € |
| 1.5. für die Genehmigung von Grabmalen und Grababdeckungen mit Beschriftung (soweit zugelassen) pro Grabstätte | 20,00 € |
| 1.6. für die Bereitstellung der Kühlzelle über vier Tage hinaus, pro angefangenem weiterem Tag | 50,00 € |
| 1.7. für die Bereitstellung der Kühlzelle, sofern die Leiche extern bestattet wird, pro angefangenem Tag | 50,00 € |
| 1.8. für die Ausgrabung | |
| 1.8.1. von Leichen bei Liegezeiten bis zum Ablauf der ersten 30 Jahre | 2.000,00 € |
| 1.8.2. von Leichen bei Liegenzeiten über 30 Jahre | 1.000,00 € |
| 1.8.3. von Ascheresten | 200,00 € |
| 1.8.4. Erfolgt die Ausgrabung auf amtliche Anordnung, werden lediglich die Lohn- und Sachkosten erhoben. | |
| 1.9. für die Benutzung der Trauerhalle bei externen Bestattungen | 210,00 € |
| 2.0. für die Beschriftung der Stele in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage erfolgt die Kostenerstattung nach tatsächlichem Aufwand | |
| 2.1. bei einem Baumgrab die Kosten für die Erstellung und Anbringung einer Schrifttafel nach tatsächlichem Aufwand |
(2) In den Fällen der Ziff. 1.6 und 1.7 gelten der Tag der Einlieferung und der Tag der Abholung der Leiche jeweils als voller Tag.
§ 8 a
Gebühren für die Räumung von Urnenkammern
Räumung und Entsorgung von Urnenkammer-Grabstätten
65,00 €