Friedhofssatzung – Limburg_a.d._Lahn,_Kreisstadt

Vollständige Friedhofssatzung für Limburg_a.d._Lahn,_Kreisstadt.

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die im Eigentum der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn befindlichen Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe der Kernstadt und der übrigen Stadtteile dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode Wohnsitz oder Aufenthalt in dem jeweiligen Stadtteil hatten, soweit für sie nicht besondere Friedhöfe bestehen (Domherren, Pallottiner, Pallottinerinnen, Juden), ferner für Verstorbene, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Zur Beisetzung anderer Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis. Auf dem Hauptfriedhof können Verstorbene aus allen Stadtteilen bestattet werden.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Limburg a. d. Lahn, 07. Juli 2021

DER MAGISTRAT der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn ( L.S. )

Dr. Marius Hahn Bürgermeister

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Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

vom 23. Mai 2022

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) sowie des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn in ihrer Sitzung am 23. Mai 2022 folgende Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn in der Fassung vom 12. Januar 2007 beschlossen:

Artikel I

In der Inhaltsübersicht wird der § 18 um den Begriff „Urnenkammern“ ergänzt und wie folgt neu formuliert:

„§ 18 Reihengräber, Urnengemeinschaftsgrabanlagen, Baumgräber, Urnenkammern und Wahlgräber für Urnenbeisetzungen“

Artikel II

1.) § 15 wird um die Grabart „Urnenkammern (soweit auf den Friedhöfen vorhanden und Plätze frei); §18“ ergänzt und wie folgt neu gefasst:

§ 15 Grabarten

Die Gräber werden angelegt als:

a) Reihengräber für Erdbestattungen; § 16 b) Wahlgräber für Erdbestattungen; § 17 c) Urnenreihengräber; § 18 d) Urnenwahlgräber; § 18 e) Urnengräber in Urnengemeinschaftsgrabanlagen; § 18 f) Baumgräber (nur auf dem Hauptfriedhof); § 18 g) Urnenkammern (soweit auf den Friedhöfen vorhanden und Plätze frei); § 18 h) Ehrengräber; § 19

4.) Die Überschrift des § 18 wird um „Urnenkammern“ ergänzt und wie folgt neu gefasst:

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§ 3 II.

Benutzungsdauer

(1) Jeder Friedhof wird solange wie möglich belegt. Er kann aus zwingenden Gründen ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen werden. Im öffentlichen Interesse kann auch die Nutzung an einzelnen Gräbern entzogen werden.

(2) Den Nutzungsberechtigten wird in den in Abs. 1 genannten Fällen für den Rest der Ruhe- und Nutzungsfrist eine gleichwertige Grabstätte überlassen. Umbettungen sowie die Herrichtung der neuen Grabstätte werden ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten vorgenommen. Die Angehörigen der Umzubettenden sind - soweit erreichbar - zu benachrichtigen.

(3) Mit dem Zeitpunkt der Entziehung der Nutzung einer Grabstätte erlöschen an dieser alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte.

(4) Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten, die der Benutzung entzogen werden, können erneut freigegeben werden.

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II.

Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden an den Eingängen bekannt gegeben. (2) Der Zutritt zu den Friedhöfen oder Friedhofsteilen kann aus besonderen Anlässen gesperrt werden. (3) Es ist verboten, sich unbefugt außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten oder während der aus besonderen Anlässen verfügten Sperrzeiten auf den Friedhöfen oder Friedhofsteilen aufzuhalten.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist zu folgen.

(2) Insbesondere ist untersagt:

  • Lagern auf Rasenflächen, Betreten von Anpflanzungen und Gräbern;
  • Übersteigen von Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen;
  • Pflücken von Blumen und anderen Pflanzen;
  • Lärmen, der Betrieb von Rundfunk-, Musik- oder anderen akustischen Geräten;
  • Mitbringen von Tieren, mit Ausnahmen von Blindenhunden;
  • Befahren der Friedhofswege mit Fahrrädern, Motorrädern, Rollern, Spielgeräten und Kraftwagen
  • Aufenthalt von Kindern unter 10 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen;
  • Verunreinigung von Gräbern, Wegen, Plätzen, Pflanzungen und Einrichtungen;
  • Anbieten von gewerblichen Diensten, Waren und Verteilen von Drucksachen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Zweckbestimmung des Friedhofs vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden. Hiervon ausgenommen sind Traditionsveranstaltungen wie z.B. am Volkstrauertag und Totensonntag.

§ 6 Paragraph 6

Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen

(1) Gärtner, Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende haben bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen die anerkannten Grundsätze ihres Gewerbes zu beachten.

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(2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die von ihnen selbst oder ihren Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursacht werden.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von Montag bis Freitag innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Steinmetzarbeiten sind auf dem Hauptfriedhof an Freitagen nur bis 13.00 Uhr zulässig.

(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Materialien dürfen nur für kurze Zeit gelagert werden und dabei den Verkehr nicht behindern.

Wenn die Arbeit fertig gestellt ist oder unterbrochen wird, sind der Arbeits- und Lagerplatz sofort so herzurichten, dass er für die Friedhofsbesucher nicht störend in Erscheinung tritt. Abraum ist auf die vorgesehenen Plätze zu bringen, im Übrigen vom Friedhof zu entfernen.

(5) Zement und Mörtel dürfen nur auf geeigneten Unterlagen zubereitet werden.

(6) Beschädigungen von Gebäuden, Wegen, Wegekanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend fachgerecht auf Kosten des Verursachers zu beseitigen.

(7) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung verstoßen oder unzulängliche Arbeiten liefern, kann auf Zeit oder auf Dauer jegliche Betätigung auf den Friedhöfen untersagt werden.

(8) Das Ausbringen von Pestiziden ist verboten.

§ 7 a Abfalleinrichtungen

(1) Die auf den Friedhöfen vorhandenen Abfalleinrichtungen (Friedhofsgruben, Abfallcontainer oder dgl.) dienen ausschließlich der Entsorgung von auf dem Friedhof anfallenden Abfällen.

(2) Es ist verboten, andere als auf dem Friedhof anfallende Abfälle, insbesondere private Abfälle (wie z. B. Hausmüll aller Art, Gras- oder Gehölzschnitt, aber auch sonstiges privates Kompostmaterial) in die Abfalleinrichtungen des Friedhofs zu verbringen.

2.) § 17 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu

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seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. den überlebenden Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

3.) § 20 wird wie folgt neu gefasst:

§ 8 Anmeldung des Sterbefalls

Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls anzumelden. Die Beurkundung ist nachzuweisen.

§ 9 Bestattungszeiten

(1) An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen finden keine Bestattungen statt, auf dem Hauptfriedhof außerdem nicht an Freitagnachmittagen.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn die besonderen Verhältnisse im Einzelfall dies rechtfertigen.

(3) Ort und Zeit der Beisetzung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Besondere Wünsche der Angehörigen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Einfachgräbern mindestens 0,90 m, bei Tiefgräbern (Erstbestattung) mindestens 1,70 m und bei Urnenbestattungen mindestens 0,50 m.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor Beginn der Arbeiten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

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(2) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 12 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschenreste beträgt auf allen Friedhöfen - ausgenommen auf dem Friedhof Linter- 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr 20 Jahre.

(2) Auf dem Friedhof Linter beträgt die Ruhefrist für Leichen wegen der besonderen geologischen Bedingungen 40 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr 30 Jahre.

(3) Für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile kann der Magistrat die Ruhefrist auf 40 Jahre verlängern, wenn die Belegungskapazität des Friedhofs dies zulässt.

(4) Bei Bestattung von Aschenresten in bereits vorhandenen Grabstätten kann die Ruhefrist mit Einverständnis der Angehörigen auf 20 Jahre verkürzt werden.

(5) Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhefrist wieder belegt werden. Eine Wiederbelegung von Tiefgräbern ist erst nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten zulässig.

§ 13 Umbettungen, Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Aus wichtigem Grunde können Umbettungen und Ausgrabungen auf Antrag gestattet werden, sofern die Genehmigung des Kreisgesundheitsamtes vorliegt. Der Antragsteller hat das Einverständnis der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten nachzuweisen.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, die nur in den Monaten November bis April durchgeführt werden.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Leichen und Aschenreste dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.

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IV.

Grabstätten

§ 14 Paragraph 14

Eigentumsverhältnisse

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn. An ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach dieser Ordnung.

(2) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten unter den Nutzungsberechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.

§ 15 Paragraph 15

Grabarten

Die Gräber werden angelegt als:

a) Reihengräber für Erdbestattungen; § 16 b) Wahlgräber für Erdbestattungen; § 17 c) Urnenreihengräber; § 18 d) Urnenwahlgräber; § 18 e) Urnengräber in Urnengemeinschaftsgrabanlagen; § 18 f) Ehrengräber; § 19

§ 16 Paragraph 16

Reihengräber für Erdbestattungen

(1) Reihengräber sind Grabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden.

(2) Die Reihenfolge der Bestattungen wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(3) Ein Wiedererwerb der Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.

(4) Grabbeete haben folgende Abmessung:

  • für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m

  • für Verstorbene nach dem vollendeten 6. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m

Der seitliche Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt 0,30 m, auf Friedhöfen mit durchgehender Rasenfläche 0,50 m. Der Abstand zwischen den Grabreihen richtet sich nach den Gestaltungsplänen für die einzelnen Friedhöfe.

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(5) In einem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch zulassen, dass Leichen von Kindern unter einem Jahr gemeinsam oder in das Grab eines Erwachsenen bestattet werden, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die der Leiche des Erwachsenen nicht übersteigt.

(6) In Reihengräbern können zusätzlich zu einer Erdbestattung bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden.

(7) Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht ausgeführt.

(8) Der Ablauf der Ruhefrist und die Abräumung werden drei Monate vorher bekannt gegeben. Nach Bekanntgabe des Abräumungszeitpunkts können die Verfügungsberechtigten die Grab- und Grabmalanlagen auf ihre Kosten entfernen lassen. Wurden die Grab- und Grabmalanlagen bis zum Ablauf der Ruhefrist nicht entfernt, wird von der Besitzaufgabe gemäß § 959 BGB ausgegangen und die Beseitigung verfügt.

§ 17 Wahlgräber für Erdbestattungen

Wahlgräber für Erdbestattungen

(1) Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich

b) zu Lebzeiten durch Personen über 65 Jahren.

Eine örtliche Bereitstellung der zu Lebzeiten erworbenen Grabstätten kann nur auf dem Hauptfriedhof erfolgen.

(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag wiedererworben werden. Zweit- oder weitere Bestattungen können nur dann vorgenommen werden, wenn die Ruhefrist der Leiche die Nutzungszeit nicht übersteigt oder aber das Nutzungsrecht für die Zeit der Ruhefrist verlängert wird. Der Nacherwerb ist nur für die gesamte Grabstätte und für eine Höchstdauer von 40 Jahren möglich. Die Mindestnacherwerbsdauer beträgt fünf Jahre. Bestehende Nutzungsrechte werden angerechnet.

Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts richtet sich nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts. Die Nacherwerbsgebühr errechnet sich anteilmäßig aus den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren für den Ersterwerb an Nutzungsrechten. Nutzungsrechte, für die vor Inkrafttreten dieser Satzung eine längere Laufzeit vereinbart worden ist, bleiben von dieser Regelung ausgenommen. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines

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Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf die nicht unter a) - e) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen unter b, c, e und f wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I. S. 380) entsprechend.

(5) Der Rechtsnachfolger kann das Nutzungsrecht nach Erwerb auf sich umschreiben lassen.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Ihm obliegt außerdem die Entscheidung über weitere Bestattungen.

(7) Bei der Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechts wird nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr der zeitlich anteilige Betrag, gerechnet vom Zeitpunkt einer möglichen Wiederbelegung, zurückgezahlt. Die Höhe der Rückvergütung richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Erwerbs entrichteten Gebühr.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.

(9) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird.

Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt eine befristete öffentliche Aufforderung.

(10) Die Nutzungsberechtigten können auf das Nutzungsrecht verzichten, sobald die Ruhefrist abgelaufen ist. Nach der Verzichtserklärung sind die auf der Grabstätte befindlichen Grab- und Grabmalanlagen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(11) Bei Beendigung des Nutzungsrechts gilt § 16 Abs. 8 entsprechend.

(12) Wahlgräber können als ein- oder mehrstellige Gräber angelegt werden. In einem einstelligen Wahlgrab darf nur eine Leiche bestattet werden.

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In Wahlgräbern können zusätzlich zu Erdbestattungen bis zwei Aschenurnen je Grabstelle beigesetzt werden.

(13) Einstellige Wahlgräber haben folgende Abmessungen:

Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m

Mit jeder weiteren Grabstelle verbreitert sich das Grab um 1,00 m. Der seitliche Abstand zwischen zwei Wahlgräbern beträgt 0,50 m.

Sind bei Inkrafttreten dieser Satzung abweichende Maße vorhanden, werden sie bis zur vollständigen Belegung des jeweiligen Grabfeldes beibehalten.

(14) Auf den Stadtteilfriedhöfen Ahlbach, Dietkirchen, Eschhofen, Lindenholzhausen, Offheim und Staffel können Wahlgräber als Tiefgräber angelegt werden. In einem Tiefgrab können zwei Leichen bestattet werden.

Bei mehrstelligen Wahlgräbern ist die Anlage eines Tiefgrabs nur bei der ersten Belegung zulässig.

(15) Tiefgräber haben folgende Abmessungen:

Länge: 2,50 m Breite: 1,00 m

Sind bei Inkrafttreten dieser Satzung abweichende Maße vorhanden, werden sie bis zur vollständigen Belegung des jeweiligen Grabfeldes beibehalten.

§ 18 Artikel III

Reihengräber, Urnengemeinschaftsgrabanlagen, Baumgräber, Urnenkammern und Wahlgräber für Urnenbeisetzungen

5.) § 18 Abs. 1 wird um „Urnenkammern“ (soweit auf den Friedhöfen vorhanden und Plätze frei)“ ergänzt und wie folgt neu gefasst:

(2) Zur Beisetzung von Urnen stehen zur Verfügung:

a) Urnenreihengräber b) Urnengemeinschaftsgrabanlagen c) Baumgräber (nur auf dem Hauptfriedhof) d) Urnenkammern (soweit auf den Friedhöfen vorhanden und Plätze frei) e) Urnenwahlgräber f) Reihengräber für Erdbestattungen g) Wahlgräber für Erdbestattungen

4.) § 18 Abs. 10 wird zu § 18 Abs. 11

5.) § 18 Abs. 10 wird wie folgt neu gefasst:

(10) Urnenkammern werden im Todesfall für eine Nutzungszeit von 30 Jahren für die Aufnahme von maximal 2 Urnen bereitgestellt. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse verwendet werden.

Die Ruhefrist von mindestens 20 Jahren ist bei einer Zweitbelegung zu wahren. Sollte diese Ruhefrist die Nutzungszeit der Urnenkammer übersteigen, kann die Zweitbelegung nur vorgenommen werden, wenn eine entsprechende Verlängerung der Nutzungszeit erfolgt. Die Nacherwerbsgebühr errechnet sich anteilmäßig aus der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühr für die Überlassung einer Urnenkammer.

Umbettungen von Urnen aus einer bestehenden Grabstätte in eine Urnenkammer werden nicht durchgeführt.

Beigaben in Urnenkammern sind nicht erlaubt.

Die Urnenkammer ist mit einer Frontplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben wird.

Die Beschriftung der Verschlussplatte, die ausschließlich von einem Steinmetzbetrieb fachgerecht auszuführen ist, wird von den Verfügungsberechtigten veranlasst. Der Schriftentwurf muss in einem

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Genehmigungsantrag vom Steinmetzbetrieb der Friedhofsverwaltung vorab vorgelegt werden.

Auf der Verschlussplatte dürfen ausschließlich der Name und die Geburts-/Sterbedaten der verstorbenen Person sowie – falls gewünscht auch ein Ornament - nach folgenden Größen eingearbeitet werden:

Name: bis 35 mm Vorname: bis 30 mm Zahlen: bis 25 mm Ornament: bis 205 mm Schriftbild: vertieft; geblasen; in Gold ausgelegt

Aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente, Bilder o. ä. sowie das Verzieren der Verschlussplatte in Form von Blumenvasen, Kerzen, Leuchten, Holz-/Kunststoffteile, Kunstblumen o. ä. sind nicht gestattet.

Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenkammern dürfen nur nach der Urnenbeisetzung Kränze oder Blumengebinde abgelegt werden, die nach dem Verwelken von den Angehörigen in den zur Verfügung stehenden Behältnissen entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Urne in einer Urnenkammer hat die Friedhofsverwaltung das Recht, nach vorheriger Information der Angehörigen

  • die Urnenkammer zu öffnen,
  • auf Wunsch dem Verfügungsberechtigten die Verschlussplatte zu übergeben oder diese zu entsorgen,
  • die Urnenkammer zu räumen und mit den beigesetzten Urnen nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften umzugehen,
  • die entstehenden Kosten sind von den Verfügungsberechtigten nach der Friedhofsgebührenordnung zu erstatten.

6.) § 18 Abs. 11 wird zu § 18 Abs. 12

7.) § 18 Abs. 12 wird zu § 18 Abs. 13

8.) § 18 Abs. 13 wird zu § 18 Abs. 14

9.) § 18 Abs. 14 wird zu § 18 Abs. 15

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Artikel III

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Limburg a. d. Lahn, 03.06.2022

DER MAGISTRAT der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

Dr. Marius Hahn Bürgermeister

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§ 19 V.

Ehrengräber

Die Zuerkennung von Ehrengräbern, einzeln oder in geschlossenen Feldern, obliegt dem Magistrat.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 20 a

Wahlmöglichkeit auf Hauptfriedhof

(1) Auf dem Hauptfriedhof steht ein Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften zur Verfügung. Dort werden nur Reihengrabstätten (für Erd- oder Urnenbestattungen) angelegt. Auf den sonstigen Friedhöfen sind Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht vorhanden.

(2) Für jeden Einwohner besteht die Möglichkeit, auf dem Hauptfriedhof eine Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit spätestens bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung bzw. auf einem Friedhof mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

(3) Die §§ 21 bis 22b gelten bei Inanspruchnahme einer Reihengrabstätte für Erdbestattung ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht. Bei Inanspruchnahme einer Reihengrabstätte für Urnenbestattung ohne besondere Gestaltungsvorschriften gelten die §§ 21 bis 23 nicht.

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5.) Die Überschrift des § 21 wird wie folgt neu gefasst:

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

6.) § 21 Abs. 1 und 2 werden durch die nachfolgenden Abs. 1 bis 3 ersetzt:

(1) Bei der Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckplatten sind die folgenden Gestaltungs- und Größenvorschriften zu beachten. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn dadurch das Gesamtbild des Friedhofs oder des Friedhofteils nicht gestört wird und besondere Verhältnisse im Einzelfall eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) Grabmale, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur aus Naturstein, Beton, Holz, Metall, Keramik oder Glas bestehen. Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen müssen aus witterungsbeständigen, massiven Werkstücken bestehen.

(3) Auf den Grabmalen sind nicht gestattet

a) Materialien aus Blech, Papier, Kork oder Kunststoff, b) Materialien und Steine in auffällig leuchtenden Farben, c) eingearbeitete Portraits oder sonstige Bilder mit einer Flächengröße über 50 cm², d) in Zement, Gips oder nicht witterungsbeständigen Materialien aufgesetzter figürlicher oder ornamentaler Schmuck.

7.) § 21 Abs. 3 wird zu § 21 Abs. 4

8.) § 21 Abs. 4 wird zu § 21 Abs. 5

9.) § 34 Abs. 1 wird nach der Nr. 7. durch folgende Nr. 7.a) ergänzt:

7.a) entgegen § 7a Abs. 2 andere als auf dem Friedhof anfallende Abfälle, insbesondere private Abfälle (wie z. B. Hausmüll aller Art, Gras- oder Gehölzschnitt, aber auch sonstiges privates Kompostmaterial) in die Abfalleinrichtungen des Friedhofs verbringt,

Artikel III

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Limburg a. d. Lahn, 23. Oktober 2012

DER MAGISTRAT der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

(L.S.)

gez. ( Martin Richard ) Bürgermeister

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Die erste Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn (vom 23. Oktober 2012) wurde am 26. Oktober 2012 in der Nassauischen Neuen Presse und am 29. Oktober 2012 im Nassauer Tageblatt öffentlich bekanntgemacht.

Die Satzung tritt am 30. Oktober 2012 in Kraft.

Limburg a. d. Lahn, 30. Oktober 2012

DER MAGISTRAT der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Im Auftrag

( L.S. )

gez. ( Gläser ) Magistratsdirektor

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Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung

der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

Vom 5. Januar 2018

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167) sowie des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2013 (GVBl. S. 42) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn in ihrer Sitzung am 18. Dezember 2018 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn in der Fassung vom 12. Januar 2007 beschlossen:

Artikel I

1.) In der Inhaltsübersicht wird der § 18 um den Begriff „Baumgräber“ ergänzt und wie folgt neu formuliert:

„§ 18 Reihengräber, Urnengemeinschaftsgrabanlagen, Baumgräber und Wahlgräber für Urnenbeisetzungen“

2.) Die Inhaltsübersicht wird nach dem § 22 b durch die Formulierung

„§ 22 c Gestaltung von Baumgräbern“

erweitert.

Artikel II

1.) § 15 wird um die Grabart „Baumgräber (nur auf dem Hauptfriedhof)“ ergänzt und wie folgt neu gefasst:

§ 15 Grabarten

Die Gräber werden angelegt als:

a) Reihengräber für Erdbestattungen; § 16 b) Wahlgräber für Erdbestattungen; § 17 c) Urnenreihengräber; § 18 d) Urnenwahlgräber; § 18 e) Urnengräber in Urnengemeinschaftsgrabanlagen; § 18 f) Baumgräber (nur auf dem Hauptfriedhof); § 18 g) Ehrengräber; § 19

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2.) Die Überschrift des § 18 wird um „Baumgräber“ ergänzt und wie folgt neu gefasst:

§ 18

Reihengräber, Urnengemeinschaftsgrabanlagen, Baumgräber und Wahlgräber für Urnenbeisetzungen

3.) § 18 Abs. 1 wird um „Baumgräber (nur auf dem Hauptfriedhof)“ ergänzt und wie folgt neu gefasst:

(1) Zur Beisetzung von Urnen stehen zur Verfügung:

a) Urnenreihengräber b) Urnengemeinschaftsgrabanlagen c) Baumgräber (nur auf dem Hauptfriedhof) d) Urnenwahlgräber e) Reihengräber für Erdbestattungen f) Wahlgräber für Erdbestattungen

4.) § 18 Abs. 9 wird zu § 18 Abs. 10

5.) § 18 Abs. 9 wird wie folgt neu gefasst:

(9) Baumgräber werden an einem Baum angelegt zur Beisetzung von Urnen. Die Anzahl der Bestattungsplätze pro Baum richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

Die einzelnen Baumgräber werden im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung von maximal zwei Urnen abgegeben; ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhefrist ist ausgeschlossen. Zweitbestattungen sind bis höchstens 10 Jahre nach der Erstbestattung möglich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines bestimmten Baumgrabes oder eines bestimmten Bestattungsbaumes besteht nicht. Die Reihenfolge der Belegung der Baumgräber wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

Diese Grabart wird nur auf dem Hauptfriedhof angeboten.

Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

6.) § 18 Abs. 10 wird zu § 18 Abs. 11

7.) § 18 Abs. 11 wird zu § 18 Abs. 12

8.) § 18 Abs. 12 wird zu § 18 Abs. 13

9.) § 18 Abs. 13 wird zu § 18 Abs. 14

  • 30 -

10.) Nach § 22 b wird folgender § 22 c eingefügt:

§ 21 Grabmale

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz, gegossenes oder geschmiedetes Metall verwendet werden.

(2) Nicht zulässig sind Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig:

  1. Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 6 Jahren

1.1 Stehende Grabmale

Höhe: 0,60 - 0,80 m

Breite: bis 0,45 m

Stärke: 0,10 - 0,20 m

1.2 Liegende Grabmale

Breite: bis 0,40 m

Länge: bis 0,35 m

Stärke: 0,10 - 0,20 m

  1. Auf Reihengräbern für Verstorbene über 6 Jahren

2.1 Stehende Grabmale

Höhe: 0,70 - 1,20 m

Breite: bis 0,70 m

Stärke: 0,12 - 0,20 m

2.2 Liegende Grabmale

Breite: bis 0,60 m

Länge: bis 0,50 m

Stärke: 0,10 - 0,20 m

  • 15 -

3. Auf Wahlgräbern

3.1 Stehende Grabmale

3.1.1 Hochformat ohne Hinterpflanzung

Höhe: 0,80 - 1,20 m

Breite: bis 0,70 m

Stärke: 0,12 - 0,20 m

3.1.2 Hochformat mit Hinterpflanzung

Höhe: 0,80 - 1,80 m

Breite: bis 0,70 m

Stärke: 0,12 - 0,20 m

( auf dem Stadtteilfriedhof Eschhofen nicht zulässig)

3.1.3 Breitformat

Höhe: 0,70 - 1,20 m

Breite: bis 0,90 m (je Grabstelle)

Stärke: 0,14 - 0,22 m

3.2 Liegende Grabmale

3.2.1 Einstellige Wahlgräber

Breite: bis 0,70 m

Länge: bis 0,60 m

Stärke: 0,10 - 0,20 m

3.2.2 Mehrstellige Wahlgräber

Breite: bis 1,20 m

Länge: bis 0,80 m

Stärke: 0,10 - 0,20 m

(4) Auf Grabstätten für Aschenbeisetzungen sind Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig:

1. Auf Urnenreihengräbern

1.1 Stehende Grabmale

Höhe: 0,70 - 0,90 m

Breite: bis 0,50 m

Stärke: 0,12 - 0,20 m

bei quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,35 x 0,35 m bzw. 0,35 m Ø

1.2 Liegende Grabmale

Breite: bis 0,50 m

Länge: bis 0,40 m

Stärke: 0,12 - 0,20 m

2. Auf Urnenwahlgräbern

2.1 Stehende Grabmale

Höhe: 0,70 - 1,00 m

Breite: bis 0,60 m

  • 16 -

Stärke: 0,12 - 0,22 m

bei quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,40 x 0,40 m bzw. 0,40 m Ø

2.2 Liegende Grabmale

Breite: bis 0,60 m

Länge: bis 0,50 m

Stärke: 0,12 - 0,20 m

§ 22 c

Gestaltung von Baumgräbern

Die Fläche um einen für Baumgräber speziell ausgewiesenen Baum wird soweit möglich mit Rasen angelegt. Der Baumstandort soll in weitgehend naturbelassenem Zustand bleiben.

An geeigneter Stelle im Bereich des jeweiligen Baumes wird von der Friedhofsverwaltung ein Gemeinschaftsgrabmal aufgestellt und entsprechend unterhalten. Auf diesem dürfen nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung ausschließlich die Namen der Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr angebracht werden. Die Kosten für die Schrifttafeln sind von den Angehörigen zu tragen.

Das Niederlegen von Blumenschmuck, Grablichtern u. ä. ist nicht gestattet.

Artikel III

Diese Satzung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

Limburg a. d. Lahn, 5. Januar 2018

der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

(L.S.)

gez.
( Dr. Marius Hahn )
Bürgermeister

  • 31 -

Die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn (vom 5. Januar 2018) wurde am 9. Januar 2018 in der Nassauischen Neuen Presse öffentlich bekanntgemacht.

Die Satzung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

Limburg a. d. Lahn, 29. Januar 2018

DER MAGISTRAT der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Im Auftrag

( L.S. )

gez. ( Gläser ) Magistratsdirektor

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  • 32 -

Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

vom 07. Juli 2021

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) sowie des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn in ihrer Sitzung am 14. Juni 2021 folgende Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn in der Fassung vom 12. Januar 2007 beschlossen:

Artikel I

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 23 Abdeckplatten

Der Grundsatz der gärtnerischen Gestaltung der Grabstätten zum Zwecke einer ausreichenden Bodenbelüftung und damit zur Sicherstellung der Verwesung innerhalb der Ruhefrist schließt eine vollständige oder überwiegende Abdeckung der Gräber mit Steinplatten regelmäßig aus. Derartige Abdeckplatten sind daher nur bis zu einem Drittel der gesamten Grabfläche zulässig. Darüber hinausgehende Abdeckplatten können im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Verwesung innerhalb der Ruhefrist trotz Überschreitung der vorgenannten Flächengröße gesichert erscheint.

§ 24 Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale

  • 18 -

sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Ein Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Als provisorische Grabmale dürfen naturlasierte Holzkreuze ohne besondere Genehmigung aufgestellt werden.

§ 25 Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung

Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen für den Hauptfriedhof ist dem Friedhofsaufseher der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.

§ 26 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Verfügungsberechtigten, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperren) treffen. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen verursacht wird.

  • 19 -

§ 27 Beseitigung

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgräbern oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach Benachrichtigung, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Reihen- oder Wahlgräber von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale sollen als besondere Eigenart der Friedhöfe erhalten bleiben. Die Friedhofsverwaltung kann ihre Zustimmung zur Beseitigung oder Änderung derartiger Grabmale versagen.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

VI. Pflege der Grabstätten

§ 28 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind der Würde des Friedhofs entsprechend zu pflegen und stets in einem ordentlichen Zustand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und großwüchsiger Sträucher anordnen.

(3) Grabpflegearbeiten dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden.

(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Verfügungsberechtigten bzw. die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

  • 20 -

§ 29 Mangelhafte Pflege

(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung das Grab innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengräber von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgräbern gilt § 17 Abs. 9.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne besondere Ankündigung verwelkte Blumen und Kränze zu beseitigen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Die Leichenhalle des Hauptfriedhofs darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort auf Dauer zu schließen.

(4) Die Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 31 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

  • 21 -

VIII.

Haftung, Gebühren, Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Paragraph 32

Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die infolge nicht satzungsgemäßer Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Die Stadt ist nicht zur Beseitigung solcher Schäden verpflichtet.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 33 Paragraph 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 3 sich unbefugt außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten oder während der aus besonderen Anlässen verfügten Sperrzeiten auf einem Friedhof oder Friedhofsteil aufhält,
  2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 a) auf Rasenflächen lagert oder Anpflanzungen und Gräber betritt, b) Einfriedungen, Hecken oder andere Pflanzungen übersteigt; c) Blumen oder andere Pflanzen pflückt, d) lärmt oder Rundfunk-, Musik- oder andere akustische Geräte unerlaubt betreibt, e) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitbringt, f) Friedhofswege unbefugt mit Fahrrädern, Motorrädern, Rollern, Spielgeräten oder Kraftwagen befährt, g) es als Aufsichtspflichtiger zulässt, dass sich Kinder unter 10 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen auf einem Friedhof aufhalten, h) Gräber, Wege, Plätze, Pflanzungen oder Einrichtungen eines Friedhofes verunreinigt, i) gewerbliche Dienste oder Waren auf einem Friedhof anbietet oder Drucksachen verteilt,
  3. entgegen § 6 Abs. 1 als Gärtner, Bildhauer, Steinmetz oder sonstiger Gewerbetreibender bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen die anerkannten Grundsätze seines Gewerbes nicht beachtet,
  • 22 -
    1. entgegen § 6 Abs. 3 gewerbliche Arbeiten außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten ausführt,
    1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 4 Abraum nicht auf die vorgesehenen Plätze bringt oder vom Friedhof entfernt,
    1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als Gewerbetreibender, der Arbeiten auf dem Friedhof auszuführen hat, mit den hierfür erforderlichen Arbeitsfahrzeugen die Friedhofswege mit einer höheren Geschwindigkeit als 15 km/h befährt,
    1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Fahrzeuge so abstellt, dass andere behindert werden,
    1. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,
    1. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
    1. entgegen § 27 Abs. 1 Grabmale vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
    1. entgegen § 28 Abs. 1 Grabstätten nicht entsprechend der Würde des Friedhofs pflegt und stets in einem ordentlichen Zustand hält,
    1. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die Leichenhalle des Hauptfriedhofs ohne Begleitung durch einen Angehörigen des Friedhofspersonals betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn.

  • 23 -

Die Bekanntmachung der Neufassung der Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn vom 12. Januar 2007 wurde im Nassauer Tageblatt am 15. Januar 2007 und in der Nassauischen Neuen Presse am 16. Januar 2007 amtlich bekannt gemacht.

Limburg a. d. Lahn, 16. Januar 2007

DER MAGISTRAT der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Im Auftrag

(L.S.)

gez. ( Gläser ) Magistratsoberrat

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  • 24 -

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

Vom 23. Oktober 2012

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), sowie des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786, 801), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn in ihrer Sitzung am 8. Oktober 2012 folgende Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn beschlossen:

Artikel I

Die Inhaltsübersicht wird nach dem § 7 durch die Formulierung

„§ 7a Abfalleinrichtungen“

sowie nach dem § 20 durch die Formulierung

„§ 20a Wahlmöglichkeit auf Hauptfriedhof“

erweitert.

Artikel II

1.) Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

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