ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pleißa (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pleißa

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

2025 Ausgegeben: Dresden, 12. März 2025 Nr. 92

Reg.-Nr. 34021 / 2025-92

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pleißa
Für den Friedhof:
In Limbach-Oberfrohna: Friedhof Pleißa

vom 04.02.2025

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-
Pleißa hat in seiner Sitzung vom 04.02.2025 aufgrund hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buch- nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-
stabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. nes anderen kraft Gesetzes haftet.
Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuld-
1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 ner.
Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirch-
liche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche
§3 Entstehen der Gebührenschuld
Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9.
Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden Die Gebührenschuld entsteht
Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und ? für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme
3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekannt- der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
machung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes- ? für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-
kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntma- tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-
chungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August
rechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grab-
2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fas-
stätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des
sung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten
Verlängerung der Grabstätte.
§1 Allgemeines
? für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich-
tungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen ? für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-
der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser waltungshandlung.
Gebührenordnung erhoben.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
§2 Gebührenschuldner (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind in-
nerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflich- Friedhofskasse zu entrichten.
tige Leistung nach dieser Ordnung beantragt
oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge- (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre-
löst hat, chender Sicherheiten können Bestattungen nicht
verlangt werden.
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er-
worben oder verlängert hat, (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein-
schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried- im Voraus erhoben.
hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei- (4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich fest-
nes anderen kraft Gesetzes haftet. gesetzt. Sie ist bis zum 31.08. des jeweiligen Erhe-
bungsjahres fällig.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in
wessen Interesse sie vorgenommen wird,

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Jahrgang 2025 – Nr. 92
Dresden, 12. März 2025

§5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger V. Gebühr für die Benutzung der Friedhofshalle
Gebühren Gebühr für die Benutzung der
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Friedhofshalle pro Benutzung 120,00 €
Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstat-
ten. VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs- Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestal-
zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll- tung, die Namensträger, die Bestattung bzw. Beiset-
streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tra- zung, die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr
gen. sowie die laufende Pflege) für die Dauer der Ruhezeit
(20 Jahre).
§6 Stundung und Erlass von Gebühren 1. Gemeinschaftseinzelgräber
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün- (einheitlich gestaltete Reihengräber)
den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun- 1.1 für Sargbestattungen 4.810,00 €
det sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
1.2 für Urnenbeisetzungen 4.150,00 €
§7 Gebührentarif 2. Urnengemeinschaftsanlage
pro Beisetzung 2.680,00 €
A. Benutzungsgebühren
B. Verwaltungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungs- 1. Genehmigung für die Errichtung eines
rechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) Grabmals sowie anderer baulicher
Anlagen (z. B. Einfassungen) 40,00 €
1. Reihengrabstätten
2. Genehmigung für die Veränderung
1.1 für Verstorbene vor Vollendung
eines Grabmals oder der Ergänzung
des 2. Lebensjahres
von Inschriften oder anderer
(Ruhezeit 10 Jahre) 225,00 €
baulicher Maßnahmen 40,00 €
1.2 für Verstorbene ab Vollendung
3. Erstellung einer Berechtigungskarte
des 2. Lebensjahres
für Gewerbetreibende 40,00 €
(Ruhezeit 20 Jahre) 450,00 €
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) §8 Besondere zusätzliche Leistungen
2.1 für Sargbestattungen Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die
2.1.1 Einzelstelle 500,00 € kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
2.1.2 Doppelstelle 1.000,00 € Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand be-
rechnet.
2.2 für Urnenbeisetzungen
2.2.1 Einzelstelle (je 2 Urnen) 500,00 € §9 Öffentliche Bekanntmachungen
2.2.2 Doppelstelle (je 4 Urnen) 1.000,00 € (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf-
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
pro Jahr und Grablager 25,00 € (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried-
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusam- hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
menhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstel- (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz
lung etc.) der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht
1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 325,00 € und ist erreichbar unter
2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 650,00 € www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
3. Urnenbeisetzung 300,00 € (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng-
lich gemacht: Pfarramt und Friedhofsverwaltung. Ein
Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der je-
III. Umbettungen, Ausbettungen
weils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver- der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzel-
fahren. fall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und
übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann ver-
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr langt werden.
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhal-
tung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen
Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungs-
rechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche
Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben.
Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr
beträgt 20,00 € pro Grablager.

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Jahrgang 2025 – Nr. 92
Dresden, 12. März 2025

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Bestätigt
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderun-
gen treten jeweils nach der Bestätigung durch das
Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig am
Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in AZ: R 56513 Pleißa
Kraft. Chemnitz, den 28.02.2025
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung
tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 13.05.2016 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
außer Kraft. Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig

Limbach-O., den 13.02.2025 L. S.

Kirchenvorstand der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pleißa
i. A. Schwabe
Sachbearbeiter

L. S.

Schulze Hirtz
Vorsitzender Mitglied

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Quelle

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pleißa

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