Friedhofssatzung – Leupoldsgrün

Vollständige Friedhofssatzung für Leupoldsgrün.

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält

  1. den Friedhof mit den einzelnen Grabstätten
  2. das Leichenhaus und
  3. das von der Gemeinde beauftragte Friedhofs- und Bestattungspersonal

als öffentliche Einrichtung für das Bestattungswesen.

§ 2 Widmungszweck

Der Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

  1. die verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. die verstorbenen Bewohner der zum evangelisch-lutherischen Kirchensprengel Leupoldsgrün gehörenden Ortschaften,
  3. die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  4. die durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen,
  5. Tot- und Fehlgeburten im Sinn des Art. 6 BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),

  2. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle,

  3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften – mit Ausnahme solcher, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind – zu verteilen,

  4. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen zu bewerben oder anzubieten,

  5. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Trauerfeier Arbeiten zu verrichten,

  6. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,

  7. Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

  8. zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,

  9. alkoholische Getränke zu konsumieren,

  10. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

  11. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,

  12. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten,

  13. Plakate, Reklameschilder oder dergleichen im Friedhof oder an den Friedhofseingängen anzubringen,

  14. der Örtlichkeit nicht angemessene Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen und ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen.

(4) Die Gemeinde kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Gemeinde spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze und ähnliche Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.

(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(4) Übrige Gewerbetreibende – ausgenommen Gärtnereibetriebe – (z.B. Bestattungsunternehmen) müssen ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof bei der Gemeinde spätestens am vierten Werktag vor der Arbeitsaufnahme anmelden, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zu bezeichnen ist.

(5) Bei allen Arbeiten auf den Friedhof sind die Friedhofssatzung und die Anordnungen der Gemeinde zu beachten. Durch die Arbeiten darf die Ruhe und die Würde des Friedhofs nicht unnötig gestört werden. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der Öffnungszeiten des Friedhofs ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen; ausgenommen hiervon sind Urnenbeisetzungen. Innerhalb der Zeiten ist jedoch insbesondere auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 2 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(6) Anfallendes Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist durch die verursachenden Gewerbetreibenden vom Friedhof zu entfernen.

(7) Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlichen Hinweises mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundlagen zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen der Gemeinde verstoßen hat. Abs. 7 Satz 7 gilt entsprechend.

(9) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Grabstätten und Grabmale

III.1 Grabstätten

§ 9 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Gemeinde während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. Der Friedhof ist in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert.

Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

§ 10 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, Wahlgräber)
  2. Familiengrabstätten (Wahlgräber als Doppelgräber)
  3. Kindergrabstätten als Wahlgräber,
  4. Urnenreihengrabstätten
  5. Urnenwahlgrabstätten
  6. Anonyme Grabstellen für Urnen

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen ein Reihengrab bzw. ein Urnengrab in der Anonyme Grabstellen für Urnen zu.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden, Urnen dürfen in Reihengräbern nicht beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Einzel- oder Doppelgrabstätten für Erdbestattungen für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde; eine spätere Änderung der Anschrift ist der Gemeinde zur Berichtigung der Graburkunde unbedingt mitzuteilen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. In jeder Wahlgrabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden, zusätzlich ist eine Urnenbeisetzung gestattet.

(2) Kindergräber sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr als Wahlgräber; Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

  1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht

bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen in folgender Reihenfolge über:

  1. auf den überlebenden Ehegatten,
  2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
  3. auf die Kinder,
  4. auf die Stiefkinder,
  5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  6. auf die Eltern,
  7. auf die leiblichen Geschwister,
  8. auf die Stiefgeschwister,
  9. auf nicht unter Nr. 1 bis Nr. 8 fallende Erben,
  10. auf einen nicht unter Nr. 1 bis Nr. 9 fallenden Dritten auf dessen Antrag.

Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend.

(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(8) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Für Urnenbeisetzungen stehen Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und anonyme Grabstellen für Urnen zur Verfügung.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten als Urnennischen in Urnenmauern, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind

  1. Urnenstätten für die Erdbestattung in Urnengrabfeldern,
  2. Urnenstätten für die Erdbestattung in Urnenstelenfeldern und Urnenwürfelfeldern und
  3. Urnenstätten als Urnennischen in Urnenmauern, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, in Urnenstätten für die Erdbestattung in Urnenstelenfeldern und Urnenwürfelfeldern darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(4) Anonyme Grabstellen für Urnen sind Einzelgrabstellen zur Erdbestattung von jeweils einer Urne in den dafür vorgesehenen Friedhofsteilen (Kreuzurnenfeld und Blumenbeet), die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt

werden. Eine Kennzeichnung der Grabstelle erfolgt nicht, auf Wunsch kann die Gemeinde am Sammelgrabmal die Namen, Geburts- und Sterbetage anbringen lassen.

(5) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(6) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. In den anonymen Grabfeldern sowie im Urnenstelenfeld und im Urnenwürfelfeld dürfen nur biologisch abbaubare Urnen bestattet werden.

(7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 12 Abs. 8 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 14 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. Kinderwahlgräber: Länge: 140 cm, Breite: 60 cm (Beetgröße Länge: 100 cm, Breite: 60 cm)
  2. Reihengräber: Länge: 220 cm, Breite: 90 cm (Beetgröße Länge: 160 cm, Breite: 90 cm)
  3. Wahlgräber a) als einstellige Grabstätte Länge: 220 cm, Breite: 90 cm (Beetgröße Länge: 160 cm, Breite: 90 cm) b) als zweistellige Grabstätte nebeneinander Länge: 220 cm, Breite: 210 cm (Beetgröße Länge: 160 cm, Breite: 210 cm) c) Als zweistellige Grabstätte untereinander (Tiefgrab, nur im „Rondell“ zulässig) Länge: 220 cm, Breite: 210 cm, Tiefe: 220 cm (ohne Beet/ Pflanzbereich)
  4. Urnenreihengrabstätten: nach Nischengröße
  5. Urnenwahlgrabstätten a) als Erdbestattung im Urnengrabfeld Länge: 80 cm, Breite: 80 cm (Beetgröße Länge: 60 cm, Breite: 80 cm) b) als Erdbestattung im Urnenstelenfeld nach Größe des Stelenfeldes (ohne Beet/ Pflanzbereich) c) als Erdbestattung im Urnenwürfelfeld nach Größe des Würfelfeldes (ohne Beet/ Pflanzbereich) d) in Urnenmauern nach Nischengröße
  6. Anonyme Grabstellen für Urnen werden nicht als Grabstätten sichtbar hergestellt.

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 60 cm (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:

  1. bei Kindergräbern wenigstens 130 cm,
  2. bei Reihen- und Wahlgräbern wenigstens 180 cm, bei Tiefgräbern wenigstens 220 cm und
  3. für Urnengräber wenigstens 80 cm.

(4) In Bereichen des Friedhofes, in denen die Gräber vor Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden, kann die Gemeinde bei einer Neubelegung der Grabstätten abweichende Grabgrößen nach dem jeweiligen umliegenden Bestand anordnen, wenn der vorhandene Platz eine Grabgestaltung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zulässt.

§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 5 cm sein.

(4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(6) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-4 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen und das Grab zu begrünen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(7) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so finden §§ 31 und 33 dieser Satzung Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 6 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

(8) Bei anonymen Grabstellen für Urnen sowie bei den Urnenstelenfeldern, den Urnenwürfelfeldern und den Grabstellen im Bereich des „Rondells“ entfällt eine gärtnerische Gestaltung.

III.2 Grabmale

§ 16 Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmälern und aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn die Holztafeln größer als 15 cm auf 30 cm oder die Holzkreuze höher als 80 cm sind. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der

Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Zur Antragstellung berechtigt und verpflichtet ist in dieser Reihenfolge:

  1. der Grabnutzungsberechtigte oder die Bestattungspflichtigen gem. § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 BestV,
  2. der ausführende Unternehmer.

(3) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde die in Abs. 2 Genannten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 dieser Satzung zugrunde zu legen sind. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. eine maßstabsgetreue Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht (etwa Maßstab 1:10),
  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung sowie die Fundamentierung,
  3. die Angabe über die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung errichtet worden ist.

(7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 17 Ausmaße der Grabmale und Einfassungen

(1) Grabmale müssen mindestens 15 cm stark sein und dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. bei Kinderwahlgräbern: Höhe 100 cm, Breite 50 cm
  2. bei Reihengräbern: Höhe 130 cm, Breite 80 cm
  3. bei Wahlgräbern (außer beim „Rondell“) a) als einstellige Grabstätte: Höhe 130 cm, Breite 80 cm b) als zweistellige Grabstelle: Höhe 130 cm, Breite 160 cm
  4. bei Urnenwahlgrabstätten für die Erdbestattung in Urnengrabfeldern: Höhe 90 cm, Breite 50 cm

(2) Grabeinfassungen, Umrandungen und Pflanzstreben sind bis zu einer Höhe von 10 cm über der Oberfläche zugelassen.

§ 18 Gestaltung der Grabmale

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

  1. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
  2. (3) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit und ohne (Grabfelder VI und VII) besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Bestattungspflichtigen haben die Möglichkeit, eine Grabstätte im Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anzeige nach § 27 Abs. 1 dieser Satzung Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
  3. (4) In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale der Absätze 1 und 2 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen weiteren Anforderungen.
  4. (5) In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden weiteren Anforderungen:
      1. Die Grabmale (Gestein) sollten aus einem Stück hergestellt sein und sollten keinen Sockel haben. Bei einer ansprechenden Gestaltung sind jedoch auch Grabmale aus bis zu drei Stücken und auch Sockel im Einzelfall nach Prüfung durch die Gemeinde zulässig.
      1. Materialien wie z.B. Beton, Holz und Glas können in einem geringen Ausmaß (< 20 %) mit verwendet werden, solange sie nicht aufdringlich wirken und witterungsbeständig sind.
      1. Schriften, Ornamente und Symbole sollen sich dem Material des Grabmals anpassen oder aus demselben Material wie dem Grabmal bestehen. Sie sollen gut verteilt und nicht aufdringlich groß sein. Die Gemeinde kann für bestimmte Grabfelder konkrete Schriftarten vorgeben.
      1. Nicht zugelassen sind Materialien wie Emaille oder Kunststoffe sowie grelle Farben.
      1. Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind nur stehende bzw. hauptsächlich stehende Grabmale zulässig. Zudem dürfen Platten aus dem gleichen Gestein wie der Grabstein bis zu 50 % des Pflanzbereiches abdecken. Für die Erdbeisetzung im „Rondell“ gilt dies nicht.
  5. (6) Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des Abs. 1 und 2 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften über Art und Gestaltung des Grabmals und Einfriedungen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über die in den §§ 17 und 18 dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen weitergehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 19 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der neuesten Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast

durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde vorzulegen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der § 12 Abs. 5 dieser Satzung genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

§ 20 Entfernung der Grabmale

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 12 Abs. 5 dieser Satzung Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen, Fundamente sind vollständig zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Gemeinde unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum der Gemeinde über.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Für Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, ergehen Anordnungen im Einzelfall.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für, a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen c) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger d) Ausgrabungen und Umbettungen (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen e) Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchst c) und der Ausschmückung nach Abs. 1 Buchst. e) befreien.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Für Urnen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. (2) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettungen

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Alte Nutzungsrechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten von je 20 Jahren seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1 und 2) ein neues Nutzungsrecht begründet werden. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 32 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 6),
  2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 7),
  3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8),
  4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 27 Abs. 1),
  5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 29),
  6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder pflegt (§ 15),
  7. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 22)
  8. eine erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt (§§ 4, 7, 15, 16, 20, 21, 29).

§ 34 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. März 2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Leupoldsgrün (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 19. Dezember 2013 außer Kraft.

Leupoldsgrün, 11. Februar 2022 Gemeinde Leupoldsgrün

gez.

Annika Popp Erste Bürgermeisterin

Original-Satzung als PDF

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