Gebührenordnung – Lemberg

Vollständige Gebührenordnung für Lemberg.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, der Antragsteller oder diejenige Person, die sich zur Übernahme der Kosten schriftlich verpflichtet hat;
  2. bei Umbettungen, Wiederbestattungen und bei der Wiederverleihung des Nutzungsrechts der Antragsteller;
  3. bei Angleichungen des Nutzungsrechts nach § 28 Abs. 1 der Friedhofssatzung der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung und bei Angleichung des Nutzungsrechts nach § 28 Abs. 1 der Friedhofssatzung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Friedhofssatzung vom 08. Oktober 1991.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Lemberg

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2013 außer Kraft. Soweit eine Gebührenpflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.

Lemberg, den 12.07.2023

Martin Niebuhr Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Lemberg

I. Reihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 560,00 €
c) Urnenreihengrabstätte 390,00 €
d) Anonyme Urnenreihengrabstätte 440,00 €
e) Baumurnenreihengrabstätte (mit Namensschild) 495,00 €
f) Baumurnenreihengrabstätte (anonym) 375,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung für

a) für ein einstelliges Einfachgrab 660,00 €
b) für ein zweistelliges Einfachgrab 1.320,00 €
c) für ein einstelliges Tiefgrab in Abt. IV, Reihe 8 1.720,00 €
d) für jede weitere Grabstätte 660,00 €
e) für ein Wahlkindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 360,00 €
f) für ein Urnenwahldoppelgrab (80cm x 80cm) 440,00 €
g) für ein Urnenwahlvierfachgrab (80cm x 80cm) 880,00 €
h) für ein Urnenwahlgrab (50cm x 50cm) 280,00 €
i) für jede weitere Urnengrabstelle (50cm x 50cm) als 280,00 €

Tiefgrab

j) für ein Rasenurnentiefgrab (50cm x 50cm) 760,00 €

1.2. Für die einmalige Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte für eine tieferliegende Grabstelle wird die gleiche Gebühr wie nach Ziffer 1.1. erhoben.

1.3. Von der Gemeinde ausgemauerten zweistelligen Einfachgräber in Abt. III, Reihe 3 und 4 sowie in Abt. II, Reihe 30 auf dem Friedhof Lemberg, sind neben der Gebühr nach Ziff. 1.1. Buchstabe b für die Ausmauerung zu zahlen

900,00 €

  1. Die Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit durch Angleichung an die Ruhefrist bei jeder weiteren Belegung oder Urnenbeisetzung in eine Grabstätte und bei Angleichung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung beträgt:

a) für ein einstelliges Einfachgrab je Jahr 33,00 €

b) für ein zweistelliges Einfachgrab je Jahr 66,00 €

c) für ein einstelliges Tiefgrab in Abt. IV, Reihe 8 je Jahr 86,00 €

d) für jede weitere Grabstelle je Jahr 33,00 €

e) für ein Wahlkindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) je Jahr 24,00 €

f) für ein Urnenwahldoppelgrab (80cm x 80cm) je Jahr 22,00 €

g) für ein Urnenwahlvierfachgrab (80cm x 80 cm) je Jahr 44,00 €

h) für ein Urnenwahlgrab (50cm x 50cm) je Jahr 14,00 €

i) für jede weitere Urnengrabstelle (50cm x 50cm) als Tiefgrab 14,00 €

  1. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziffer 2 erhoben.

  2. Pflegekosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften (Rasenurnengräber) bei Verleihung des Nutzungsrechts 200,00 €

4 a) Pflegekosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften bei Verlängerung und Wiederverleihung des Nutzungsrechts je Jahr 10,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. Für das Ausgraben und Schließen der Gräber werden folgende Gebühren erhoben.

Gräber für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 450,00 €

c) für eine tieferliegende Grabstätte 800,00 €

d) je Beisetzung einer Aschenurne (auch Urnenfriedhof für Baumbestattungen “Am Denkmal Lemberg”) 200,00 €

e) je Beisetzung in einem Urnentiefgrab 250,00 €

  1. a) Für zusätzlichen Grabaushub zur Herstellung einer Grabausmauerung wird neben der Gebühr nach Ziffer 1 ein Zuschlag pro Ausmauerung erhoben, dieser beträgt: 70,00 €

b) Das Stellen der Ausmauerung wird von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen.

  1. Bei Bestattungen und Beisetzungen an:

a) Samstagen wird ein Zuschlag von 50,00%

b) Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von berechnet. 100,00%

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. Die Gebühr beträgt

a) für das Ausgraben einer Aschenurne 200,00 €

b) für das Ausgraben eines Urnentiefgrabes 250,00 €

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und wird von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

  1. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Ziffer III erhoben.

V. Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Leichenhalle mit Kabine (incl. Trauerfeier) 350,00 €
b) Leichenhalle ohne Kabine 220,00 €
c) nur Kabine 220,00 €
d) Nutzung des überdachten Bereichs der Leichenhalle 60,00 €
e) Aussegnungsüberdachung in den Ortsteilen 60,00 €

VI. Entfernen von Grabmalen/Grababräumgebühr

a) Urnengrab/Kindergrab 200,00 €
b) jede weitere Grabstelle Urnengrab/Kindergrab 100,00 €
c) einstelliges Erdbestattungsgrab 300,00 €
d) je weitere Grabstelle Erdbestattungsgrab 150,00 €

VII. Pflegekosten bei vorzeitiger Entfernung

a) für eine Einzelgrabstätte pro Jahr 20,00 €
b) für jede weitere Grabstätte pro Jahr 10,00 €
c) für eine Urnengrabstätte pro Jahr 10,00 €
d) für jede weitere Urnengrabstätte pro Jahr 5,00 €

Original-Gebührenordnung als PDF

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