Friedhofssatzung – Lemberg

Vollständige Friedhofssatzung für Lemberg.

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den in der Ortsgemeinde Lemberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

  • a) Personen, die zum Zeitpunkt des Todes Einwohner der Gemeinde waren,
  • b) Personen, die ein besondere Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
  • c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
  • d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts

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wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung), vergleiche § 7 BestG.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten, soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

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§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, a. ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder b. die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 4 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 ¹ Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden.

¹ Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen

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(4) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Absatz 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,25m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Absatz 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. Bei Urnentiefgräbern (§ 15 Absatz 3) beträgt die Tiefe bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,80 m.

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(3) Tiefgräber für Erdbestattungen dürfen nur bei der erstmaligen Belegung einer nicht ausgemauerten Grabstätte angelegt werden. Nach dem Schließen des Tiefgrabes ist die Ausmauerung der oberen Grabstätte zulässig.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabausmauerungen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(6) Wird die durch den Nutzungsberechtigten von privaten Unternehmen erworbene Ausmauerung von der Ortsgemeinde in die Grabstelle eingebaut, so sind die anfallenden Kosten zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Auf dem Urnenfriedhof für Baumbestattungen gilt die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren für Aschen.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

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(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Reihengrabstätten,
  • b) Wahlgrabstätten,
  • c) Urnengrabstätten als Reihen-, Wahl- und Rasengrabstätten und anonyme Grabstätten
  • d) Ehrengrabstätten
  • e) Baumgrabstätten

(2) Bei den Baumgrabstätten werden folgende Arten der Grabstätten unterschieden:

  • a) Gemeinschaftsbaumgrab: Erwerb einer Urnenreihengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum. Der Grabplatz wird von der Ortsgemeinde zugewiesen.
  • b) „Sternschnuppenbaumgrab“: Erwerb einer Urnenreihengrabstätte in der ausschließlich Kinder bis zum 5. Lebensjahr beigesetzt werden können. Es können auch Tot- oder Fehlgeburten beigesetzt werden. Der Grabplatz wird von der Ortsgemeinde zugewiesen.

(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Absatz 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Absatz 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der weiteren Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Absatz 3.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Der Nacherwerb ist nur für volle Jahre möglich.

(5) Die Überlassung der Wahlgrabstätten kann vor Ablauf der Überlassungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten um 5, 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Soll eine Wahlgrabstätte auch in den auf die Überlassung folgenden Kalenderjahren belegt werden, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhezeit zu verlängern.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

  • a) auf den überlebenden Ehegatten oder auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften
  • b) auf die Kinder,
  • c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  • d) auf die Eltern,
  • e) auf die Geschwister,

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f) auf sonstige Erben.

Jeder Angehörige kann binnen eines Monats, nachdem er von dem Übergang des Nutzungsrechtes Kenntnis erhalten hat, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen nach Maßgabe der festgelegten Reihenfolge über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten erfolgt keine anteilige Rückerstattung der gezahlten Grabplatzgebühren.

(11) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  • a) in Urnenreihengrabstätten (1 Asche),
  • b) in Urnenwahlgrabstätten (80cm mal 80cm, 2 Aschen)
  • c) in Urnenwahltiefgrabstätten (50cm mal 50cm, 2 Aschen),
  • d) in anonymen Urnengrabstätten (1 Asche)
  • e) in Reihengrabstätten für Erdbestattungen darf eine Aschenurne in den Fällen des § 13a Absatz 2 beigesetzt werden
  • f) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu 1 Asche je Grabstelle zu einer Leiche oder 2 Aschenurnen
  • g) in Baumgrabstätten (Urnenreihengrabstätten)
  • h) Rasenurnengrabstätten

(2) Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen und von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen frei sein.

(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten oder als Tiefgrabstätten vergeben.

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(5) Auf dem Urnenfriedhof für Baumbestattungen erfolgt eine Beisetzung ausschließlich im Bereich eines Baumes. Die Urnengrabstätten erhalten zum Auffinden der Grabstätte eine Registernummer und werden in einem Kataster festgehalten. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen und von Schwermetallen und organischen Schadstoffen frei sein. Alle Urnengrabstätten bleiben bei der Bestattung auf dem Urnenfriedhof für Baumbestattungen naturbelassen.

(6) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Urnenfriedhof für Baumbestattungen darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Urnenstätten zu bearbeiten, zu schmücken, zu bepflanzen oder in sonstiger Form zu verändern.

(7) Auf dem Urnenfriedhof für Baumbestattungen dürfen im Wurzelbereich der Bäume und auf dem Waldboden keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale und Gedenksteine zu errichten b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen c) Anpflanzungen jeglicher Art vorzunehmen.

(8) Zuwiderhandlungen hiergegen werden durch den Träger kostenpflichtig beseitigt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe von dem Nutzungsberechtigten voll zu erstatten.

(9) Die Urnengrabstätten werden durch eine einheitliche, vom Träger anzubringende Beschilderung, gekennzeichnet.

(10) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(11) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 17 Neuordnung von Friedhofsteilen

Das Nutzungsrecht an den Grabstätten kann in Abteilung I links Reihe 19 bis längstens 31.12.2032, in Reihe 20 bis längstens 31.12.2015, in Reihe 21 bis längstens 31.12.2019 und in Reihe 22 bis längstens 31.12.2022 verliehen werden, um eine Neuordnung in diesem Friedhofsteil zu ermöglichen. Abweichend von Satz 1 kann bei der Bestattung/Beisetzung des Ehegatten/Lebensgefährten das Nutzungsrecht in Reihe 22 bis zum Ablauf der Ruhefrist verliehen werden.

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5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Gestaltungsvorschriften

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei den anonymen Urnengrabstätten, Rasenurnengrabstätten und Baumurnengrabstätten obliegt die Gestaltung des Grabfeldes der Ortsgemeinde Lemberg.

6. Grabmale

§ 20 a Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die liegenden Grabmale in den Rasengrabfeldern müssen in ihrer Gestaltung nachstehenden Anforderungen entsprechen. Sie bestehen aus Sandstein und haben jeweils eine Breite und Tiefe von 40 cm. Es werden mit den Daten des Verstorbenen beschriftete Schilder beschafft und auf den Sandsteinplatten angebracht. Die liegenden Grabmale müssen bündig zur Grasnarbe in die Rasenfläche eingesetzt werden. Die Beschaffung, Beschriftung und das Einsetzen der liegenden Grabmale obliegt der Ortsgemeinde Lemberg.

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von grabbaulichen Anlagen (Grabmale) sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Die Anzeigen sind durch die Nutzungsberechtigten oder die von ihnen Bevollmächtigten unter Beachtung der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen TA-Grabmal schriftlich einzureichen. Den Anzeigen sind die nach der TA-Grabmal erforderlichen Angaben, wie Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 und Angaben des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung mit technischer Bemaßung der sicherheitsrelevanten Bauteile hinzuzufügen.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

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(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Für die Erstellung, Fundamentierung, Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmale gilt die TA-Grabmal in der jeweils gültigen Ausgabe. Die Grabmale sind entsprechend dieser Richtlinie so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 und 2 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung wird nach Aufstellen des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben. Der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Seite 1 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde und dies schriftlich bestätigt wurde.

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(3) Die vor in Kraft treten dieser Satzung aufgestellten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Wahlgrabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Erfolg der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehende Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten. Dies gilt nicht bei Wahlgrabstätten für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten, ausgenommen anonyme Urnengrabstätten, Rasenurnengrabstätten und Baumurnengrabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Für die Herrichtung und Instandhaltung vom anonymen Urnengrabfeldes, Rasenurnengrabfeld und Baumurnengrabfeld ist ausschließlich die Ortsgemeinde Lemberg verantwortlich. Es ist nicht gestattet,

  • a) die Grabstätten zu bepflanzen,
  • b) Grabschmuck oder Blumen niederzulegen oder in einem Behältnis aufzustellen,
  • c) die Grabstätte namentlich zu kennzeichnen,
  • d) feste Auf- und Einbauten zu errichten.

Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur ausnahmsweise bei der Bestattung genehmigt. Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist verpflichtet innerhalb von 2 Monaten den kompletten Grabschmuck wieder abzuräumen. Zuwiderhandlungen hiergegen werden durch den Träger kostenpflichtig beseitigt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe von dem Nutzungsberechtigten voll zu erstatten.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Grabzwischenräume in Abteilung I und II auf dem Friedhof Lemberg und auf den Friedhöfen Glashütte, Kettrichhof, Langmühle und Salzwoog dürfen nur mit dem von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Material angelegt werden.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

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(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Absatz 2 und 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 27 (derzeit nicht belegt)

§ 27 (derzeit nicht belegt)

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen oder nach ihrem Ermessen und auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 29 a Trauerfeiern

(1) Für die Trauerfeier steht die Aussegnungshalle oder ein dafür bestimmter Raum oder eine dafür vorgesehene Stelle auf dem Friedhof zur Verfügung.

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(2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Belegung der Wahlgrabstätten nach den zum Zeitpunkt des Erwerbes gültigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 20 Jahren werden auf 20 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Absatz 1 oder § 15 Absatz 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
    1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
    1. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 2 bis 4 verstößt,
    1. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Absatz 1)
    1. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
    1. Urnen verwendet, die aus nicht biologisch abbaubarem Material bestehen oder mit Schwermetallen oder organischen Schadstoffen belastet sind (§ 15 Absatz 2)
    1. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 21),
    1. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Absatz 1),
    1. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
    1. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Absatz 6),
    1. (derzeit nicht belegt)
    1. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
    1. die Leichenhalle entgegen § 29 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt.

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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 10.12.2013, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Lemberg, den 20.06.2023

Martin Niebuhr, Ortsbürgermeister

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Original-Satzung als PDF

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