Gebührenordnung – Leichlingen

Vollständige Gebührenordnung für Leichlingen.

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Gebührensätze

(1) Für die Bestattung, den Erwerb von Nutzungs-/ Verfügungsrechten und anderen Leistungen der Stadt Leichlingen im Hinblick auf die auf dem Stadtgebiet befindlichen Friedhöfe werden die in Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben. (2) In obigen Gebührensätzen sind folgende Leistungen der Stadt enthalten:

  • Ausschaufeln des Grabes
  • Benutzung des Sargwagens
  • Schließen und Hügeln des Grabes einschl. der üblichen Grabausschmückung
  • Aufsetzen des Grabhügels trapezförmig auf ca. 30 cm Höhe
  • Gestellung von Wasser
  • Reinigung der Gebäude
  • Entsorgung von Grabschmuck (Kränze, Blumen, Pflanzen, Papier, Kunststoff usw.)
  • Unterhaltung der Wege- und Grünflächen der Friedhöfe und dergleichen. Nicht eingeschlossen sind die Ausschmückung der Friedhofshalle sowie die Gestellung der Träger. (3) Eine Beschaffung der Liege- und Verschlussplatten inklusive Gravur ist durch den Nutzungsberechtigten ausgeschlossen.

§ 2 Ausgleichgebühr

Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgräbern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für das Wahlgrab/Urnenwahlgrab die Ausgleichsgebühr sofort zu entrichten.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Leichlingen Am Kellerhansberg und Leichlingen-Witzhelden

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Sie ist nach Zahl der notwendigen Jahre auf der Grundlage der Erneuerungsgebühr anteilig zu berechnen.

Die Ausgrabung von Leichen wird nach Aufwand abgerechnet. Sofern die Leiche innerhalb des Friedhofes umgebettet wird, kommt hierzu der Betrag für die Wiederbestattung.

§ 4 Sonstige Bestimmungen

Bei einem Verzicht auf Wahlgräber erfolgen im Allgemeinen keine Rückzahlungen. Ausnahmen sind bei Bedürftigkeit in besonderen Fällen auf Antrag zulässig.

Die Gebühren werden per Bescheid erhoben und innerhalb 1 Monats nach Zugang des Bescheides fällig.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.02.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 06.03.2018 außer Kraft.

Leichlingen, den 12.01.2023

gez. Frank Steffes Bürgermeister

—Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt
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Bekanntmachungsanordnung

Es wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Satzung mit dem Ratsbeschluss vom 12.01.2023 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Ortsrecht (BekanntmachungsVO NRW) verfahren worden ist.

Die Bekanntmachung der Satzung wird hiermit angeordnet.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen diese Satzung nach Ablauf eines halben Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Leichlingen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Leichlingen, den 31.01.2023

gez. Frank Steffes Bürgermeister

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Anlage 1

Es werden folgende Gebühren erhoben:

I. Bestattungsgebühren

a) Erwachsenenbestattung 1.360,00 €
b) Kinderbestattung 865,00 €
c) Urnenbestattung 755,00 €
d) Rasenreihengrabbestattung Erde Mit Liegeplatte und Beschriftung (Leistung nur als Gesamtpaket erhältlich) 1.654,60 €
e) Rasenreihengrabbestattung Urne Mit Liegeplatte und Beschriftung (Leistung nur als Gesamtpaket erhältlich) 1.049,60 €
f) anonyme Erdbestattung 1.020,00 €
g) Bestattungskosten Kolumbarium
bei Erstbestattung Bestattung inklusiv Verschlussplatte und Gravur (Leistung nur als Gesamtpaket erhältlich) 1.075,24 €
bei Zweitbestattung Bestattung inklusiv Gravur (Leistung nur als Gesamtpaket erhältlich) 761,08 €

II. Nutzungs-/Verfügungsrechte

a) Wahlgrab für 30 Jahre pro Stelle 1.160,00 €
b) Urnengrab für 20 Jahre 660,00 €
c) Erwachsenen-Reihengrab für 30 Jahre 825,00 €
d) Kinder-Reihengrab für 25 Jahre 615,00 €
e) anonymes Reihengrab für 30 Jahre 825,00 €
f) anonymes Urnenreihengrab für 20 Jahre 440,00 €
g) Rasenreihengrab Erde für 30 Jahre 990,00 €
h) Rasenreihengrab Urne für 20 Jahre 550,00 €
i) Urnennische im Kolumbarium für 20 Jahre 1.280,00 €

III. Leistungen im Einzelfall

a) Nutzung der Friedhofskapelle (Trauerfeier) 250,00 €

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IV. Aus- und Umbettungen

Nach Aufwand

V. Grabmalgenehmigungsgebühr

a) Verwaltungsgebühr 32,00 €
b) Standsicherungsprüfung 0,89 €/Jahr
c) Grabkreuze aus Holz bis 1,20 m Höhe auf Reihengräbern gebührenfrei

VI. Verlängerung

a) Wahlgrab 38,67 €/Jahr
b) Urnenwahlgrab 33,00 €/Jahr
c) Kolumbarium (bei Zweitbestattung) 64,00 €/Jahr
d) Verwaltungsgebühr 32,00 €

VII. Gebühr für die Rückgabe von Nutzungsrechten

(möglich nach mindestens Ablauf der Hälfte der jeweiligen Ruhezeit)

Für die Mäh-, Laubfege- und sonstige Unterhaltungsarbeiten bis zum Ablauf der Ruhefrist für eine

a) Erdgrab-/ Kindergrabstätte pro Stelle 57,00 €/Jahr
b) Urnengrabstätte 41,00 €/Jahr
c) Verwaltungsgebühr 32,00 €

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