Gebührenordnung – Laurenburg

Vollständige Gebührenordnung für Laurenburg.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.03.2016 außer Kraft.

Laurenburg, den 02.09.2021

ORTSGEMEINDE LAURENBURG

(Ralf Würges) Ortsbürgermeister

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten -auch als Rasengrabstätten-

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 130,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 250,00 Euro
  2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 180,00 Euro
  3. Für die Rasengrabstätten wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt im Einzelnen: -für Erdbestattungen 800,00 Euro -für Urnenbeisetzungen 500,00 Euro

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 130,00 Euro

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 600,00 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 1.200,00 Euro b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen je Jahr für aa) eine Einzelgrabstätte 15,00 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 30,00 Euro
  2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 360,00 Euro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 12,00 Euro

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IV. Ausheben und Schließen der Gräber

    1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
    2. a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 125,00 Euro
    3. b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 520,00 Euro
    4. c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 130,00 Euro
    1. Wahlgräber - Einfachgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
    2. a) Einzelgrabstelle 520,00 Euro
    3. b) Doppelgrabstelle für erste Bestattung 520,00 Euro
      für jede weitere Bestattung 520,00 Euro
    4. c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 130,00 Euro
    1. Urnenreihen- und -wahlgräber (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Friedhofssatzung) je Beisetzung 130,00 Euro
    1. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 20 v.H.

Wird das Ausheben und Schließen der Gräber durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierdurch entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

    1. Für die Aufbewahrung einer Leiche –pauschal - 50,00 Euro
    1. Reinigung der Leichenhalle 30,00 Euro

VII. Sonstige Gebühren

  1. Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassung, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) für Reihengräber 300,00 Euro
b) für Kindergräber 150,00 Euro
c) für Einzelwahlgräber 300,00 Euro
d) für Doppelwahlgräber 600,00 Euro
e) für Urnenreihengräber 200,00 Euro
f) für Urnenwahlgräber 250,00 Euro
g) für Rasen- und Urnenrasengräber 150,00 Euro

Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten.

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Original-Gebührenordnung als PDF

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