Gebührenordnung – Laupheim

Vollständige Gebührenordnung für Laupheim.

Gebührenordnung

31 Abschnitte.

§ 2 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Für die Friedhöfe der Stadtteile können durch den jeweiligen Ortschaftsrat gesonderte Öffnungszeiten festgelegt werden.

(3) Die Stadt/Ortschaft kann das Betreten der Friedhöfe/des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Fahrzeuge der Gewerbetreibenden zur An- und Abfuhr von Materialien sowie kleine Handwagen und Schubkarren, Kinderwagen und Rollstühle,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen,

c) die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen oder anzubringen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Private Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt-/Ortsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten von Bildhauern, Steinmetzen, Gärnern und sonstigen Gewerbetreibenden innerhalb der Friedhöfe bedarf der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Gewerbliche Arbeiten dürfen zwei Wochen vor Allerheiligen, sowie es der Arbeitsanfall erfordert, ausnahmsweise auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszteiten (s. § 2 Abs. 1), jedoch nicht an Sonn- und Feiertagen, ausgeführrt werden. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren, Grünflächen dürfen nicht befahren werden. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte sofort wieder in Ordnung zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die auch nach und trotz einmaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer - ohne Rückerstattung der für die Zulassung entrichteten Gebühren - entzogen werden. (6) These Vorschriften gelten auch für freiberuflich Tätige. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt-/Ortsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt-/Ortsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

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§ 6 Särge und Urnen

Särge und Urnen

(1) Die Särge (§ 39 des Bestattungsgesetzes, §§ 19 und 25 der Bestattungsverordnung) müssen fest gefüg und abgedichtet sein. (2) Die Särge)dürfen grundsatzlich hochstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im MittelmaB 65 cm breit sein. Ist in besonderen Fällen ein groberer Sarg erforderlich, so sind dessen Maße bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. Die Abmessungen der Särge fur Kinder konnen sich nach deren Grobe richten. (3) Es)durfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz (Weichholz) verwendet werden. Harthölzer sind nur als Furniere zugelassen. Ausnahmen sind bei Toten möglich, die aus dem Ausland überfurcht werden mussten. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (4) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen.

§ 7 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt/Ortschaft lasst die Graber ausheben und zuflillen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheiten der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 8 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 9 Umbettungen

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt-/Ortsverwaltung. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt/Ortschaft nicht zulässig. Die Stadt/Ortschaft kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste sind in der Grabstätte beizusetzen. Sie dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt/Ortschaft in belegte Grabstätten umgebettet werden.

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(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte (s. § 11), bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte (s. § 12).

(3) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Stadt/Ortschaft bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Stadt/Ortschaft durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt/Ortschaft vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber b) Urnenreihengräber c) Wahlgräber d) Urnenwahlgräber e) Urnensammelgräber f) Sammelgrab für Tot- und Fehlgeburten

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.

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(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teile von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben. (5) Absätze 1 bis 5 gelten auch für Urnenreihengraber entsprechend.

§ 12 b

Sammelgrab für Tot- und Fehlgeburten

Ein Sammelgrab für Tot- und Fehlgeburten dient der Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten. Das Grabfeld wird durch die Friedhofverwaltung bepflanzt und gepflegt. § 12 a Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 13 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung und die Anlage von Ehrengrabstätten obliegt dem Gemeinderat/Ortschaftsrat.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeit

Auswahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden nach Möglichkeit Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die in § 16 festgelegten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt-/Ortsverwaltung die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig:

Grabmale und Grabausstattungen aus Kunststein oder aus Gips, mit aus Zement bestehenden aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck, mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form sowie mit Farbanstrichen, ausgenommen angelegte Schriften und Lichtbilder.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Kupfer verwendet werden. Unbearbeitete, bruchrauhe Steine bedürfen der Genehmigung.

(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten bearbeitet sein.

b) Die Grabmale sind so zu gestalten, dass sie nicht aufdringlich wirken. Sofern Sockel verwendet werden, dürfen diese 10 % der Gesamthöhe des Grabmals nicht übersteigen. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt sein und dürfen nicht aufdringlich wirken.

c) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen nur aus künstlerischen Gründen zulässig.

d) Grabhügel sind nur unmittelbar nach der Bestattung und in der Höhe zulässig, die der voraussichtlichen Setzung des Untergrundes entspricht; sie dürfen nicht erneuert werden.

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(5) Die Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:

Liegende Grabmale Ansichtfläche
auf einstelligen Grabstätten 0,60 qm
auf zwei- oder mehrstelligen Grabstätten 0,80 qm
auf Urnengrabstätten 0,40 qm

Stehende Grabmale dürfen bis zu 1,30 m hoch sein und die Grabesbreite nicht überschreiten.

Stockstelen mit einer Breite bis zu 40 cm und einer Stärke von mindestens 2/3 der Breite dürfen bis 1,60 m hoch sein. Bei Urnengräbern dürfen stehende Grabmale höchstens 1 m hoch sein, bei einer maximalen Breite von 0,45 m.

(6) Lichtbilder sind nur bis zur doppelten Passbildgröße zulässig.

(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite von Grabmälern angebracht werden.

(8) Die Stadt behält sich vor, auf den überplanten Teilen der Friedhöfe die Grabzwischenwege in geeigneter Weise mit Platten zu belegen.

(9) Ausnahmen von diesen Vorschriften kann die Stadt-/Ortsverwaltung aus künstlerischen Gründen zulassen.

§ 16 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Neuen Friedhof in Laupheim und den Friedhöfen in Baustetten, Bihlafingen, Obersulmetingen und Untersulmetingen werden Grabfelder ohne Beschränkung hinsichtlich Art und Ausmaß der Grabstätte eingerichtet.

Die Grabfelder sind auf dem Belegungsplan ausgewiesen.

(2) Grababdeckplatten dürfen nur auf Grabfeldern verwendet werden, die von der Stadt/Ortschaft gesondert ausgewiesen worden sind.

Auf dem Neuen Friedhof in Laupheim werden künftig nur noch Grababdeckplatten bis zur Hälfte der Grabfläche zugelassen

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§ 17 Genehmigungserfordernis

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, ausgenommen Grabmalinschriften, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt/Ortschaft, sofern die in den §§ 15 und 16 festgesetzten Regelungen nicht eingehalten werden.

(2) Bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung sind provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 20 mal 40 cm und Holzkreuze zulässig.

(3) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 18 Standsicherheit

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Stadt behält sich vor, auf den überplanten Teilen der Friedhöfe diese Fundamente herzustellen. Die Kosten hierfür sind vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands zu erstatten. Steingrabmale müssen mindestens 15 cm stark hergestellt sein.

§ 19 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt/Ortschaft auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt/Ortschaft nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt/Ortschaft berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt/Ortschaft bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

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§ 20 Entfernung

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt/Ortschaft von der Grabstätte entfernt werden; gleichzeitig ist der Grabplatz wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt/Ortschaft innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt/Ortschaft die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; §§ 19, 20 und 25 sind entsprechend anwendbar. Die Stadt/Ortschaft bewahrt diese Sachen gegen Kostenerstattung drei Monate auf. Zahlungspflichtig ist der frühere Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Überschüssige Erde, Steine, Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten sind so bald als möglich anzulegen; sie müssen spätestens sechs Monate nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt/Ortschaft.

(6) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, stark wachsende Koniferen, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

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(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist verboten. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sãmtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehaltern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt/Ortschaft die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt/Ortschaft abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt/Ortschaft in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt/Ortschaft den Grabschmuck entfern. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 VIII. Besondere Bestimmungen für den alten Friedhof in Laupheim

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Stadt/Ortschaft betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

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VIII. Besondere Bestimmungen für den alten Friedhof in Laupheim

§ 24 Wahlgräber

Wahlgräber

(1) In den bis 2000 bestehenden Wahlgräbern mit noch nicht belegtem zweiten Platz kann bis zum 31. Dezember 2009 noch Ehegatte zu Ehegatte bzw. zu Nutzungsberechtigtem bestattet werden.

(2) Das Nutzungsrecht an diesen Wahlgräbern kann durch Zahlung einer Gebühr bis längstens 31. Dezember 2034 neu erworben werden. Die Gebührenhöhe wird in der Gebührensatzung geregelt. Ein Anspruch auf weitere Bestattungen in solchen Gräbern wird dadurch nicht erworben.

(3) An Wahlgräbern, bei denen eine Bestattung nach Abs. 1 nicht mehr möglich ist, erlischt das Nutzungsrecht mit der vereinbarten Nutzungszeit, frühestens jedoch mit Ablauf der Ruhezeit (§ 8) einer vor Inkrafttreten dieser Satzung bestatteten Leiche oder Asche.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an diesen Wahlgräbern ist nicht möglich.

IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt/Ortschaft obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt/Ortschaft haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt/Ortschaft nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt/Ortschaft von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 und 3 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der Bestimmungen dieser Satzung verstößt, insbesondere

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 und § 4 Abs. 3 Satz 2 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals bzw. der Stadt-/Ortsverwaltung nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 bis 3),
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder
  4. Särge verwendet, die nicht den Anforderungen des § 6 entsprechen,
  5. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
  6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1)
  7. Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet (§ 21 Abs. 7),
  8. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe bei Produkten der Trauerfloristik verwendet (§ 21 Abs. 8),
  9. die Grabpflege vernachlässigt (§ 22 Abs. 1).

X. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt/Ortschaft gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

XI. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Nach den bisherigen Vorschriften richten sich auch nach Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung a) das Nutzungsrecht an Wahlgräbern. Ausgenommen von dieser Regelung ist hinsichtlich der Belegung der alte Friedhof in Laupheim. b) die Gestaltung der Gräber bei allen Grabstätten, über die bereits verfügt war.

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(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte, soweit sie vom Nutzungsberechtigten nicht nachgewiesen werden können, enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 13. November 1968 und die Bestattungsgebührensatzung vom 01.07.1976 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Laupheim, 23.11.2009

Sitter, Bürgermeisterin

Satzung (S) Änderung (Ä) vom Öffentliche Bekanntmachung In Kraft ab
am SZ-Nr.
(Ä) 21.03.2005 01.04.2005
(Ä) 16.11.2009 24.11.2009 272 28.12.2009
(Ä) 22.11.2010 15.12.2010 01.01.2011
(Ä) 21.11.2011 07.12.2011 01.01.2012
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Anlage 1 zu § 30 der Friedhofssatzung:

gültig ab 01.01.2012

Gebührenverzeichnis

Nummer Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühren in € Gebühren in €
1. Verwaltungsgebühren
1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals gemäß § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung 24,00
1.2 Zulassung zur Ausübung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 der Friedhofssatzung
1.2.1 für den Einzelfall 24,00
1.2.2 für die befristete Zulassung 190,00
1.3 Zustimmung zur Ausgrabung der Leichen und Gebeinen gemäß § 9 Abs. 1 der Friedhofssatzung 48,00
2. Benutzungsgebühren
2.1 Bestattungen
2.1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 295,00
2.1.2 von Personen unter 10 Jahren 130,00
2.1.3 von Tot- oder Fehlgeburten 45,00
2.1.4 Zuschlag für Tieferlegung 50,00
2.1.5 ein Zuschlag zu 2.1.1 – 2.1.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 50,00
2.2 Beisetzung von Aschen
2.2.1 regelmäßig 120,00
2.2.2 ein Zuschlag zu 2.2.1 für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 50,00
2.3 Gräber auf den Friedhöfen im Stadtteil Laupheim als Normalgrab als Tiefgrab
2.3.1 Überlassung eines Reihengrabes
2.3.1.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 750,00
2.3.1.2 für Personen unter 10 Jahren (Kindergrab) 435,00
2.3.2 Überlassung eines Urnenreihengrabes 455,00
2.3.3 Nutzung eines vorhandenen Erdgrabes zur Urnenbestattung 375,00
2.3.4 Nutzung eines Sammelgrabes für anonyme Urnenbestattung 395,00
2.3.5 Nutzung eines Sammelgrabes für Tot- und Fehlgeburten 55,00
2.3.6 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.3.6.1 Wahlgrab als Einzelgrabfläche 1.245,00 1.830,00
2.3.6.2 Wahlgrab als Doppelgrabfläche 2.495,00 3.660,00
2.3.6.3 Wahlgrab als Dreifachgrabfläche 3.740,00 5.490,00
2.3.6.4 Urnenwahlgrab 940,00 1.520,00
2.4 Gräber auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Baustetten, Bihlafingen, Obersulmetingen und Untersulmetingen
2.4.1 Überlassung eines Reihengrabes
2.4.1.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 685,00
2.4.1.2 für Personen unter 10 Jahren (Kindergrab) 400,00
2.4.2 Überlassung eines Urnenreihengrabes 415,00
2.4.3 Nutzung eines vorhandenen Erdgrabes zur Urnenbestattung 345,00
2.4.4 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.4.4.1 Wahlgrab als Einzelfläche 1.210,00 1.775,00
2.4.4.2 Wahlgrab als Doppelgrabfläche 2.415,00 3.545,00
2.4.4.3 Wahlgrabe als Dreifachgrabfläche 3.625,00 5.315,00
2.4.4.4 Urnenwahlgrab 910,00 1.475,00
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7.3

2.5 erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.5.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.3.6 bzw. 2.4.4
2.5.2 für die davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der erneuten Nutzungsdauer zur Nutzungsperiode, angefangene Jahre werden voll gerechnet
2.6 Benutzung der Aussegnungshalle/Leichenhallen
2.6.1 Aussegnungshalle Laupheim
2.6.1.1 Sakralraum, volle Nutzung 150,00
2.6.1.2 Sakralraum, eingeschränkte Nutzung (ohne Feier und ohne Benutzung von Orgel und Stühlen) 75,00
2.6.1.3 Aufbahrungsräume je angefangenem Tag 60,00
2.6.1.4 Urnenschrank je angefangenem Tag 30,00
2.6.1.5 Kühlzellen je angefangenem Tag 30,00
2.6.1.6 Leichenwaschraum/Sektionsraum 60,00
2.6.2 Leichenhallen in den Stadtteilen je angefangenem Tag 60,00
2.7 Sonstige Leistungen
2.7.1 für das Ausgraben von Leichen und Gebeinen 530,00
2.7.2 für das Umbetten von Leichen und Gebeinen 770,00
2.7.3 für das Ausgraben und/oder Umbetten von Urnen 119,00
2.7.4 Fundamente und Platten als Grabzwischenwege
2.7.4.1 im alten Friedhof in Laupheim (Maggia-Granit)
2.7.4.11 bei einem Einzelgrab 427,00
2.7.4.12 bei einem Doppelgrab 621,00
2.7.4.2 im neuen Friedhof in Laupheim (Waschbetonplatten)
2.7.4.21 bei einem Einzelgrab 272,00
2.7.4.22 bei einem Doppelgrab 346,00
2.7.4.23 bei einem Dreifachgrab 418,00
2.7.4.3 in den Friedhöfen der Stadtteile (Waschbetonplatten)
2.7.4.31 bei einem Einzelgrab 249,00
2.7.4.32 bei einem Doppelgrab 323,00
2.7.4.33 bei einem Dreifachgrab 395,00
2.7.5. Platten als Grabzwischenwege (ohne Fundamente)
2.7.5.2 im neuen Friedhof in Laupheim
2.7.5.21 bei einem Einzelgrab 229,00
2.7.5.22 bei einem Doppelgrab 275,00
2.7.5.23 bei einem Dreifachgrab 318,00
2.7.5.24 bei einem Urnenwahlgrab 167,00
2.7.5.25 bei einem Urnenreihengrab 143,00
2.7.5.3 In den Friedhöfen der Stadtteile
2.7.5.31 bei einem Einzelgrab 206,00
2.7.5.32 bei einem Doppelgrab 252,00
2.7.5.33 bei einem Dreifachgrab 295,00
2.7.5.34 bei einem Urnengrab 120,00
2.8 Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu 2.3 bis 2.6 50 %
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Original-Gebührenordnung als PDF

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