Friedhofssatzung – Laupheim

Vollständige Friedhofssatzung für Laupheim.

Friedhofssatzung

26 Abschnitte.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden innerhalb der Friedhöfe bedarf der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen. Insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Gewerbliche Arbeiten dürfen bis zu zwei Wochen vor Allerheiligen, soweit es der Arbeitsanfall erfordert, ausgeführt werden. Ausnahmsweise dürfen gewerbliche Arbeiten auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten (s. § 2 Absatz 1), jedoch nicht an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Grünflächen dürfen nicht befahren werden. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze sofort wieder in Ordnung zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die auch nach und trotz einmaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer - ohne Rückerstattung der für die Zulassung entrichteten Gebühren - entzogen werden.

(6) Diese Vorschriften gelten auch für freiberuflich Tätige.

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(7) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt-/Ortsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht in Form der Nutzungsurkunde nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung werden von der Stadt-/Ortsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge, Urnen und Sterbewäsche

Särge, Urnen und Sterbewäsche

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Wenn die Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorsieht, können Ausnahmen durch die Stadt-/Ortsverwaltung zugelassen werden. Die Särge (§ 39 des Bestattungsgesetzes, §§ 19 und 25 der Bestattungsverordnung) müssen fest gefügt und abgedichtet sein. (2) Die Särge dürfen grundsätzlich höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Ist in besonderen Fällen ein größerer Sarg erforderlich, so sind dessen Maße bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. Die Abmessungen der Särge für Kinder können sich nach deren Größe richten. (3) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz (Weichholz) verwendet werden. Harthölzer sind nur als Furniere zugelassen. Ausnahmen sind nur bei Toten möglich, die aus dem Ausland überführt werden mussten. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt werden. (4) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. (5) Die Sterbewäsche darf nicht aus synthetischen Stoffen oder sonstigen nicht verrottbarem Material (z.B. Leder) bestehen.

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§ 7 Aushebung der Gräber

Aushebung der Gräber

(1) Die Stadt bzw. Ortschaft lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 8 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt bei Erdbestattungen 25 Jahre und bei Aschen 20 Jahre.

§ 9 Umbettung

Umbettung

(1) Umbettungen von Verstorbenen (Erdbestattung bzw. Asche) bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt-/Ortsverwaltung. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt bzw. Ortschaft nicht zulässig. Die Stadt bzw. Ortschaft kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt bzw. Ortschaft in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte (s. § 11), bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte (s. § 12). (3) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Absatz 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bzw. Ortschaft bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

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(4) Die Umbettungen lässt die Stadt bzw. Ortschaft durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt bzw. Ortschaft vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, fällt das Nutzungsrecht an die Stadt zurück. Für die restlichen Nutzungsjahre wird keine Gebühr zurückerstattet.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen b) Wahlgräber für Erdbestattungen c) Wahlgräber für Urnenbestattungen d) Urnensammelgräber e) Sammelgrab für Tod- und Fehlgeburten f) Rasengräber Reihengräber g) Rasengräber Einzelwahlgräber h) Urnenstelen i) Urnenhaine (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

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§ 11 Reihengräber

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

Diese Personen haben für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten das Grabgestaltungsrecht und die Pflegepflicht im Rahmen dieser Satzung.

(2) Reihengräber werden auf dem Neuen Friedhof in Laupheim und den Ortschaften ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (6) Absätze 1 bis 5 gelten auch für Rasenreihengräber entsprechend.

§ 12 b

Sammelgrab für Tod- und Fehlgeburten

Ein Sammelgrab für Tot- und Fehlgeburten dient der Beisetzung von Tod- und Fehlgeburten. Das Grabfeld wird durch die Friedhofsverwaltung bepflanzt und gepflegt. § 12 a Absatz 2 gilt sinngemäß.

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§ 12 c

Rasengräber, allgemeine Regelungen

(1) Rasengräber stellen eine besondere Art einer naturnahen Bestattung dar. Auch das Umfeld der für diese Bestattung ausgesuchten Rasenflächen soll in einem Natur belassenen Zustand verbleiben. Auf dem Neuen Friedhof in Laupheim und den Ortschaften sind folgende Rasengrabfelder ausgewiesen:

  • Grabfeld für Rasenreihengräber
  • Grabfeld für Raseneinzelwahlgräber (2) Das Einsäen und die Pflege dieser Grabstätten und deren Umgebung obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Anpflanzungen jeglicher Art sind nicht zulässig. (3) Die Kosten für die Pflege des Grabes durch die Stadt wird mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten. (4) Die Grabstätten werden nicht durch liegende, begehbare Einfassungsplatten abgegrenzt. (5) Blumen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck werden maximal vier Wochen nach der Bestattung auf dem Grab geduldet. Danach ist das Anbringen von Grabschmuck grundsätzlich nicht zulässig, damit der Rasen ohne großen Aufwand gepflegt und der naturnahe Zustand des Grabfeldes erhalten werden kann. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Bestattungen in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten in den jeweiligen Rasengrabstätten entsprechend.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Urnenstätten in Grabfeldern die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden. (3) Bei Urnenwahlgräbern richtet sich die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, nach der Größe der Aschengrabstätte. Zulässig sind bis zu 4 Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber (Erdbestattungen) entsprechend für Urnenbestattungen. (5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. (6) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre.

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§ 13 b

Urnenhain

(1) Beim Urnenhain handelt es sich um Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die sich in einem besonderen Umfeld befinden. Dies können sowohl Bäume als auch Grünflächen mit einem Erdhügel sein. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch aufgestellte Gedenksäulen oder Mauerwerken auf denen die Namen, Vornamen und Geburts- und Sterbejahre der Verstorbenen, die im Urnenhain bestattet sind, eingraviert werden können. Die Stadt bzw. Ortschaft kann Ausnahmen zulassen. (3) Das Abstellen von Topfpflanzen, Vasen und bepflanzten Schalen sowie das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen ist nur auf einer hierfür vorgesehenen Fläche zulässig. Lediglich bis 2 Wochen nach der Trauerfeier können an der Grabstätte Schnittblumen, Gebinde etc. abgelegt werden; verwelkte Trauerfloristik wird vom Friedhofsaufseher entfernt. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. (4) Die Beisetzungsflächen verbleiben weitestgehend naturbelassen bzw. es erfolgt eine Extensivpflege durch die Stadt.

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§ 14 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung und die Anlage von Ehrengrabstätten obliegt dem Gemeinderat.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeiten

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen in Laupheim und den Ortschaften werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Entscheidet sich der Antragsteller für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, diese einzuhalten.

§ 16 a

Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. (2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.

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(3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.

(4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.

(5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Absatz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Stein, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Kupfer verwendet werden. Unbearbeitete sowie bruchrauhe Steine bedürfen der Genehmigung der Stadt-/Ortsverwaltung.

(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: Grabmale und Grabausstattungen a) aus Kunststein und aus Gips, b) mit aus Zement bestehendem aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

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c) mit Glas, d) Emaille, e) Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, f) sowie mit Farbanstrichen, ausgenommen sind angelegte Schriften und Lichtbilder.

(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten bearbeitet sein, b) sofern Sockel verwendet werden, dürfen diese 10% der Gesamthöhe des Grabmals nicht übersteigen, c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt sein und dürfen nicht aufdringlich wirken, d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite der Grabmale angebracht werden, e) Lichtbilder sind nur bis zur doppelten Passbildgröße zulässig, f) liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen nur aus künstlerischen Gründen zulässig, g) Grabhügel sind nur unmittelbar nach der Bestattung und in der Höhe zulässig, die der voraussichtlichen Setzung des Untergrundes entspricht; sie dürfen nicht erneuert werden.

(5) Die Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:

Liegende Grabmale Ansichtslächte
auf einstelligen Grabstätten 0,60 qm
auf zwei- oder mehrstelligen Grabstätten 0,80 qm
auf Urnengrabstätten 0,40 qm

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Stehende Grabmale dürfen bis zu 1,30 m hoch sein und die Grabesbreite nicht überschreiten.

Stockstelen mit einer Breite bis zu 40 cm und einer Stärke von mindestens 2/3 der Breite dürfen bis 1,60 m hoch sein. Bei Urnengräbern dürfen stehende Grabmale höchstens 1 m hoch sein, bei einer maximalen Breite von 0,45 m.

(6) Die Stadt behält sich vor, auf den überplanten Teilen der Friedhöfe die Grabzwischenwege in geeigneter Weise mit Platten zu belegen. (7) Ausnahmen von diesen Vorschriften kann die Stadt-/Ortsverwaltung aus künstlerischen Gründen zulassen.

§ 18 Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften

Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Neuen Friedhof in Laupheim und den Friedhöfen in Baustetten, Bihlafingen, Obersulmetingen und Untersulmetingen werden Grabfelder ohne Beschränkung hinsichtlich Art und Ausmaß der Grabstätte eingerichtet.

Die Grabfelder sind auf dem Belegungsplan ausgewiesen.

(2) Grababdeckplatten dürfen nur auf Grabfeldern verwendet werden, die von der Stadt bzw. Ortschaft gesondert ausgewiesen worden sind.

Auf dem Neuen Friedhof in Laupheim sind Grababdeckplatten bis zur Hälfte der Grabfläche zugelassen.

§ 19 Genehmigungserfordernis

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen, ausgenommen Grabmalinschriften, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt bzw. Ortschaft, sofern die in den §§ 16, 16 a und 17 festgesetzten Regelungen nicht eingehalten werden. (2) Bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung sind provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 20 mal 40 cm und Holzkreuze zulässig. (3) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(4) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen (Grabeinfassungen) bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden. (6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 20 Standsicherheit

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Stadt behält sich vor, auf den überplanten Teilen der Friedhöfe diese Fundamente herzustellen. Die Kosten hierfür sind vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands zu erstatten. (2) Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 15 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

(3) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen auf Grund der Verkehrssicherungspflicht nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt bzw. Ortschaft auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.

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Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt bzw. Ortschaft berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bzw. Ortschaft bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt bzw. Ortschaft von der Grabstätte entfernt werden; gleichzeitig ist der Grabplatz durch den Nutzungsberechtigten wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt bzw. Ortschaft innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; §§ 19 Abs. 2 Satz 5, 20 und 25 sind entsprechend anwendbar. Die Stadt bzw. Ortschaft bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Zahlungspflichtig ist der frühere Nutzung- bzw. Verfügungsberechtigte.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Überschüssige Erde, Steine, Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

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Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Absatz 6) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten sind so bald als möglich anzulegen. Sie müssen spätestens sechs Monate nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt bzw. Ortschaft. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) Die Gräber sind so zu bepflanzen bzw. anzulegen, dass ein ordentliches und gepflegtes Erscheinungsbild gegeben ist. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher ab 1 Meter, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt bzw. Ortschaft die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt bzw. Ortschaft abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

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Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt bzw. Ortschaft den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt bzw. Ortschaft betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Besondere Bestimmungen für den Alten Friedhof in Laupheim

§ 26 Wahlgräber

Wahlgräber

(1) In einem noch nicht überplanten Bereich können in bestehende Wahlgräber nur noch Ehegatte zu Ehegatten bzw. zu Nutzungsberechtigtem bestattet werden. Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Nutzungszeit nicht möglich.

(2) Das Nutzungsrecht an diesen Wahlgräbern kann durch Zahlung einer Gebühr bis längstens 31. Dezember 2034 neu erworben werden. Die Gebührenhöhe wird in der Gebührensatzung geregelt. Ein Anspruch auf weitere Bestattungen in solchen Gräbern wird dadurch nicht erworben.

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(3) An Wahlgräbern, bei denen eine Bestattung nach Absatz 1 nicht mehr möglich ist, erlischt das Nutzungsrecht mit der vereinbarten Nutzungszeit, frühestens jedoch mit Ablauf der Ruhezeit (§ 8) einer vor Inkrafttreten dieser Satzung bestatteten Leiche oder Asche.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an diesen Wahlgräbern ist nicht möglich.

IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27

Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt bzw. Ortschaft obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt bzw. Ortschaft haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt bzw. Ortschaft nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt bzw. Ortschaft von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28

Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

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  1. entgegen § 3 Absatz 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung, einer Beisetzung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt, die nicht dem Zweck dienen.
  2. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  3. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
  4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).

X. Bestattungsgebühren

§ 29 Erhebungsgrundsatz

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

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§ 30 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt bzw. Ortschaft gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist gemäß § 2 Absatz 5 KAG verpflichtet,

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB Bestattungspflichtige Angehörige)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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XI. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten, sofern ein Nutzungsrecht nicht nachgewiesen werden kann. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 34

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung und die Bestattungsgebührensatzung vom 01.06.1994 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Laupheim, 21.06.2021

Gerold Rechle, Oberbürgermeister

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