Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 4 Paragraph 4
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Sarg-/Urnenträgers beträgt für die Dienstleistung- a) während der Beerdigung (Erd- und Urnenbestattungen) 125,00 €
- b) bei der Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten sowie von menschlichen Körperteilen 102,00 €(2) Die Gebühr für die Tätigkeit des Friedhofwärters beträgt für die Dienstleistung- a) während der Beerdigung (Erd- und Urnenbestattungen) 191,00 €
- b) bei der Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten sowie von menschlichen Körperteilen 114,00 €(3) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt- a) bei Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 274,00 €
- b) bei Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 506,00 €
- c) bei Wahlgrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten
- je Grabstelle 506,00 €
- im Falle eines Tiefgrabes je Grabstelle jedoch 661,00 €
- d) bei Urnenreihengrabstätten 149,00 €
- e) bei Urnenwahlgrabstätten 149,00 €
- im Falle eines Tiefgrabes jedoch 197,00 €Bei Tieferlegung von Grabresten (bis zu 1 m tiefer als die eigentliche Grabsohle) wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 595,00 €(4) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser in den Friedhöfen II, III, IV und V beträgt- a) bei Aufbahrung von Särgen je angefangenem Kalendertag 95,00 €
- b) bei Aufbahrung einer Urne 95,00 €(5) Die Gebühr für die Aufbahrung einer Leiche und die Ausschmückung im Aufbahrungsraum und in der Aussegnungshalle sowie für die Sargwagenbenutzung beträgt- a) für die Aufbahrung einer Leiche 191,00 €
- b) für die Aufbahrung einer Urne 92,00 €(6) Die Gebühr für die Benutzung der Leichen-Kühlanlagen beträgt pro Tag 96,00 €(7) Für jede Bestattung oder Umbettung wird eine Grundgebühr erhoben i.H.v. 96,00 €
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§ 5 III. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben
- Schriftliche Auskünfte 3,00 € bis 22,00 €
- Ausgrabung und Umbettung einer Leiche innerhalb des gleichen Friedhofs a) während der Ruhefrist 2.023,00 € b) nach Ablauf der Ruhefrist 1.607,00 €
- Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof innerhalb des Stadtgebietes (ausschließlich Überführungsgebühren) a) während der Ruhefrist 2.023,00 € b) nach Ablauf der Ruhefrist 1.607,00 €
- Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof außerhalb des Stadtgebietes a) während der Ruhefrist 1.428,00 € b) nach Ablauf der Ruhefrist 714,00 €
- Für die Pflege von abgeräumten Grabstätten vor Ablauf des Nutzungsrechts wird eine jährliche Gebühr für die restliche Nutzungsdauer erhoben. Für die Pflege von noch nicht hergestellten Grabstätten, für die bereits ein Nutzungsrecht besteht, wird ebenfalls eine jährliche Gebühr bis zur Herstellung der Grabstätte erhoben. Die Gebühr beläuft sich auf 80,00 € pro Jahr je aufgelassener bzw. nicht hergestellter Grabstätte. Bei einer Grabstätte mit mehreren Grabstellen fällt die Gebühr für jede aufgelassene bzw. nicht hergestellte Grabstelle an. Die Gebühr fällt nicht an, wenn auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte gemäß § 9 Absatz 13 der Friedhofssatzung verzichtet wird.
- Ausstellen einer Verleihungsurkunde für eine Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte 12,00 €
- Umschreibung oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte 19,00 €
- Anbringen von Markierungsschildern für Baumgrabstätten 42,00 €
III. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 6 Paragraph 6
Säumniszuschläge
Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 5 dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Stadt Säumniszuschläge.
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§ 7 Inkrafttreten
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Lauingen (Donau) vom 25.04.2018 außer Kraft.
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